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Urteil

4 K 854/13 Kg Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2013:0823.4K854.13KG.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.2.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11.3.2013 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 2012 bis März 2013 Kindergeld für seinen Sohn E. in Höhe von monatlich 165,75 EUR und für seinen Sohn G. in Höhe von monatlich 190,75 EUR zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.2.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11.3.2013 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 2012 bis März 2013 Kindergeld für seinen Sohn E. in Höhe von monatlich 165,75 EUR und für seinen Sohn G. in Höhe von monatlich 190,75 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für die in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder des Klägers. Der Kläger ist Vater der vier Kinder B. (geb. xx.xx.1996), T. (geb. xx.xx.1999), E. (geb. xx.xx.2002) und G. (geb. xx.xx.2003). Er ist seit dem 1.3.2010 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut der X-Universität C-Stadt beschäftigt. Die beiden Söhne leben seit 2004 bei ihrer Mutter in Spanien, die dort als Physiotherapeutin erwerbstätig ist, während die Töchter beim Kläger in L-Stadt wohnen. Die Familienkasse T-Stadt lehnte den Kindergeldantrag des Klägers für alle vier Kinder zunächst mit der Begründung ab, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Spanien den vorrangigen Kindergeldanspruch habe. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse T-Stadt als unbegründet zurück und forderte den Kläger zugleich auf, einen Antrag auf Zahlung des Differenzkindergeldes zu stellen. Diesen Antrag stellte der Kläger für alle vier Kinder ab März 2010. Für die beiden Töchter B. und T. zahlte die Familienkasse T-Stadt daraufhin Kindergeld rückwirkend ab März 2010 in Höhe von jeweils 184,- EUR monatlich an den Kläger aus. Für die beiden Söhne E. und G. lehnte die Familienkasse T-Stadt die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Kindergeld-anspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei, da die Mutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen habe. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Finanzgericht Münster erhobene Klage (Az. 4 K 812/12 Kg) hatte insoweit Erfolg, als dem Kläger das sog. Differenzkindergeld für seine beiden Söhne bis einschließlich Februar 2012 gewährt wurde. Auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 30.11.2012 wird Bezug genommen. Den ab März 2012 gestellten Kindergeldantrag lehnte die Familienkasse T-Stadt wiederum mit der Begründung ab, dass die Kindsmutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen und deshalb den vorrangigen Kindergeldanspruch habe. Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch stellte der Kläger klar, dass er lediglich das Differenzkindergeld beanspruche, und berief sich auf das Urteil vom 30.11.2012. Die Familienkasse T-Stadt wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Kinder nicht im Haushalt des Klägers lebten. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage nimmt der Kläger erneut Bezug auf das Verfahren 4 K 812/12 Kg. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.2.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11.3.2013 zu verpflichten, ab März 2012 Kindergeld für E. in Höhe von 165,75 EUR und für G. in Höhe von 190,75 EUR monatlich festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO). Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), soweit die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem deutschen und dem spanischen Kindergeld abgelehnt hat. 1. Dem Kläger steht für seine minderjährigen Kinder E. und G. gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kindergeld zu, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat. Dass die Kinder ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, steht dem Anspruch nicht entgegen, weil sie in Spanien und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union leben (Art. 67 der Verordnung EG Nr. 883/2004; vgl. auch § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 2. Der Kläger hat keinen vollen inländischen Kindergeldanspruch, da der spanische Kindergeldanspruch der Kindsmutter vorrangig ist. a. Dies folgt daraus, dass sowohl der Anspruch des Klägers als auch derjenige der Kindsmutter durch eine Beschäftigung ausgelöst werden und die Kinder in Spanien wohnen (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung EG Nr. 883/2004). Maßgeblich für die Frage, wodurch die Ansprüche ausgelöst werden, ist nicht, was die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften als Anspruchsvoraussetzungen bestimmen. Vielmehr kommt es darauf an, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der Verordnung EG Nr. 883/2004 unterstellt ist. Anderenfalls wäre es den Mitgliedstaaten durch Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften freigestellt zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen. Zudem könnte eine Rangfolge in den Fällen, in denen der deutsche Kindergeldanspruch nicht auf einen Wohnsitz abstellt (z.B. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), nicht bestimmt werden (FG Münster, Urteil vom 9.5.2012 10 K 4079/10 Kg, EFG 2012, 1680; FG München, Urteil vom 27.10.2011 5 K 1075/11, EFG 2012, 253 und FG München, Gerichtsbescheid vom 21.11.2011 5 K 2527/10, EFG 2012, 327). Der Senat folgt diesbezüglich nicht der gegenteiligen Ansicht des FG München im Urteil vom 7.8.2012 (12 K 1488/11, EFG 2012, 2214), wonach unter Berufung auf Ziffer 1 Satz 1 der Vorerwägungen zum Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission (ABl. EU vom 24.4.2010 C-106/04) die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates maßgeblich sein sollen. Die Verwaltungskommission ist zwar nach Art. 72 Buchstabe a) der Verordnung EG Nr. 883/2004 für Auslegungsfragen zuständig, die sich aus dieser Verordnung ergeben. Hiervon bleibt jedoch ausdrücklich das Recht der Betroffenen unberührt, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die u.a. nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Daraus folgt, dass die Beschlüsse der Verwaltungskommission keine Bindungswirkung für Gerichte haben können. Dies muss ebenso für Vorerwägungen zu den Beschlüssen gelten (FG Münster, Urteile vom 30.11.2012 4 K 812/12 Kg, EFG 2013, 308 und vom 1.2.2013 4 K 997/12 Kg, EFG 2013, 709; FG Hamburg, Urteil vom 28.2.2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1056). Da sowohl der Kläger als auch die Kindsmutter in ihrem jeweiligen Wohnsitzstaat beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig sind, unterliegen sie gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung EG Nr. 883/2004 den Regelungen ihres jeweiligen Wohnsitzstaates. b. Allerdings besteht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung EG Nr. 883/2004 ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem deutschen und dem spanischen Kindergeld, da der spanische Kindergeldanspruch lediglich 24,25 EUR monatlich für ein Kind zwischen 5 und 18 Jahren beträgt (s. BZfSt, BStBl I 2012, 18). Dieser Anspruch ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil der deutsche Kindergeldanspruch nicht durch den Wohnort, sondern durch die Erwerbstätigkeit des Klägers im Inland ausgelöst wird (s. o. unter 2. a.). Die monatlichen Kindergeldansprüche betragen gemäß § 66 EStG Abs. 1 Satz 1 EStG für das dritte Kind 190,- EUR und für das vierte Kind 215,- EUR. Die Differenzbeträge belaufen sich demnach für E. auf 165,75 EUR und für G. auf 190,75 EUR. 3. Der inländische Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. a. Zwar hat die Kindsmutter die Söhne in ihren Haushalt aufgenommen; sie ist jedoch keine Berechtigte in diesem Sinne, da die Vorschrift nur inländische Kindergeldansprüche betrifft (FG Münster, Urteile vom 30.11.2012 4 K 812/12 Kg, EFG 2013, 308; vom 1.2.2013 4 K 997/12 Kg, EFG 2013, 709 und vom 9.5.2012 10 K 4079/10 Kg, EFG 2012, 1680 sowie 10 K 3768/10 Kg, EFG 2012, 1562; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.5.2012 1 K 19/11, EFG 2012, 1684 sowie Urteil vom 23.4.2012 1 K 238/11, EFG 2012, 1683; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.2.2012 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323). Da die Mutter keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und auch nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, hat sie keinen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1 EStG. b. Ein inländischer Kindergeldanspruch der Mutter kann auch nicht über die Verfahrensvorschrift des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung zur Verordnung EG Nr. 883/2004) fingiert werden (so aber FG Bremen, Urteil vom 10.11.2011 3 K 26/11 (1), EFG 2012, 143). Dieser Auffassung, nach der im Rahmen einer sog. Familienbetrachtung unterstellt werden könne, dass alle beteiligten Personen der Familie unter die Rechtsvorschriften des anspruchsgewährenden Mitgliedstaates fielen und dort wohnten, folgt der Senat mit der herrschenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht (FG Münster, Urteile vom 26.7.2012 4 K 3940/11 Kg, EFG 2012, 2134; vom 30.11.2012 4 K 812/12 Kg, EFG 2013, 308 und vom 1.2.2013 4 K 997/12 Kg, EFG 2013, 709; FG Düsseldorf, Urteile vom 9.2.2012 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369 und vom 29.5.2013 15 K 1511/12 Kg, Juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 2 K 2085/10, EFG 2012, 716). Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 987/2009 regelt nicht die Anspruchskonkurrenz zwischen zwei inländischen Kindergeldansprüchen, sondern enthält lediglich Verfahrensvorschriften zur Frage, wer formell berechtigt ist, einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. 4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil für die Kinder in Spanien dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden. Einem Ausschluss des Differenzkindergeldes für im Inland Erwerbstätige steht die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45, 48 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entgegen (EuGH-Urteil vom 12.6.2012 C-611/10, C 612/10, Abl. EU Nr. C 227, 4 zur Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971) 5. Der Senat entscheidet lediglich über den Zeitraum bis März 2013. In diesem Monat erfolgte die Bekanntgabe der den Ablehnungsbescheid bestätigenden Einspruchsentscheidung. Spätere Zeiträume sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens, da die Beklagte keine Entscheidung für die Zukunft getroffen hat. Der Kläger ist allerdings berechtigt, für Zeiträume ab April 2013 erneut einen Kindergeldantrag zu stellen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.