Urteil
2 K 14/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs.1 EStG n.F. ist rückgängig zu machen, wenn der Abzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde.
• Die Rückgängigmachung nach § 7g Abs.3 EStG n.F. erfolgt im Jahr der Geltendmachung des Abzugs und kann auch für den Fall einer vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgten Betriebsveräußerung angewendet werden.
• Die frühere BFH-Rechtsprechung zur bilanziellen Ansparrücklage (Behandlung als Veräußerungsgewinn) lässt sich nicht ohne Weiteres auf die neu geregelte außerbilanzielle Rückgängigmachung nach § 7g Abs.3 EStG n.F. übertragen.
Entscheidungsgründe
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung • Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs.1 EStG n.F. ist rückgängig zu machen, wenn der Abzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde. • Die Rückgängigmachung nach § 7g Abs.3 EStG n.F. erfolgt im Jahr der Geltendmachung des Abzugs und kann auch für den Fall einer vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgten Betriebsveräußerung angewendet werden. • Die frühere BFH-Rechtsprechung zur bilanziellen Ansparrücklage (Behandlung als Veräußerungsgewinn) lässt sich nicht ohne Weiteres auf die neu geregelte außerbilanzielle Rückgängigmachung nach § 7g Abs.3 EStG n.F. übertragen. Der Kläger, Einzelunternehmer, bildete für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. in Höhe von 30.700 € für ein Firmenfahrzeug und eine YY. Für 2009 wurde der Gewinn gesondert festgestellt. In 2011 erwarb der Kläger zwei weitere Fahrzeuge, ohne den Investitionsabzugsbetrag hinzuzurechnen. Am 30.11.2012 veräußerte der Kläger seinen Betrieb an eine GmbH, an der er beteiligt ist, und stellte die Tätigkeit ein. Der Finanzamtsbeklagte stellte mit Änderungsbescheid 2014 den Investitionsabzugsbetrag für 2009 rückgängig und erhöhte den Gewinn für 2009 um 30.700 €. Der Kläger hielt die Rückgängigmachung für unzulässig und berief sich auf frühere BFH-Rechtsprechung, wonach Auflösungsbeträge im Jahr der Veräußerung als Veräußerungsgewinn zu behandeln seien. Das Gericht hat die Klage geprüft. • Rechtliche Grundlage ist § 7g Abs.3 EStG n.F., wonach ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist, wenn er nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde; die Änderungsvorschriften ermöglichen eine Änderung auch für bereits bestandskräftige Bescheide. • Tatbestandische Voraussetzungen lagen vor: der Abzugsbetrag aus 2009 wurde nicht bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums hinzugerechnet; das durch Verkauf verkürzte Wirtschaftsjahr 2012 ist als Rumpfwirtschaftsjahr i.S.d. § 8b EStDV voll wirksam und steht der Rückgängigmachung nicht entgegen. • Die gesetzliche Regelung des § 7g n.F. regelt eine außerbilanzielle Rückgängigmachung im Jahr der Geltendmachung; deshalb kann die frühere BFH-Argumentation zur bilanziellen Ansparrücklage und zur Behandlung als Veräußerungsgewinn nicht ohne Weiteres auf die neue Regelung übertragen werden. • Auch der Umstand, dass der Kläger 2011 Fahrzeuge anschaffte und die dadurch gebotene Hinzurechnung unterblieben sein mag, verhindert die Rückgängigmachung nicht: § 7g Abs.3 Satz1 EStG n.F. setzt allein das Ausbleiben der Hinzurechnung innerhalb des Investitionszeitraums voraus, nicht die Frage der Rechtmäßigkeit früherer Gewährungen oder unterlassener Hinzurechnungen. • Die Rechtsprechung des BFH zum Wegfall der Investitionsabsicht bestätigt ein weites Verständnis der rückwirkenden Berichtigung nach § 7g Abs.3 EStG n.F.; eine Betriebsveräußerung vor Ablauf der Frist ist ein Unterfall des Wegfalls der Investitionsabsicht und rechtfertigt daher keine abweichende Behandlung. Die Klage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. August 2014 ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 7g Abs.3 EStG n.F. erfüllt sind und der Investitionsabzugsbetrag für 2009 rückgängig zu machen war. Die Rückgängigmachung durfte rückwirkend im Jahr der Geltendmachung erfolgen; die Betriebsveräußerung vor Ablauf des Investitionszeitraums verhindert dies nicht. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Behandlung des Auflösungsbetrags als begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr 2012; die Erhöhung des Gewinns für 2009 um 30.700 € ist folgerichtig. Die Gerichtskosten trägt der Kläger gemäß § 135 Abs.1 FGO.