Urteil
4 K 7/14
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
1mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die antragsgemäße Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. 2 Im Mai 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für "Farbmusterkarten" mit der Herstellerbezeichnung "A", die sie aus den USA einführt. 3 Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 20.06.2012 wurde die Ware in die Unterposition 6307 90 eingereiht. Zur Warenbeschreibung heißt es dort: Andere konfektionierte Spinnstoffware, sog. Farbmusterkarten, Foto siehe Anlage, - in einem klarsichtigen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel aufgemacht, - jeweils aus einem laut Antrag 22 cm langen und 10 cm breiten Zuschnitt auf einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, der in Querrichtung doppelt zu einer Länge von laut Antrag 11 cm zusammengelegt, an einer Schmalseite vernäht und auf eine laut Antrag 10 cm x 13 cm große Karte aus Pappe geklebt ist, diese ist am oberen Rand etwa 2 cm umgeschlagen, - an den Längsseiten mit gezackten Rändern, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - auf dem umgeschlagenen Rand sowie auf der Rückseite der Pappkarte mit aufgedruckten Hinweisen zur Farbe des Gewebezuschnitts und zum Hersteller, - nicht handgearbeitet, - die jeweilige Farbmusterkarte wird laut Antrag von Designern verwendet, um ihren Kommunikationspartnern die vorgegebene Farbe genau zu bezeichnen, damit sie diese in den Produktionsprozess aufnehmen und entsprechend verwenden können; schließlich dienen sie auch dazu, die Einhaltung von Farbvorgaben zu kontrollieren, - im Hinblick auf die Verwendung ist der Spinnstoff charakterbestimmend (somit keine Ware des Kapitels 49). Andere konfektionierte Ware (Farbmusterkarte) aus Spinnstoffen" 4 Gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft legte die Klägerin am 05.07.2012 Einspruch ein. Sie trug vor, die Ware sei in die Warennummer 4911 9090 000 einzureihen. Dies ergebe sich bereits aus dem Prüfbericht des Hauptzollamts B vom 02.04.2012 und aus dem Einreihungsgutachten vom 22.09.2010. Anzuwenden sei die Allgemeine Vorschrift 3 b). Bei der Ware handele es sich um ein Druckerzeugnis. Bestimmend seien nicht die Gewebezuschnitte aus Spinnstoff, sondern die bedruckten Pappzuschnitte. Zweck der Stoffmusterkarten sei es, Designern die Möglichkeit zu eröffnen, Dritten, wie Färbern, Schneidern usw., bestimmte Farben vorzugeben, ihre Ideen und Vorstellungen diesbezüglich zu kommunizieren und den gesamten Produktionsprozess gegebenenfalls zu kontrollieren. Zu diesem Zweck könnten die Farbmusterkarten entsprechend der Aufdrucke auf der Vorderseite und Rückseite in bis zu vier gleich große Stücke zerschnitten und an die verschiedenen Kommunikationspartner versendet werden. Anhand des Farbcodes und der Farbbezeichnung, die sich weltweit als Standard durchgesetzt habe, könne der Designer die von ihm vorgegebene Farbe genau bezeichnen, so dass seine Kommunikationspartner diese ohne weiteres erkennen und in den Produktionsprozess aufnehmen und verwenden könnten. Mit dem Gewebezuschnitt könne nach Abschluss des Produktionsprozesses gegebenenfalls kontrolliert werden, ob die Farbvorgaben eingehalten worden seien. Der Spinnstoff diene somit nur als Vorlage zur Kontrolle, die wesentlichen interessanten Daten seien auf der Pappkarte abgedruckt. 5 Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm zu dem Einspruch unter dem 02.11.2012 (Sachakte Bl. 123) Stellung. Auf dieses Gutachten wird Bezug genommen. 