Urteil
4 K 74/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Nacherhebung von Antidumpingzoll nach Art. 220 ZK genügt es, dass die Zollbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Waren ihren Ursprung in einem antidumpingpflichtigen Drittland haben.
• Gefälschte oder unzutreffende Ursprungszeugnisse entfallen als Schutzrecht des Einführers; Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 ZK greift hier nicht, wenn die Ursprungsangaben auf falschen Angaben des Ausführers beruhen.
• Teilweise Ungültigerklärung einer Antidumpingverordnung durch den EuGH schließt die Nacherhebung nur für Waren bestimmter Hersteller aus; für sonstige Hersteller bleibt die Verordnung als Rechtsgrundlage anwendbar.
• Eine OLAF-Missionsreise und die von malaysischen Behörden stammenden ZB1/ZB2-Daten sind verwertbare Beweismittel zur Herkunftsaufklärung, auch wenn die malaysischen Zollbehörden nicht alle Detailauskünfte erteilen konnten.
• Bei fehlerhafter Festsetzung des Antidumpingzollsatzes (z. B. wegen nachgewiesenem vietnamischem statt chinesischem Ursprung) ist die Nacherhebung in diesem Umfang zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Nacherhebung von Antidumpingzoll bei nachgewiesenem Nicht-Malaysischem Ursprung • Zur Nacherhebung von Antidumpingzoll nach Art. 220 ZK genügt es, dass die Zollbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Waren ihren Ursprung in einem antidumpingpflichtigen Drittland haben. • Gefälschte oder unzutreffende Ursprungszeugnisse entfallen als Schutzrecht des Einführers; Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 ZK greift hier nicht, wenn die Ursprungsangaben auf falschen Angaben des Ausführers beruhen. • Teilweise Ungültigerklärung einer Antidumpingverordnung durch den EuGH schließt die Nacherhebung nur für Waren bestimmter Hersteller aus; für sonstige Hersteller bleibt die Verordnung als Rechtsgrundlage anwendbar. • Eine OLAF-Missionsreise und die von malaysischen Behörden stammenden ZB1/ZB2-Daten sind verwertbare Beweismittel zur Herkunftsaufklärung, auch wenn die malaysischen Zollbehörden nicht alle Detailauskünfte erteilen konnten. • Bei fehlerhafter Festsetzung des Antidumpingzollsatzes (z. B. wegen nachgewiesenem vietnamischem statt chinesischem Ursprung) ist die Nacherhebung in diesem Umfang zu korrigieren. Die Klägerin brachte 2007–2008 mehrere Partien Damenlederschuhe aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr und legte jeweils Form A‑Ursprungszeugnisse des malaysischen MITI vor. Nach Hinweisen von OLAF und Ermittlungen ergaben sich Anhaltspunkte für Umgehungseinfuhren: Daten der Hafenbehörde Port Klang (ZB1/ZB2) sowie OLAF‑Untersuchungen deuteten auf chinesischen bzw. in einem Teilsfall vietnamesischen Ursprung hin. Die Zollbehörde setzte daraufhin per Nacherhebungsbescheiden Antidumpingzoll nach Art. 220 ZK nach; die Klägerin legte Einspruch ein und machte u. a. Gutgläubigkeit und Rechtmängel der Antidumpingverordnung geltend. MITI‑Schreiben, die die Klägerin vorlegte, erwiesen sich als Fälschungen. Die Klägerin betrieb Untätigkeitsklage und verlangte Aufhebung der Bescheide insoweit, als Antidumpingzoll festgesetzt wurde. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage war gemäß §46 Abs.1 FGO wegen unangemessener Verzögerung der Einspruchsentscheidung zulässig. • Rechtsgrundlage: Die Nacherhebung des Antidumpingzolls stützte sich auf Art. 220 ZK; für die streitigen Zeiträume war die ältere ZK‑Regelung anzuwenden. • Beweislast und Beweismaß: Für den Nachweis des nichtpräferenziellen (antidumpingpflichtigen) Warenursprungs ist der Beklagte beweispflichtig; es genügt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Ursprung in China bzw. Vietnam feststeht. • Verwertung der OLAF‑Ergebnisse: Die OLAF‑Missionsberichte und die von der malaysischen Hafenbehörde übermittelten ZB1/ZB2‑Daten sind verwertbare, ausreichend zuverlässige Beweismittel, deren Ergänzung (vollständige Anlage 18) plausibel erklärt wurde. • Fehlender Vertrauensschutz: Art. 220 Abs.2 ZK gewährt keinen Schutz, weil kein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegt und die vorgelegten Präferenzpapiere auf falschen Angaben der Ausführer beruhten; gefälschte MITI‑Bestätigungen stützen kein Gutglaubensschutzargument. • Teilweise Ungültigkeit der VO (EG) Nr.1472/2006: Der EuGH hat die Verordnung nur teilweise für bestimmte Hersteller für nichtig erklärt; dies steht der Nacherhebung für ansonsten nicht betroffene Hersteller nicht entgegen. • Höhe des Zolls: Für eine Teillieferung konnte nachgewiesen werden, dass der Ursprung Vietnam ist, sodass der dafür maßgebliche Antidumpingzollsatz 10% (statt 16,5%) anzuwenden ist; daher war eine Teilaufhebung des Bescheids vorzunehmen. • Fristen: Die Nacherhebungsfristen waren gewahrt. • Kostengrundsatz: Wegen teilweiser Obsiegen/Unterliegen der Klägerin wurde sie überwiegend kostenpflichtig gestellt; Revision nicht zugelassen. Die Klage war teilweise begründet. Die Bescheide wurden insoweit aufgehoben, als im Bescheid vom 14.07.2010 für eine Teillieferung vietnamesischen Ursprungs ein zu hoher Antidumpingzollsatz zugrunde gelegt worden war; hier ist der Antidumpingzoll mit 10% statt 16,5% anzusetzen und ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.354,13 EUR festzustellen. In allen übrigen Punkten sind die Nacherhebungen rechtmäßig, weil aufgrund der OLAF‑Ermittlungen und der von der malaysischen Hafenbehörde stammenden ZB‑Daten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die streitgegenständlichen Waren nicht malaysischen, sondern chinesischen bzw. in einem Teilsfall vietnamesischen Ursprung hatten; die vorgelegten malaysischen Form A‑Belege entfallen als Schutzgrund, weil sie auf falschen Angaben der Ausführer beruhten und teilweise durch gefälschte MITI‑Schreiben unterstützt wurden. Die Klägerin trägt die überwiegenden Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.