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Urteil

4 K 2282/20 Z

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2022:0323.4K2282.20Z.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2021 entstanden sind und die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2021 entstanden sind und die der Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin führte Verbindungselemente aus Drittländern ein und ließ diese in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Im Oktober 2009 lernte eine Angestellte der Klägerin im Rahmen einer Messe über einen dort anwesenden Agenten die am 24. Dezember 2008 gegründete und in Z-Stadt /Indonesien ansässige A ( A ) kennen. Die A wurde als Produzentin von Schrauben aus Kaltumformung mit einem Maß bis zu M 24 vorgestellt. Bei der A handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der in Y-Stadt /China ansässigen B Co. Ltd ( B Ltd). Von dieser hatte die A im März und April 2009 fünf Gewindewalzmaschinen, einen Härteofen, drei Galvanisierungsmaschinen, fünf Kaltverformungsmaschinen, eine Kühlmaschine, 70 Fass Abschrecköl, Stanzvorlagen, Chemikalien, Kessel, ein Härteprüfgerät, eine Schneidemaschine, eine Verpackungsmaschine, ein Auto Gate, eine Drehmaschine, eine Bohrmaschine, einen Kompressor, zwei Schleifmaschinen und Hydraulikausrüstung bezogen (Bl. 63 f. Heft 2 des HZA; Bl. 448 GA). Die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) teilte dem Zollfahndungsamt (ZFA) X-Stadt mit, dass die A ... Mitarbeiter beschäftige und als Produktionsmittel über ... Schmieden sowie ... weitere Maschinen verfüge. Es seien ... USD investiert worden. Die jährliche Produktion betrage „... t“ (zutreffend ... t). Die Klägerin bezog von der A in dem Zeitraum vom April 2010 bis zum November 2011 insgesamt ... t Zylinderschrauben mit Innensechskant und Sechskantschrauben aus Stahl mit Schaft, die sie in dem Zeitraum vom 7. April 2010 bis zum 15. November 2011 unter den Unterpositionen 7318 15 69 und 7318 15 89 der Kombinierten Nomenklatur (KN) beim beklagten Hauptzollamt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldete. Als Versenderin und Verkäuferin gab die Klägerin die A an. Sie beantragte unter Bezugnahme auf Ursprungszeugnisse nach Formblatt A die Gewährung des für Waren der Unterpositionen 7318 15 69 und 7318 15 89 KN mit Ursprung in Indonesien geltenden Präferenzzollsatzes von 0 %. Dem entsprach das beklagte Hauptzollamt. Mit Schreiben vom 23. April 2010 bestätigte die C Authority ( C ) auf Anfrage der britischen Zollbehörden, dass die A aus chinesischen Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen Verbindungselemente herstelle bzw. weiterverarbeite. Zwischen Juli 2010 und März 2012 stellte die C weitere neun gleichlautende Bestätigungen gegenüber portugiesischen, italienischen, deutschen, schwedischen und spanischen Zollbehörden aus (Bl. 50 ff. Heft 2 HZA). Auf Grund der Anfragen der Zollbehörden einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union führte das indonesische Handelsministerium am 26. September 2011 einen Besuch der Produktionsstätte der A in Z-Stadt durch und bestätigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, dass die Herstellung fertiger Erzeugnisse aus Rohmaterial oder Halbfertigerzeugnissen festgestellt worden sei (Anlage K 6; Bl. 160 GA). Das indonesische Handelsministerium besichtigte am 17. September 2012 erneut die Produktionsstätte der A in Z-Stadt . Ausweislich eines Berichts vom September 2012 (Anlage K 7; Bl. 176 GA) seien bei der Besichtigung fünf Pressen für die Herstellung von Schraubenköpfen festgestellt worden, von denen nur zwei Maschinen in Betrieb gewesen seien. Alle fünf Maschinen seien dreckig und schlecht gewartet gewesen. Der Walzdraht sei sehr staubig gewesen. Es seien nur wenige Schrauben hergestellt worden. In Anbetracht dessen sei es unwahrscheinlich, dass die A die angegebenen Mengen in den Jahren 2010 und 2011 sowie in dem Zeitraum vom Januar bis zum August 2012 ausgeführt habe. Im Rahmen von Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) übergaben die indonesischen Behörden Auszüge aus einer Import- und Exportdatenbank, welche die Importe der A aus China nach Indonesien und ihre Exporte aus Indonesien in die Europäische Union in dem Zeitraum vom Januar 2010 bis zum Oktober 2012 zeigten. Danach habe die A insgesamt ... t Stahlerzeugnisse aus China eingeführt. In demselben Zeitraum habe die A ... t Verbindungselemente in die Europäische Union ausgeführt (Anlage K 11; Bl. 215 GA). Im Februar 2013 führte das OLAF eine Untersuchungsmission in Indonesien durch (Anlage K 9; Bl. 180 GA). Dabei besuchten Teilnehmer der Mission am 18. und 19. Februar 2013 die ehemalige Produktionsstätte der A in Z-Stadt . Ausweislich des hierüber angefertigten Berichts vom 22. Februar 2013 sei der Betrieb im Dezember 2012 von einem anderen indonesischen Unternehmen übernommen worden. Der neue Geschäftsführer habe ausgesagt, dass die früheren Geschäftsführer das Land im Januar 2013 verlassen hätten, nachdem das Unternehmen, das einem chinesischen Unternehmen gehört habe, verkauft worden sei. Der neue Geschäftsführer habe erklärt, dass die A Schrauben aus Halbfertigerzeugnissen hergestellt habe. Die A habe die Produktion im Oktober 2012 eingestellt. Er habe die frühere Produktion der Schrauben niemals gesehen. Die A habe mehr als 50 Kunden in der Europäischen Union gehabt, die ihre Waren direkt im Vertriebsbüro des Unternehmens in China bestellt hätten. Nachdem ihm die Mengen der von der A in den Jahren 2010 bis 2012 in die Europäische Union exportierten Stahlschrauben gezeigt worden seien, habe der neue Geschäftsführer erklärt, es sei unmöglich gewesen, eine solche Menge mit dem vorhandenen Maschinenpark herzustellen. In der Produktionsstätte stellten die Teilnehmer der Mission noch fünf Kaltverformungsmaschinen (heading machines), fünf Gewindewalzmaschinen (threading machines), einen Härteofen sowie drei Galvanisierungsmaschinen und Waschmaschinen fest. In dem ehemaligen Büro der A fanden sie Unterlagen über die Einfuhr von Stahlschrauben aus China und die Ausfuhr von Stahlschrauben in die Europäische Union vor. Ferner fanden sie Kopien von Rechnungen der B Ltd über die Lieferung von A-Produkten ( A-Produkten ). Unterlagen über Zahlungen, Banküberweisungen, den Verbrauch von Elektrizität und Wasser und über andere für die Produktion von Schrauben erforderliche Materialien wie Paletten oder Verpackungskartons wurden nicht gefunden. Die Teilnehmer der Untersuchungsmission suchten am 19. Februar 