6 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2013 zurückgewiesen. Da sowohl die Position 4911 als auch die Position 6307 in Betracht kämen, scheide eine Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) aus, daher finde die Allgemeine Vorschrift 3 b) Anwendung. Sinnvoll könne nur auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung abgestellt werden. Hier dominiere das Stoffmuster. Aus der Internetseite des Herstellers C ergebe sich, dass es darum gehe, Farben auszuwählen, zu spezifizieren und zu kommunizieren. Durch das große Format könnten die Muster mit anderen Materialien verglichen werden. Die Farbmuster seien vergleichbar mit Tapeten- oder Stoffmusterbüchern. Die Farbmusterkarten würden in erster Linie dafür verwendet, anhand des Stoffabschnitts Farben auszuwählen. Die aufgedruckten Informationen würden erst benötigt, nachdem die Farbe festgelegt worden sei. Nach Fertigung des gewünschten Produkts habe der Stoffabschnitt aus Gewebe wieder die entscheidende Bedeutung, das Einhalten der Farbvorlagen zu kontrollieren. Die Farbmusterkarten würden auch luftdicht, in einer BHT-freien und UV-lichtundurchlässigen Verpackung gehandelt, um ein Vergilben oder Verblassen des Farbtons zu verhindern. Für den Färbeprozess selbst und die Kontrolle des Färbeergebnisses sei die Kommunikation der Farbnummer und der Spektraldaten, die auf der Farbmusterkarte aufgedruckt seien, erforderlich. Das Stoffmuster diene der Bemusterung der jeweiligen Farbe i. V. m. dem jeweils zu färbenden Material (hier Baumwolle) und der visuellen Endkontrolle des Ergebnisses. 7 Mit ihrer am 10.01.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, die Allgemeine Vorschrift 3 b) komme zur Anwendung, da eine Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht möglich sei. Der Charakter der Farbmusterkarte werde durch die bedruckte Pappkarte bestimmt. Diese stelle im Hinblick auf Umfang und Gewicht den überwiegenden Anteil der gesamten Ware dar, sie nehme eine komplette Seite der Farbmusterkarte ein und überlappe den Baumwollstoff auf der anderen Seite deutlich. Zudem sei - und das sei das entscheidende Kriterium - die bedruckte Pappe im Hinblick auf Sinn und Zweck der Ware "bedeutender", dies insbesondere wegen der aufgedruckten Referenzkodierung (vierfacher Aufdruck des Farbnamens und der Farbnummer und des Strichcodes). Der wesentliche Zweck der Karten liege in der Kommunikation von Farben zwischen verschiedenen Personen, in der Regel zwischen Designern, die Farben ausgewählt hätten, und Produzenten, die Stoffe in der ausgewählten Farbe herstellen sollten. Für eine Kommunikation über Farben, deren Wahrnehmung subjektiv unterschiedlich sei, bedürfe es von einem Farbmessgerät gemessener Ergebnisse, die in eine international genormte Nomenklatur übersetzt würden. Dadurch entstehe eine internationale Standardsprache, die eine eindeutige Verständigung über Farben erlaube. Eine solche Sprache sei das Farbsystem des Herstellers der Waren, der Firma C. Vergleichbar sei z. B. das System von D. Zur Kommunikation der gewünschten Farbe diene nicht das Baumwollmuster, das nur eine grobe Visualisierung ermögliche, sondern nur der auf der Pappe aufgedruckte Farbcode. Die Aussagen auf der Homepage der Firma C zu den Vorteilen der Farbmusterkarten dienten nur der Werbung des Unternehmens. Die Klägerin erläutert darüber hinaus den üblichen Prozess der Auswahl von Farben für die Produktion gefärbter Textilien, die Produktion von Farben sowie Grundsätze der Wahrnehmung von Farben. Dabei führt sie aus, dass der Auftraggeber seine Farbe mithilfe von Farbmusterbüchern, Farbmusterplanern oder Trendbüchern auswähle. Die dort genannte Farbbezeichnung gebe er an einen Hersteller weiter, der sich dann die Farbmusterkarte besorge und sie komplett oder nur einen Streifen davon an den Hersteller/Färber zur weiteren Verwendung schicke. Im Übrigen wird auf die Klagebegründung verwiesen. 8 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 20.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2013 zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständlichen "Farbmusterkarten" in die Unterposition 4911 9900 eingereiht werden. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und betont, dass das von der Klägerin in der Einspruchsbegründung angeführte Einreihungsgutachten vom 22.09.2010 am 27.06.2012 aufgehoben worden sei und an der darin vertretenen Einreihungsauffassung nicht mehr festgehalten werde. Zudem ergebe sich aus einem Einreihungsgutachten keine verbindliche Einreihung in den Zolltarif. 11 Im Erörterungstermin vom 20.11.2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Warenproben sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. 15 Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 20.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einreihung der "Farbmusterkarten" in die Warennummer 4911 9900 000, § 101 S. 1 FGO. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001 ( Anmerkung der Dokumentationsstelle: richtiges Datum: 18.12.2001), VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). 17 Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung der Farbmusterkarten streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Warennummer 4911 9900 000 aus. Darin erfasst werden andere Drucke. Der Beklagte hält eine Einreihung in die Unterposition 6307 90 für richtig, in die andere konfektionierte Waren eingereiht werden. 18 Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Farbmusterkarten, die in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt werden. Ein etwa 24 cm langer und 10 cm breiter Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe ist zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht. An den Längsseiten ist der Zuschnitt des Gewebes gezackt. Der Zuschnitt ist auf eine etwa 10 cm breite und 15 cm lange Karte aus Kartonpapier geklebt, die am oberen Rand etwa 2 cm umgeschlagen ist. Auf dem umgeschlagenen Rand sowie auf der Rückseite der Kartonpapierkarte sind Hinweise zur Farbe des Gewebezuschnitts und zum Hersteller aufgedruckt. Die Aufdrucke sind so angeordnet, dass die Ware in vier gleich große Teile zerschnitten werden kann und jeder Zuschnitt einen Stoffabschnitt mit den wesentlichen aufgedruckten Informationen trägt. 19 Es handelt sich um eine Ware, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen besteht, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden kann. Die Farbmusterkarte besteht ersichtlich aus zwei Bestandteilen. Bei der Kartonpapierkarte handelt es sich für sich genommen um ein anderes Druckerzeugnis der Position 4911, während das Stoffmuster eine andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen der Position 6307 ist, wovon auch die Klägerin ausgeht; da der Baumwollstoff des Musters zusammengenäht ist, ist er als konfektioniert gemäß Anm. 7 f) zu Abschnitt XI anzusehen. Von den genannten Warenbezeichnungen (Position 6307 bzw. Position 4911) ist keine in Bezug auf die Farbmusterkarten als zusammengesetzte Ware im Sinne der allgemeinen Vorschrift 3 a) genauer. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. 20 Eine Einreihung muss daher nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) erfolgen. Dann ist auf den Bestandteil abzustellen, der der Ware ihren Charakter verleiht. Dies kann im Streitfall nicht die Kartonpapierkarte sein, die weder in Bezug auf Größe, Gewicht oder Wert noch in Bezug auf die Bedeutung für die Verwendung der Ware (vgl. Erl AV 3 Rn. 19.1) herausragt. Dann kommt nur die Einreihung in die Unterposition 6307 90 in Betracht. Im Hinblick darauf merkt der Senat Folgendes an: 21 Ein Gewichtsunterschied ist ohne Zuhilfenahme technischer Geräte praktisch nicht festzustellen. Wenn man nur auf den optischen Eindruck der Vorder- und der Rückseite der Farbmusterkarte abstellt, ist der Anteil der bedruckten Pappe an der Gesamtfläche der Ware größer als der Anteil des Stoffes, so dass die bedruckte