Urteil
8 K 1563/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0317.8K1563.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Es ist nicht zu beanstanden, die unwiderlegliche Vermutung für die Gefährlichkeit eines Hundes steuerrechtlich sowohl abstrakt an bestimmte Hunderassen als auch an ein konkretes Verhalten einmaliger Art zu knüpfen, ohne dass es auf die Größe des Hundes ankommt.
2. Ein Vertrauensschutz in den Fortbestand einer günstigen steuerrechtlichen Regelung besteht nicht.
3. Auch die Veranlagung zu einer erhöhten Hundesteuer unterliegt dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, die unwiderlegliche Vermutung für die Gefährlichkeit eines Hundes steuerrechtlich sowohl abstrakt an bestimmte Hunderassen als auch an ein konkretes Verhalten einmaliger Art zu knüpfen, ohne dass es auf die Größe des Hundes ankommt. 2. Ein Vertrauensschutz in den Fortbestand einer günstigen steuerrechtlichen Regelung besteht nicht. 3. Auch die Veranlagung zu einer erhöhten Hundesteuer unterliegt dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Steuerbescheid vom 07.08.2012 i.d.F. des Bescheides vom 10.08.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Veranlagungsbescheides ist §§ 1 ff. der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Beklagten vom 02.05.2012 (im Folgenden: Satzung). Die Erhebung einer Hundesteuer ist hierbei nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung grundsätzlich gemäß Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 7 Abs. 2 KAG als örtliche Aufwandsteuer zulässig (vgl. z.B. BVerwG, B. v. 25.04.2013 - 9 B 41.12 -, NVwZ 2013, 1426, 1427). Der Kläger ist Steuerpflichtiger nach § 2 der Satzung, weil er Halter des Hundes „C.“ ist. Zu Recht wurde in dem angefochtenen Bescheid auch ein Steuersatz für einen gefährlichen Hund in Höhe von 500,-- € jährlich zugrunde gelegt und anteilig für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 250,-- € festgesetzt. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung wird die Steuer als Jahressteuer erhoben. Gemäß § 4 Abs. 2 ist die Steuer im Falle des Entstehens der Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres anteilmäßig auf volle Monate, hier also für den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2012, zu berechnen. Satzungsrechtlich war die Beklagte nicht gehindert, den erhöhten Steuersatz zeitlich nach der gefahrenrechtlichen Einstufung des Hundes einzuführen. Einen Vertrauensschutz in den Fortbestand einer günstigen Regelung, hier einer nicht erhöhten Steuer gemäß der Vorgängerfassung der Hundesteuersatzung, gibt es nicht (vgl. z.B. VG Kassel, U. v. 15.12.2010 - 4 K 763/10.Ks -, juris, Rdnr. 51 f. m.w.N.). Nach § 5 Abs. 3 der Satzung beträgt die Steuer für gefährliche Hunde für den ersten Hund 500,-- € jährlich. Als gefährlich gelten Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung). Im Streitfall kann dahinstehen, ob die steuerrechtliche Veranlagung des Hundes bereits deswegen von der Beklagten zutreffend vorgenommen wurde, weil - wie es die Beklagte offensichtlich annimmt - die bestandskräftige Erlaubnis Nr. 3/2010 zur Haltung des Hundes „C.“ eine Tatbestands- bzw. Bindungswirkung bezüglich der steuerrechtlichen Einstufung des Hundes als gefährlich beinhaltet (ablehnend Thür.OVG, B. v. 28.09.2004 - 4 EO 886/04 -, ThürVBl. 2005, 47, 48 l.Sp. = DÖV 2005, 303, 304). Denn der Vorfall am 18.06.2010 rechtfertigt auf jeden Fall die rechtliche Einstufung des Hundes „C.“ als gefährlich. Dies gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass es bei dem Vorfall am 28.06.2010 lediglich zu einem - wie der Kläger vorträgt - „Kneifen“ gekommen ist, denn die Ärztin, die den Nachbarn D. behandelte, stellte zumindest eine „oberflächliche Bissverletzung“ fest. Darüber hinaus hat „C.“ Herrn D. in Gefahr drohender Weise angesprungen und sich auch insoweit als gefährlich im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung erwiesen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, der Nachbar D. habe den Hund mit Steinen beworfen und provoziert, gibt dies keine Veranlassung gleichwohl anzunehmen, der Vorfall am 18.06.2010 sei aus begründetem Anlass geschehen. Nach der Satzung gilt zwar ein Hund, der einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen hat, dann als ungefährlich, wenn dies aus begründetem Anlass geschah. Unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, 63,65 r.Sp. zur HundeVO) ist aber nur ein solches Verhalten zu verstehen, bei dem der Hund unmittelbar und sofort auf eine Provokation reagiert, er also direkt vor dem Biss ohne entsprechenden Anlass gereizt oder selbst angegriffen worden ist (vgl. Bodenbender, a.a.O.). Für diese Annahme liegen hier aber nach der Aussage des Herrn D. (Bl. 9 ff., 30 d. BA zu 4 K 7/14.GI) keine Anhaltspunkte vor und eine unmittelbare Provokation ist auch nicht von der Ehefrau des Klägers ausweislich ihrer telefonischen Aussage am 29.06.2010 oder in ihrer schriftlichen Aussage am 06.06.2013 in den Behördenakten bestätigt worden (Bl. 14 und Bl. 75 d. BA zu 4 K 7/14.Gi). Nach ihrer Einlassung am 06.06.2013 hat sie nämlich den Vorfall nur teilweise gesehen. Zwar hat auch ein weiterer Nachbar des Klägers in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, Herr D. habe den Hund „C.“ getreten. Für den konkreten Vorfall am 18.06.2010 hat er dies aber gerade nicht bestätigt, sondern lediglich den vagen Zeitraum „im Sommer 2010“ angegeben (Bl. 77 d. BA zu 4 K 7/14.GI). Nach den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten, die mit höherrangigem Recht, insbesondere der Hundeverordnung vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54, zuletzt geändert durch ÄnderungsVO v. 12.11.2013, GVBl. I S. 640) in Einklang stehen, gilt der Hund des Klägers wegen dieses konkreten Verhaltens in unwiderlegbarer Weise als gefährlich. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, „C.“ sei infolge einer durchgeführten Wesensprüfung oder deshalb als nicht gefährlich anzusehen, weil der Vorfall am 18.06.2010 einmalig geblieben sei. Es liegt in dem weiten satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraum der Beklagten, wenn sie keine Entlastungsmöglichkeit oder - wie der Kläger vorträgt - keine „Resozialisierung“ für einen gefährlichen Hund vorsieht. Unter dem Gesichtspunkt, allgemein die Existenz gefährlicher Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, ist eine erhöhte Besteuerung unwiderleglich als gefährlich eingestufter Hunde rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.06.2005 - 10 B 22.05 -, NVwZ-RR 2005, 844, 845). Dabei ist es zulässig, die unwiderlegliche Vermutung für die Gefährlichkeit sowohl abstrakt an bestimmte Rassen als auch an ein konkretes Verhalten einmaliger Art zu knüpfen, ohne dass es auf die Größe des Hundes ankommt. Auch wenn der Satzungsgeber nach Teilen der Rechtsprechung davon absehen darf, ausschließlich konkret gefährlicher Hunde einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (z.B. Bayer.VGH, U. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.; a.A. OVG Nds., B. v. 02.12.2011 - 9 LA 163/10 -, juris, Rdnr. 16 a.E., wonach satzungsrechtlich ein konkret gefährliches Verhalten erfasst sein muss; vgl. ferner Kasper, KStZ 2007, 1, 5), rechtfertigen die Befugnis der Beklagten zur Typisierung und das Lenkungsziel, gefährliche Hunde zurückzudrängen, eine Höherbesteuerung auch an konkreten Gefährlichkeitsmerkmalen festzumachen (vgl. OVG NW, B. v. 31.01.2013 - 14 A 27323/12 -, juris, Rdnr. 14; Thür.OVG, B. v. 28.09.2004 - 4 EO 886/04 -, a.a.O.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn eine Satzung bestimmte Merkmale aufstellt, anhand deren ein Hund als gefährlich klassifiziert wird, sofern diese Kriterien sachangemessen und hinreichend bestimmt sind. Dies ist bezüglich der Satzung der Beklagten der Fall. Die dort getroffene Regelung ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Ausübung der kommunalen Satzungshoheit. Durch den erhöhten Steuersatz wird beabsichtigt, das Verhalten der Hundehalter langfristig in der Weise zu beeinflussen, dass diese ihre Hunde so halten und führen, dass Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen sind (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.06.2005 - 10 B 22.05 -, NVwZ-RR 2005, 844, 845 l.Sp.; U. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 275; Bayer.VGH, B. v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 -, NVwZ-RR 2007, 57; VG Gießen, U. v. 03.03.2010 - 8 K 280/09 -, juris, Rdnr. 35). Soweit allerdings eine Veranlagung zu der erhöhten Jahressteuer eine unbillige Härte nach sich zieht, besteht die Möglichkeit - gleichsam als Korrektiv für eine fehlende Entlastungsmöglichkeit bei Vorhandensein einer unwiderleglichen Vermutungsregelung -, einen Erlassantrag nach § 4 Abs. 5 lit a HessKAG i.V.m. § 227 AO zu stellen (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 19.01.2000, a.a.O.; OVG NW, U. v. 08.06.2010 - 14 A 3021/08 -, KStZ 2011, 52, 54 l.Sp.; Sächs.OVG, U. v. 12.06.2012 - 4 A 570/10 -, juris, Rdnr. 68; VG Lüneburg, U. v. 21.07.2004 - 5 A 119/03 -, juris, Rdnr. 21), für dessen Beurteilung ggf. auch der (Alters)Zustand des Hundes unter Härtegesichtspunkten in den Blick genommen werden muss. Es entspricht nicht der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verhältnismäßigkeit einer Steuer, wenn ein Hund etwa wegen seiner deutlich zu Tage tretenden Hinfälligkeit objektiv nicht mehr in der Lage wäre, überhaupt gefährlich zu sein und gleichwohl eine erhöhte Steuer veranlagt würde. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Steuerbelastung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht übermäßig sein darf (BVerfG, B. v. 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97, 114 f.; B. v. 05.02.2002 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 32). Dies gilt auch für die Veranlagung zu einer Hundesteuer, wobei namentlich die Erhebung einer erhöhten Steuer dem Übermaßgebot unterliegt (vgl. OVG Rh-Pf, U. v. 14.05.2013 - 6 C 11124/12 -, juris, Rdnr. 37 ff.). Der in der Satzung der Beklagten normierte Steuersatz in Höhe von 500,-- EUR für einen gefährlichen Hund ist ebenfalls der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dieser Steuersatz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der festgesetzten Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung nicht zu, nimmt man insbesondere die Unterhaltskosten für einen Hund mit in den Blick. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer hohen Steuer die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden einzudämmen versucht wird. Denn mit der Erhebung von Steuern dürfen außerfiskalische Zwecke verfolgt werden und die Absicht zur Einnahmeerzielung darf in den Hintergrund treten (vgl. Hess.VGH, B. v. 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, HSGZ 2001, 346, 350; s. ferner BVerwG, U. v. 19.01.2000, a.a.O., S. 268; OVG Sachs.-Anh., U. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, juris, Rdnr. 64; OVG Berl.-Bgb., B. v. 12.06.2007 - OVG 9 S 73.06 -, juris, Rdnr. 11). Die Hundesteuerfestsetzung ist schließlich auch hinsichtlich der konkret festgesetzten Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ersichtlich die Jahressteuer von 500,-- € für einen gefährlichen Hund jeweils nur für den Zeitraum Juli bis Dezember 2012 anteilig festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,-- € festgesetzt. Gründe Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit der Höhe der festgesetzten Steuerforderung aus dem Bescheid vom 20.05.2011 in Höhe der Jahressteuer (vgl. § 52 Abs. 3 GKG). Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen seine Veranlagung zur Hundesteuer. Er ist Halter eines am 19.06.2004 geborenen Rauhaardackels „C.“. Am 18.06.2010 riss sich der von der Ehefrau des Klägers geführte Hund von der Leine los und lief auf den Nachbarn des Klägers, Herrn D., zu und verletzte diesen. Die ärztliche Bescheinigung bestätigte eine „oberflächliche Bissverletzung“ (Bl. 11 d. BA zu 4 K 7/14.GI). Auf den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau vom 28.07.2010, den die Beklagte mit Schreiben vom selben Tage angeregt hatte, wurden dem Kläger und seiner Ehefrau am 30.07.2010 eine vorläufige Erlaubnis (Bl. 28 d. BA zu 4 K 7/14.GI) und nach Einholung eines Wesenstests über Verhaltenseigenschaften des Hundes „C.“ (Bl. 34 f. d. BA zu 4 K 7/14.GI) am 29.09.2010 eine „Erlaubnis Nr. 3/2010 zur Haltung eines Hundes gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ erteilt (Bl. 53 bis 55 d. BA zu 4 K 7/14.GI). Rechtsmittel hiergegen wurden nicht ergriffen. Die Beklagte ergänzte zum 01.07.2012 ihre bisherige Hundesteuersatzung und führte eine erhöhte Steuer für gefährliche Hunde in Höhe einer Jahressteuer von 500,-- € ein. Unter dem 07.08.2012 nannte die Beklagte dem Kläger den bisherigen Sollbetrag zur Hundesteuer für das Jahr 2012 mit dem Zusatz: „Hundesteuer 1. Hund gefährlich s. Bescheid v. 10.08.2012“ und mit Bescheid vom 10.08.2012 wurde der Kläger zu der erhöhten Hundesteuer für den Zeitraum der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres 2012 in Höhe von 250,-- € herangezogen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung verweist der Widerspruch darauf, die Hundesteuersatzung sehe erstmals eine höhere Steuer für gefährliche Hunde vor. Der Hund des Klägers habe am 18.06.2010 einen Menschen gebissen. Die Entscheidung, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele, sei mit der bestandskräftigen Erlaubnis vom 28.09.2010 gefallen. Mit Antrag vom 29.01.2013 (Bl. 56 d. BA zu 4 K 7/14.GI) beantragte der Kläger die „Rückstufung“ des Hundes als nicht mehr gefährlich. Dies wurde mit Bescheid vom 18.04.2013 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 abgelehnt, weil die Hundeverordnung eine solche Regelung nicht kenne. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben (Az.: 4 K 7/14.GI). Mit seiner vorliegenden Klage gegen den Hundesteuerbescheid macht der Kläger geltend, der Hund „C.“ sei ungefährlich. Die Hundeverordnung enthalte keine Regelung über die Entwicklungsoffenheit des Charakters des Hundes „C.“. Eine Chance zur „Rehabilitation“ werde dem Hund nicht gegeben. Rückblickend sei bereits die Einstufung als gefährlicher Hund zum damaligen Zeitpunkt höchst fragwürdig. Der Hund sei im Vorfeld von dem Betroffenen mehrfach geärgert worden. Die fehlende „Rückstufungsmöglichkeit“ sei eine planwidrige Regelungslücke, die nach dem Gedanken des Wegfalls der Voraussetzungen der Feststellung eines gefährlichen Hundes im Wege eines actus contrarius zu schließen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Hündin den Betroffenen nicht unbegründet „gebissen“ habe und der Biss lediglich ein Kneifen gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.08.2012 i.d.F. vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers unter Hinweis auf die Schilderung des betroffenen Nachbarn Herrn D. im Strafverfahren entgegen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung des Hundes „C.“ als gefährlich seien wegen des Vorfalls am 18.06.2010 erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 4 K 1564/13.GI und 4 K 7/14.GI sowie der zum Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten (1 Hefter und 1 Aktenordner ) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.