2013 die in Z-Stadt ansässige Spedition D ( D ) auf, welche die Beförderung der von der A aus China eingeführten Warensendungen und der in die Europäische Union ausgeführten Container jeweils über Singapur organisiert hatte (Bl. 232 GA). Die D habe direkte Anweisungen von dem Verkaufsbüro der A in China erhalten. Die D habe auch die Zollabwicklung für die Ein- und Ausfuhr der Waren übernommen. Bei der Einfuhr seien die Waren immer als Halbfertigerzeugnisse der Tarifposition 7207 angemeldet worden. Die Rechnungen habe die D von dem Verkaufsbüro der A in China erhalten. Die angegebene Tarifposition sei der D von dem Manager der A mitgeteilt worden. Die Teilnehmer der Untersuchungsmission erhielten von der D für sechs Einfuhren der A Frachtunterlagen (Anlage K 13; Bl. 238 ff. GA). In ihrem Bericht vom 22. Februar 2013 (Anlage K 9; Bl. 181 GA) kam die Untersuchungsmission zu dem Ergebnis, dass die A nicht die Kapazität gehabt habe, Stahlschrauben aus Walzdraht oder Halbfertigerzeugnissen herzustellen. Deshalb seien die in den Rechnungen der B Ltd aufgeführten Halbfertigerzeugnisse in Wirklichkeit Fertigerzeugnisse gewesen, die aus China eingeführt und alsdann in die Europäische Union wieder ausgeführt worden seien. Da die A niemals Stahlschrauben hergestellt habe, seien die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A von der C zu Unrecht auf der Grundlage falscher und irreführender Angaben der A ausgestellt worden. Das beklagte Hauptzollamt erhob daraufhin mit Bescheid vom 28. März 2013 von der Klägerin ... € Zoll und ... € Antidumpingzoll hinsichtlich der von ihr in dem Zeitraum vom 7. April 2010 bis zum 15. November 2011 angemeldeten Schrauben nach. Dabei bezog es sich auf den Bericht der Gemeinschaftsmission vom 22. Februar 2013 und verwies darauf, dass die Schrauben ihren Ursprung in der Volksrepublik China gehabt hätten. Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A seien widerrufen worden. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die von ihr angemeldeten und von der A bezogenen Schrauben hätten ihren Ursprung in Indonesien gehabt. Der behauptete Ursprung der Schrauben in China sei nicht nachgewiesen worden. Der Missionsbericht des OLAF sei auf der Grundlage bloßer Informationen vom Hörensagen und eines Besuchs der ehemaligen Produktionsstätte der A fast ein halbes Jahr nach der Stilllegung und dem Verkauf der Fabrik erstellt worden. Die Teilnehmer der Mission hätten zudem nicht ermittelt, in welchem Umfang die A tatsächlich Schrauben hergestellt habe, wie dies die Anzahl der dort beschäftigt gewesenen Personen nahegelegt habe. Der Widerruf der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sei allenfalls ein Indiz dafür, dass die Schrauben nicht in Indonesien hergestellt worden seien. Da die Teilnehmer der Mission noch 14 Maschinen vorgefunden hätten und der Geschäftsführer des Unternehmens, das den Betrieb von der A übernommen habe, erklärt habe, dass Maschinen und Ausrüstungsgegenstände entfernt worden seien, müssten größere Produktionskapazitäten vorhanden gewesen sein. Der Umstand, dass der neue Geschäftsführer die Herstellung der Schrauben durch die A nicht gesehen habe, beruhe darauf, dass er die Fabrik erst nach der Einstellung der Produktion im Oktober 2012 besichtigt habe. Die Einschätzung des neuen Geschäftsführers, dass die A die Mengen der in die Europäische Union in den Jahren 2010 bis 2012 ausgeführten Schrauben nicht habe herstellen können, sei eine reine Spekulation gewesen. Die D habe keine Angaben dazu gemacht, ob es sich bei den aus China eingeführten Waren um Halb- oder Fertigerzeugnisse gehandelt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eingeführter Stahldraht und die hieraus hergestellten Schrauben annähernd das gleiche Gewicht gehabt hätten. Nach den Feststellungen der Gemeinschaftsmission sei bei der A eine Kapazität für die Herstellung einer gewissen Menge an Schrauben vorhanden gewesen. Dies ergebe sich auch aus einem Vermerk des Zollfahndungsamts Z-Stadt vom 13. Dezember 2012. Danach sei der Maschinenpark der A ausreichend gewesen, um Schrauben aus Halbfertigerzeugnissen herzustellen. Aus der Mitteilung des OLAF vom 29. Mai 2012 (Bl. 213, 220 Heft 2 HZA) ergebe sich zudem, dass die A in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt ... t Verbindungselemente in die Europäische Union ausgeführt habe. Diese Menge habe weit unter den Produktionskapazitäten der A gelegen. Diese hätten nach den Erkenntnissen der IZA bei jährlich ... t gelegen. Das stimme mit Schätzungen von Produktionskapazitäten von jährlich ... bis ... t überein, die andere Einführer von Verbindungselementen auf der Grundlage von Besuchen der Produktionsstätte mitgeteilt hätten. Mit einer E-Mail vom 2. August 2011 (Bl. 233 Heft 2 des HZA) habe eine Angestellte der B Ltd bestätigt, dass die A Schrauben bis zur Große von einschließlich M 20 herstellen könne. Tatsächlich habe die A Schrauben im Standardbereich von M 4 bis M 24 herstellen können. Von den insgesamt ... t Schrauben, die sie von der A bezogen habe, seien ... t auf Schrauben mit einem Durchmesser bis zu M 20 entfallen. Jedenfalls sei nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex – ZK –) von der Nacherhebung abzusehen. Die Zollbehörden in der Europäischen Union hätten seit Februar 2010 Kenntnis von dem vermuteten Ursprung der Schrauben in China gehabt. In der Folgezeit seien Ursprungszeugnisse überprüft worden. Im April 2010 hätten die Ergebnisse der Überprüfungen vorgelegen. Die indonesischen Behörden hätten sich bei den Bestätigungen des Ursprungs der Schrauben geirrt. Hierauf hätten die Einführer vertrauen können, weil mit der Weitergabe der Ergebnisse der Überprüfungen der Ursprungszeugnisse zu rechnen gewesen sei. Ihr selbst habe eine andere Einführerin nach einem Besuch der Produktionsstätte der A noch im September 2010 bestätigt, dass diese mit ihren Maschinen Schrauben im Standardbereich der Maße M 4 bis M 24 habe herstellen können. Selbst wenn die fraglichen Schrauben von der B Ltd hergestellt worden seien, sei allenfalls ein Antidumpingzollsatz von 64,3 % anzuwenden. Wie sich aus dem 37. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (VO Nr. 91/2009) des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 29/1) ergebe, gelte der Antidumpingzollsatz von 64,3 % für von der B Ltd hergestellte Waren. Das indonesische Handelsministerium widerrief mit Schreiben vom 2. September 2013 die für die A ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (Bl. 455 GA). Das OLAF kam in seinem Abschlussbericht vom 28. Oktober 2013 (Anlage K 14; Bl. 302 GA; Bl. 245 Heft 2 HZA) zu dem Ergebnis, dass die A bis zum Oktober 2012 von der B Ltd aus China anstatt der angegebenen Halbfertigerzeugnisse in Wirklichkeit Fertigerzeugnisse eingeführt habe. Eine Analyse der in der chinesischen Datenbank erfassten Ausfuhren der B Ltd und der in der indonesischen Zolldatenbank erfassten Einfuhren der A habe ergeben, dass bei der Ausfuhr aus China nach Indonesien eine sich auf fertig hergestellte Verbindungselemente beziehende Tarifposition (7318 15) angegeben worden sei, während bei der Einfuhr der betreffenden Sendungen nach Z-Stadt eine sich auf Halbfertigerzeugnisse beziehende Tarifposition (7207 19) angegeben worden sei. Der Verkauf des Unternehmens der A sei zeitlich mit der Ankündigung des Kontrollbesuchs durch das OLAF zusammen gefallen. Die A sei für die Herstellung der in die Europäische Union ausgeführten Mengen von Verbindungselementen unzureichend ausgerüstet gewesen. Die A habe auch nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Be- oder Verarbeitung von Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnissen verfügt, um ... t Verbindungselemente, die das Unternehmen zwischen 2010 und Ende Oktober 2012 ausgeführt habe, herzustellen oder zumindest einem hinreichenden Fertigungsverfahren zu unterziehen. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass überhaupt eine Verarbeitung von zuvor eingeführten Halbfertigerzeugnissen oder Rohmaterialien stattgefunden habe. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 19. August 2020 als unbegründet zurück und führte aus: Für die von der Klägerin angemeldeten Schrauben sei nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 91/2009 Antidumpingzoll zu erheben. Die Schrauben seien als Fertigerzeugnisse in Containern aus China über Singapur nach Z-Stadt befördert und dort bei der Einfuhr wahrheitswidrig als Halbfertigerzeugnisse angemeldet worden. Alsdann seien die Schrauben zur A befördert und dort zur Verschleierung in andere Container umgeladen worden, um in die Europäische Union ausgeführt zu werden. Das OLAF habe festgestellt, dass der Maschinenpark der A einen schlecht gewarteten Zustand vermittelt habe, Lagervorräte gefehlt hätten und weder eine Betriebsausstattung für Qualitätskontrollen noch Verpackungsmaschinen und Verpackungsmaterial vorhanden gewesen seien. Der Gesellschafter der A habe nach der Kenntniserlangung von einem geplanten Kontrollbesuch des OLAF mit Bemühungen für einen Verkauf des Unternehmens begonnen. Obgleich feststehe, dass die B Ltd die Schrauben hergestellt habe, könne nicht der für dieses Unternehmen geltende Antidumpingzollsatz angewendet werden. Die Klägerin habe keine gültige Handelsrechnung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 91/2009 vorgelegt. Von der Nacherhebung des Zolls könne nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abgesehen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die A gegenüber den indonesischen Behörden zutreffende Angaben gemacht habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die indonesischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Das beklagte Hauptzollamt habe nicht nachgewiesen, dass die Schrauben ihren Ursprung nicht in Indonesien, sondern in China gehabt hätten. Die indonesischen Behörden hätten mit den von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bestätigt, dass die Schrauben in Indonesien ursprungsbegründend hergestellt worden seien. Die indonesischen Behörden seien auf Grund einer Besichtigung der Produktionsanlagen der A mehrfach zu dem Ergebnis gelangt, dass eine ursprungsbegründende Herstellung stattgefunden habe. Darüber hinaus habe eine vom Finanzgericht (FG) Hamburg in dem Klageverfahren 4 K 191/16 durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass eine Herstellung der Schrauben durch die A möglich gewesen sei und Qualitätskontrollen durchgeführt worden seien. Nach Erkenntnissen der IZA und den Aussagen der vom FG Hamburg vernommenen Zeugen habe die A zwischen ... und ... t Schrauben monatlich herstellen können. Die gesamte von ihr bezogene Menge habe deshalb innerhalb von 10 bis 20 Tagen produziert werden können. Die E-Mail der E von der B Ltd enthalte eine Schutzbehauptung, die zur Abwehr möglicher Schadensersatzansprüche erfolgt sei, nachdem der Zeuge F seine Bestellung von Schrauben mit einem Maß von größer als M 20 storniert gehabt habe. Die A habe gegenüber dem Zeugen F mehrfach versichert, Schrauben im Wege der Kaltumformung bis zu einer Größe von M 24 herstellen zu können. Die Herstellung von Schrauben mit einer Größe von mehr als M 24 habe im Wege einer Warmumformung durch Geschäftspartner der A in Z-Stadt stattfinden sollen. Der Zeuge F habe festgestellt, dass es in Z-Stadt tatsächlich einen Betrieb gegeben habe, der Schrauben in Warmfertigung hergestellt habe. Die Feststellungen des OLAF zum Umfang des Maschinenparks der A seien ungenau und fehlerhaft. Das OLAF habe in seinem Abschlussbericht nicht berücksichtigt, dass die A nach Auskunft des neuen Geschäftsführers in Z-Stadt nach der Aufgabe des Betriebs Maschinen und Rohmaterial habe abtransportieren lassen. Das OLAF habe auch nicht erläutert, warum die A einen Maschinenpark im Wert von ... USD vorgehalten habe, wenn dort keine Produktion stattgefunden habe. Der Umstand, dass bei dem Besuch der Untersuchungsmission des OLAF keine Rohwaren und kein Verpackungsmaterial sowie keine Unterlagen über den Verbrauch von Strom und Wasser vorgefunden worden seien, beruhe darauf, dass die Muttergesellschaft der A diese Gegenstände nach dem Abtransport der Maschinen anderweitig habe sinnvoll einsetzen können. Im Übrigen sei es naheliegend, dass die D die von der A eingeführten Waren deshalb als solche aus Eisen oder Stahl der Tarifposition 7207 19 angemeldet habe, weil es sich tatsächlich um derartige Waren gehandelt habe. Das OLAF habe nicht berücksichtigt, dass das Gewicht von Draht und von aus dem Draht hergestellten Schrauben nahezu gleich sei. Es sei nicht unüblich gewesen, dass chinesische Ausführer wegen der von China erhobenen Ausfuhrzölle Rohwaren als Fertigerzeugnisse bezeichnet hätten. In Anbetracht der Nachfragen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei es unwahrscheinlich, dass die indonesischen Zollbehörden die Einfuhranmeldungen mit der Angabe von Halbfertigerzeugnissen ohne Überprüfungen entgegengenommen hätten, wenn es sich nicht tatsächlich um derartige Waren gehandelt habe. Das OLAF sei auch nicht der Frage nachgegangen, warum die indonesischen Behörden nicht hätten wissen können, dass angeblich bei der A keine Produktion von Schrauben stattgefunden habe, wenn sie doch die ursprungsbegründende Produktion vor Ort überprüft hätten. Das indonesische Handelsministerium habe erst im September 2012 Zweifel an den Produktionskapazitäten der A bekommen, nachdem das OLAF bereits Untersuchungen eingeleitet gehabt habe. Eine Umgehung des Antidumpingzolls durch die Aufnahme der Produktion der A habe nicht vorgelegen. Die unternehmerische Entscheidung, die Produktion in einen anderen Staat zu verlagern, könne selbst dann keine Umgehung darstellen, wenn dies auf Grund zollrechtlicher Gesichtspunkte geschehen sei. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 384/96 (VO Nr. 384/96) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. EG L 56/1) hätten nicht vorgelegen. Die in Indonesien hergestellten Schrauben seien zu deutlich höheren Preisen auf dem Weltmarkt verkauft worden als Verbindungselemente aus China. Da es sich um die üblichen Marktpreise gehandelt habe, sei der Antidumpingzoll nicht auf Einfuhren von Verbindungselementen aus Indonesien ausgeweitet worden. Die B Ltd habe eine vollständige Produktion von Verbindungselementen nach Indonesien verlagert. Die B Ltd habe auch selbst keinen Stahldraht hergestellt. Der Stahldraht sei sowohl für die Produktion in China als auch für diejenige der A von stahlverarbeitenden Unternehmen zugekauft worden. Die Herstellung der Schrauben in Z-Stadt habe im Vergleich zu einer Produktion in Y-Stadt /China auch logistische Vorteile geboten. Der Standort in Z-Stadt habe etwa ... Seemeilen näher am europäischen Markt als der Standort in Y-Stadt gelegen. Das habe eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis bei der Beförderung der Verbindungselemente zur Folge gehabt. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 25 ZK sei durch Art. 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DelVO) die Grundlage entzogen worden. Danach reiche die Vermutung einer Umgehung nicht mehr aus. Im Übrigen werde die Anwendbarkeit des Art. 25 ZK durch Art. 13 VO Nr. 384/96 ausgeschlossen, weil andernfalls die Zollverwaltung durch die Annahme einer Umgehung den Antidumpingzoll ohne Rechtsgrundlage ausweiten könne. Darüber hinaus sei Art. 25 ZK durch Art. 286 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 aufgehoben worden. Bei Art. 25 ZK handele es sich um eine Verfahrensvorschrift, die auf Grund der Vermutungsregel zu einer faktischen Beweislastumkehr im Verwaltungsverfahren führe. Insoweit gelte deshalb im Streitfall Art. 33 UZK-DelVO, der eine Beweislastumkehr ausschließe. Selbst wenn es sich bei Art. 33 UZK-DelVO um eine materiell-rechtliche Vorschrift handeln sollte, sei sie rückwirkend anzuwenden. Der Verordnungsgeber habe zunächst beabsichtigt, den Umgehungstatbestand ersatzlos entfallen zu lassen. Alsdann habe der Tatbestand einer Umgehung dann doch durch Art. 33 UZK-DelVO klarstellend definiert werden sollen. Einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben stehe zumindest Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK entgegen. Die zuständige indonesische Behörde habe sich geirrt, weil sie auf mehrfache Nachfrage von Zollbehörden aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Produktionsmöglichkeiten der A vor Ort geprüft habe. Dabei hätten der indonesischen Behörde die Einfuhrunterlagen zur Verfügung gestanden. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die A gegenüber den indonesischen Behörden falsche Angaben gemacht habe. Auf der Grundlage der ihr von den indonesischen Behörden übermittelten Informationen über den Ursprung der Waren habe sich auch die deutsche Zollverwaltung bei der Abfertigung der Schrauben geirrt. Sie habe lange Zeit keine Einwände vorgebracht, obwohl bereits seit 2009 Erkenntnisse über Umgehungen des Antidumpingzolls vorgelegen hätten. Sie selbst habe auf Grund der Informationen der G GmbH, welche die Produktionsstätte in Z-Stadt besichtigt gehabt habe, sowie der Bestätigungen der indonesischen Behörden keinen Anlass gehabt, an dem Ursprung der Schrauben in Indonesien zu zweifeln. Jedenfalls verstoße die VO Nr. 91/2009 gegen verschiedene Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens, wie sich dies aus dem 10. Erwägungsgrund zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 (DVO 2016/278) der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl EU L 52/24) ergebe. Da die VO Nr. 91/2009 deshalb ungültig sei, sei der Ausschluss der Rückwirkung in Art. 2 DVO 2016/278 rechtswidrig. Die VO Nr. 91/2009 sei auf Art. 9 VO Nr. 384/96 gestützt worden. Diese Bestimmung sei in Übereinstimmung mit bestehenden internationalen Verpflichtungen ergangen. Daher könne sie sich auf den Verstoß gegen die Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens berufen. Selbst wenn die in Rede stehenden Schrauben von der B Ltd hergestellt worden seien, gelte für die Einfuhren nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 91/2009 ein Antidumpingzollsatz von 64,3 %. Überdies stelle die Erhebung der Einfuhrabgaben von ihr einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Nach dem Ergehen des Urteils des FG Hamburg vom 3. April 2019 – 4 K 191/16 – habe die Generalzolldirektion entschieden, kein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und einem Einspruch einer anderen Einführerin stattzugeben. Nur in dem sie betreffenden Einspruchsverfahren sei das beklagte Hauptzollamt angewiesen worden, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Durch dieses willkürliche Verhalten der Zollverwaltung habe sie einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erlitten. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 28. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2020 aufzuheben. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Auf der Grundlage des Abschlussberichts des OLAF vom 28. Oktober 2013 sei davon auszugehen, dass die fraglichen Schrauben ihren Ursprung in China gehabt hätten. Die A habe jedenfalls nach den mittlerweile vorliegenden E-Mails (Bl. 496 ff. GA) keine Schrauben mit einem Maß von größer als M 20 herstellen können. Im Übrigen habe die Verlagerung der Produktion der Schrauben aus China nach Indonesien der Umgehung des Antidumpingzolls gedient, weil sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der VO Nr. 91/2009 durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei das Unternehmen der A unmittelbar nach der Ankündigung des Kontrollbesuchs des OLAFs verkauft worden. Die Gesellschafter der A seien auch Gesellschafter der B Ltd gewesen. Bestellungen für die Lieferung von Waren der A seien unmittelbar an die B Ltd gerichtet worden. Konkrete Gründe für die Verlagerung der Produktion von China nach Indonesien habe die Klägerin nicht vorgetragen. Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 384/96 könne einer Anwendung des Art. 25 ZK nicht entgegenstehen. Hinsichtlich des nichtpräferenziellen Ursprungs der Schrauben könne für die Frage des Vorliegens eines Irrtums der Zollbehörden nicht auf die Kenntnisse der Behörden eines Drittlandes abgestellt werden. Bezüglich des präferenziellen Ursprungs habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht habe. Sie habe zudem versäumt, aus eigener Initiative Überprüfungen durchzuführen. Die Erhebung der Einfuhrabgaben verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Urteil des FG Hamburg vom 3. April 2019 – 4 K 191/16 – nur für die Klägerin des dortigen Verfahrens bindend sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 28. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das beklagte Hauptzollamt hat die Einfuhrabgaben zu Recht nacherhoben. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung der Einfuhrabgaben sind die Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 Abs. 1 ZK. Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind zunächst nicht buchmäßig erfasst worden. Für die von der Klägerin in dem Zeitraum vom 7. April 2010 bis zum 15. November 2011 unter den Unterpositionen 7318 15 69 und 7318 15 89 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Schrauben war nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 91/2009 ein Antidumpingzoll zu erheben. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) hatten die von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Schrauben ihren Ursprung in der Volksrepublik China. Den behaupteten nichtpräferenziellen Ursprung der Schrauben in der Volksrepublik China (Art. 22 ff. ZK) muss das beklagte Hauptzollamt nachweisen, weil es sich auf diesen Ursprung der Waren beruft (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208). Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung hatten, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 4 K 74/16, juris). Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr eingeführten Schrauben von der A be- oder verarbeitet worden sind. Nach Überzeugung des Senats hatten jedenfalls der Stahldraht und insbesondere die Halbfertigerzeugnisse, aus denen die fraglichen insgesamt ... t Schrauben von der A hergestellt worden sind, ihren Ursprung in der Volksrepublik China (Art. 23 Abs. 1 ZK). Die A war eine Tochtergesellschaft der in China ansässigen B Ltd. Von dieser ist die A mit Maschinen und Produktionsmitteln zur Herstellung der Schrauben ausgestattet worden. Die Gründung und Ausstattung der A mit den Maschinen und Produktionsmitteln durch die B Ltd geschah zu dem Zweck der Produktionsverlagerung von China nach Indonesien. Die A hat von der B Ltd Stahldraht und Halbfertigerzeugnisse für die Herstellung der Schrauben bezogen. Das ist aktenkundig (Bl. 59 f., 84 f., 134 f., 144 f. Heft 2 des beklagten Hauptzollamts; Anlage K 25) und ergibt sich aus den Auszügen aus einer Import- und Exportdatenbank, welche die indonesischen Behörden dem OLAF übergeben haben. Danach hatte die A insgesamt ... t Stahlerzeugnisse aus der Volksrepublik China eingeführt. Die C hat zudem mit Schreiben vom 23. April 2010 auf Anfrage der britischen Zollbehörden mitgeteilt, dass die A aus chinesischen Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen Verbindungselemente herstelle bzw. weiterverarbeite. Die Mitglieder der Untersuchungsmission des OLAF konnten überdies am 18. und 19. Februar 2013 in dem ehemaligen Büro der A noch Unterlagen über die Einfuhr von Stahlschrauben aus China und die Ausfuhr von Stahlschrauben in die Europäische Union feststellen. Sie fanden insbesondere Kopien von Rechnungen der B Ltd über die Lieferung von A-Produkten ( A-Produkte ) vor. Ferner haben die Teilnehmer der Untersuchungsmission am 19. Februar 2013 die D in Z-Stadt aufgesucht, welche die Beförderung der von der A aus China eingeführten Warensendungen und der in die Europäische Union ausgeführten Container jeweils über Singapur organisiert hatte. Die D hatte direkte Anweisungen von dem Verkaufsbüro der A in China erhalten. Die Rechnungen hatte die D von dem Verkaufsbüro der A in China erhalten. Unbeschadet dessen hat das FG Hamburg in seinem Urteil vom 3. April 2019 – 4 K 191/16 – (Randnr. 53 f.) in Übereinstimmung mit dem Bericht des OLAF vom 22. Februar 2013 und dem Abschlussbericht des OLAF vom 28. Oktober 2013 festgestellt, dass es zu bloßen Umladungen von aus der Volksrepublik China eingeführten Verbindungselementen bei der A in Z-Stadt gekommen ist. Daher kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass selbst in den Fällen, in denen eine Verarbeitung von Stahldraht oder eine Bearbeitung von Halbfertigerzeugnissen durch die A in Z-Stadt stattgefunden hat, der entsprechende Draht und die Halbfertigerzeugnisse zuvor aus der Volksrepublik China eingeführt worden waren. Nur das machte vor dem Hintergrund des mit der VO Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzolls wirtschaftlich Sinn. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, erfordert die Erhebung des Antidumpingzolls nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 91/2009 nicht, dass der nichtpräferenzielle Ursprung durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen wird. Dahinstehen kann letztlich, ob die A in der Lage war, Schrauben in sämtlichen von der Klägerin bezogenen Größen herzustellen. Die vom beklagten Hauptzollamt übersandten E-Mails (Bl. 496 ff. GA) könnten dafür sprechen, dass die A keine Schrauben mit einem Durchmesser von mehr als M 20 herstellen konnte. Die Klägerin hat auf der Grundlage der von ihr mit den Zollanmeldungen gemachten Angaben von der A ... t Schrauben der Größen M 20 bis M 24 sowie ... t Schrauben, die größer als M 24 waren, bezogen (Anlage ESF 5; Bl. 228 des Heftes I des beklagten Hauptzollamts). Nach Überzeugung des Senats war eine Be- oder Verarbeitung des Drahts und der Halbfertigerzeugnisse aus der Volksrepublik China in Indonesien durch die A jedenfalls nicht im Sinne von Art. 24 ZK wirtschaftlich gerechtfertigt. Nach Art. 25 ZK kann eine Be- oder Verarbeitung den so hergestellten Waren keinesfalls die Eigenschaft als Ursprungswaren verleihen, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten. Der die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle betreffende Art. 13 VO Nr. 384/96 schließt gemäß Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 384/96 im Bereich der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2008 VII R 19/07, BFHE 221, 329; Lux in Dorsch Zollrecht, Art. 13 Antidumping-VO Randnr. 