Pappe vom Umfang her (vgl. Erl AV 3 Rn. 19.1) insoweit als überwiegend angesehen werden könnte. Dies relativiert sich allerdings dadurch, dass der Stoff zweilagig und damit doppelt so groß ist, wie auf den ersten Blick ersichtlich. Zudem fällt der Blick, wenn man sich die Vorderseite der Ware ansieht, nahezu zwangsläufig und vornehmlich auf den Stoff. Dabei tritt der Stoff bei allen dem Gericht vorliegenden Warenproben optisch deutlich gegenüber der weißen Pappe hervor. Naheliegend ist das auch bei den meisten anderen Farben der Fall. Dies gilt erst recht, wenn man die Ware mit der Erwartung betrachtet, dass es sich um eine Farbmusterkarte handelt. Hinzu kommt, dass der Referenzcode, auf den die Klägerin maßgeblich abstellt, lediglich auf dem schmalen Streifen Pappe bedruckt ist, mit dem der Baumwollstoff festgeklebt ist. Auf der Rückseite finden sich im Wesentlichen allgemeine Informationen über den Hersteller. Damit ist insbesondere die Vorderseite von Bedeutung, dort nimmt der Stoff indes den weit überwiegenden Umfang ein. Auch aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile sowie im Hinblick auf Wert und Menge der Bestandteile kann nicht festgestellt werden, dass die bedruckte Pappe den Charakter der Ware bestimmt. 22 Indes ist der Senat der Überzeugung, dass der Baumwollstoff in Bezug auf die Bedeutung für die Verwendung der Ware den Charakter der Farbmusterkarte bestimmt. Dies legt - auch wenn es darauf nicht entscheidend ankommt - bereits die Handelsbezeichnung "..." (... Begriff für Stoffmuster, Muster bzw. Stoffprobe) nahe. 23 Der Senat ist sich bewusst, dass der Pappkarte eine Bedeutung zukommt, die über das bloße Fixieren der Stoffmuster deutlich hinausgeht. Unstreitig enthält die Pappkarte notwendige aufgedruckte Informationen über den Hersteller sowie den Farbcode zur einwandfreien Identifizierung der Farbe, in der der Baumwollstoff gefärbt ist. Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit eignen sich die Stoffmusterkarten indes - jedenfalls dann, wenn mehrere von ihnen vorliegen - ersichtlich für die Auswahl einer Farbe durch einen Kunden, der Baumwollstoff in einer bestimmten Farbe gefärbt haben möchte. Ebenso eignen sich die Stoffmusterkarten - auch wenn nur eine Karte vorliegt - für die Visualisierung der mit dem Farbcode bezeichneten Farbe sowie die optische Kontrolle des Färbeergebnisses durch den Kunden. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt zwischen der ersten Befassung eines Kunden mit dem Thema Farbauswahl bis zur endgültigen Herstellung des gefärbten Stoffes das Farbmuster zum Einsatz kommt, sind die Farbmusterkarten insoweit vergleichbar mit entsprechenden Musterkarten für die Auswahl von z. B. Malerfarben. Wie die streitgegenständlichen Stoffmusterkarten enthalten auch die Muster für Malerfarben definierte Referenzcodes nach dem D-Standard für eine präzise Bezeichnung der entsprechenden Farbe, die es ermöglicht, eine identische Farbe anzumischen. 24 Von den Vertretern der Klägerin wurde im Erörterungstermin vom 20.11.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls heutzutage die Kommunikation über eine Farbe im Wesentlichen über die den Farben zugewiesenen Referenzcodes erfolgt und dass die Genauigkeit einer Farbmischung elektronisch überprüft wird. Für die Zwecke des Verwenders mag insoweit der auf den Farbmusterkarten gedruckte Referenzcode für sich genommen bedeutender sein als das Stoffmuster, da der Verwender diesen Code braucht, um die Farbe präzise bezeichnen und so eine entsprechende Produktion sicherstellen zu können. Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass dem Stoffmuster selbst neben der Pappe mit dem aufgedruckten Referenzcode nur (noch) eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Klägerin erläutert in ihrer Klagebegründung selbst, dass das gefärbte Baumwollmuster der - wenn auch vielleicht nur groben - Visualisierung der ausgewählten Farben dient. Dass es sich bei den Farbmusterkarten dabei nicht um die einzige Inspirationsquelle für Designer handelt, wie die Klägerin ausführt, liegt auf der Hand, ist aber unerheblich, da es nicht primär auf die Verwendung durch Designer ankommen kann. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass sich der Verlust der Bedeutung der Farbmusterkarten nicht nur auf das Stoffmuster, sondern auch auf den Karton bezieht. Sofern die Kommunikation über Farben im Laufe eines Auswahl- bzw. Herstellungsprozesses durch Verwendung des Farbcodes erfolgt, bedarf es angesichts der heutigen elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten auch nicht mehr eines Pappstreifens, um Informationen über eine gewählte Farbe weiterzugeben. 25 Zudem ist die Darstellung der Klägerin, dass die Stoffprobe nur noch einen verzierenden Charakter habe, nicht nachvollziehbar. Bereits aus der Darstellung auf der Homepage des Herstellers C ergibt sich etwas anderes. Dort wird unter der Überschrift "..." als Erstes das Baumwollmuster erwähnt und hervorgehoben, in wie vielen Farben die Stoffmuster verfügbar seien. Die Maße der ausgefalteten Muster von 10 x 20 cm böten Lieferanten die doppelte Stoffmenge für die optimale Farbvisualisierung und instrumentelle Auswertung. Durch das lose Format könnten Muster mit Hauttönen und anderen Materialien verglichen werden. Erst danach wird auf die aufgedruckten Informationen hingewiesen (Anl. 7 zur Klagebegründung bzw. Anl. 4 zur Klageerwiderung). Auch die aufwändige Herstellung der Stoffmuster und die Sorgfalt, die auf den Erhalt der Farbe gelegt wird (Verpackung in UV-beständiger Folie), unterstreichen die Bedeutung gerade auch der Stoffmuster. Den Vortrag der Klägerin, insbesondere die Darstellung auf der Homepage diene allein Werbezwecken, hält der Senat für eine Relativierung, die vornehmlich dem Zweck einer antragsgemäßen Einreihung dient. Ginge es lediglich darum, den Referenzcode weiterzugeben, bedürfte es - wie bereits dargelegt - überhaupt keiner Farbmusterkarten, da man diesen Code auch in sonstiger schriftlicher Form weitergeben könnte. Außerdem wäre eine solche Werbebotschaft wohl weder sinnvoll noch verkaufsfördernd, wenn die Farbmusterkarten in der vorliegenden Form für die potentiellen Käufer keinen nennenswerten Nutzen böten und letztlich überflüssig wären. 26 Zusammengefasst ist für den Senat insbesondere entscheidend, dass - wie oben dargelegt - maßgeblich auf die objektive Beschaffenheit der Ware abzustellen ist. Es handelt sich um eine Farbmusterkarte, deren objektive Beschaffenheit ersichtlich darauf ausgerichtet ist, einen Stoff zu präsentieren, um die Farbe, in der er gefärbt worden ist und der ein aufgedruckter Referenzcode zugeordnet ist, zu visualisieren. An dieser Beschaffenheit und der sich daraus ergebenden Verwendungsmöglichkeit, für den das Stoffmuster von vorrangiger Bedeutung ist, hat sich auch heute nichts geändert, auch wenn angesichts der aktuellen technischen Möglichkeiten ein praktisches Bedürfnis für die Verwendung der streitgegenständlichen Farbmusterkarten nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt bestehen mag. 27 Insofern ist der Beklagte zu Recht von der Position 6307 ausgegangen. Zu einem anderen Ergebnis käme man im Übrigen auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass keiner der Bestandteile eine überwiegende Bedeutung habe und damit charakterbestimmend sei. In diesem Fall würde die Allgemeine Vorschrift 3 c) zur Anwendung kommen, wonach dann, wenn eine Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich ist, die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen wird. Dies wäre wiederum die Position 6307. II. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.