Beschluss
3 KO 242/14
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 A. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die hälftigen Gerichtskosten, nachdem die Kosten des zusammen mit dem Ehemann und Kläger zu 1 wegen der zusammen veranlagten Einkommensteuer 2007-2008 geführten Klageverfahrens 1 K 271/13 - nach übereinstimmenden Hauptsache-Erledigungserklärungen - durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. Juli 2014 gegeneinander aufgehoben worden sind (Protokoll Seite 3; FG-A Bl. 66); das heißt gemäß § 136 Abs. 1 FGO einerseits den Klägern zusammen zur Hälfte und andererseits dem beklagten Finanzamt zur Hälfte zur Last fallen. 2 Betreffend den Kläger zu 1 war bereits am 3. Juli 2014 das Insolvenzverfahren beantragt worden. Am 21. August 2014 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 1. September 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (FG-A Bl. 76-78). II. 3 1. Der Kostenbeamte errechnete wegen der zusammen veranlagten Einkommensteuer 2007-2008 am 14. August 2014 einen Streitwert in Höhe von 31.359 Euro (FG-A Bl. 68). 4 2. Die Urkunds- und Kostenbeamtinnen legten den für die Kostenentscheidung nach Hauptsache-Erledigungserklärungen gemäß § 138 FGO i. V. m. §§ 3, 34, 52 GKG, Nr. 6111 GKG-Kostenverzeichnis ermäßigten Gebührensatz von 2 Gebühren anhand des Streitwerts von 31.359 Euro zugrunde, das heißt 2 mal 441 Euro, zusammen 882 Euro, und berechneten hiervon die Hälfte bzw. 441 Euro am 18. August 2014 über die Justizkasse zu Händen des Klägers zu 1 (zugleich für die Klägerin zu 2 und jetzige Erinnerungsführerin) und - nach Hinweis der Justizkasse vom 10. September 2014 auf das Insolvenzverfahren betreffend den Kläger zu 1 (FG-A Bl. 70) - erneut der Klägerin zu 2 und Erinnerungsführerin am 18. September 2014 (FG-A Vorblätter). Sie wurde mit Schreiben vom selben Tag darauf hingewiesen, dass sie nach Insolvenz des Klägers zu 1 als Gesamtschuldnerin gemäß § 31 GKG in Anspruch genommen werde (FG-A Bl. 72). III. 5 Die Erinnerungsführerin macht mit ihrer am 30. September 2014 eingegangenen Erinnerung geltend (FG-A Bl. 73): 6 Ihre Mithaftung zu den Gerichtskosten widerspreche dem Ausschluss einer Mithaftung nach §§ 268 ff. AO. Sie beantrage die Aufteilung der Vollstreckung nach der sich aus §§ 269-278 AO für die Steuerschulden ergebenden Höhe. Dementsprechend seien auch die ihr (der Erinnerungsführerin) auferlegten Verfahrenskosten aufzuteilen und mindestens nach den Maßstäben des § 273 AO zu kürzen. IV. 7 Der für die Klagesache und nach deren Erledigung für den Beschluss über die Kostenverteilung vom 29. Juli 2014 (oben I) und damit auch für die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts im 1. Senat zuständige Berichterstatter hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 12. November 2014 zur Berechnung des Streitwerts angehört und der Erinnerungsführerin die Streitwert-Berechnung des Kostenbeamten vom 14. August 2014 (oben II 1) übersandt (FG-A Bl. 80). 8 Die Erinnerungsführerin hat sich dazu nicht geäußert. 9 Danach hat der im 1. Senat zuständige Berichterstatter mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 den Streitwert - in Übereinstimmung mit der Berechnung des Kostenbeamten - auf 31.359 Euro festgesetzt (FG-A Bl. 81). Entscheidungsgründe 10 B. I. Die Gerichtskosten-Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig. II. 11 Die Gerichtskosten-Erinnerung ist jedoch unbegründet. 12 1. Die Beschlüsse über die Verteilung der Kostenlast vom 29. Juli 2014 gemäß § 138 Abs. 1 (i. V. m. § 136 Abs. 1) FGO und über die Festsetzung des Streitwerts vom 18. Dezember durch den für die Klagesache zuständigen Berichterstatter nach §§ 3, 52, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG i. V. m. § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 FGO binden den Kostensenat im Gerichtskosten-Erinnerungsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 27.10.2005 V E 5/05, Juris m. w. N.). 13 2. Im Übrigen könnten daran die von der Erinnerungsführerin angeführten Gesichtspunkte zu einer bei Einkommensteuer-Zusammenveranlagung auf Antrag möglichen Aufteilung der Einkommensteuer-Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO auch deswegen nichts ändern, weil es sich im Klageverfahren - wie in der Streitwertberechnung aufgelistet - um andere Streitpunkte handelte und nicht um Streitfragen der Gesamtschuld-Aufteilung (vgl. BFH-Beschluss 04.11.1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, Juris) oder der Zusammenveranlagung (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 27.02.1991 IV K 232/88, EFG 1991, 503; FG Hamburg vom 08.09.1980 III 137/78, EFG 1980, 616). 14 3. Die Gerichtskosten sind auch der Höhe nach zutreffend entsprechend dem festgesetzten Streitwert gemäß GKG Anlage 2 zu § 34 (d. h. 1 Gebühr = 441 Euro) und nur in der nach Erledigung ermäßigten Höhe von 2 Gebühren aus GKG Kostenverzeichnis Nr. 6111 Ziff. 2 berechnet worden (2 x 441 = 882 Euro). 15 4. Entsprechend der Kostenlastverteilung im Beschluss vom 29. Juli 2014 gemäß § 138 Abs. 1 FGO wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben; das heißt der Klägerseite und dem beklagten Finanzamt entsprechend § 136 Abs. 1 Satz 1-2 FGO je zur Hälfte auferlegt (oben I), so dass auf die Klägerseite (1/2 von 882 =) 441 Euro entfallen. 16 5. Für diese beiden als Streitgenossen klagenden zusammenveranlagten Ehegatten durch gerichtliche Entscheidung i. S. v. § 29 Nr. 1 GKG auferlegten Kosten sind beide Kläger Gesamtschuldner nach der Vorschrift des § 31 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2008 IV E 1/08, Juris). 17 Diese Vorschrift geht als lex specialis bei der Gerichtskostenschuld der Kopfteilsregelung in § 135 Abs. 5 FGO vor (zu § 58 GKG a. F. als Vorgängervorschrift von § 34 GKG n. F. vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603; vom 17.02.1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; vom 22.02.1989 VII E 6/87, Juris; vom 09.08.1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.1992 2 W 2/92, JurBüro 1992, 684). 18 Die Kopfteilsregelung wäre nur bei den aus einer Kostenlastverteilung gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten folgenden - hier nicht gegebenen - Kostenerstattungsansprüchen von Bedeutung (zur Parallelvorschrift § 100 ZPO vgl. Beschlüsse OLG Sachsen-Anhalt vom 18.08.2011 2 Verg 3/11, ZfBR 2012, 85; OLG München vom 28.10.1960 11 W 900/60, MDR 1961, 156). 19 6. Bei der Gesamtschuld nach § 31 GKG ist - wie nach § 421 BGB - jeder Schuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, während der Gläubiger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, sie aber nach seinem Belieben - soweit nicht abweichend geregelt - von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern kann und bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet sind; d. h. hier beide Gesamtschuldner Kläger und Klägerin bzw. Erinnerungsführerin, ohne dass es dann für dieses Außenverhältnis gegenüber der Justizkasse auf das Innenverhältnis der Kläger ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.07.2014 II R 40/12, BFH/NV 2014, 1579; vom 17.02.1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819 zur Vorgängervorschrift § 58 GKG a. F.). 20 7. Da beiden als Streitgenossen klagenden zusammenveranlagten Eheleuten die von ihnen als Gesamtschuldner zu tragenden Kosten gemeinsam durch die gerichtliche Kostenlastentscheidung i. S. v. § 29 Nr. 1 GKG auferlegt sind (oben 5), sind beide Erstschuldner und stehen sie nicht in einem unterschiedlichen Haftungs-Rangverhältnis gemäß § 31 Abs. 2 GKG (§ 8 Abs. 1 KostVfg; zur Vorgängervorschrift § 58 Abs. 2 GKG a. F. i. V. m. § 54 GKG a. F. vgl. BFH Beschluss vom 09.08.1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). 21 8. Es handelt sich hier auch nicht um den Fall der Inanspruchnahme eines Kostenschuldners nach § 31 Abs. 3 GKG wegen Prozesskostenhilfe für den anderen Kostenschuldner (§ 8 Abs. 2 KostVfg). Im Übrigen ist diese Vorschrift hier schon deswegen nicht anwendbar, weil sie die Haftung mehrerer Kostenschuldner auf verschiedenen Beteiligtenseiten betrifft; sie setzt voraus, dass mehrere Kostenschuldner aus verschiedenen Haftungsgründen für die gleiche Kostenschuld haften (zur Vorgängervorschrift § 58 GKG a. F. vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.1999 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1089 m. Anm. E. Schneider). Die Vorschrift § 31 Abs. 3 GKG ist daher nicht anwendbar, wenn - wie hier - Streitgenossen, die Entscheidungsschuldner i. S. des § 29 Nr. 1 GKG sind, als Gesamtschuldner haften (BFH-Beschluss vom 12.12.2008 IV E 1/08, Juris; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., GKG § 31 Rz. 2). 22 9. Eine Einschränkung der Gerichtskosten-Gesamtschuld nach § 32 Abs. 1 GKG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Bei der gemeinsamen Klage der zusammenveranlagten Kläger wegen ihrer Einkommensteuer sind sie als Streitgenossen - entsprechend dem einheitlich festgesetzten Streitwert - einheitlich und nicht bloß von unterschiedlichen Teilen des Streitgegenstands betroffen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.01.2011 II R 30/09, BFH/NV 2011, 755, nachgehend BVerfG-Beschluss vom 20.02.2013 1 BvR 1610/11, Juris). 23 Es hätte den Klägern allerdings freigestanden, dass nur ein Ehegatte klagt, der seine Einkünfte als unzutreffend ermittelt ansieht. Bei einer gemeinsamen Klage tragen dagegen auch beide Ehegatten das Prozessrisiko - einschließlich Kostenrisiko - mit allen Folgen gemeinsam (vgl. FG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 10 Ko 4058/09, EFG 2010, 1638, DStRE 2011, 187). 24 10. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Gesamtschuldner-Inanspruchnahme, insbesondere nicht bei der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 4 KostVfg (abgedruckt in Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. VII A), soweit dieses Ermessen gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Beschlüsse BFH vom 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603; FG Nürnberg vom 29.07.1991 VI 37/91, EFG 1991, 754; FG Berlin vom 15.03.1990 VII 599/89, EFG 1990, 597; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., KostVfg § 8 Rz. 1). 25 Im vorliegenden Fall konnte nicht nur nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 3 KostVfg der Verwaltungsaufwand bei Anforderung der Kosten nach Kopfteilen von Ehegatten oder von Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft erwogen werden. 26 Vielmehr konnte entsprechend § 8 Abs. 4 Nr. 5 KostVfg angenommen und - zu Lasten der Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin - berücksichtigt werden, dass der klagende Ehemann infolge seiner Insolvenz (oben A I) nicht mehr ohne weiteres zur Bezahlung der Gerichtskostenschuld in der Lage ist. III. 27 Die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 66 Abs. 8 GKG. 28 Die Entscheidung ergeht durch den nach § 66 Abs. 6 GKG zuständigen Einzelrichter des durch die FG-Geschäftsverteilung bestimmten Kostensenats.