18; Henninger in Dorsch Zollrecht, Art. 60 UZK Randnr. 81; Stein in Witte, UZK, 8. Auflage, Art. 60 Randnr. 27). Obgleich Art. 25 ZK durch Art. 286 Abs. 2 UZK mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 (Art. 288 Abs. 2 Unterabs. 1 UZK) aufgehoben worden ist, ist diese Bestimmung im Streitfall noch anzuwenden, weil die Zollschulden auf Grund der Anmeldungen der Klägerin in dem Zeitraum vom 7. April 2010 bis zum 15. November 2011 entstanden sind (Art. 201 Abs. 2 ZK). Art. 33 UZK-DelVO ist erst ab dem 1. Mai 2016 anwendbar (Art. 256 Unterabs. 2 UZK-DelVO). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen ab dem Datum ihres Inkrafttretens anzuwenden, während materiell-rechtliche Vorschriften grundsätzlich so auszulegen sind, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 Rs. C-39/20, ECLI:EU:C:2021:435 Randnr. 28). Bei Art. 33 UZK-DelVO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift, weil sie als delegierter Rechtsakt (Art. 62 UZK) zur Bestimmung einer wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK ergangen ist (vgl. Henninger in Dorsch Zollrecht, Art. 60 UZK Randnr. 78). Bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich unzweifelhaft um eine materiell-rechtliche Vorschrift, die den nichtpräferenziellen Ursprung in den Fällen regelt, in denen an der Herstellung der Waren mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist. Aus dem Wortlaut, der Zielsetzung oder dem Aufbau des Art. 33 UZK-DelVO geht auch nicht eindeutig hervor, dass dieser Bestimmung ausnahmsweise Rückwirkung zukommen soll. Vielmehr enthält Art. 33 UZK-DelVO im Gegensatz zu Art. 25 ZK gerade keinen Vermutungstatbestand mehr (vgl. Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, UZK Art. 60 Randnr. 37; Henninger in Dorsch Zollrecht, Art. 60 UZK Randnr. 80). Daher handelt es sich bei Art. 33 UZK-DelVO nicht nur um eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung. Die Verlagerung der Be- oder Verarbeitung aus dem Land der Herstellung der Bestandteile in ein anderes Land unter Nutzung bereits vorhandener Produktionsstätten begründet für sich gesehen zwar noch nicht die Vermutung des Art. 25 ZK. Es kann nämlich eine Reihe anderer Gründe geben, die eine solche Verlagerung rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-26/88, Slg. 1989, 4253 Randnr. 28). Die Vermutung, dass die Be- oder Verarbeitung in einem Drittland missbräuchlich ist, weil sie allein der Umgehung einer Antidumpingmaßnahme dient, welche für Waren bestimmter Länder gelten, ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der unionsrechtlichen Bestimmungen und der Verlagerung des Herstellungsvorgangs bzw. Teilen davon gibt. In diesem Fall muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis erbringen, dass die Verlagerung aus einem anderen, sachgerechten Grund erfolgte (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-26/88, Slg. 1989, 4253 Randnr. 28; BFH, Urteil vom 15. Juli 2008 VII R 19/07, BFHE 221, 329). Anders als die Klägerin meint, ist dieser Rechtsprechung des EuGH durch die Neuregelung in Art. 33 Unterabs. 1 UZK-DelVO nicht die Grundlage entzogen worden. Das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989 Rs. C-26/88 (Slg. 1989, 4253 Randnr. 27) ist zu Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. EG L 148/1) ergangen. Diese Bestimmung stimmt ihrem Wortlaut nach im Wesentlichen mit Art. 25 ZK überein und enthält insbesondere auch einen Vermutungstatbestand. Im Streitfall besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der VO Nr. 91/2009 am 1. Februar 2009 (Art. 3 der Verordnung) und der Verlagerung des Herstellungsvorgangs, weil die A in Z-Stadt am 24. Dezember 2008 von den Gesellschaftern der B Ltd gegründet worden ist (Bl. 229 des Heftes I des beklagten Hauptzollamts) und im März bzw. April 2009 ihren Betrieb dort aufgenommen hat. Dieser zeitliche Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der VO Nr. 91/2009 und der Verlagerung des Herstellungsvorgangs der Schrauben zu der A nach Z-Stadt wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat keine sachgerechten Gründe für die Verlagerung der Be- oder Verarbeitung der Halbfertigerzeugnisse auf die A in Indonesien vorgetragen. Soweit sie vorträgt, eine Produktion der Schrauben in Z-Stadt habe logistische Vorteile gehabt, weil der Standort in Z-Stadt etwa ... Seemeilen näher am europäischen Markt als der Standort in Y-Stadt gelegen habe, hat dies keinen Bezug zu den für die B Ltd maßgeblichen Gründen für die Verlagerung der Produktion nach Indonesien. Es kann dahinstehen, ob logistische Gründe für die Verlagerung der Produktion in ein Drittland geeignet sein können, die Vermutung der Umgehung im Sinne des Art. 25 ZK in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls sind hierfür die sachgerechten Gründe darzulegen, die den Hersteller der Waren veranlasst haben, die Produktion in ein anderes Land zu verlagern (Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, Art. 60 UZK Randnr. 37; Stein in Witte, UZK, 8. Auflage, Art. 60 Randnr. 30). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr behaupteten logistischen Gründe für die Entscheidung der B Ltd maßgebend waren, die Produktion nach Z-Stadt zu verlagern. Im Übrigen sprechen folgende unstreitigen Umstände dafür, dass die Verlagerung der Produktion nach Z-Stadt der Umgehung des Antidumpingzolls diente: Die A hat die von ihr in die Europäische Union in dem Untersuchungszeitraum ausgeführte Menge von ... t Verbindungselemente unstreitig nicht selbst herstellen können. Insbesondere hat sie Schrauben mit einer Größe von mehr als 24 M nicht herstellen können. Ausweislich der vom beklagten Hauptzollamt mit Schriftsatz vom 16. November 2021 übersandten E-Mails sind die Bestellungen für von der A herzustellende Schrauben von der B Ltd entgegen genommen worden. Die D hat direkte Anweisungen von dem Verkaufsbüro der A in China erhalten. Das indonesische Handelsministerium hat bei seiner Besichtigung der Produktionsstätte der A in Z-Stadt am 17. September 2012 zudem festgestellt, dass nur noch fünf Pressen für die Herstellung von Schraubenköpfen vorhanden gewesen seien, von denen nur zwei Maschinen in Betrieb gewesen