Urteil
2 K 58/10
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:1123.2K58.10.0A
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Leitsätze
1. Die erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung sind dadurch gerechtfertigt, dass die Plausibilität nicht anhand eines erprobten Betriebskonzepts geprüft werden kann. Die verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter ist in diesen Fällen eine Möglichkeit, die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren (Rn.31)
(Rn.32)
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2. Durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Beschränkung der verbindlichen Bestellung auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen wird die Konkretisierung der Investitionsabsicht lediglich auf die wesentlichen Wirtschaftsgüter begrenzt. Daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass auf eine Konkretisierung der Investitionsabsicht verzichtet werden kann bei für den Betrieb nicht wesentlichen Wirtschaftsgütern (Rn.35)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung sind dadurch gerechtfertigt, dass die Plausibilität nicht anhand eines erprobten Betriebskonzepts geprüft werden kann. Die verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter ist in diesen Fällen eine Möglichkeit, die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren (Rn.31) (Rn.32) . 2. Durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Beschränkung der verbindlichen Bestellung auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen wird die Konkretisierung der Investitionsabsicht lediglich auf die wesentlichen Wirtschaftsgüter begrenzt. Daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass auf eine Konkretisierung der Investitionsabsicht verzichtet werden kann bei für den Betrieb nicht wesentlichen Wirtschaftsgütern (Rn.35) . Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere auch, soweit die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2004 begehrt wird. Denn die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 ist kein Grundlagenbescheid für einen Verlustrücktrag gemäß § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i. V. m. § 10 d Abs. 1 EStG auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für Existenzgründer abgelehnt. Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 7 g Abs. 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (a. F.) kann ein Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 6 bilden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Gemäß § 7g Abs. 3 S. 1 und 2 EStG a. F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 3 S. 4 EStG a. F.). Nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG a. F. ist die Rücklage aufzulösen, wenn auf das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Der Höchstbetrag für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen beträgt 307.000 € (§ 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG a. F.). Die Rücklage ist spätestens am Ende des fünften auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG a. F.). Die von der Klägerin geltend gemachte Rücklage erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Es bedarf keiner Klärung, ob die Klägerin die Voraussetzungen einer Existenzgründerin nach § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 und 3 EStG a. F. erfüllt. Zweifel hieran bestehen, weil der Gesellschafter A innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung in seinen Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und damit Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erklärt hat. Es kommt dabei weder auf die Art der Gewinneinkünfte noch auf die Höhe an; unerheblich ist auch, ob in dem maßgeblichen Zeitraum positive oder negative Einkünfte erzielt worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 75/05, BStBl II 2008, 817), so dass die erklärten Einkünfte nicht schon wegen ihrer Geringfügigkeit außer Betracht bleiben könnten. Das Gericht kann es jedoch offen lassen, ob der Gesellschafter sich an der von ihm vorgenommenen Würdigung seiner Einkünfte festhalten lassen muss oder ob die Art der Einkünfte im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 EStG a. F. erneut gewürdigt werden kann, denn auch im übrigen sind die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage nicht erfüllt. Die Klägerin hat die Absicht, die im Einzelnen bezeichneten Wirtschaftsgüter in dem angegebenen Zeitraum anzuschaffen, nicht hinreichend darlegen können. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition im Sinne von § 7g Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 und 1 EStG a. F. beabsichtigt ist. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein. Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der für bestehende oder zukünftige Betriebe vorgesehenen Förderung zu vermeiden, ist für erst noch zu eröffnende Betriebe, aber auch für wesentliche Betriebserweiterungen zu verlangen, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt in diesen Fällen eine hinreichende Konkretisierung des Investitionsvorhabens erst dann vor, wenn die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Dies folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG sowie des § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG a. F., aus dem das Erfordernis einer Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen abzuleiten ist. Die Prognoseentscheidung ist bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtag zu ermitteln. (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2002 - IV R 30/00, BStBl II 2004, 182; Urteil vom 19.09.2002 - X R 51/00, BStBl II 2004, 184; Urteil vom 09.04.2009 - IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420). Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Ansparbegünstigung sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot, unberechtigte Mitnahmeeffekte auszuschließen, denn eine ungerechtfertigte Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen soll vermieden werden (BFH, Urteil vom 19.09.2002 - X R 51/00, BStBl II 2004, 184; Urteil vom 09.04.2009 - IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420). An die Konkretisierung der Investitionsabsicht der Klägerin sind die erhöhten Anforderungen einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung zu stellen. Die Klägerin, die in 2000 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, hatte sicherlich das bloße Vorbereitungsstadium einer Betriebseröffnung abgeschlossenen. Jedoch ist hinsichtlich der für 2009 geplanten erheblichen Kapazitätserweiterung von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2009 - IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420). Aber selbst wenn der Argumentation der Klägerin gefolgt wird, dass von Anfang der Aufbau des Betriebes mit 20 Mitarbeitern geplant gewesen sei, somit nur das bestehende Konzept umgesetzt werden sollte, sind die erhöhten Konkretisierungsanforderungen zugrunde zu legen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Gründungsphase des Betriebs noch nicht abgeschlossen war, das Betriebskonzept erst mit der geplanten Investition abschließend umgesetzt werden sollte. Die strengere Prüfung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Plausibilität nicht anhand eines bereits erprobten Betriebskonzepts geprüft werden kann. Die im Hinblick auf die Investition zu treffende Prognoseentscheidung bedeutet regelmäßig, anhand gegenwärtiger Tatsachen die zukünftigen Verhältnisse zu prognostizieren. Die Verhältnisse des bereits abgelaufenen Zeitraums können dabei für die Prognose wichtige Anhaltspunkte liefern. Die bisherige Größe des Betriebs lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Plausibilität der geplanten Investitionen zu, so dass auf andere Weise die "voraussichtliche" Investition hinreichend konkretisiert werden muss. Die Klägerin hatte selbst in ihrer besten Phase in 2001 und 2002 neben dem Vorstand nur zwei Angestellte, so dass die Aufstockung der Zahl der festen Mitarbeiter auf 20 eine außerordentliche Kapazitätserweiterung verbunden mit einer notwendigen erheblichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs ausmacht. Die Anzahl der freien Mitarbeiter sowie der Werkstudenten sind im Hinblick auf die Personalerweiterung auf 20 fest angestellte Mitarbeiten nur begrenzt aussagekräftig, da sie als vorübergehende Personalverstärkung die Struktur des Unternehmens regelmäßig nicht beeinflussen. Im Zeitpunkt der Rücklagenbildung war nur der Vorstand für die Klägerin tätig. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt, ist es unerheblich, dass der Betrieb der Klägerin bei einer Erhöhung der Mitarbeiterzahl auf 20 weiterhin als Kleinbetrieb einzuordnen wäre. Es kommt vielmehr auf die Betrachtung der individuellen Verhältnisse des Betriebs an, die sich durch die Investition im Hinblick auf die Kapazität der dann erfüllbaren Aufträge und der innerbetrieblichen Struktur grundlegend verändern würde. Die Klägerin hat die Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die Rücklage gebildet wurde, nicht verbindlich bestellt. Es kann aber letztlich offen bleiben, ob auch in dem vorliegenden Fall der wesentlichen Kapazitätserweiterung eine verbindliche Bestellung der geplanten Investition zu fordern ist, wie sie der BFH in Fällen der Betriebseröffnung und der Investitionsabsicht bei wesentlichen Betriebserweiterungen entwickelt hat. Denn die Investitionsabsicht ist auch nicht auf andere Weise als hinreichend konkretisiert anzusehen. Es spricht einiges dafür, die verbindliche Bestellung als eine Möglichkeit anzusehen, die voraussichtliche Investition hinreichend zu konkretisieren (vgl. hierzu FG München, Urteil vom 22.02.2008 - 8 K 2100/07, EFG 2008,935; FG Münster, Urteil vom 21.01.2010 - 11 K 435/08 E, EFG 2010, 950). Eine ernsthafte Investitionsabsicht ist auch nicht aufgrund anderer Indizien zweifelsfrei erkennbar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den anzuschaffenden Wirtschaftsgütern um "wesentliche Betriebsgrundlagen" handelt, für die die Rechtsprechung die Konkretisierung durch Bestellung fordert. Der Wortlaut des § 7g Abs. 7 Nr. 1 EStG a. F. stellt nur auf "begünstigte Wirtschaftsgüter" und nicht auf wesentliche Betriebsgrundlagen ab. Ebenso geht aus § 7g Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 EStG a. F. nur hervor, dass ein "neues bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens" angeschafft oder hergestellt wird, ohne hierbei zwischen wesentlichen oder unwesentlichen Betriebsgrundlagen zu differenzieren. Die durch die Rechtsprechung erfolgte Beschränkung der verbindlichen Bestellung auf wesentliche Betriebsgrundlagen ist dahingehend zu verstehen, dass im Hinblick auf die dadurch darzulegende Konkretisierung der Investitionsabsicht eine Beschränkung auf die wesentlichen Wirtschaftsgüter erfolgen sollte, mit der Folge, dass bei einer verbindliche Bestellung dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen auch für andere unwesentliche Wirtschaftsgüter eine Investitionsabsicht angenommen werden kann (ähnlich Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 7g Rn. 14). Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass in den Fällen, in denen - wie die Klägerin vorträgt - die Wirtschaftsgüter für die Erbringung der unternehmerischen Leistung nicht erforderlich sind, auf eine Konkretisierung der Investitionsabsicht gänzlich verzichtet werden kann. Im Gegenteil ist dieser Gesichtspunkt vielmehr ein Indiz dafür, dass die Klägerin eine Ansparrücklage ins Blaue hinein gebildet hat, denn die Klägerin legt damit dar, dass die Wirtschaftsgüter für die geplante Erweiterung des Betriebs ohne Bedeutung sind, es somit unerheblich ist, ob sie die Investition tätigt oder nicht. Aber auch im Übrigen kann eine ernsthafte Investitionsabsicht nicht festgestellt werden. Die Klägerin hatte keine konkreten Aufträge in Aussicht, die eine Kapazitätserweiterung in dem geplanten Umfang gerechtfertigt hätten. Die vielfältigen Kontakte des Vorstands der Klägerin und das Bemühen um Aufträge reichen für eine hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Anschaffung nicht aus. Weder gab es konkrete Planungen im Hinblick auf die Finanzierung eines Investitionsvolumens von 750.000 €, noch zeichnete sich in anderer Weise eine Vergrößerung des Betriebs in dem aus der Ansparabschreibung ersichtlichen Umfang ab. Die im Einzelnen dargelegten Vorstellungen und Planungen der Klägerin, wie sich das Unternehmen entwickeln könnte, reichen zur Konkretisierung der Investitionsabsicht nicht aus. Die Klägerin hat gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) streitig. Die Klägerin ist eine am 18.02.2000 gegründete Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens sind der An- und Verkauf von Hard- und Software, Dienstleistungen sowie Entwicklungen und Vertrieb von Produkten zur Unterstützung aller Geschäftsprozesse durch Telekommunikation- und Datenverarbeitungstechnik, insbesondere Internet-Technik. Bei Gründung der Gesellschaft waren A mit 95 % der Aktien und B und C mit jeweils 2,5 % der Aktien beteiligt. Noch im Jahr 2000 veräußerte B seine Beteiligung an A. Mit Wirkung vom 18.02.2000 wurde A zum alleinigen Vorstand der Klägerin bestellt. Mit Kaufvertrag vom 30.11.2004 verkaufte C seine Aktien an D. Der Kaufpreis wurde bar gezahlt. Mit einer Erklärung vom 19.04.2009 bestätigte D, dass sie in den Jahren 1995 bis 1999 keinerlei Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt habe. C hatte in den letzten fünf Jahren vor der Betriebsöffnung der Klägerin Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt. A hatte in den Jahren 1995 bis 2001 im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärt. Im einzelnen erklärte er Verluste aus Autorentätigkeit in 1995 in Höhe von 1.691 DM und in 1996 1.737 DM, einen Gewinn aus Autorentätigkeit in 1997 in Höhe von 188 DM, in 1998 wiederum einen Verlust aus Autorentätigkeit in Höhe von 207 DM sowie Gewinne aus Autorentätigkeit/Beratung in 1999 in Höhe von 1.251 DM, 2000 und 2001 jeweils in Höhe von 100 DM. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr 2005 machte die Klägerin einen Verlust in Höhe von 284.449 € geltend. Der Verlust beruhte auf der Bildung einer Ansparungsrücklage für Existenzgründer nach § 7g EStG in Höhe von 300.000 €. Gemäß der eingereichten Aufstellung plante die Klägerin eine büromäßige Ausstattung für insgesamt 20 Mitarbeiter mit Laptops und Büromöbeln (Schrank, Container, Schreibtisch, Schreibtischstuhl) sowie 13 Dienstwagen (...), davon ein Vorstandsfahrzeug (...). Ferner sollte eine Büroausstattung für den Vorstand angeschafft werden. Das Investitionsvolumen betrug insgesamt 750.000 €. Die Anschaffungen für 20 Mitarbeiter sollten zur Hälfte im Januar 2009 und zur anderen Hälfte im Dezember 2009 erfolgen; die Anschaffung der Büroausstattung für den Vorstand war für 2007 geplant, das Vorstandsfahrzeug für Juli 2008. In 2005 hatte die Klägerin neben dem Vorstand keine weiteren Mitarbeiter. Büroräume außerhalb der Wohnung des Vorstandes hatte die Klägerin nur bis Ende 2003. Der Beklagte veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß. Durch einen Verlustrücktrag wurde die Körperschaftsteuer für das weitere Streitjahr 2004 auf 0 € herabgesetzt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auf Grund des Ergebnisses einer Außenprüfung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 23.02.2009 die Körperschaftsteuerbescheide für 2004 und 2005 und setzte die Körperschaftsteuer für 2004 auf 2.266 € und für 2005 auf 6.031 € fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 23.02.2009 änderte er den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf 1.205 €. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 23.02.2009 hob der Beklagte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Vortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 auf. Die Änderungen beruhten wesentlich darauf, dass die Ansparrücklage im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG nur in Höhe eines Betrages von 4.048,93 € vom Beklagten anerkannt wurde. In Höhe dieses Betrages seien die für 2007 geplanten Anschaffungen hinreichend konkretisiert. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Existenzgründerlage nicht gegeben, denn die Gesellschafter hätten in den letzten fünf Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 11.03.2009 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2010 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Am 15.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Existenzgründerrücklage entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt seien. Insbesondere würden die Voraussetzungen einer Existenzgründerin nach § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG erfüllt. A habe zwar in seinen Einkommensteuererklärungen 1995 bis 1999 geringfügige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erklärt. Tatsächlich habe es sich dabei jedoch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte oder um Sonderausgaben gehandelt. Die unzutreffende Erklärung von Einkünften aus selbständiger Arbeit habe der steuerlich nicht beratende A mangels besseren Wissens abgegeben und um den Vorwurf einer Steuerhinterziehung vorzubeugen. Die Bindungswirkung des Steuerbescheides erstrecke sich lediglich auf die Steuerart und den Steuerbetrag, die Einkunftsart erwachse nicht in Bestandskraft. Allein aus der Zuordnung der erzielten Einnahmen zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit lasse sich weder eine Wiederholungsabsicht noch eine Gewinnerzielungsabsicht herleiten. Die Aufwendungen für die Veröffentlichung seiner Promotion seien als Sonderausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu beurteilen. Die Entgelte für zwei von ihm gehaltene Vorträge seien ebenfalls nicht als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten, denn es fehle die Wiederholungsabsicht. Es hätten sich insoweit zufällig einmalige Gelegenheiten zum Vortrag ergeben. Einen Artikel in der Zeitschrift "..." habe der Vorstand geschrieben, um seine Arbeitnehmerstellung bei seinem damaligen Arbeitgeber zu stärken. Auch insoweit sei eine Wiederholung weder geplant gewesen noch erfolgt. Schließlich habe er eine Provision für die Vermittlung einer Versicherung erhalten, die als Arbeitslohn zu würdigen sei. Auch werde das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen" Anschaffung erfüllt. Es gäbe keine Hinweise, die die voraussichtliche Investition erkennbar ausschließen würden. A habe von vornherein geplant, einen Kleinbetrieb mit gut 20 Mitarbeitern aufzubauen. Sie, die Klägerin, habe in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt sieben Mitarbeiter gehabt, nämlich A als in Teilzeit tätigen Vorstand, zwei Vollzeitangestellte, zwei freiberufliche Mitarbeiter und zwei Werkstudenten. In 2006 habe A seine Teilzeittätigkeit bei der E AG aufgegeben und sich voll dem Ausbau des Unternehmens gewidmet. Lediglich im Jahr 2003 habe sie ihre Ziele wegen erheblicher Probleme mit einem Großkunden zurückfahren müssen. Die voraussichtliche Anschaffung sei nicht durch eine verbindliche Bestellung nachzuweisen. Bei den geplanten Investitionen handle es sich nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen. Sowohl die Fahrzeuge als auch die Büroausstattung sei für die Erbringung der unternehmerischen Leistung nicht erforderlich, weil die Mitarbeiter die Kunden vornehmlich in deren Geschäftsräumen aufsuchten. Die Kraftfahrzeuge seien lediglich für Repräsentationszwecke erwünscht und um hoch qualifizierte Mitarbeiter gewinnen zu können. Gleiches gelte für die Büroausstattung. Selbst Laptops seien nicht erforderlich, weil meist unmittelbar auf den Rechnern der Auftraggeber gearbeitet werde. Es komme damit nicht mehr darauf an, ob eine Neugründung oder wesentliche Betriebserweiterung vorliege. Jedoch sei auch dieses Merkmal nicht erfüllt, so dass eine verbindliche Bestellung nicht als Nachweis gefordert werden könne. Die Gründungsphase sei bereits abgeschlossen gewesen. Unter eine Betriebserweiterung fielen nur Maßnahmen von außerordentlicher Art oder wesentlicher Bedeutung, die nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebes dienten. In ihrem Fall habe es sich lediglich um eine Intensivierungsmaßnahme gehandelt. Auch sei keine wesentliche Kapazitätserweiterung erfolgt, denn auch bei einer Erhöhung der Mitarbeiterzahl auf 20 liege weiterhin ein Kleinbetrieb vor. Darüber hinaus sei von Anfang an geplant gewesen, einen Betrieb in der Größe von etwa 20 Mitarbeitern zu errichten. Für die Ernsthaftigkeit der Investition spreche die gewählte Rechtsform einer Aktiengesellschaft, die mittelbare Zuführung von Kapital durch den Verzicht A auf Gehaltszahlungen und die Steigerung der Umsatzerlöse von 93.000 € im Jahr 2000 auf 265.000 € im Jahr 2007. Erst die Ungewissheit durch die Betriebsprüfung habe sie, die Klägerin, veranlasst, vorerst nicht weiter zu investieren. Sie müsse sehr viel Akquise betreiben, um eines der wenigen Projekte, die von großen Unternehmen angebotenen würden, zu bekommen. Es habe 22 Kontakte gegeben, auf Grund derer größere Aufträge hätten kommen können. Bei allen Aufträgen zusammen hätte sich ein Bedarf von 91 Arbeitnehmern ergeben. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass sie Aufträge erhalten würde, die einen Personalbedarf von 20 Arbeitnehmern erforderlich gemacht hätten. Da sich in 2006 jedoch keine größeren Aufträge hätten vereinbaren lassen, habe sie in 2007 einen kleineren Auftrag angenommen. Das habe jedoch dazu geführt, dass der allein tätige Vorstand darüber hinaus nicht auch noch Kontakte habe pflegen können, um neue Aufträge einzuwerben und einen Mitarbeiterstamm aufzubauen. Der Investitionsabsicht stehe nicht entgegen, dass sie keine Betriebsräume unterhaltenen habe. Es sei nicht sinnvoll, vor einer Kapazitätserweiterung die Art und die Größe der Betriebsräume wesentlich zu verbessern. Dass die geplante Anschaffung später unterblieben sei, habe keine Aussagekraft im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht. Im Übrigen sei ein Vorstandsfahrzeug sowie eine Büroausstattung für den Vorstand angeschafft worden, wenn auch teilweise als gebrauchte Wirtschaftsgüter und nicht in dem geplanten Zeitraum. Schließlich spreche auch nicht gegen die Investitionsabsicht, dass die Kraftfahrzeuge gekauft und nicht geleast werden sollten. Betriebswirtschaftlich sei eine Kfz-Finanzierung ebenso sinnvoll wie ein Fahrzeugleasing. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer 2004 und 2005 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2005, jeweils vom 23.02.2009, und die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2010 in der Weise zu ändern, dass die Körperschaftsteuer 2004 und 2005 sowie der Gewerbesteuermessbetrag 2005 jeweils auf 0 € festgesetzt werden, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2010 in der Weise zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 und zur Gewerbesteuer auf den 31.12.2005 jeweils auf 262.763 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage in der begehrten Höhe nicht vorlägen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer Existenzgründerin, denn ihr Gesellschafter A habe durch die Erklärung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1999 die Art seiner Einkünfte festgelegt und müsse sich nunmehr hieran festhalten lassen. Aus der Gesamtheit der wissenschaftlichen Betätigung, der Werbung damit im Rahmen des Internetauftritts der Klägerin und den entsprechenden Angaben in der jeweiligen Steuererklärung ergeben sich eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Nachhaltigkeit der Tätigkeit des A. Da er auch die Möglichkeiten des Verlustabzugs genutzt habe, gingen die Steuererklärungen über eine bloße Vermeidung von etwaigen Steuerhinterziehungsvorwürfen hinaus. Die voraussichtliche Anschaffung der Wirtschaftsgüter sei nicht hinreichend dargelegt. Bei der beabsichtigten Investition handle es sich um eine wesentliche Betriebserweiterung mit der Folge, dass eine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich sei. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei eine Aufstockung von 7 auf 20 Mitarbeiter als eine wesentliche Betriebserweiterung anzusehen. Laut den Lohnsteueranmeldungen habe die Klägerin im Übrigen im Jahr 2002 lediglich zwei Arbeitnehmer und im Jahr 2005 nur einen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin habe auch durch den Vortrag im gerichtlichen Verfahren und die eingereichten Unterlagen die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht nicht darlegen können. Dem Gericht haben vorgelegen die Betriebsprüfungsakte, zwei Bände Bp-Arbeitsakten, die Körperschaftsteuerakte, die Gewerbesteuerakte, die Bilanz- und Bilanzberichtsakte, die Rechtsbehelfsakte sowie einen Band "Allgemeines" zu der Steuernummer .../.../.... Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen und die Protokolle über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.