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Beschluss

2 Verg 3/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für einen Antrag auf Verlängerung des prozessualen Zuschlagsverbots nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn wegen § 118 Abs. 3 GWB ein Zuschlag im laufenden Vergabeverfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist. Mit der Anordnung der Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung des laufenden Vergabeverfahrens ist zwangsläufig eine Untersagung der Zuschlagserteilung in diesem Verfahren verbunden.(Rn.1) (Rn.2) (Rn.3)
Tenor
I. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. April 2011 wird verworfen. 2. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung im Beschwerdeverfahren vorbehalten. II. Den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche zum Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Eigenerklärung der Beigeladenen über die Verfügbarkeit von zur Auftragsausführung ausreichenden Kapazitäten einer Papierfabrik Stellung zu nehmen. Insbesondere der Beigeladenen wird aufgegeben, hierzu entweder ihre Einwilligung zu erklären oder aber ggf. Gründe für die Vertraulichkeit des Inhalts dieser Eigenerklärung anzuführen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Antrag auf Verlängerung des prozessualen Zuschlagsverbots nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn wegen § 118 Abs. 3 GWB ein Zuschlag im laufenden Vergabeverfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist. Mit der Anordnung der Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung des laufenden Vergabeverfahrens ist zwangsläufig eine Untersagung der Zuschlagserteilung in diesem Verfahren verbunden.(Rn.1) (Rn.2) (Rn.3) I. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. April 2011 wird verworfen. 2. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung im Beschwerdeverfahren vorbehalten. II. Den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche zum Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Eigenerklärung der Beigeladenen über die Verfügbarkeit von zur Auftragsausführung ausreichenden Kapazitäten einer Papierfabrik Stellung zu nehmen. Insbesondere der Beigeladenen wird aufgegeben, hierzu entweder ihre Einwilligung zu erklären oder aber ggf. Gründe für die Vertraulichkeit des Inhalts dieser Eigenerklärung anzuführen. I. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung des prozessualen Zuschlagsverbots i.S. von § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist bereits unzulässig. Für einen solchen Antrag fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse, weil wegen § 118 Abs. 3 GWB ein Zuschlag im laufenden Vergabeverfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist. 1. Die Antragsgegnerin hat das ursprünglich eingeleitete Offene Verfahren aufgehoben; die Aufhebung ist im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. 2. Das nachfolgende Verhandlungsverfahren ohne erneute Vergabebekanntmachung, das im Juli 2010 eingeleitet worden ist, ist Gegenstand des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens. Für dieses Verhandlungsverfahren hat die Vergabekammer mit der angefochtenen Entscheidung die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, die Ausschreibung aufzuheben. Mit der Anordnung der Verpflichtung zur Aufhebung des laufenden Verhandlungsverfahrens ist zwangsläufig eine Untersagung des Zuschlags i.S. von § 118 Abs. 3 GWB verbunden. Denn die Aufhebung ist die Beendigung des Vergabeverfahrens ohne Zuschlagserteilung. Die Entscheidung der Vergabekammer entfaltet trotz ihrer Anfechtung Wirksamkeit, solange der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren sie nicht entweder in der Hauptsache abgeändert oder im Eilverfahren eine Entscheidung nach § 121 GWB getroffen hat. Die sofortige Beschwerde hat mit Ausnahme der vorübergehenden gesetzlichen Regelung des § 118 Abs. 1 S. 1 und 2 GWB keine aufschiebende Wirkung. 3. Dem stehen die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Naumburg nicht entgegen. Anders, als in der vom Senat bislang mehrfach entschiedenen Konstellation der Verpflichtung der Vergabestelle zur Wiederholung eines bestimmten Wertungsvorgangs (vgl. Beschlüsse vom 05.05.2004, 1 Verg 7/04 „Medizintechnik-Festeinbau“ – ZfBR 2004, 830; vom 07.03.2008, 1 Verg 1/08 „Betriebsführung AZV II“ – VergabeR 2008, 710; sowie vom 13.10.2008, 1 Verg 10/08 „Bordcomputer ÖPNV“ – NZBau 2008, 788) beinhaltet die Verpflichtung zur Aufhebung der Ausschreibung nicht nur eine vorübergehende Untersagung des Zuschlags, sondern ein endgültiges, dauerhaftes Zuschlagsverbot im laufenden Vergabeverfahren. Während einer Anordnung auf Wiederholung eines oder mehrerer Wertungsschritte durch den Vollzug der Anordnung der Vergabekammer so Genüge getan werden kann, dass danach eine Zuschlagserteilung im laufenden Vergabeverfahren wieder in Betracht kommt, führte die Befolgung der Anordnung der Aufhebung der Ausschreibung vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Beendigung des Vergabeverfahrens ohne Zuschlag. II. Der Senat gibt den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zum Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in eine bestimmte Unterlage des Vergabeverfahrens Stellung zu nehmen. Über den Antrag ist nach Ablauf der Anhörungsfrist nach §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 111 Abs. 1 und 2 GWB n.F. zu entscheiden, soweit die Beigeladene der begehrten Einsicht in diese Unterlage nicht zustimmt.