OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 312/09

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:1026.2K312.09.0A
7mal zitiert
13Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist(Rn.40) . 2. Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann(Rn.38) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist(Rn.40) . 2. Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann(Rn.38) . I. Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Hilfsantrages unbegründet. Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft (1.) liegen in den Jahren 2000 bis 2004 eben sowenig vor, wie die für eine gewerbesteuerliche Organschaft (2.) in den Jahren 2002 bis 2004. Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der GmbH hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt (3.). Der Hauptantrag ist unbegründet. 1. Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft im Sinne von § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) liegen nicht vor. Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen, von § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Nach § 17 KStG gilt das entsprechend, wenn eine andere Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn im Sinne des § 14 KStG abzuführen. Die GmbH führt nicht ihren gesamten Gewinn an die Klägerin ab. Die GmbH ist auf Grund des Vertrages über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes bereits an den bzw. die stillen Gesellschafter zu entrichten. Dabei kann dahinstehen, ob ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des Aktienrechts auch auf eine GmbH Anwendung findet. Entscheidend ist, dass es durch diese Verpflichtung, einen Teil des Gewinns an den bzw. die stillen Gesellschafter abzuführen, unmöglich wird, den gesamten Gewinn an die Klägerin abzuführen. Die Argumentation der Klägerin, maßgeblich sei nur der handelsrechtliche Gewinn, der bei der GmbH nach Abführen des Gewinnanteils an den stillen Gesellschafter verblieb, überzeugt nicht, denn diese Gewinnabführung stellt steuerrechtlich gerade keine Betriebsausgabe dar (so auch Dötsch § 14 KStG Rn. 197 in Frotscher/Maas § 14 KStG Rn. 86a, Schmich, GmbHR 2008, 464). Auch nach dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters C bzw. der Übernahme seiner Beteiligung durch die Klägerin ändert sich die rechtliche Qualifikation nicht. Zwar ist die Klägerin sowohl auf Grundlage des Gewinnabführungsvertrages als auch auf Grund ihrer stillen Beteiligung letztendlich berechtigt, den gesamten Gewinn der GmbH zu erhalten. Aber sie erhält auch ab dem Jahr 2002 nicht den gesamten Gewinn auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag kann auch nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sich die atypisch stille Gesellschaft zur Gewinnabführung verpflichtet hat, denn es können nur Kapitalgesellschaften Organgesellschaften sein (§ 17 KStG). Die atypisch stille Gesellschaft ist aber eine Personengesellschaft (Frotscher/Maas, § 14 KStG Rn. 86), die steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft behandelt wird, denn der atypisch stille Gesellschafter verfügt über Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Die atypisch stille Gesellschaft ist selbst Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifizierung. 2. Die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft liegen ebenfalls nicht vor. Für die Jahre 2000 und 2001 hat der Beklagte eine gewerbesteuerliche Organschaft anerkannt. Ab 2002 besteht gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) eine Zwangsverknüpfung der gewerbesteuerlichen Organschaft mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Da die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht vorliegen, scheitert auch eine gewerbesteuerliche Organschaft ab 2002. Für den Bereich der Gewerbesteuer hat der BFH auch bereits mehrfach entschieden, dass eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nicht Organgesellschaft sein kann (siehe z.B. Bundesfinanzhof (BFH) vom 25.10.1995, BFH/NV 1996, 504; BFH vom 25.07.1981 VIII R 54/93, BStBl II 1995, 794). Denn aus den §§ 8 Nr. 8, 9 Nr. 2 und 12 Abs. 3 GewStG ergibt sich, dass gewerbesteuerlich die Besteuerung der Mitunternehmerschaft Vorrang gegenüber der Organschaft hat. Bei einer GmbH, an deren Handelsgewerbe sich ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital bei der atypisch stillen Gesellschaft zu erfassen und können deshalb nicht einem Organträger zugerechnet werden. 3. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der GmbH vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Höhe der Verlustübernahmen eine Erhöhung der Anschaffungskosten bezüglich der GmbH-Beteiligung stattgefunden hat, denn auch verdeckte Einlagen stellen nachträgliche Anschaffungskosten dar (siehe BFH vom 28.04.2004 I R 20/03, HFR 2004, 1230). Die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen in Höhe der verdeckten Einlagen lagen nicht vor. Ist der Teilwert niedriger als die Anschaffungskosten, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert der Beteiligung ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen würde (§ 6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt deshalb voraus, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist (BFH vom 27.07.1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274). Für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung hat die Rechtsprechung einige Vermutungssätze entwickelt. Dazu gehört, dass die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung macht, im Zeitpunkt der Anschaffung im Zweifel dem Teilwert entsprechen. Diese Vermutung beruht auf der Erfahrung des Wirtschaftslebens, dass ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung keinen höheren Preis zu zahlen bereit ist, als diese ihm wert ist. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird auch für die auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage vermutet, dass der Teilwert noch den Anschaffungskosten entspricht (vgl. BFH vom 22.04.1964 I 386/61 U, BStBl III 1964, 362; BFH vom 28.10.1976 IV R 76/72, BStBl II 1977, 73; BFH vom 21.07.1982 I R 177/77, BStBl II 1982, 758; BFH vom 07.11.1990 I R 116/86, BStBl II 91, 342). Diese Vermutung geht zurück auf die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach ist die Bewertung einer Beteiligung mit den Anschaffungskosten die Regel und die mit dem Teilwert die Ausnahme. Deshalb ist es Sache desjenigen, der die Bewertung der Beteiligung mit dem Teilwert geltend macht, die Voraussetzungen dafür darzulegen. Allerdings sind alle hier angesprochenen Vermutungen im Einzelfall widerlegbar (vgl. BFH vom 27.07.1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274). Es kann auch nur im Einzelfall entschieden werden, welche Anforderungen an die Widerlegung einer Vermutung zu stellen sind. Der Teilwert ist jedoch ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmanns über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet. Auch für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt nach der Rechtsprechung des BFH die Vermutung, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung den Anschaffungskosten entspricht. Eine Teilwertabschreibung setzt somit voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass im Beteiligungsunternehmen hohe Verluste entstanden sind. Denn für den Wert der Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverbund maßgebend (BFH vom 28.04.2004 I R 20/03, BFH/NV 2005,19 m.w.N.). Gleichwohl schließt die Aktivierung der in Form verdeckter Einlagen geleisteten zusätzlichen Anschaffungskosten gleichzeitige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert nicht grundsätzlich aus (BFH vom 09.031977 I R 203/74, BStBl II 1977, 515). Allerdings hat der BFH eine Teilwertabschreibung bei vorangegangenen Sanierungszuschüssen versagt, wenn der Beteiligungsgesellschaft aufgrund kaufmännischer Erwägungen neue Finanzmittel in erster Linie mit dem Ziel einer Sanierung und damit zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit, nicht jedoch allein zur Abwendung eines Konkurses gewährt werden. Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.1990 VIII R 158/86 (BFH/NV 1992, 15) gilt für solche --als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandelnde-- Zuschüsse die allgemeine Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungskosten entspricht. Ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs würde im Rahmen des Gesamtkaufpreises den zusätzlichen, auf Rentabilitätsverbesserung angelegten Aufwand für den Anteil an der Kapitalgesellschaft in voller Höhe ansetzen, wenn er den Betrieb unverändert fortführen wollte. Maßgebend sei dann nicht, dass den zusätzlichen Anschaffungskosten (zunächst) kein gleichwertiges Betriebsvermögen gegenüberstehe. Maßgebend seien vielmehr die Ertragslage und die Ertragsaussichten sowie die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens für die Wertzumessung. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist es im Einzelnen Tatfrage, welche Erwägungen und Beweggründe der Bezuschussung zugrunde liegen. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist nicht substantiiert genug. Insbesondere ist es dem Senat nicht möglich festzustellen, ob bzw. wann festgestanden hat, dass eine positive wirtschaftliche Entwicklung bei der GmbH nicht mehr möglich ist. Die Teilwertvermutungen sind für den Senat daher nicht widerlegt und die von der Klägerin begehrte Teilwertabschreibung ist folglich nicht gerechtfertigt. Aus dem Vortrag der Klägerin kann nicht die Schlussfolgerung hergeleitet werden, dass die Beteiligung an der GmbH weniger wert ist als die Höhe ihrer Aufwendungen inklusive ihrer Verlustübernahme. Dies gilt insbesondere weil die Klägerin noch im Jahr 2000 eine erhebliche Kapitalerhöhung vorgenommen hat, im Jahr 2002 den stillen Gesellschaftsanteil von C kaufte und in 2003 einen Betriebsteil mit einem Wert von über 4 Mio DM in die GmbH einbrachte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beteiligung in den Streitjahren bereits dauerhaft gesunken war. Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung insgesamt eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme darstellt. An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, dass diese Maßnahmen ganz oder teilweise auf Druck der Banken erfolgt sind, weil diese eine Neustrukturierung der Firmengruppe erreichen wollten. Denn auch bei solchen Maßnahmen ist zunächst davon auszugehen, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sind. Es genügt nicht, dass in dem ersten Jahr nach umfangreichen Umstrukturierungsmaßnahmen Verluste aus den operativen Geschäften entstanden sind, um eine dauerhafte Wertminderung bereits in 2004 annehmen zu können. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft besteht und ob für Beteiligungen und Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen Einzelwertberichtigungen durchgeführt werden können. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der A GmbH (im Folgenden GmbH). Mit Wirkung zum 18.07.1981 begründete die GmbH ein stilles Gesellschaftsverhältnis mit B, der als Treuhänder für die Klägerin handelte (Treuhandvertrag vom 18.07.1981) und mit C. Die beiden stillen Gesellschafter waren mit jeweils 45 % beteiligt. Steuerlich wurden beide Beteiligungen als atypisch stille Gesellschaften qualifiziert. Die GmbH unterhielt eine Betriebsstätte in D. Der Gesellschaftsvertrag wurde in der Folgezeit mehrfach modifiziert, so dass C am 31.08.1996 noch mit einem Anteil von 11,7 % beteiligt war. Außerdem beschlossen die Gesellschafter, dass die stillen Gesellschafter ab 31.08.1996 ausschließlich am Ergebnis der Belgischen Niederlassung der GmbH beteiligt sein sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Tätigkeit der GmbH auf das Betreiben der ausländischen Betriebsstätte beschränkt. Am 18.12.2000 nahm die Klägerin bei der GmbH eine Kapitalerhöhung in Höhe von 2.004.000 DM vor. Am 28.12.2000 schloss die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2000 einen Ergebnisabführungsvertrag mit der GmbH ab. Von den Ergebnissen der Belgischen Betriebsstätte entfielen in den Jahren 2000 und 2001 10 % auf die GmbH, 11,7 % auf den atypisch stillen Gesellschafter und 78,3 % auf die Klägerin. Mit Vereinbarung vom 24.01.2002 verkaufte die Erbin von C die Beteiligung mit Wirkung vom 01.01.2002 an die Klägerin, so dass sich deren Gewinnanteil an der Belgischen Betriebsstätte auf 90 % erhöhte. Auf Grund Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 21.01.2003 brachte die Klägerin im Wege der Ausgliederung einen Teilbetrieb (E), welcher einen Wert von mindestens 4.220.000 DM hatte, in die GmbH ein. Die GmbH hält ihrerseits eine Beteiligung an der F Kft (F) in Höhe von 94,85 %. Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 erklärte die Klägerin eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft und wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Auf Grund der Organschaft wurden folgende Ergebnisse übernommen: 2000 Ergebnisabführung 1.319.428,20 DM 2001 Verlustübernahme 1.357.587,68 DM 2002 Ergebnisabführung 234.393,29 € 2003 Verlustübernahme 207.001,00 € 2004 Verlustübernahme 43.269,24 € Für die Jahre 2000 bis 2004 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung vorgenommen, bei der der Prüfer zu der Ansicht gelangte, dass wegen des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft an der GmbH die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anzuerkennen sei. Die von der Klägerin in 2001, 2003 und 2004 auf Grund des Ergebnisabführungsvertrags übernommenen Verluste qualifizierte der Prüfer als verdeckte Einlage und erhöhte die Beteiligungsansätze entsprechend. In Höhe der Ergebnisabführungen in 2000 und 2002 wurden verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen, wobei für das Jahr 2000 das Anrechnungsverfahren und für das Jahr 2002 das Halbeinkünfteverfahren angewandt wurden. Die gewerbesteuerliche Organschaft berücksichtigte der Betriebsprüfer für die Jahre 2000 und 2001. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsvermerk Nr. 4 des BP-Berichts verwiesen. Am 28.03.2008 ergingen entsprechend geänderte Steuerbescheide für die Streitjahre. Hiergegen legte die Klägerin am 23.04.2008 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 19.10.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen- und gewerbesteuerlichen Organschaft seien gegeben. Insbesondere sei es unter dem Gesichtspunkt der Abführung des gesamten Gewinns nicht schädlich, dass an der Organgesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft bestehe, denn auch wenn aus der stillen Beteiligung ein Teilgewinnabführungsvertrag abgeleitet werden könne, beruhe dieser auf einem schuldrechtlichem Leistungsaustausch und sei gerade nicht mit einem normalen Gewinnabführungsvertrag zu vergleichen. Durch das Abführen des Gewinnes an den stillen Gesellschafter verbleibe bei der Gesellschaft eine Residualgröße und dieser Gewinn werde in voller Höhe abgeführt. Die Gewinnabführung an den stillen Gesellschafter müsse wie jede andere Betriebsausgabe gewertet werden. Die Voraussetzung, der Abführung des ganzen Gewinnes sei deshalb gegeben, denn es sei auf die handelsrechtliche Gewinnberechnung abzustellen. Es sei anerkannt, dass auch eine Kapitalgesellschaft, die nur eine Beteiligung an einer Personengesellschaft halte, eine Organgesellschaft sein könne. Es müsse deshalb möglich sein, dass auch eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Gesellschaft bestehe, Organgesellschaft werden könne, denn dieser Sachverhalt unterscheide sich nicht wesentlich, da die Kapitalgesellschaft bei der atypisch stillen Beteiligung in ihrer Bilanz auch lediglich die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft und damit an einer Personengesellschaft ausweise. Im Streitfall müsse zudem einbezogen werden, dass sich die Beteiligung des stillen Gesellschafters nicht auf den gesamten Geschäftsbetrieb der GmbH, sondern nur auf die Belgische Betriebsstätte erstreckt habe. Die von der Betriebsprüfung festgestellten Gewinne der GmbH müssten noch um Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegenüber der F KfT (F) berichtigt werden. Im Jahr 2003 sei darüber hinaus eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz der F in Höhe von 145.668,01 € zu berücksichtigen. Die GmbH habe gegenüber der F eine Forderung gehabt, für deren Bewertung das strenge Niederstwertprinzip gelte. Auf diese Forderung habe sie eine Wertberichtigung in Höhe von 493.038,15 € vorgenommen und sie danach mit 0 € bewertet. Grund für diese Maßnahme sei neben einer deutlichen Eintrübung der konjunkturellen Entwicklung in Ungarn, dass ein Hauptkunde der F gekündigte hätte. Dies habe dazu geführt, dass die GmbH nicht mehr habe davon ausgehen können, dass ihre Forderung beglichen werde. Im Kalenderjahr 2002 seien Wertberichtigungen auf Forderungen in Höhe von 24.948,39 € vorgenommen worden. Grund hierfür sei gewesen, dass mehrfach Reparaturen an einem Gerät hätten vorgenommen werden müssen, so dass sich der Kauf dieses Gerätes als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Im Jahr 2003 habe die Beteiligung an der F abgeschrieben werden müssen, weil trotz massiver Unterstützung kein kostendeckender Umsatz habe erreicht werden können. Im Jahr 2004 seien Wertberichtigungen auf Forderungen in Höhe von 111.019,92 € vorgenommen worden, da die GmbH weitere finanzielle Mittel in die bereits genannte Fehlmaßnahme habe investieren müssen. Selbst wenn man dem Beklagten folgen würde und die Forderungen nur nach den Grundsätzen der Bewertung von Beteiligungen abschreiben dürfte, wäre die Abschreibung zulässig gewesen. Denn die GmbH habe mehrfach erfolglos versucht, die Beteiligungen an F zu veräußern. Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht gefolgt wird, begehrt die Klägerin hilfsweise in Höhe der erhöhten Beteiligungsansätze, welche der Beklagte durch die Verlustübernahmen begründet hat, eine Teilwertabschreibung. Für die Beteiligung gelte gem. § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) das so genannte gemilderte Niederstwertprinzip, welches über § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für die Steuerbilanz maßgeblich sei. Diesem Bewertungsansatz stehe auch nicht § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG entgegen, da diese Vorschrift den handelsrechtlichen Regelungen gegenüber nachrangig sei. Im Streitfall sei die begehrte Teilwertabschreibung durch die Verluste der GmbH begründet. Zwar seien nicht in allen Jahren Verluste entstanden, denn die GmbH habe in zwei Jahren außerordentliche Erträge aus Beteiligungsveräußerungen erzielt. Entscheidend sei jedoch das operative Geschäft. Dieses sei in allen Jahren negativ gewesen. Auch die Ertragsaussichten seien nicht positiv gewesen. Durch die Übernahme der Verluste seien die Vermögenswerte der GmbH auch nicht gestiegen. Die Beteiligung an der GmbH habe für sie, die Klägerin, auch keine besondere funktionale Bedeutung. Der Beklagte gehe zu Unrecht von Anlaufverlusten aus, denn die GmbH habe kein neues Tätigkeitsfeld begründet, sondern sie, die Klägerin, habe einen bereits bestehenden Teilbetrieb eingebracht. Hierbei habe es sich um einen verlustbringenden Betriebsteil gehandelt, welcher nicht geeignet gewesen sei, den inneren Wert der Beteiligung zu stärken. Sie, die Klägerin, habe der GmbH über die Kapitalerhöhung Mittel zur Verfügung gestellt, die die GmbH am Markt selbst nicht bekommen hätte. Auch sei eine Teilwertabschreibung dann zulässig, wenn aus einer Beteiligung nicht die erwarteten Erträge entstünden. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2000 bis 2004 vom 28.03.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Einbeziehung des Einkommens der Organgesellschaft A GmbH festgestellt werden, und zwar in 2000 in Höhe von ./. 106.489 DM, in 2001 in Höhe von 144.048 DM (einschließlich einer Wertberichtigung auf Forderungen von 964.298,82 DM), in 2002 in Höhe von 145.204,53 € (einschließlich von Wertberichtigungen auf das Verrechnungskonto der F von 24.948,39 €), in 2003 in Höhe von 322.609,46 € (einschließlich von Wertberichtigungen auf das Verrechnungskonto der F von 13.217,39 € und auf den Beteiligungsansatz von 145.668,01 €) in 2004 in Höhe von 367.118,77 € (einschließlich einer Wertberichtigung auf Forderungen gegenüber F von 111.019,92 €). Hilfsweise die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2001, 2003 und 2004 vom 28.03.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt werden, und zwar in 2001 in Höhe von 146.446,50 DM, in 2003in Höhe von 361.950,53 € sowie in 2004 in Höhe von 395.464,63 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung nimmt die Klägerin auf ihren Schriftsatz vom 30.09.2010 Bezug. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag seien unbegründet. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009. Der Hauptantrag sei unbegründet, denn eine Organschaft liege nicht vor. Zwar sei die Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft möglich, hieraus folge aber nicht, dass auch eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft unschädlich sei. Eine solche Beteiligung sei schädlich, da die Organgesellschaft nicht mehr ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abführen könne. Mit einer atypisch stillen Gesellschaft könne kein Organverhältnis vereinbart werden, da diese eine Personengesellschaft sei. Der Gewinn sei auch bezüglich der F der Höhe nach nicht falsch festgestellt worden. Denn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung seien nicht gegeben. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 11.12.2009 aus dem Verfahren 2 K 5/10, welches die GmbH betrifft. Bei den Forderungen habe es sich um eigenkapitalersetzende Darlehen gehandelt, für die die Bewertungsmaßstäbe von Beteiligungen anzuwenden seien. Das Halten der Beteiligung an der F sei für die GmbH von strategischem Wert gewesen. Zudem habe die Klägerin weder nachgewiesen, dass Beitreibungsmaßnahmen erfolgt seien, noch dass sie ernsthafte Verkaufsbemühungen entfaltet habe. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in dem Zeitraum 2000 bis 2004 operative Verluste entstanden seien, seien diese Verluste als Anlaufverluste zu werten und deswegen nicht berücksichtigungsfähig. Denn in diesem Zusammenhang müsse einbezogen werden, dass die Klägerin noch eine erhebliche Kapitalerhöhung und eine Übertragung eines Teilbetriebs auf die GmbH vorgenommen habe. Hierdurch habe die Klägerin gezeigt, welche große funktionale Bedeutung die GmbH für sie habe. Auch hätten die Maßnahmen eine klarere Strukturierung des Unternehmens bewirken sollen. Zudem könne bei der Leistung einer verdeckten Einlage in Form eines verlustausgleichenden Zuschusses regelmäßig nur dann eine Abschreibung vorgenommen werden, wenn durch die Verlustübernahme eine Insolvenz abgewendet werden solle, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom 08.04.2010 und der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010 wird verwiesen. Dem Gericht haben die Bilanz- und die Bilanzberichtsakten Bd. VI, die Gewerbesteuerakten Bd. XVIII, die Akte Allgemeines, die Rechtsbehelfsakten, die BP-Akten und 5 Bände BP-Arbeitsakten vorgelegen.