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Urteil

1 K 109/12

FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0228.1K109.12.0A
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Leitsätze
1. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn Deutschland der für die Gewährung von Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern nach Art. 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 zuständige Mitgliedstaat ist. Die Schweizer Kinderrente ist einer Familienbeihilfe nicht gleichartig, so dass das deutsche Kindergeld ohne deren Berücksichtigung zu zahlen ist. Antikumulierungsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der DVO (EWG) Nr. 574/72 sind in einem solchen Fall nicht einschlägig(Rn.23) (Rn.24) (Rn.32) (Rn.33) . 2. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn neben deutschem Kindergeld für einen in Deutschland wohnhaften Empfänger einer deutschen Erwerbsminderungsrente und einer Schweizer Invalidenrente eine Schweizer Kinderrente für ein in Deutschland wohnendes Kind zu zahlen ist. Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht einschlägig, weil die Schweizer Kinderrente nicht den Regelungen für Familienleistungen unterfällt. Selbst wenn Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden wäre, wäre im Streitfall Deutschland vorrangig zuständig(Rn.38) (Rn.48) (Rn.49) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn Deutschland der für die Gewährung von Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern nach Art. 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 zuständige Mitgliedstaat ist. Die Schweizer Kinderrente ist einer Familienbeihilfe nicht gleichartig, so dass das deutsche Kindergeld ohne deren Berücksichtigung zu zahlen ist. Antikumulierungsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der DVO (EWG) Nr. 574/72 sind in einem solchen Fall nicht einschlägig(Rn.23) (Rn.24) (Rn.32) (Rn.33) . 2. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn neben deutschem Kindergeld für einen in Deutschland wohnhaften Empfänger einer deutschen Erwerbsminderungsrente und einer Schweizer Invalidenrente eine Schweizer Kinderrente für ein in Deutschland wohnendes Kind zu zahlen ist. Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht einschlägig, weil die Schweizer Kinderrente nicht den Regelungen für Familienleistungen unterfällt. Selbst wenn Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden wäre, wäre im Streitfall Deutschland vorrangig zuständig(Rn.38) (Rn.48) (Rn.49) . I. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. II. Gegenstand der Klage ist die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides vom 25.10.2011, der die Festsetzung des Kindergeldes ausdrücklich ab Oktober 2011 ablehnt. Da die Beklagte infolge des Einspruchs des Klägers - entsprechend seinem Verpflichtungsbegehren - prüft, ob der Anspruch auf Kindergeld besteht, betrifft die Entscheidung auch die Monate nach der Ablehnungsentscheidung bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, hier bis einschließlich Mai 2012 (vergleiche - vgl. - Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 04.08.2011 III R 71/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 298 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -). III. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes vom 25.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid ist aufzuheben, da der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 hat. Da die Sache spruchreif ist, wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 einschließlich Mai 2012 festzusetzen (§ 101 Satz 1 FGO). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld. Der Kläger ist anspruchsberechtigt gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), da er im Inland seinen Wohnsitz hat. Sein Sohn A ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als sein leiblicher Sohn, der an der Fernuniversität für einen Beruf ausgebildet wird, zu berücksichtigen. Für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 ist der Sohn A als Kind zu berücksichtigen, da er im Jahr 2011 keine Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F. -) hatte. Er ist auch im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2012 zu berücksichtigen, da es sich bei seinem Studium um sein Erststudium handelte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Fassung). Der Kläger erhält das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG, da er als einziger Kindergeldberechtigter dem Kind, das in einem eigenen Haushalt lebt, eine Unterhaltsrente zahlt. 