Gerichtsbescheid
4 K 98/13
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuständigkeitsübereignungen zwischen Behörden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen; bloße Antragstellung bei einer anderen Behörde genügt nicht.
• Bei gebundenen Entscheidungen (§ 60 Abs. 1 EnergieStG, § 37 Abs. 2 AO) ist trotz formeller Zuständigkeitsverstöße nach § 127 AO keine andere Sachentscheidung zu erwarten, wenn allein eine richtige Entscheidung möglich ist.
• Ein Anspruch auf Energiesteuervergütung nach § 60 Abs. 1 EnergieStG entfällt, wenn die gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nicht rechtzeitig (spätestens etwa zwei Monate nach Lieferung) eingeleitet wird.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen können zwischen Unternehmen durch branchenübliche Verwendung und damit stillschweigende Einbeziehung Vertragsbestandteil werden; im gewerblichen Mineralölhandel sind Eigentumsvorbehalte branchenüblich.
Entscheidungsgründe
Energiesteuervergütung: Frist zur gerichtlichen Verfolgung und Einbeziehung von AGB (Eigentumsvorbehalt) • Zuständigkeitsübereignungen zwischen Behörden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen; bloße Antragstellung bei einer anderen Behörde genügt nicht. • Bei gebundenen Entscheidungen (§ 60 Abs. 1 EnergieStG, § 37 Abs. 2 AO) ist trotz formeller Zuständigkeitsverstöße nach § 127 AO keine andere Sachentscheidung zu erwarten, wenn allein eine richtige Entscheidung möglich ist. • Ein Anspruch auf Energiesteuervergütung nach § 60 Abs. 1 EnergieStG entfällt, wenn die gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nicht rechtzeitig (spätestens etwa zwei Monate nach Lieferung) eingeleitet wird. • Allgemeine Geschäftsbedingungen können zwischen Unternehmen durch branchenübliche Verwendung und damit stillschweigende Einbeziehung Vertragsbestandteil werden; im gewerblichen Mineralölhandel sind Eigentumsvorbehalte branchenüblich. Die Klägerin lieferte an die B AG zwei Diesellieferungen (22.12.2008: 31.850 l; 13.01.2009: 50.148 l). Rechnungen wurden noch am Liefertag gestellt; Zahlungsziele bestanden, B AG zahlte nicht. Die Klägerin mahnte und beantragte schließlich Mahnbescheid; zwischen der ersten Lieferung und dem Mahnantrag vergingen 78 Tage. Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt eine Entlastung nach § 60 EnergieStG; der Beklagte bearbeitete den Antrag. Der Beklagte bewilligte zunächst nur die zweite Lieferung, lehnte die erste wegen versäumter Zweimonatsfrist ab; später hob er die Bewilligung auf und forderte Rückzahlung. Streitgegenstände sind die materielle Frage der Anspruchsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 EnergieStG, insbesondere Fristwahrung und wirksamer Eigentumsvorbehalt in den AGB, sowie die formelle Zuständigkeit der Behörde. • Zuständigkeit: Nach § 23 AO war das Hauptzollamt am Sitz der Klägerin zuständig; eine verwaltungsinterne Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO setzt die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen voraus, die hier nicht vorlag. Die Bescheide sind daher formell rechtswidrig, aber nicht nichtig (§ 125 Abs. 3 AO). • Rechtsfolgen formeller Rechtswidrigkeit: Nach § 127 AO ist Aufhebung wegen Fehlern in örtlicher Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn in der Sache nur eine richtige Entscheidung möglich ist. Bei gebundenen Entscheidungen (vgl. § 60 Abs. 1 EnergieStG, § 37 Abs. 2 AO) bestand kein Ermessen, daher blieb die Sachentscheidung inhaltlich unangreifbar wegen Zuständigkeitsfehlers. • Versagung der Entlastung für 22.12.2008: Anspruchsvoraussetzung nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG verlangt u.a. rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs. Rechtsprechung (BFH) legt nahe, dass gerichtliche Maßnahmen spätestens etwa zwei Monate nach Lieferung einzuleiten sind. Die Klägerin hat für die Lieferung vom 22.12.2008 erst nach 78 Tagen gerichtliche Schritte eingeleitet, sodass der Vergütungsanspruch erloschen ist. • Bewilligung für 13.01.2009: Für die zweite Lieferung hat die Klägerin die gerichtliche Verfolgung rechtzeitig eingeleitet; damit bleibt die materielle Anspruchsprüfung auf die weiteren Voraussetzungen. Die Frage des Eigentumsvorbehalts ist zu bejahen: AGB mit Eigentumsvorbehalt sind im gewerblichen Mineralölhandel branchenüblich und können daher auch ohne gesonderten Hinweis Vertragsbestandteil geworden sein. Eine ausdrückliche Einbeziehung war nicht erforderlich; Branchengeltung rechtfertigt die Annahme. • Keine abschließende Behandlung der Rückforderung: Die weitergehenden Fragen zur Änderung und Rückforderung des Bescheids konnten offen bleiben, weil in der Sache bereits über die Anspruchsgründe entschieden wurde. • Verfahrensrecht: Die Klage ist zulässig; Revision wurde zugelassen, da die Frage der Einbeziehung von AGB und Eigentumsvorbehalt grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 FGO). Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.09.2011 (in der Gestalt der Aufhebung vom 12.09.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013) ist insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Lieferung vom 13.01.2009 einen Anspruch auf Entlastung nach § 60 Abs. 1 EnergieStG hat; insoweit war die Bewilligung zu Recht ergangen. Hingegen steht der Klägerin für die Lieferung vom 22.12.2008 kein Vergütungsanspruch zu, weil sie die gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nicht rechtzeitig (nicht innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten etwa zweimonatigen Frist nach Lieferung) eingeleitet hat. Formelle Zuständigkeitsverstöße der Behörde führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Bescheide, da es sich um gebundene Entscheidungen handelt und kein Raum für eine andere Entscheidung bestand. Die Kostenentscheidung sowie die Zulassung der Revision wurden getroffen.