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Beschluss

1 V 117/22

FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0830.1V117.22.00
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Leitsätze
§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht.(Rn.29) (Rn.40) Da nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht.(Rn.29) (Rn.40) Da nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen.(Rn.32) II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag nach § 114 FGO der statthafte Rechtsbehelf und der Antragsteller verfügt über das notwendige Rechtschutzbedürfnis. a. In der Hauptsache begehrt der Kläger den Erlass der aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 resultierenden Forderung. Mithin wäre insoweit eine Verpflichtungsklage gegeben, keine Anfechtungsklage, so dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz nicht durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - AdV -, sondern nur durch eine einstweilige Anordnung erlangen kann (§ 114 Abs. 5 FGO, vgl. BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). b. Der Antragsteller verfügt über das notwendige Rechtschutzbedürfnis. Ein Rechtschutzbedürfnis setzt jedenfalls voraus, dass der Antrag zweckmäßig ist (Stapperfend in: Gräber/FGO, 9. Auflage 2019, § 114 FGO, Rn. 15 f. m.w.N.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2022 den im Streitzeitraum maßgeblichen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. für nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14), sodass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 bereits de lege lata unzulässig ist. Allerdings hat die Antragsgegnerin trotz ausdrücklicher Hinweise des Gerichts zum Ausdruck gebracht, die Vollstreckbarkeit der streitgegenständlichen Forderung zukünftig nicht von der zu Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) abhängig machen zu wollen, sondern allein von der internen Weisungslage. Dementsprechend weigerte sich die Antragsgegnerin, eine zukünftige Vollstreckung endgültig auszuschließen, und war lediglich dazu bereit, die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen und - befristet auf ein Jahr - temporär auf weitere Vollstreckungshandlungen zu verzichten. Diese grobe und bewusste Hinwegsetzung der Antragsgegnerin über die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebietet zwingend die Annahme eines Rechtschutzbedürfnisses. Andernfalls wäre der Bürger im Falle der Hinwegsetzung der Verwaltung über die gesetzlichen Verpflichtungen rechtschutzlos gestellt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020, 10 V 10146/20, zitiert nach juris, Rn. 34). a. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 BVerfGG. aa. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für nichtig erklärt, zunächst zwar, dass unangefochtene Verwaltungsakte, die auf einer solchen Norm beruhen, von der Nichtigkeitserklärung unberührt bleiben. Allerdings dürfen diese Verwaltungsakte gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht mehr vollstreckt werden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1-59; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Werkstand: 171. Lieferung, 7/2022, § 251 AO, Rn. 3), sodass im Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungssperre entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 den im Streitzeitraum maßgeblichen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. für nichtig erklärt (2 BvL 9/14). Der Antragssteller hat gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 - den die Antragsgegnerin auf die Nichteinhaltung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. stützte - keinen Einspruch eingelegt und diesen bestandskräftig werden lassen, gleichwohl jedoch die Forderung gegenüber der Antragsgegnerin bis zum heutigen Tag nicht ausgeglichen. Die Antragsgegnerin hat es zudem unterlassen den Rückforderungsbetrag vor dem 28. Juni 2022 zu vollstrecken, sodass die aus dem streitgegenständlichen Bescheid resultierende Forderung bis zum heutigen Tag in voller Höhe besteht. Folglich ist die Vollstreckung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids vom 5. November 2019 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG endgültig und dauerhaft unzulässig. Dabei ist für die Annahme der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unerheblich, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Senat noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung der gesetzesgleichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wirkt aber nicht konstitutiv. Die Gesetzeskraft tritt vielmehr schon kraft Gesetzes gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ein (vgl. Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Auflage 2020, § 31 BVerfGG, Rn. 48 und 49 mwN). bb. Die Vollstreckung war durch den Senat endgültig und nicht etwa nur einstweilen bis zur Entscheidung über den Erlassantrag in der Hauptsache auszusetzen. (1) Dem steht zunächst nicht der im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers entgegen, der seinem Wortlaut nach lediglich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache zum Inhalt hatte. Denn das Antragsbegehren war - nach Auslegung des zum Ausdruck kommenden Willens des Antragstellers durch den Senat - vielmehr auf die endgültige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet. Bei seiner Auslegung des Antragsbegehrens hat der Senat berücksichtigt, dass er zwar über das Antragsbegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dementsprechend hat er berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) formuliert hat, sein Antragsbegehren - nicht jedoch den Wortlaut seines ursprünglichen Antrags - nach Kenntnis der Entscheidung allerdings aktualisiert hat. Dementsprechend hat er im Schriftsatz vom 25. August 2022 zum Ausdruck gebracht, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG stets unzulässig sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass er einen dauerhaften Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen anstrebt. (2) Die Anordnung der endgültigen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen stellt schließlich keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Hauptsache den Erlass der streitgegenständlichen Forderung nach § 227 AO begehrt, nicht hingegen die dauerhafte Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019. Hierzu kommt vorliegend, dass der in der Hauptsache verfolgte Erlass (§ 227 AO) der aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 resultierenden Forderung - nach derzeitiger Würdigung - keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Denn nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung und Literatur scheidet ein Billigkeitserlass bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG aus, soweit mit ihm die Rechtsfolgen der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift korrigiert werden sollen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Dezember 1991, II 392/87, EFG 1992, 577; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 1995, 6 K 244/93, EFG 1996, 127; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16. August 1994, 7 K 4198/92, EFG 1996, 734; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2007, 5 K 43/05, EFG 2007, 1217; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Werkstand: 171. Lieferung, 7/2022, § 227 AO, Rn. 48). Dies dürfte erst Recht für den Fall gelten, in dem der Kindergeldberechtigte den aufgrund der für nichtig erklärten Norm ergangenen Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, ohne dass er schuldlos an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert war. Auch darüber hinaus dürften die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 227 AO vorliegend ausscheiden, da der Antragsteller die Antragsgegnerin im Streitzeitraum nicht über den Verlust seiner Arbeitsstelle unterrichtet hat und damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat. Dabei kommt dem Antragsteller auch nicht zugute, dass das Kindergeld im Streitzeitraum vollständig auf die Sozialhilfe angerechnet wurde (vgl. BFH, Urteil vom 08. November 2018, III R 31/17, zitiert nach juris, Rz. 18). Von den fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bleibt jedoch die Vollstreckungssperre in Bezug auf den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 unberührt. Eine zeitliche Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Hauptsache würde für den Antragsteller mithin die konkrete Gefahr beinhalten, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Obsiegen in der Hauptsache die Vollstreckung wiederaufnimmt. Dieser Gefahr kann nur dadurch begegnet werden, dass das Gericht die endgültige Aussetzung der Vollstreckung anordnet. b. Der notwendige Anordnungsgrund ist gegeben. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Anordnungsanspruch gefährdet ist. Diese Gefährdung besteht darin, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anordnungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2002, 7 V 3847/02, UR 2003, 147). Ob eine Gefährdung tatsächlich besteht, ist nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Beobachters zu entscheiden. Eine Gefahr i.S. § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO ist noch nicht gegeben, wenn nur die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen besteht. Die Durchsetzbarkeit des Rechts in der Hauptsache muss vielmehr ernstlich gefährdet sein (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2002, 7 V 3847/02, UR 2003, 147; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Werkstand: 171. Lieferung, 7/2022, § 114 FGO, Rn. 22). Die Antragsgegnerin hat sich durch die Veranlassung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. August 2022 durch das Hauptzollamt Hamburg, mithin nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) bewusst über die Vollstreckungssperre des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinweggesetzt. Dabei hat sie zum Ausdruck gebracht, die interne Weisungslage über die im Range eines Gesetzes stehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu stellen und damit entgegen Art. 20 Abs. 3 GG ihr Verhalten von der Gesetzeslage entkoppelt. Es ist daher zu befürchten, dass ohne die gerichtliche Anordnung auch zukünftig aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 vollstreckt werden soll. Ein solches grob rechtswidriges Verhalten muss der Antragsteller nicht hinnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 7. Juni 2022 die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kindergeldrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2019. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, der im Streitzeitraum über einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügte. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 setzte die Familienkasse Hamburg der Bundesagentur für Arbeit für die vier Kinder des Klägers A, B, C und D jeweils Kindergeld fest. Im Zeitraum zwischen Oktober 2013 bis einschließlich Januar 2016 ging der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Verlust seiner Erwerbstätigkeit teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht mit. Für seine vier Kinder A, B, C und D bezog er in diesem Zeitraum Kindergeld, welches auf die Leistungen nach dem SGB II vollständig angerechnet wurde. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung für das Kind A für den Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich Juli 2015 und für die Kinder B, C und D für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2016 auf und verpflichtetet den Antragsteller zur Rückzahlung eines Betrages von EUR 9.722,00 zzgl. von Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 97,00. Dabei begründete die Antragsgegnerin die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung damit, dass durch die Arbeitslosigkeit des Antragstellers im Streitzeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2915) nicht vorgelegen hätten. Der Antragsteller legte gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 in der Folge keinen Einspruch ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Zahlung des Rückforderungsbetrages in voller Höhe aus Billigkeitsgründen nach § 227 Abgabenordnung (AO) zu erlassen, was die Agentur für Arbeit Recklinghausen - Inkasso Service - ("Inkasso-Service der Familienkasse"), an die der Antrag von der Antragsgegnerin weitergeleitet worden war - mit Bescheid vom 30. Dezember 2020 ablehnte. Aufgrund des hiergegen gerichteten Einspruchs half der Inkasso-Service der Familienkasse mit Bescheid vom 25. Februar 2021 dahingehend ab, dass die streitgegenständliche Kindergeldrückforderung für den Monat Dezember 2014 in Höhe von EUR 773,00 erlassen wurde. Im Übrigen wurde eine Abhilfe jedoch abgelehnt. Am 8. März 2021 wies sodann die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord - den Einspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 78/21) hatte insoweit Erfolg, als das Gericht den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Familienkasse vom 30. Dezember 2021, zuletzt geändert am 25. Februar 2021, in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord vom 8. März 2021 aufhob. Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit seiner Klage die Verpflichtung des Inkasso-Service der Familienkasse verfolgte, nahm er die Klage zurück, nachdem ihn das Gericht im Rahmen der Ladungsverfügung vom 15. Mai 2021 auf die mangelnden Erfolgsaussichten einer auf Erlass der streitgegenständlichen Forderung gerichteten Klage - über die Frage der bloßen Zuständigkeit hinaus - hingewiesen hatte. Mit Bescheid vom 27. September 2021 lehnte die Antragsgegnerin nunmehr selbst den ursprünglichen Erlassantrag des Antragstellers vom 2. Oktober 2020 in Höhe von EUR 8.949,00 ab und entsprach dem Erlassantrag im Umfang von EUR 773,00 aufgrund sachlicher Unbilligkeit. Dabei begründete die Antragsgegnerin die weitgehende Ablehnung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller ihr im Streitzeitraum nicht mitgeteilt habe, dass er seine Erwerbstätigkeit verloren habe, sodass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG a.F. nicht erfüllt gewesen seien. Die Überzahlung beruhe daher auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Antragsteller, wodurch ein Erlass in Höhe der Teilforderung von EUR 8.949,00 ausscheide. Der Erlass im Umfang von EUR 773,00 werde allein deswegen gewährt, da die Überzahlung für den ersten Monat - mithin den Dezember 2014 - auch bei rechtzeitiger Mitwirkung des Antragstellers erfolgt wäre. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Antragstellers vom 25. September 2021 wies die Antragsgegnerin mit Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie weitgehend das Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid vom 27. September 2021. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass eine Anrechnung des Kindergelds auf vom Kindergeldberechtigten daneben bezogene Sozialleistungen allein nicht die Verpflichtung zum Billigkeitserlass zu begründen vermöge. Entscheidend gegen einen Erlass spreche, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht über das Ende seiner Beschäftigung informiert und damit seine aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG folgende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Antragsgegnerin habe vom Ende der Beschäftigung erst am 13. August 2019 Kenntnis erlangt. Dabei sei der Antragsteller auf seine Mitwirkungspflicht bei der Antragstellung durch entsprechende Merkblätter sowie in jedem Festsetzungsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Am 28. Januar 2022 hat der Antragsteller eine Klage gerichtet auf den Erlass (§ 227 AO) der streitgegenständlichen Kindergeldrückforderung gegen die hiesige Antragsgegnerin erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (1 K 20/22). Am 7. Juni 2022 hat der Antragsteller zudem den der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Dabei fügte er seinem Antrag eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Hamburg vom 21. Mai 2022 über einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.166,00 bei und führte aus, dass die angekündigte Zwangsvollstreckung den Antragsteller und seine Familie in existentielle Bedrängnis bringe. Dies folge bereits aus den eingereichten Unterlagen zur Vermögenssituation des Antragstellers, die seine angespannte Wirtschaftslage belegten. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der Beklagten vom 5. November 2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage (1 K 20/22) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich sei und sich ein solcher nicht aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 hat das Gericht dem Antragsteller mitgeteilt, dass es an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlen dürfte. Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. - mithin in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung - mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14). Mit Schreiben vom 15. August 2022 hat das Gericht die Beteiligten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14). Der Beschluss habe - so das Gericht - nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zur Folge, dass die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 dauerhaft unzulässig sei. Mit Beschluss vom 18. August 2022 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten des hiesigen Antragsverfahrens abgelehnt. Dabei begründete der Senat die mangelnden Erfolgsaussichten neben dem Fehlen eines Anordnungsgrundes - hilfsweise - auch mit dem Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses des Antragstellers. Demnach sei ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits nicht zweckmäßig, da gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 de lege lata unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 25. August 2022 reichte der Prozessbevollmächtigte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. August 2022 betreffend die streitgegenständliche Forderung zur Gerichtsakte und teilte für den Antragsteller mit, dass die Antragsgegnerin trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe. Hiervon habe der Antragsteller durch "Sperrung" seines Girokontos bei der Bank-1 Kenntnis erlangt. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters am selben Tag teilte die Antragsgegnerin mit, dass im Nachgang zum Verfahren des Bundesverfassungsgerichts noch keine "interne Weisung" ergangen sei, wie in Fällen wie dem Vorliegenden zu verfahren sei, sodass die Vollstreckung unverändert fortgesetzt werde. Hieran vermöge auch der Hinweis des Berichterstatters auf § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und das aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgende Gesetzmäßigkeitsprinzip nichts zu ändern. Noch am 25. August 2022 teilte die Antragsgegnerin schriftsätzlich mit, dass in Folge des Telefonanrufs des Berichterstatters der Vollstreckungsauftrag gegenüber dem Hauptzollamt zurückgenommen worden sei. Zudem werde die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Antrag auf weitere Beitreibungsmaßnahmen verzichten. Nach Eingang dieses Schreibens wies der Berichterstatter die Antragsgegnerin noch am selben Tag telefonisch darauf hin, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 endgültig und dauerhaft unzulässig sei. Die Antragsgegnerin teilte trotz dieses Hinweises mit, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Weisungslage lediglich eine einjährige Mahnsperre sowie eine Rücknahme der getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zugesichert werden könne. ...