seien. Alle fünf Maschinen seien dreckig und schlecht gewartet gewesen. Der Walzdraht sei sehr staubig gewesen. Es seien nur wenige Schrauben hergestellt worden. Darüber hinaus haben die Teilnehmer der Untersuchungsmission des OLAF bei ihren Besuch der ehemaligen Produktionsstätte der A in Z-Stadt am 18. und 19. Februar 2013 festgestellt, dass der Betrieb bereits im Dezember 2012 von einem anderen indonesischen Unternehmen übernommen worden war und die früheren Geschäftsführer das Land im Januar 2013 verlassen hatten. Das OLAF hat in seinem Abschlussbericht ausgeführt, der Verkauf des Unternehmens der A sei zeitlich mit der Ankündigung des Kontrollbesuchs durch das OLAF zusammen gefallen. Für eine Aufgabe der Produktion in Z-Stadt hätte indes keine Veranlassung bestanden, wenn die von der Klägerin behaupteten logistischen Vorteile wirklich ausschlaggebend für die Verlagerung der Produktion nach Z-Stadt gewesen wären. Unerheblich ist, ob die Be- oder Verarbeitung des Stahldrahts und der Halbfertigerzeugnisse durch die A in Z-Stadt dazu geführt hat, dass für die Schrauben ein üblicher Marktpreis zu zahlen war, wie dies die Klägerin behauptet. Für eine Anwendung des Art. 25 ZK kommt es nicht darauf an, dass nach einer Verlagerung der Produktion der Waren in ein anderes Land ein nach wie vor vorhandenes Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten festgestellt wird. Anderes gilt allenfalls für eine Ausweitung des Antidumpingzolls nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 VO Nr. 384/96. Wie bereits dargelegt, ist Art. 25 ZK gemäß Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 384/96 im Bereich der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln indes unabhängig davon anwendbar, ob die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Antidumpingzolls nach Art. 13 VO Nr. 384/96 vorliegen. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK steht der Nacherhebung des Antidumpingzolls nicht entgegen. Danach erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum von dem Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat sowie alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Im Streitfall ist der Antidumpingzoll nicht auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sein. Zollbehörde in diesem Sinne kann jede Behörde sein, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beigetragen hat, die bei der Erhebung des Zolls zu berücksichtigen waren und so beim Zollschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen konnten (EuGH, Urteile vom 27. Juni 1991 Rs. C-348/89, Slg. 1991, I-3277 Randnr. 22; vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 und 204/94, Slg. 1996, I-2465 Randnr. 88). Demgemäß können nicht nur die Behörden der Mitgliedstaaten Zollbehörden i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK sein. Vielmehr kann auch die Behörde eines durch eine Zollpräferenzmaßnahme begünstigten Ausfuhrstaates, die ein bei der Einfuhr vorzulegendes Ursprungszeugnis ausgestellt hat, zuständige Behörde sein (EuGH, Urteile vom 27. Juni 1991 Rs. C-348/89, Slg. 1991, I-3277 Randnr. 22; vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 und 204/94, Slg. 1996, I-2465 Randnr. 88 und 90). Daher konnten zwar auch die Behörden in Indonesien Zollbehörden im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK sein. Diese haben jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeit keine Gesichtspunkte beigetragen, die bei der Erhebung des Antidumpingzolls zu berücksichtigen waren. Die von den indonesischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A waren nur für den Präferenzursprung (Art. 27 ZK) von Bedeutung. Soweit die indonesischen Behörden sowie die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund der Überprüfungen der Produktionsstätte der A vor Ort Gesichtspunkte festgestellt haben, die gegen einen nichtpräferenziellen Ursprung der Schrauben in Indonesien sprachen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen einem möglichen Irrtum der Zollbehörden und der unterbliebenen Abgabenerhebung (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465 Randnr. 91; vom 9. Dezember 1999 Rs. C-299/98, Slg. 1999, I-8683 Randnr. 22 und 32). Es ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Hauptzollamt bei der Prüfung des nichtpräferenziellen Ursprungs der von der Klägerin angemeldeten Schrauben Erkenntnisse anderer Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der indonesischen Behörden auf Grund der durchgeführten Kontrollbesuche berücksichtigt hat. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass dem beklagten Hauptzollamt bei seiner Entscheidung, auf Grund der Zollanmeldungen der Klägerin keinen Antidumpingzoll zu erheben, Erkenntnisse anderer Behörden bekannt waren. Vielmehr ist das beklagte Hauptzollamt offensichtlich lediglich den Angaben der Klägerin in ihren Zollanmeldungen über den nichtpräferenziellen Ursprung der Schrauben gefolgt. Die Nacherhebung des Antidumpingzolls ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die VO Nr. 91/2009 unwirksam ist und aus diesem Grund entgegen Art. 2 DVO 2016/278 rückwirkend hätte aufgehoben werden müssen. Die Klägerin kann sich nicht auf Verstöße der VO Nr. 91/2009 gegen Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens berufen. Die VO Nr. 91/2009 verweist weder ausdrücklich auf Bestimmungen des WTO-Rechts noch lässt sie erkennen, dass der Rat mit dem Erlass dieser Verordnung eine bestimmte, in diesem Rahmen übernommene Verpflichtung umsetzen wollte. Daher liegt kein Ausnahmefall vor, in dem es Sache des EuGH sein könnte, die Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 Rs. C-104/19, ECLI:EU:C:2020:539 Randnr. 46 f.). Auf Bestimmungen der VO Nr. 384/96 kommt es insoweit nicht an. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass auf ihre Einfuhren der für von der B Ltd hergestellte Waren geltende spezifische Antidumpingzollsatz von 64,3 % (Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 91/2009) angewendet wird. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bezeichnung der B Ltd in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 91/2009 (ohne den Zusatz „Piece“) um einen Schreibfehler handelt, wie dies der 37. Erwägungsgrund zur VO Nr. 91/2009 nahelegt. Die Klägerin hat jedenfalls keine gültige Handelsrechnung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 91/2009 vorgelegt. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (EuGH, Urteile vom 12. Oktober 2017 Rs. C-156/16, ECLI:EU:C:2017:754 Randnr. 22 f.; vom 15. Oktober 2020 Rs. C-543/19, ECLI:EU:C:2020:830 Randnr. 70). Das beklagte Hauptzollamt hat auch den Zoll zu Recht nacherhoben. Auf die von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Schrauben war der für Waren der Position 7318 KN geltende Zollsatz von 3,7 % anzuwenden. Im Streitfall ist die KN für das Jahr 2010 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. EU L 287/1) und für das Jahr 2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. EU L 284/1) anzuwenden. Die Klägerin kann keine Zollpräferenz für die Schrauben nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, Art. 2 Buchst. c i.V.m. Anhang I, Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 (VO Nr. 732/2008) des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. EU L 211/1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 (ABl. L 145/28) beanspruchen. Der hierfür erforderliche präferenzielle Ursprung der Schrauben in Indonesien kann nicht festgestellt werden. Das indonesische Handelsministerium hat mit Schreiben vom 2. September 2013 die für die A ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A widerrufen (Art. 5 Abs. 2 VO 732/2008 i.V.m. Art. 97n Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZKDVO –). Unbeschadet dessen hat die Zollbehörde die Zollpräferenz zu versagen, wenn sie Zweifel an dem tatsächlichen Ursprung der Waren hat. Die Waren sind dann als solche unbekannten Ursprungs anzusehen (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 Rs. C-438/11, ECLI:EU:C:2012:703 Randnr. 18 und 36). Daher trifft die Klägerin letztlich die Feststellungslast dafür, dass die in Rede stehenden Schrauben entweder vollständig in Indonesien hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, wie dies Art 72 ZKDVO erfordert (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019 – 4 K 191/16). Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Schrauben ursprungsbegründend in Indonesien hergestellt worden sind. Die A mag zwar in der Lage gewesen sein, Schrauben zumindest aus Halbfertigerzeugnissen herzustellen. Andererseits kann wegen der von dem OLAF getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche etwa ... t von der A in die Europäische Union ausgeführten Verbindungselemente ursprungsbegründend in Indonesien hergestellt worden sind. Dies kann insbesondere nicht zugunsten der Klägerin hinsichtlich der von ihr eingeführten ... t Schrauben angenommen werden. Die Klägerin kann sich bezüglich der Nacherhebung des Zolls nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar gilt nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A durch die indonesischen Behörden als ein Irrtum, der von der Klägerin vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des OLAF in seinem Abschlussbericht vom 28. Oktober 2013 beruhte die Ausstellung der unrichtigen Ursprungszeugnisse jedoch auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens der A (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zuständigen indonesischen Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Schrauben die Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung nicht erfüllten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK). Das indonesische Handelsministerium hat vielmehr noch am 26. September 2011 einen Besuch der Produktionsstätte der A in Z-Stadt durchgeführt und hierzu mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 bestätigt, dass die Herstellung fertiger Erzeugnisse aus Rohmaterial oder Halbfertigerzeugnissen festgestellt worden sei. Die erneute Besichtigung der Produktionsstätte der A durch das indonesische Handelsministerium am 17. September 2012 hat zwar ausweislich des Berichts vom September 2012 zu Zweifeln an einer vollständigen ursprungsbegründenden Herstellung der Schrauben in Z-Stadt geführt. Dies war jedoch zu spät, um eine Bösgläubigkeit der indonesischen Behörden hinsichtlich der hier fraglichen Einfuhren begründen zu können. Die Klägerin hat die in Rede stehenden Schrauben nämlich in dem Zeitraum vom 7. April 2010 bis zum 15. November 2011 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Nacherhebung der Einfuhrabgaben von der Klägerin verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta). Selbst wenn die Generalzolldirektion entschieden haben sollte, gegen das Urteil des FG Hamburg vom 3. April 2019 – 4 K 191/16 – kein Rechtsmittel einzulegen und einem Einspruch einer anderen Einführerin stattzugeben, kann sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der in dem Klageverfahren vor dem FG Hamburg 4 K 191/16 angefochtene Einfuhrabgabenbescheid und der Einfuhrabgabenbescheid, der Gegenstand des von der Klägerin genannten Einspruchsverfahrens war, rechtmäßig waren. Sollte das der Fall sein, kann die Klägerin jedenfalls keine Rechte daraus herleiten, dass der erkennende Senat in dem vorliegenden Verfahren den von ihr angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid für rechtmäßig hält. Sollten die in anderen Verfahren angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen sein und deshalb zu Unrecht aufgehoben worden sein, würde dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 der Grundrechtscharta darstellen. Denn die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, was bedeutet, dass sich niemand mit Erfolg zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 Rs. 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14). Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann über Art. 3 Abs. 1 GG nur in Bereichen gelten, in denen einer Behörde Ermessen zusteht (vgl. Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 5 AO Randnr. 183, 200 ff). Die Nacherhebung von Einfuhrabgaben nach den Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 ZK steht jedoch nicht im Ermessen der Zollbehörden. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, auf die Anregung der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2022 (Bl. 542 GA) den EuGH um eine Vorabentscheidung zu den von ihr aufgeworfenen Fragen zu ersuchen. Diese Fragen lassen sich nach Überzeugung des Senats bereits auf Grund der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des BFH beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 137 Satz 2 FGO. Die Kosten, die durch den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2021 entstanden sind, sind durch das Verschulden des beklagten Hauptzollamts entstanden, weil es erstmals mit Schriftsatz vom 16. November 2021 Umstände vorgetragen hat, die eine Vertagung erforderlich machten, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.