Urteil
4 K 54/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Waren mit mehreren gleichwertigen Funktionen ist vorrangig nach den objektiven Merkmalen und nicht nach Vermarktungsbezeichnungen oder Kaufmotiven zu entscheiden.
• Ergibt sich weder eine kennzeichnende Haupttätigkeit noch ein charakterbestimmender Bestandteil, ist nach AV 3 c) der von den in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Tarifposition heranzuziehen.
• Multifunktionsgeräte, die aus mehreren einzelnen, im gemeinsamen Gehäuse untergebrachten Geräten bestehen, sind regelmäßig als zusammengesetzte Waren zu prüfen; die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist nur anzuwenden, wenn es sich um eine einzige Maschine mit mehreren Funktionen handelt.
Entscheidungsgründe
Einreihung von KFZ-Multimediazentren: keine Hauptfunktion, Einreihung in Position 8528 • Bei Waren mit mehreren gleichwertigen Funktionen ist vorrangig nach den objektiven Merkmalen und nicht nach Vermarktungsbezeichnungen oder Kaufmotiven zu entscheiden. • Ergibt sich weder eine kennzeichnende Haupttätigkeit noch ein charakterbestimmender Bestandteil, ist nach AV 3 c) der von den in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Tarifposition heranzuziehen. • Multifunktionsgeräte, die aus mehreren einzelnen, im gemeinsamen Gehäuse untergebrachten Geräten bestehen, sind regelmäßig als zusammengesetzte Waren zu prüfen; die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist nur anzuwenden, wenn es sich um eine einzige Maschine mit mehreren Funktionen handelt. Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft für ein im Pkw einbaubares "A Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge" und schlägt die Einreihung in 8526 (Funknavigationsempfänger) vor. Das Gerät vereint GPS-Navigationsmodul, Radio-Tuner, Verstärker, Bluetooth, Touchdisplay und Anschlüsse sowie Beipack. Der Beklagte erteilte eine verbindliche Zolltarifauskunft, die das Gerät als zusammengesetzte Ware in die Unterposition 8528 5970 90 (Monitor/zusammengesetzte Monitorkategorie) einreiht. Die Klägerin legte Einspruch ein mit dem Vorbringen, Navigation sei die Hauptfunktion; die Behörde wies den Einspruch zurück. Die Klägerin klagt weiter und beruft sich auf die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und Entscheidungen des EuGH. Die Parteien stellten die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeiführen zu lassen. • Maßgeblich für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware und die AV 1 bis 6 sowie die einschlägigen Anmerkungen; auf Werbeaussagen oder Handelsbezeichnungen kommt es nicht an. • Das streitgegenständliche Gerät erfüllt mehrere Funktionen (Navigation, Radio-/Audio-/Video‑Wiedergabe, Freisprechen, Rückfahrkamera‑Anzeige) und stellt eine Warenzusammenstellung bzw. zusammengesetzte Ware dar. • Es kann kein kennzeichnender Haupttätigkeit bzw. kein charakterbestimmender Bestandteil festgestellt werden; die Funktionen sind objektiv gleichwertig nebeneinander vorhanden und entsprechen gängigen Fahrzeugfunktionen. • Wertanteile der einzelnen Bestandteile (z. B. Navi‑CPU) sind nur dann maßgeblich, wenn sie objektiv das charakterbestimmende Merkmal prägen; hier ist dies nicht der Fall, da Monitor und Gehäuse auch für andere Funktionen erforderlich sind. • Da weder Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI noch eine Hauptfunktion das Ergebnis herbeiführen, ist gemäß AV 3 c) die von den in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position heranzuziehen; dies führt zur Einreihung in Position 8528 und konkret zur Unterposition 8528 5970 90. • Die Auslegung entspricht zudem der Auffassung der Kommission (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012, geändert durch VO Nr. 459/2014), wonach vergleichbare Multifunktionsgeräte in die Unterposition 8528 5970 einzuordnen sind. • Eine entgegenstehende britische Zolltarifauskunft ist für das deutsche Verfahren nicht bindend; eine Vorlage an den EuGH erachtete das Gericht als nicht erforderlich, da die Entscheidung eindeutig ist. Die Klage ist unbegründet; die verbindliche Zolltarifauskunft vom 13.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2015 ist rechtmäßig. Die streitgegenständliche Ware ist mangels feststellbarer Hauptfunktion bzw. charakterbestimmenden Bestandteils nach AV 3 c) der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position zuzuweisen, damit in die Position 8528 und konkret in die Unterposition 8528 5970 90. Die Beurteilung stützt sich auf die objektiven Merkmale der Ware, nicht auf Bezeichnung oder Werbung, und steht im Einklang mit der Auslegung der Kommission. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.