Beschluss
3 V 125/23
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:1013.3V125.23.00
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Leitsätze
1. Eine Gefahr im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des Rechts in der Hauptsache ernstlich gefährdet ist; die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen reicht nicht aus.
2. Für eine Sicherungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO ist kein Raum, wenn sich der Antragsteller auf ein Verwertungsverbot beruft und er dieses Anliegen in einem anderen Verfahren geltend machen kann.
3. In Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller durch sein Prozessverhalten zum Ausdruck bringt, dass die für ein Eilverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gefahr im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des Rechts in der Hauptsache ernstlich gefährdet ist; die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen reicht nicht aus. 2. Für eine Sicherungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO ist kein Raum, wenn sich der Antragsteller auf ein Verwertungsverbot beruft und er dieses Anliegen in einem anderen Verfahren geltend machen kann. 3. In Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller durch sein Prozessverhalten zum Ausdruck bringt, dass die für ein Eilverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit nicht besteht. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet, da es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt. a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Eine Gefahr in diesem Sinne setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des Rechts in der Hauptsache ernstlich gefährdet ist; die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen reicht nicht aus (FG Hamburg, Beschluss vom 30. August 2022, 1 V 117/22, EFG 2023, 62, juris, Rn. 39; FG Hessen, Beschluss vom 9. Dezember 2002, 7 V 3847/02, juris, Rn. 15; jew. m.w.N.). Der Anordnungsgrund ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. b) Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller keinen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Für die Zwecke dieses Verfahrens kann daher offenbleiben, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. aa) Soweit geltend gemacht worden ist, dass mit der einstweiligen Anordnung die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Prüfungsfeststellungen, des Prüfberichts und in Änderungsbescheiden verhindert werden solle, dürfte sich das Begehren der Antragsteller erledigt haben. Während das Verfahren - auf Antrag der Antragstellerseite - ausgesetzt war, hat der Antragsgegner die Betriebsprüfung abgeschlossen und entsprechende Änderungsbescheide erlassen. bb) Auch soweit sich die Antragsteller gegen die Verwertung von Daten im Festsetzungsverfahren wenden, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Für eine Sicherungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO ist kein Raum, wenn sich der Antragsteller auf ein Verwertungsverbot beruft und er dieses Anliegen in einem anderen Verfahren geltend machen kann (BFH, Beschluss vom 30. September 1986, VIII B 62/84, BFH/NV 1987, 23, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Beschluss vom 11. Juli 1979, I B 10/79, BFHE 128, 170, juris, Rn. 9; FG Hessen, Beschluss vom 30. März 1999, 8 V 427/99, EFG 1999, 663, juris, Rn. 16 ff.). So liegt der Fall hier, da die Antragsteller etwaige Verwertungsverbote im Rahmen von Einspruchs- oder Klageverfahren gegen die Änderungsbescheide geltend machen können. Wenn insoweit einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, kann die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide beantragt werden. cc) Aber auch im Übrigen haben die Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche auf Datenlöschung oder Datensperrung ohne eine einstweilige Anordnung gefährdet wäre. Eine konkrete Gefahr lässt sich insbesondere nicht dem Vortrag entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Daten Eingang in weitere Verfahrensakten fänden und ein Kontrollverlust drohe. Die Antragsteller haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass eine Weiterverbreitung von Daten in einem Umfang droht, der eine spätere Löschung oder Sperrung unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Eine derartige Gefahr ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner die Daten zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und insbesondere des Einspruchsverfahrens verarbeitet, zumal das Einspruchsverfahren gerade auch der Prüfung dient, ob tatsächlich Mitwirkungspflichten verletzt worden sind und ob im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot eingreift. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern eine irreversible Rechtsverletzung droht. dd) Darüber hinaus steht auch das prozessuale Verhalten der Antragsteller der Annahme eines Anordnungsgrundes entgegen. Bei Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen kann, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht fördert und damit dokumentiert, dass es an der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt (vgl. etwa FG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2025, 4 V 4/25, juris, Rn. 5; FG München, Beschluss vom 23. Juni 2008, 6 V 4320/07, juris, Rn. 12 f.; FG Hamburg, Beschluss vom 8. November 2005, I 229/05, EFG 2006, 426, juris, Rn. 18; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 1990, 16 V 204/89, EFG 1990, 482, juris, Rn. 4 f.). Dementsprechend fehlt es in Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO an einem Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller durch sein Prozessverhalten zum Ausdruck bringt, dass die für ein Eilverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit nicht besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Antragsteller das Verfahren über längere Zeit nicht betreibt. So liegt der Fall hier. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren mit Beschluss vom 5. Januar 2024 ausgesetzt worden. Während die Antragsteller im Besteuerungsverfahren ab Frühjahr 2024 wieder im Austausch mit dem Antragsgegner standen, haben sie erst mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens beantragt. Das Eilverfahren ist somit weit über ein Jahr lang nicht betrieben worden. Die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit kann daher nicht angenommen werden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO liegen nicht vor. I. Die Antragsteller begehren die Beschränkung der Verarbeitung von Daten aus einer Außenprüfung im Wege einer einstweiligen Anordnung. Mit Prüfungsanordnung vom ... Juni 2021 ordnete der Antragsgegner bei dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn A eine Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 an. Als Prüfungsort war in der Anordnung die Amtsstelle des Antragsgegners vorgesehen. In der Folge begann der Antragsgegner mit der Prüfung an Amtsstelle. Die Steuerberaterin des Herrn A übersandte dem Antragsgegner hierzu Unterlagen und Daten. Mit Schreiben vom 9. November 2021 wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 2014 bis 2016 erweitert. Ebenfalls am 9. November 2021 übersandte die Betriebsprüferin der Steuerberaterin ein 9-seitiges Dokument mit Feststellungen und Fragen, dem zahlreiche Anlagen beigefügt waren. In dem Begleitschreiben heißt es: "in der Anlage erhalten Sie meine bisherigen Fragen und Feststellungen zu dem o.g. Steuerpflichtigen. Als Wiedervorlagetermin habe ich mir den 08.12.2021 notiert." In der Folge gewährte die Betriebsprüferin erst eine Fristverlängerung bis zum 18. Februar 2022 und sodann eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2022. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 beantwortete der Bevollmächtige der Antragsteller, der damals noch als Bevollmächtigter des Herrn A tätig war, das Schreiben vom 9. November 2021 und verwies im Wesentlichen darauf, dass die relevanten Unterlagen in den Räumen des Herrn A zur Einsichtnahme bereitstünden und eine Übermittlung an die Amtsstelle angesichts der Menge der Unterlagen unzumutbar sei. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob Herr A gegen die Prüfungsanordnungen Klage bei dem erkennenden Gericht (Aktenzeichen 3 K 56/22). In einem Güteverfahren verständigten sich Herr A und der Antragsgegner am 17. Februar 2023 darauf, dass die Außenprüfung nicht an Amtsstelle, sondern in Räumen des Herrn A in der XXX in Hamburg stattfinden solle. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 bat die Betriebsprüferin erneut um Beantwortung des Schreibens vom 9. November 2021. In dem neuen Schreiben heißt es: "Bitte äußern Sie sich bis spätestens zum 13.07.2023 zu o.g. Schreiben, anderenfalls wird nach Aktenlage entschieden. In diesem Zusammenhang wird auf § 93(4) Satz 2 AO verwiesen." Gegen dieses Schreiben legte Herr A durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 11. Juli 2023 Einspruch ein. Er machte insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) nicht dargelegt worden seien. Das mit dem Hinweis auf diese Norm verbundene Verlangen nach einer schriftlichen Auskunft führe vielmehr zu einer Rückverlagerung des Prüfungsortes an die Amtsstelle. Die gesetzte Frist sei unangemessen kurz und angesichts der Gesamtumstände schikanös. Zudem sei Herr A aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage, an der geforderten Aufklärung mitzuwirken. Daraufhin gewährte der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. August 2023 eine erneute Fristverlängerung bis zum 20. November 2023, teilte mit, dass er den Einspruch für unzulässig halte, und bat um Mitteilung, ob der Einspruch zurückgenommen werde. Eine Einspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen. Herr A hat am 28. August 2023 Klage erhoben gegen "das Auskunftsverlangen und Vorlageverlangen der Beklagten vom 7.6.2023, die diese in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.8.2023 gefunden hat," und zudem beantragt, die im Rahmen der Außenprüfung an Amtsstelle erhobenen Daten mit Personenbezug zu Herrn A und die aus diesen Daten hervorgegangenen Daten zu löschen oder hilfsweise zu sperren (Aktenzeichen 3 K 121/23). Zugleich hat er beantragt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Löschung bzw. Sperrung im Wege einer Sicherungsanordnung die Beschränkung der Verarbeitung der genannten Daten anzuordnen. Der zuletzt genannte Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Herr A hat geltend gemacht, dass sich die Beteiligten darauf verständigt hätten, dass die Prüfung in seinen Räumen in der XXX erfolgen solle. Damit sei die Grundlage für eine Prüfung an Amtsstelle - auch rückwirkend - entfallen. Die bereits erfolgte Datenerhebung sei daher rechtswidrig. Die erhobenen Daten seien zu löschen, jedenfalls aber nicht zu verwerten. Die Prüfungsanfragen des Antragsgegners seien ebenfalls rechtswidrig, da sie das Ergebnis einer rechtswidrigen Datenerhebung verkörperten. Herr A habe einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Daten aus Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und könne nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO und "§ 18f Abs. 1 und 3 AO" die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Die Datenerhebung verletze einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich, zumal der Antragsgegner die datenschutzrechtlichen Belange des Herrn A außer Acht gelassen habe. Der Prüfungsort als Vorlageort und Ort der Mitwirkung schütze den Steuerpflichtigen vor ausufernder Datenerhebung und Datenverarbeitung sowie vor Datenverlust auf dem Transportweg. Es bestehe kein den Grundrechtseingriff rechtfertigendes öffentliches Interesse. Es liege auch ein Anordnungsgrund für eine Sicherungsanordnung vor, da ein besonderes Eilbedürfnis gegeben sei. Es bestehe die Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung eines Rechts, da eine weitere Verarbeitung der Daten im Rahmen der Prüfungsfeststellungen, des Prüfberichts und in Änderungsbescheiden drohe. Der Anordnungsanspruch sei gefährdet, da die Daten Eingang in immer mehr Verfahrensakten - namentlich Betriebsprüfungsakten, Veranlagungsakten und Rechtsbehelfsakten - fänden und ein Überblick darüber, wo die Daten Niederschlag fänden, zusehends verloren gehe. Dass ein Verwertungsverbot auch inzident im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden könne, sei insoweit nicht ausreichend. Am ... 2023 ist Herr A verstorben. Daraufhin ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2023 durch Beschluss vom 5. Januar 2024 nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 11. April 2024 hat der Bevollmächtigte dem Gericht die Niederschrift der Testamentseröffnung vom ... November 2023 zur Kenntnisnahme übersandt. Danach sind die Antragsteller die Erben des Herrn A. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 übersandte die Betriebsprüferin den Antragstellern ihre vorläufigen Prüfungsfeststellungen. Am 26. Februar 2025 wurde der hierauf basierende Betriebsprüfungsbericht fertiggestellt. Die Prüfungsergebnisse wurden in Änderungsbescheiden vom 24. März 2025 umgesetzt. Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller am 22. April 2025 Einspruch eingelegt. Mit Antrag vom 17. Juli 2025 haben die Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und erklärt, den Rechtsstreit fortsetzen zu wollen. Daraufhin ist das Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2025 wieder aufgenommen worden. Auf einen Hinweis des Berichterstatters, wonach es möglicherweise an einem Anordnungsgrund fehle, haben die Antragsteller erklärt, dass der Anordnungsgrund bereits deshalb fortbestehe, weil die verfahrensgegenständlichen Daten weiterhin gespeichert und verarbeitet würden. Ohne eine Sicherungsanordnung seien die Antragsteller einem fortdauernden, irreversiblen Grundrechtseingriff ausgesetzt. Nur durch eine sofortige Beschränkung der Datenverarbeitung könne effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Die Daten seien Bestandteil der Akten und würden durch die Finanzverwaltung fortlaufend genutzt. Zudem habe der Antragsgegner zwischenzeitlich die angebliche Nichtbeantwortung des Auskunfts- und Vorlageverlangens dokumentiert, wodurch ein eigenständiger Datensatz entstanden sei, der die Antragsteller dauerhaft belaste. Der Antragsgegner habe die negative Tatsache der angeblichen "Nichtmitwirkung" im Rahmen der Änderungsbescheide auch schon zum Nachteil der Antragsteller verwertet. Die Antragsteller könnten nicht auf Rechtsbehelfe gegen die Änderungsbescheide verwiesen werden; ein Verfahren gegen diese Bescheide beende nicht die laufende Datenverarbeitung, sondern prüfe lediglich die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Aus der Vorgehensweise des Antragsgegners ergebe sich zudem eine Wiederholungs- und Vertiefungsgefahr. Nichts Abweichendes folge aus der vom Berichterstatter angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1986 (Az. VIII B 62/84), da diese eine deutlich abweichende Fallgestaltung ohne datenschutzrechtliche Dimension betreffe. Zudem habe die heutige Systematik zum Schutz personenbezogener Daten zur Zeit der Entscheidung noch nicht existiert. Im vorliegenden Fall könne ein später geltend zu machendes Verwertungsverbot die bereits vorgenommene Datenverarbeitung und die daraus resultierenden Nachteile nicht beseitigen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Sicherungsanordnung aufzugeben, die Verarbeitung der im Rahmen der Außenprüfung an Amtsstelle erhobenen Daten mit Personenbezug zu Herrn A und die aus diesen Daten hervorgegangenen Daten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beschränken. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, dass es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Das Auskunfts- und Fragerecht der Betriebsprüfung sei vom Prüfungsort losgelöst, weshalb auch schriftliche Auskunftsersuchen gestellt werden dürften. Die Betriebsprüfung könne auch die Vorlage von Kopien mancher Unterlagen verlangen, da es für die Anfertigung des Prüfungsberichts unumgänglich sei, auch Kopien im Amt zu haben. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Daten am Prüfungsort unstreitig erhoben werden dürften. Vor diesem Hintergrund sei keine Eilbedürftigkeit ersichtlich. ...