2. Dem Anspruch des Klägers auf Festsetzung des Kindergeldes für seinen Sohn A steht § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld oder einer Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Zwar ist die Schweizer Kinderrente eine dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 270 Sozialgesetzbuch - SGB - Sechstes Buch - VI -) im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, 72. Lieferung - Lfg. - April 2011, § 65 EStG Randnummer - Rn. - 12; BFH-Beschluss vom 26.10.2006 III B 15/06, BFH/NV 2007, 228 m. w. N.). Allerdings ist die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Hinblick auf vorrangige europäische Rechtsvorschriften im Streitfall nicht anzuwenden. a) Für den Streitzeitraum Oktober 2011 bis einschließlich März 2012 wird § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht verdrängt. Der Kläger erhält danach das Kindergeld nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. aa) In diesem Zeitraum sind im Verhältnis zur Schweiz die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71; konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABl. - L 28 vom 30.01.1997, Seite - S. - 1, 13 ff.), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der EWG-VO Nr. 1408/71 (im Folgenden: DVO 574/72; konsolidierte Fassung, ABl. L 28 vom 30.01.1997, S. 1, 102 ff.) zu beachten. Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Freizügigkeits-Abkommen Schweiz) vom 21.06.1999 (vgl. Gesetz vom 02.09.2001 zu dem Freizügigkeits-Abkommen Schweiz, Bundesgesetzblatt Teil II - BGBl II - 2001, 810 ff.), das am 01.06.2002 in Kraft getreten ist (BGBl II 2002, 1692), sind diese Vorschriften anzuwenden (Anhang II des Abkommens, BGBl II 2001, 822). Dabei sind die VO 1408/71 und die DVO 574/72 in der Fassung der Beschlüsse Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15.07.2003 (ABl. L 187 vom 26.07.2003, S. 55) und Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 06.07.2006 (ABl. L 270 vom 29.09.2006, S. 67 ff.) anzuwenden (vgl. zur enumerativen Verweisung Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 18.11.2010 [Xhymshiti], Rechtssache - Rs. - C-247/09, Sammlung der Rechtsprechung - Slg. - 2010 S. I-11845, Rn. 35 und 36). Danach gelten die VO 1408/71 und die DVO 574/72 in der zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 (ABl. L 100 vom 06.04.2004, S. 1) geänderten Fassung. bb) Der Kläger fällt unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71. Die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, fallen auch dann, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der VO 1408/71 über die Arbeitnehmer, soweit auf sie keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind (EuGH-Urteil vom 30.06.2011, Rs. C-388/09 [da Silva Martins], Celex-Nr. 62009CJ0388, juris, Rn. 37 m. w. N.). cc) Der Kläger hat einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. (1) Der Anspruch des Klägers richtet sich gemäß Art. 77 VO 1408/71 nach den deutschen Rechtsvorschriften. Art. 77 VO 1408/71 dient der Bestimmung des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sich die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern regelt. Die Leistungen werden dann gemäß dem in Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 niedergelegten Grundsatz, dass nur ein nationales Recht anwendbar sein soll, grundsätzlich nach dem Recht allein dieses Mitgliedstaats gewährt (EuGH-Urteil vom 24.09.2002, Rs. C-471/99 [Martínez Domínguez u. a.], Slg. 2002 S. I-7835, Rn. 23 m. w. N.). Im vorliegenden Verfahren ist Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i VO 1408/71 maßgebend. Danach erhält - ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Rentner oder die Kinder wohnen - der Rentner, der - wie im Streitfall - nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der in Deutschland wohnende Kläger hat einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, das eine in Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 genannte Leistung ist. Gemäß Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 sind Leistungen im Sinne dieses Artikels die Familienbeihilfen für Empfänger von Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71). Das deutsche Kindergeld ist eine Familienbeihilfe im Sinne dieses Artikels (Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 VO 1408/71, ABl. C 210 vom 05.09.2003, S. 1 [2, Ziffer IV.]; EuGH-Urteil vom 11.06.1991, Rs. C-251/89 [Athanasopoulos u. a.], Slg. 1991 S. I-2797, Rn. 29). (2) § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Es würde dem Sinn und Zweck der Freizügigkeit widersprechen, wenn ein Rentner nach den nationalen Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats von der Gewährung einer Familienbeihilfe ausgeschlossen wird, nur weil er von seinem Recht der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und Ansprüche auf Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat bzw. der Schweiz erworben hat (vgl. auch Erwägungsgrund 6 der VO 1408/71, wonach die Koordinierungsregeln u. a. Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen sollen, ABl. L 28 vom 30.01.1997, S. 1; vgl. auch EuGH-Urteil vom 30.06.2011, Rs. C-388/09 [da Silva Martins], juris, Rn. 73 bis 76 m. w. N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 12.06.2012, Rs. C-611/10 [Hudzinski] und C-612/10 [Wawrzyniak], juris, Rn. 76 bis 85, zur Nichtanwendbarkeit des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht der Mitgliedstaat ist, der nach der VO 1408/71 für die Gewährung von Leistungen zuständig ist). (3) Die Antikumulierungsregel des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO 1408/71 ist nicht anzuwenden. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO 1408/71 ruht der Anspruch auf Leistungen u. a. aufgrund des Art. 77 VO 1408/71, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. Im Streitfall greift Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO 1408/71 nicht ein. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des Klägers nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - im Streitfall: Schweiz - besteht, der einer Familienbeihilfe im Sinne des Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 gleichartig ist (vgl. auch EuGH-Urteil vom 16.03.1978, Rs. 115/77 [Laumann], Slg. 1978 S. 805, Rn. 8 f.). Die Schweizer Kinderrente ist jedoch dem deutschen Kindergeld als Familienbeihilfe nicht gleichartig. Gemäß Art. 1 Buchstabe u Ziffer ii VO 1408/71, der als Definition der Familienbeihilfe heranzuziehen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27.09.1988, Rs. C-313/86 [Lenoir], Slg. 1988 S. 5391), ist eine Familienbeihilfe eine regelmäßige Geldleistung, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt wird. Dies trifft auf die Schweizer Kinderrente nicht zu. Denn sie ist gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG abhängig von dem Bestehen einer Invalidenrente (anderer Ansicht - a. A. - Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2005, 2 K 333/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 747). Vielmehr entspricht die Schweizer Kinderrente einem Kinderzuschuss zu einer Invaliditätsrente im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71, der von einer Familienbeihilfe nach dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 zu unterscheiden und dieser nicht gleichartig ist. Die Schweizer Kinderrente ist als aus der Hauptrente abgeleitete Zusatzrente anzusehen. Der Anspruch auf die Schweizer Kinderrente besteht gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG für Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, und zwar für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte. Zudem beträgt nach Art. 38 Abs. 1 IVG die Kinderrente grundsätzlich 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (vgl. zur Einordnung als Zuschuss zur Rente auch die Antwort der Kommission vom 30.10.2002 auf die Schriftliche Anfrage E-2779/02 vom 03.10.2002 an die Kommission, ABl. C 92E vom 17.04.2003, S. 208). Im Übrigen ergibt sich die Schweizer Kinderrente nicht aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sondern ist gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG von dem Bestehen einer Invalidenrente abhängig. (4) Die Antikumulierungsregel des Art. 10 Abs. 1 DVO 574/72 ist nicht einschlägig. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 ruht der Anspruch auf Familien-leistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist - hier: der Anspruch auf das deutsche Kindergeld -, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der VO 1408/71 geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii DVO 574/72, wonach als Ausnahme zu dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/2 der Anspruch auf die Schweizer Kinderrente ruhen könnte, ist nicht anwendbar, da der Kläger keine Beschäftigung in Deutschland ausübt. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 könnte der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld als Familienbeihilfe, das nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruhen, da die Schweizer Kinderrente allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweiz geschuldet wird. Allerdings sind hier die Grundsätze der Auslegung zu Art. 79 Abs. 3 VO 1408/71 zu übertragen, da Art. 10 DVO 574/72 als Antikumulierungsvorschrift denselben Sinn und Zweck wie Art. 79 Abs. 3 VO 1408/71 hat (vgl. auch Erwägungsgrund 8 des Beschlusses Nr. 207 der Verwaltungskommission vom 07.04.2006, ABl. L 175 vom 29.06.2006, S. 83, bzw. Beschluss Nr. 119 der Verwaltungskommission vom 24.02.1983, ABl. C 295 vom 02.11.1983, S. 3). Danach greift die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 nicht, da die Schweizer Kinderrente nicht dem deutschen Kindergeld als Familienbeihilfe gleichartig ist (siehe oben III.2.a]cc][3]; vgl. auch EuGH-Urteil vom 04.07.1985, Rs. 104/84 [Kromhout], Slg. 1985 S. 2205, Rn. 14, wonach die Antikumulierungsregel die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindern soll). b) Auch für den Streitzeitraum April 2012 und Mai 2012 wird § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht verdrängt. Der Kläger erhält danach das Kindergeld nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. aa) Für diesen Zeitraum sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004; ABl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (im Folgenden DVO 987/2009; ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) gemäß Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.03.2012 (ABl. L 103 vom 13.04.2012, S. 51) zu beachten. bb) Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004. Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Dies ist bei dem Kläger, der deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist und der nach deutschem Recht eine Erwerbsminderungsrente erhält, gegeben. cc) Der Anspruch des Klägers auf das Kindergeld bestimmt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. (1) Der Kläger unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e VO 883/2004 den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die sein Wohnmitgliedstaat ist. Der Kläger hat Anspruch auf deutsche Familienleistungen. Das deutsche Kindergeld ist eine Familienleistung, da es sich um eine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten handelt (vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, 69. Lfg. Juni 2010, Art. 67 VO 883/2004 Rn. 5). Zwar unterscheidet die VO 883/2004 im Vergleich zur VO 1408/71 nicht mehr zwischen Familienbeihilfen und anderen Familienleistungen (vgl. zur dortigen Unterscheidung auch EuGH-Urteil vom 27.09.1988 Rs. C-313/86 [Lenoir], Slg. 1988 S. 5391). Dem steht die Einordnung des deutschen Kindergelds als Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 jedoch nicht entgegen. Das deutsche Kindergeld war schon unter der VO 1408/71 nach der vergleichbaren Definition des Art. 1 Buchstabe u Ziffer i VO 1408/71 als Familienleistung anzusehen und fiel jedenfalls (zusätzlich) wegen der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland als Familienbeihilfe unter die Sonderbestimmung des Art. 77 VO 1408/71 als Leistung für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern. Im Übrigen sollten die Familienleistungen in der VO 883/2004 in ihrer Gesamtheit geregelt werden (Erwägungsgrund 34 der VO 883/2004). (2) Die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die als einzige Vorschrift nach nationalem Recht einen Anspruch ausschließt, ist in diesem Zusammenhang wegen des Sinn und Zwecks des Abkommens, Freizügigkeit zu ermöglichen und nicht zu behindern (siehe oben III.2.a]cc][2]), nicht anzuwenden. (3) Die Prioritätsregel des Art. 68 VO 883/2004 steht dem Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht entgegen. Art. 68 VO 883/2004 regelt die Rangfolge und das Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. (a) Die Prioritätsregel des Art. 68 VO 883/2004 ist im Streitfall nicht einschlägig, da zwar das deutsche Kindergeld, nicht jedoch die Schweizer Kinderrente hiervon erfasst ist. Zu den Leistungen im Sinne des Art. 68 VO 883/2004 gehört zwar das deutsche Kindergeld. Allerdings gehört die Schweizer Kinderrente nicht zu den Leistungen im Sinne des Art. 68 VO 883/2004, da sie diesen nicht im Sinne der VO 883/2004 gleichartig ist. Zwar erhält eine Person, der eine Invalidenrente zusteht, gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, eine Kinderrente, also eine Geldleistung. Die Schweizer Kinderrente unterliegt aber nicht den Regeln für Familienleistungen (Kapitel 8 der VO 883/2004, Art. 67 bis 69 VO 883/2004). Die Kinderrente ist als Zuschuss zur Invalidenrente anzusehen (siehe oben III.2.a]cc][3]). Solche Rentenzuschüsse werden gemäß Art. 69 Abs. 2 VO 883/2004 nach Kapitel 5 der VO 883/2004 (Alters- und Hinterbliebenenrenten, Art. 50 bis 60 VO 883/2004) berechnet und gewährt. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 69 Abs. 2 VO 883/2004 auf Waisenrenten und Waisenbezüge (so aber Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, 69. Lfg. Juni 2010, Art. 69 VO 883/2004 Rn. 5; ggf. auch Art. 61 DVO 987/2009) lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Im Übrigen ist die Schweizer Kinderrente auch deshalb nach Kapitel 5 der VO 883/2004 zu betrachten, weil - aus Schweizer Sicht - Art. 46 Abs. 1 VO 883/2004 (Leistungen bei Invalidität, wenn die Leistungen auch von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist) auf das Kapitel 5 der VO 883/2004 verweist und damit eine einheitliche Regelung für diese Rente erreicht wird. (b) Selbst wenn Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 einschlägig wäre, wäre danach vorrangig deutsches Kindergeld zu gewähren, da Deutschland der Staat des Wohnorts des Kindes ist (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO 883/2004). Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 unterscheidet danach, aus welchen Gründen Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten zu gewähren sind: Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 regelt die Rangfolge zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen die Familienleistungen gewährt werden (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO 883/2004), wenn die Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b VO 883/2004 regelt hingegen die Rangfolge, wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind. Im Streitfall wäre Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO 883/2004 einschlägig, sofern die Schweizer Kinderrente als Familienleistung im Sinne des Art. 68 VO 883/2004 angesehen wird. Dann würden Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen gewährt werden, nämlich aufgrund einer Rente. Denn bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes ist nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach der VO 883/2004 unterstellt ist. Anderenfalls könnte ein Mitgliedstaat, der wie die Bundesrepublik Deutschland den Anspruch auf Kindergeld von Wohnsitzvoraussetzungen abhängig macht, die europarechtliche Prioritätsregelung damit abschwächen, dass der Anspruch nach seinen nationalen Rechtsvorschriften immer an letzter Stelle steht (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, 69. Lfg. Juni 2010, Art. 68 VO 883/2004 Rn. 5; FG Münster, Urteil vom 09.05.2012, 10 K 4079/10 Kg, EFG 2012, 1680, Revisions-Aktenzeichen - Rev.-Az. - III R 31/12, m. w. N.). Der Senat teilt nicht die gegenteilige Auffassung des FG München (Urteil vom 07.08.2012, 12 K 1488/11, EFG 2012, 2214, Rev.-Az. III R 43/12), wonach bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes nach Art. 68 VO 883/2004 auf die nationalen Rechtsvorschriften abzustellen ist. Aus dem vom FG München erwähnten Zweck der VO 883/2004, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren und gerade kein einheitliches Sozialsystem zu schaffen, lässt sich die Auffassung des FG München nicht stützen. Denn eine Koordinierung kann auch dann erfolgen, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie im Streitfall - vorrangig zuständig ist und die Schweiz ihrerseits ihre Leistungen bis zur Höhe des deutschen Kindergelds nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 aussetzt. Soweit das FG München auf den Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 (ABl. C 106 vom 24.04.2010, S. 11; vgl. Ziffer 5 Abschnitt B des Anhangs II, Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31.03.2012, ABl. L vom 13.04.2012, S. 51) hinweist, wonach ausdrücklich darauf abgestellt werde, wodurch der Anspruch auf Familienleistungen eines Mitgliedstaates "nach dessen Rechtsvorschriften" ausgelöst wird (Erwägungsgrund Ziffer 1 Satz 1 des Beschlusses Nr. F1 vom 12.06.2009), teilt der Senat die Auffassung gleichfalls nicht. Denn ein Beschluss der Verwaltungskommission hat angesichts des Rechtes der Betroffenen, die Gerichte in Anspruch zu nehmen, keine Bindungswirkung für Gerichte (FG Münster, Urteil vom 30.11.2012, 4 K 812/12 Kg, juris). 3. Die Sache ist spruchreif (§ 101 Satz 1 FGO). Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 festzusetzen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Bezug einer Schweizer Kinderrente dazu führt, die Festsetzung von deutschem Kindergeld im Streitzeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 abzulehnen. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vater des am ... 1992 geborenen A. Im Streitzeitraum bezog der in B wohnende und nicht erwerbstätige Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung-1. Einen Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt der Kläger nicht. Daneben bezog er eine Invalidenrente von der Schweizerischen Ausgleichskasse und gemäß Art. 35 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Bundesgesetz [BG] vom 19.06.1959 über die Invalidenversicherung [IVG], Fassung gemäß Ziff. II des BG vom 30.06.1972, Amtliche Sammlung [AS] 1972, 2483; Bundesblatt [BBl] 1971 II 1057) eine Kinderrente für seinen Sohn A. Die Kinderrente betrug von Oktober 2011 bis Dezember 2011 monatlich 252 CHF und ab Januar 2012 monatlich 257 CHF. A lebte im Streitzeitraum weder im Haushalt des Klägers noch im Haushalt der Kindesmutter, sondern in einem eigenen Haushalt in B. Nach dem Erwerb seines Abiturs im Sommer 2011 war A ab Oktober 2011 als Vollzeitstudent an der Fernuniversität in C eingeschrieben. A hatte keine eigenen Einkünfte und Bezüge im Jahr 2011. Der Kläger leistete monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 100 EUR, die Kindesmutter leistete keine Unterhaltszahlungen. Der Kläger beantragte am 18.08.2011 bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn A. Die Beklagte lehnte die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2011 mit Bescheid vom 25.10.2011 ab. Hiergegen legte der Kläger am 08.11.2011 Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2012 zurückwies. Am 04.06.2012 erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, die Zahlung der Schweizer Kinderrente stehe der Festsetzung von deutschem Kindergeld nicht entgegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes vom 25.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ablehnung der Festsetzung sei zu Recht erfolgt. Die Schweizer Kinderrente führe zu einem Ausschluss des Anspruchs auf deutsches Kindergeld. Die Beteiligten verzichteten am 12.09.2012 auf eine mündliche Verhandlung. Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Familienkasse B der Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld-Nr. ..., vorgelegen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 12.09.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe