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Urteil

21 K 1214/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0418.21K1214.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erhebung von Hundesteuer für die Jahre 2009 bis 2011. Sie beruft sich darauf, ihren Hund nicht zu persönlichen, sondern ausschließlich zu beruflichen Zwecken gehalten zu haben. 3 Im Dezember 2008 meldete die Klägerin die Labradorhündin „D. “ bei der Beklagten an und beantragte eine Befreiung von der Hundesteuer, da sie den Hund als Therapiebegleithund in ihrer logopädischen Praxis einsetze. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie den Hund speziell und ausschließlich als Therapiehund angeschafft habe. Der Hund sei nach der Steinfurter Therapiebegleithundmethode ausgebildet worden. Vor ihrem Umzug nach Köln sei der Hund in der Gemeinde M. angemeldet und von der Hundesteuer befreit gewesen. Alle mit der Hundehaltung verbundenen Kosten würden vom Finanzamt als betriebliche Ausgaben anerkannt und ausschließlich über das Geschäftskonto beglichen. Der Hund arbeite von montags bis freitags in ihrer Praxis und werde auch nachts, an den Wochenenden und während der Urlaubszeiten von ihr gehalten. Die Klägerin legte einen Kontoauszug über betriebliche Aufwendungen vor, in dem auch die mit der Haltung des Hundes verbundenen Ausgaben im einzelnen aufgelistet sind, sowie einen Bericht aus einer Zeitschrift, in dem geschildert wird, dass sie ihren Hund regelmäßig zur tiergestützten Therapie in einem Kölner Alters- und Pflegeheim einsetzt. Bereits mit der Anmeldung des Hundes hatte die Klägerin eine Bescheinigung über die Ausbildung des Hundes zum Therapiebegleithund eingereicht. 4 Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 setzte die Beklagte daraufhin für die Jahre 2009 bis 2011 Hundesteuer in Höhe von insgesamt 468,00 Euro fest. In dem Bescheid ist erläutert, dass eine Befreiung von der Hundesteuer nicht gewährt werden könne, da davon auszugehen sei, dass der Hund nicht ausschließlich zu gewerblichen Zwecken gehalten werde, weil eine Praxis für Logopädie auch ohne die Haltung eines Hundes ausgeübt werden könne. Insbesondere in den Zeiten, in denen die Praxis geschlossen sei, seien private Bezugspunkte der Hundehaltung unverkennbar. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig diene, komme es nach ständiger Rechtsprechung nicht an. 5 Die Klägerin hat am 28. Februar 2011 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht zur Zahlung von Hundesteuer verpflichtet sei, da sie den Hund nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten (Hundesteuersatzung - HStS -) zu persönlichen Zwecken halte. Die Beklagte sei auch nicht befugt, für eine ausschließlich gewerblichen Zwecken dienende Hundehaltung Steuern zu erheben, da es sich dabei nicht um einen Aufwand für die persönliche Lebensführung im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handele. Nach der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen komme es nicht darauf an, ob der Betrieb auch ohne die Haltung des Hundes existieren könnte. Entscheidend sei nur, ob der Hund mit Gewinnerzielungsabsicht als Arbeitstier eingesetzt werde. Im Übrigen sei der Hund für bestimmte Therapieverfahren unverzichtbar und könne nicht durch ein anderes Betriebsmittel ersetzt werden. Es sei auch nicht deshalb von einer auch privaten Zwecken dienenden Hundehaltung auszugehen, weil der Hund außerhalb der Praxiszeiten von der Klägerin zu Hause versorgt werde. Der Hund könne nicht wie ein lebloses Betriebsmittel über Nacht und an den Wochenenden in den Praxisräumen verbleiben. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine Betreuungsperson zum Ausführen und Füttern zu engagieren, die weitere betriebliche Kosten verursachen würde. Im Übrigen würden längere Zeiträume des Einsperrens oder eine Fremdbetreuung die Eignung als Therapiehund beeinträchtigen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsträger und Tier hierunter leiden würde. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin halte ihren Hund nicht ausschließlich aus gewerblichen, sondern auch aus persönlichen Gründen. Der Einsatz eines Hundes in einer Logopädiepraxis möge zwar neben den herkömmlichen Therapieverfahren nützlich sein, sei aber für den Betrieb an sich nicht notwendig. Durch die Haltung des Hundes in den Privaträumen der Klägerin nach den Öffnungszeiten der Praxis werde ein privater Bezug des Hundes zu der Klägerin geschaffen. Die objektive Möglichkeit der Nutzung des Hundes auch für private Zwecke begründe eine Vermutung dahingehend, dass der Hund nicht ausschließlich der Gewinnerzielung diene. Die Klägerin könnte für ihren Hund geeignete Möglichkeiten in der Praxis schaffen, dass dieser dort verbleiben könne. Der Vortrag der Klägerin, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrem Hund nicht gestört werden solle, lege nahe, dass sie den Hund nach Schließung der Praxis zu privaten Zwecken nutze. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Hundesteuerbescheid vom 1. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 14 Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Köln (Hundesteuersatzung - HStS -) vom 19. Dezember 2003, zuletzt jeweils rückwirkend auf den 1. Januar 2004 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2004 und die 2. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -. 15 Gegenstand der Steuer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HStS die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Köln. In der Person der Klägerin war dieser Steuertatbestand nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihren Hund allein zu beruflichen Zwecken gehalten und nicht zu persönlichen Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 HStS. 16 Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, mit der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, die in einer bestimmten Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Sie knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an – hier das Halten eines Hundes durch Aufnahme in den Haushalt –, für den typischerweise Einkommen oder Vermögen aufgewendet wird. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, NJW 1984, 785 (786); BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1437 (1438); VGH BW, Urteil vom 27. November 1991 - 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716 (1717). 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegt im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken dient, keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 Abs. 2a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand - mag er notwendig sein oder nicht - kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, Juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, Juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318. 20 Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass eine Aufwandssteuer nicht für Gegenstände erhoben werden kann, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 - 10 B 4.06 -, Juris, Rn. 5. 22 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings Hundesteuer erhoben werden, wenn der Hund sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken gehalten wird: 23 „Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa wie hier der Einkommenserzielung, dient, ändert nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorliegen, bei denen der dafür erbrachte Aufwand einer Aufwandssteuer unterworfen werden darf. Darauf, welchem Zweck das Halten der Hunde schwerpunktmäßig dient, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht an. Art. 105 Abs. 2 a GG weist dem Landesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung von Aufwandsteuern zu. Diese Kompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand - und sei es nur neben anderen Zwecken - auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient.“ 24 OVG NRW, Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, Juris, Rn. 29; Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, Juris, Rn. 21; bestätigt in BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 - 10 B 4.06 -, Juris, Rn. 6 f. 25 Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Einschränkung auf die „persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung“ in § 2 Abs. 1 HStS die verfassungsrechtlichen Grenzen der Steuererhebung in Bezug nehmen wollte. Der Begriff entspricht der Terminologie in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts. Ansatzpunkte für eine weitergehende Einschränkung sind nicht ersichtlich. Die Satzung enthält keine Regelung dazu, ob eine Hundehaltung, die sowohl gewerblichen als auch privaten Zwecken dient, von der Steuer zu befreien oder die Steuer in diesen Fällen zu ermäßigen ist. Es spricht daher alles dafür, dass die Satzung entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts jede Hundehaltung, die persönlichen Zwecken dient, der Besteuerung unterwirft, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Hund daneben auch zur Einkommenserzielung gehalten wird. 26 Darin liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Hundebesitzern, die den Hund ausschließlich oder überwiegend zu persönlichen Zwecken halten. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 - 10 B 4.06 -, Juris, Rn. 6. 28 Dies ist hier der Fall. Es kann im Einzelfall sehr schwer festzustellen sein, in welchem Umfang ein Hund zu persönlichen und in welchem Umfang er zu gewerblichen Zwecken gehalten wird. Da die Aufwendungen für einen Hund nicht in dem Sinne teilbar sind, dass sie entweder dem gewerblichen oder dem persönlichen Zweck der Hundehaltung zugeordnet werden können, ist es nicht willkürlich, jede Hundehaltung, die auch persönlichen Zwecken dient, grundsätzlich dem gleichen Steuersatz zu unterwerfen. 29 Auf der anderen Seite enthält die Satzung keine Einschränkung dahingehend, dass die Hundehaltung zur Einkommenserzielung notwendig sein muss, damit der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Die Satzung folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, nach der es ausschließlich auf die Zielrichtung der Hundehaltung, nicht aber auf deren Notwendigkeit ankommt. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, Juris, Rn. 27; Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, Juris, Rn. 20; a.A. VGH BW, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, Juris, Rn. 40; VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR -, Juris, Rn. 20. 31 Der Umstand, dass der Beruf auch ohne die Haltung eines Hundes ausgeübt werden kann, kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass die Hundehaltung nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde, kann dies umgekehrt dafür sprechen, dass die Hundehaltung nicht auch durch persönliche Zwecke veranlasst ist. 32 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 7. März 2003 - 3 K 1076/02 -, Juris, Rn. 33 ff.; VG Münster, Urteil vom 28. Juli 2004 - 9 K 321/02 -, Juris, Rn. 22; VGH BW, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, Juris, Rn. 40. 33 Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin ihren Hund im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu therapeutischen Zwecken einsetzt. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Hund vorliegend ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten wurde. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie den Hund speziell und ausschließlich als Therapiehund angeschafft hat. Die von ihr vorgelegten Ausbildungsurkunden belegen, dass der Hund schon während seines ersten Lebensjahres zum Therapiebegleithund ausgebildet wurde. Die Klägerin hat auch glaubhaft geschildert, dass sie ihren Hund regelmäßig an fünf Tagen in der Woche in ihrer therapeutischen Praxis eingesetzt hat, unter anderem auch wie in dem vorgelegten Zeitschriftenbericht beschrieben in einem Kölner Alters- und Pflegeheim. Die Beklagte hat die diesbezüglichen Angaben der Klägerin nicht bestritten oder in Zweifel gezogen. 34 Der Umstand, dass die Klägerin den Hund abends mit zu sich nach Hause nimmt und ihn auch an den Wochenenden und während der Urlaubszeiten bei sich hält, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Hund auch zu persönlichen Zwecken gehalten wird. Der Hund könnte nicht wie ein lebloses Betriebsmittel in den Praxisräumen verbleiben, sondern muss auch in den Zeiten, in denen die Praxis geschlossen ist, betreut und versorgt werden. Der Aufenthalt des Hundes am Wohnort des Halters kann dafür sprechen, dass der Hund auch zu persönlichen Zwecken gehalten wird, wenn der Hund als Wachhund eingesetzt wird, der neben dem Betriebsgelände zugleich das Wohnhaus des Klägers sichert. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, Juris, Rn. 29; Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, Juris, Rn. 21. 36 Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin ihren Hund auch als Wachhund angeschafft hätte. Dass die Klägerin den Hund abends und an den Wochenenden in ihre Privaträume aufnimmt und nicht eine dritte Person mit der Betreuung des Hundes beauftragt, erklärt sich schon daraus, dass eine anderweitige Betreuung des Hundes erhebliche Kosten verursachen würde. Ebenfalls kein Indiz für eine auch persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung ist es, dass durch den intensiven Umgang auch eine persönliche Bindung zu dem Hund aufgebaut wird, zumal auch der Einsatz als Therapiebegleithund ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen Tier und Therapeut voraussetzt. Dass ein aus beruflichen Gründen gehaltener Hund auch außerhalb der Arbeitszeiten vom Hundehalter betreut und versorgt wird, stellt für sich genommen noch keinen Zustand dar, mit dem typischerweise wirtschaftliche Aufwendungen für die persönliche Lebensführung verbunden sind, da auch die weitergehende Betreuung des Hundes in diesem Fall durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 -, NVwZ 2008, 91 (92); VGH BW, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, Juris, Rn. 40. 38 Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Hund auch zu persönlichen Zwecken gehalten wurde, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Anders als die Beklagte meint, ist die berufliche Zielrichtung der Hundehaltung auch nicht deshalb zweifelhaft, weil eine logopädische Praxis auch ohne Einsatz eines Therapiehundes geführt werden kann. Um eine tiergestützte Therapie anbieten zu können, ist die Klägerin auf ihren Hund angewiesen. Anders als ein Wachhund könnte der Hund nicht durch ein technisches Betriebsmittel ersetzt werden, ohne den Gegenstand der Berufsausübung zu verändern. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, ob der Einsatz des Hundes zum typischen Berufsbild gehört, da jede berufliche Tätigkeit in abgewandelter Form auch ohne Hund durchgeführt werden könnte. Da die Klägerin für die von ihr ausgeübte berufliche Tätigkeit auf den Hund angewiesen war, den Hund fast täglich in ihrer Praxis eingesetzt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie den Hund daneben auch zu persönlichen Zwecken gehalten hätte, bestehen letztlich keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihren Hund im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum ausschließlich zu beruflichen Zwecken gehalten hat. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 41 Die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 44 45 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 46 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 47 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 48 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 49 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 50 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 51 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 52 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55 468,00 € 56 festgesetzt. 57 Gründe 58 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). 59 Rechtsmittelbelehrung 60 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 61 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 62 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt.