Urteil
4 K 193/16
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge. 2 Mit Antrag vom 18. März 2015 begehrte die Klägerin eine vZTA für das Multimediamodul für Kraftfahrzeuge "F... SYNC Gen 2" (Im Folgenden: Multimediamodul). In ihrem Antrag schlug sie die Einreihung der Ware als Telekommunikationsgerät (Unterposition 8517 6200 900) vor. Das Multimediamodul besteht aus einem Monitor (Sync G2 Display) mit einer berührungsempfindlichen 8-Zoll Flüssigkristallanzeige in einem Gehäuse mit dem Elektronikmodul "Sync G2 Module". Es verfügt über zwei USB-Schnittstellen. Der bei Einfuhr vorhandene Video-Eingang wird im Werk des Kfz-Herstellers in Deutschland "auskonfiguriert", ohne dass dies kundenseitig rückgängig gemacht werden kann. Danach können nur die Videosignale der mit dem Modul fest verdrahteten Rückfahrkamera wiedergegeben werden, deren Funktion an das Einlegen des Rückwärtsgangs gekoppelt ist. Über einen an das Multimediamodul anschließbaren SD-Kartenschlitz können bis zu 32 Bilddateien auf das Modul geladen werden, von denen jeweils eine als Bildschirmhintergrund ("Wallpaper") angezeigt werden kann. Darüber hinaus dient das Modul insbesondere der Anbindung von Mobiltelefonen, der Wiedergabe von Audiodaten von Speichermedien oder im Wege des Audiostreamings mittels Bluetooth sowie der Darstellung von Fahrzeugfunktionen. 3 Das Modul wird in Verbindung mit anderen im Fahrzeug verbauten Modulen/Geräten verwendet (z.B. Radio, Tuner, Verstärker). Das Modul dient nur der Weiterleitung der angewählten Funktionen ohne Regelung oder Steuerung. Eine Positionsbestimmung mittels GPS ist nicht integriert. 4 Mit vZTA XXX vom 9. Juli 2015 reihte der Beklagte die Ware als anderen Flachbildschirm in die Unterposition 8528 5970 90 ein. Die Ware habe keinen charakterbestimmenden Bestandteil. Es handele sich um einen Monitor ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät mit Flüssigkristallanzeige, nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art. 5 Mit E-Mail vom 4. August 2015 legte die Klägerin Einspruch gegen die vZTA ein, den sie mit Schreiben vom 21. August 2015 begründete. Fälschlicherweise stütze sich der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Ware an eine Rückfahrkamera angeschlossen werden könne und daher auch die Funktion eines Videowiedergabegeräts erfülle. Richtigerweise sei die charakterbestimmende Hauptfunktion die Codierung, die Komprimierung und Umwandlung von Daten. Das Display habe lediglich die Funktion eines Bedienelementes. Man könne auf dem Display keine Videos oder Filme wiedergeben. Die Wiedergabemöglichkeit einer Rückfahrkamera sei keine charakterbestimmende Hauptfunktion. Um diese Technik nutzen zu können, sei weitere Sonderausstattung erforderlich. Das Modul sei gerade kein Monitor, sondern lediglich ein Display mit Eingabefunktion zur Anbindung verschiedener Hauptfunktionen. 6 Mit Gutachten vom 19. Oktober 2015 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ... Stellung. Die Ware diene der Anzeige von Bildern und Videos nach Anschluss einer Rückfahrkamera und anderen Videoquellen, der Tonwiedergabe von Speichermedien oder im Wege des Audiostreamings und zum Senden und Empfangen von Funksignalen im Bluetooth-Standard für den Freisprechbetrieb von Mobiltelefonen sowie von Funksignalen im WiFi-Standard (unter anderen für Software-Updates). 7 Zolltariflich handele es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b) KN, die nach ihrem wesentlichen Charakter, soweit dieser ermittelt werden könne, eingereiht werden müsse. Vorliegend kämen die Positionen 8517 KN (Kommunikationsapparat), 8519 KN (Tonwiedergabegerät) und 8528 KN (Monitor) in Betracht. Die von der Klägerin beschriebene Hauptfunktion der "Kodierung, Komprimierung und Umwandlung" von Daten unterfalle der Position 8517 KN, soweit sie nicht für eine andere zolltarifliche Position erforderlich sei. So sei etwa bei der Tonwiedergabe von CD-ROM, SD- oder USB-Speichermedien in der Regel auch eine Kodierung und Komprimierung (z.B. MP3) erforderlich. Anders als die Klägerin meine, sei die Videofunktion auch nach Auffassung des Beklagten keine Hauptfunktion. Die Einreihung in die Position 8528 KN sei vielmehr nach der AV 3 c) KN erfolgt. 8 Das Display diene zusätzlich der Anzeige der anderen Funktionen des Gerätes. Außerdem könnten Informationen über andere Fahrzeugfunktionen, die nicht Bestandteil des Multimediamoduls seien (z.B. Anzeige der Klimatisierung, Radioempfang, Navigationshinweise), dargestellt werden. Anders als die Klägerin meine, sei das Display daher nicht nur von untergeordneter Bedeutung. 9 Zusammengefasst sei festzustellen, dass der Nutzer des Geräts frei zwischen den verschiedenen Funktionen wählen könne. Da kein charakterbestimmender Bestandteil zu ermitteln sei, sei die Ware nach der AV 3 c) KN in die zuletzt genannte Position, also die Position 8528 KN, einzureihen. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2016 (xxx-1) wies der Beklagte den Einspruch unter Bezugnahme auf das Gutachten des BWZ als unbegründet zurück. Seine Auffassung bestätigten das Urteil des FG Hamburg vom 10. Juli 2015 (4 K 54/15) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014, mit denen vergleichbare Multimediazentren für Kraftfahrzeuge unter Anwendung der AV 3 c) KN der Position 8528 KN zugewiesen worden seien. 11 Mit der am 16. August 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Das Multimediamodul sei keine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b) KN, sondern eine Multifunktionsmaschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN. Derartige Maschinen seien nach der das Ganze kennzeichnen Haupttätigkeit (Hauptfunktion), die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe, einzureihen. Der Bedienung des Geräts über den Bildschirm könne per se keine eigene Funktion zugesprochen werden. Der Bildschirm werde lediglich zum Zwecke der Telekommunikation oder der Tonwiedergabe verwendet. Außerdem könnten diese Funktionen alternativ über die Spracheingabe oder über die Steuerung am Lenkrad gesteuert werden. Würde man dagegen die Bedienmöglichkeiten bei der Bestimmung der Hauptfunktion berücksichtigen, würde dies in der Regel zur Nichtbestimmbarkeit des wesentlichen Charakters einer Ware führen. 12 Charakterbestimmend sei derjenige Warenbestandteil, ohne den die jeweilige Funktion nicht ausgeführt werden könne. Für die Telekommunikationsfunktion sei demnach das Bluetooth-Modul charakterbestimmend, weil ohne dieses eine Anbindung eines Mobiltelefons nicht möglich wäre. Die Tonwiedergabe erfolge über die USB-und SD-Card-Eingänge. Indirekt erfolge sie über ein CD-Lesegerät sowie über die Bluetooth-Kupplung mit dem Mobiltelefon. Die Videoanzeige sei ohne den Monitor nicht möglich. Letzterer sei demnach für diese Funktion charakterbestimmend. Weil die Bedienung aller Gerätefunktionen über den Bildschirm per se keine eigene Funktion der Ware darstelle, könne der Bildschirm im Hinblick auf diese Bedienungsform keinen charakterbestimmenden Stoff ausmachen. 13 In den Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 habe der EuGH entschieden, dass die Zuordnung von Monitoren zur Position 8471 KN nach Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84 KN im Sinne einer hauptsächlichen Verwendung nicht deswegen ausgeschlossen werden könne, weil die Ware auch zur Wiedergabe von Bildern aus anderen Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in der Lage sei. 14 Bei der Bestimmung der Hauptfunktion einer Ware müsse auch die Wahrnehmung des Käufers berücksichtigt werden. Einen besonderen Nutzen habe das Multimediamodul zusammen mit einem Mobiltelefon. Das Zollrecht dürfe nicht dazu führen, dass eine Ware in die Position 8528 KN eingereiht werde, wenn das Hauptmotiv für die Kaufentscheidung der Position 8517 KN zuzuordnen sei. Die hervorgehobene Stellung der Mobiltelefonfunktion zeige sich daran, dass die Schaltfläche zur Bedienung des Mobiltelefons oben links auf den Bildschirm, d. h. in unmittelbarer Nähe zum Fahrer des Kraftfahrzeugs, angebracht sei. Die Verkabelung des Mobiltelefons sei auch als erster Schritt der Inbetriebnahme in der Produktbeschreibung erläutert. Da die Telefonfunktion den höchsten Komfortgewinn im Vergleich zu den anderen Verwendungszwecken habe, werde sie in der Praxis auch am meisten genutzt. Der Vorrang der Telekommunikation zeige sich auch darin, dass die Tonwiedergabe über das Bluetooth-Streaming erfolge. Dies sei eine Telekommunikationsanwendung. Wegen der technologischen Entwicklung könne davon ausgegangen werden, dass in der Praxis die Musikwiedergabe über ein Mobiltelefon erfolge. Außerdem erhöhe die Nutzung der Mobiltelefonfunktion die Sicherheit im Straßenverkehr. 15 All dies führe dazu, dass die Telekommunikationsfunktion die Hauptfunktion darstelle. Anders als die Videowiedergabe könne jederzeit die Telekommunikationsfunktion genutzt werden. Sie erlaube nicht nur das Telefonieren, sondern auch das Versenden von Faxnachrichten, das Absetzen von Notrufen und die Synchronisation von Telefonbucheinträgen. Der Käufer treffe seine Kaufentscheidung primär zur Nutzung des Mobiltelefons. Der Name des Geräts verweise ebenfalls auf die Hauptfunktion, der Synchronisation von Mobiltelefonfunktionen. Die Anzeige der Rückfahrkamera werde dagegen in der Produktbeschreibung nicht erwähnt. 16 Die Tonwiedergabefunktion überwiege die Videowiedergabe relativ, unterliege jedoch der Primärfunktion der Telekommunikation. 17 Die Videowiedergabe sei eine untergeordnete Funktion. Sie sei nur optional, sofern der Autokäufer die Rückfahrkamera als Sonderausstattung bestellt habe. Sie sei als Parkhilfe konzipiert und könne nur bei eingelegtem Rückwärtsgang genutzt werden. Eine Sonderausstattung könne nie die Hauptfunktion einer Ware darstellen. 18 Das Urteil des FG Hamburg 4 K 54/15 sei eine Einzelfallentscheidung, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend sei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 befasse sich mit gänzlich anderen Geräten. 19 Nachdem die streitgegenständliche vZTA durch Änderung der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung zum 1. Januar 2017 außer Kraft getreten ist, beantragt die Klägerin nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA XXX vom 9. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2016 (xxx-1) zu verpflichten, eine neue vZTA zu erteilen, mit der das "F... SYNC Gen 2" in die Unterposition 8517 6200 KN eingereiht wird; 2. hilfsweise festzustellen, dass die vZTA XXX vom 9. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2016 (xxx-1) rechtswidrig war und das "F... SYNC Gen 2" in die Unterposition 8517 6200 KN einzureihen gewesen wäre. 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 21 Die in Rede stehende Ware sei zolltariflich eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b) KN und keine Multifunktionsmaschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN. Letztere sei eine für die Ausübung mehrerer Tätigkeiten verschiedener Art gebaute Maschine. Die einzureihende Ware bestehe dagegen aus baulich trennbaren Komponenten, die als unterschiedliche Bestandteile anzusehen seien. Letztlich sei dies jedoch nicht entscheidend, da die Ware nach dem Bestandteil einzureihen sei, der ihr den wesentlichen Charakter verleihe. 22 Das von der Klägerin herangezogene Urteil des EuGH (C-362/07 und C-363/07) sei nicht einschlägig, da es sich ausschließlich mit der seinerzeit gültigen Anmerkung 5 B a)-c) zu Kapitel 84 KN befasse. 23 Anders als die Klägerin meine, seien alle Gerätebestandteile von gleichrangiger Bedeutung. Bei der Ermittlung, was die Haupt- oder die Zusatzfunktionen sei, sei auf die Verbrauchersicht abzustellen. Angesichts der Vielzahl der Funktionen, die das Gerät erfülle, sei nicht erkennbar, warum allein die Verbindung zu einem Mobiltelefon in den Augen des Verbrauchers die Hauptfunktion sein solle. Genau wie die Freisprechfunktion sei auch die Nutzung der Rückfahrkamera sicherheitsrelevant. Die Darstellung der fahrzeugspezifischen Informationen stelle ebenfalls eine wichtige Funktion dar. Dasselbe gelte für das Abspielen von Musik von einem Datenträger oder im Wege des Musikstreamings über ein Mobiltelefon. Letzteres habe die Klägerin irrtümlich als Telekommunikationsfunktion beschrieben. Die Umwandlung von per Funk übertragenen Daten in Töne sei zolltariflich jedoch eine Tonwiedergabe. Allein die Tatsache, dass der Freisprechbetrieb in der Produktbeschreibung als erstes genannt sei, lasse nicht auf eine Käuferpräferenz schließen. In der Bedienungsanleitung seien zu Beginn die "media features" für die Tonwiedergabe und den Rundfunk als erstes genannt. 24 Mit Beschluss vom 26. April 2019 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 25 Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 sowie die Sachakte des Beklagten (1 Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. 27 Der Hauptantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 28 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten betrifft, eine vZTA für den Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 mit dem begehrten Inhalt zu erteilen. Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das Ungültigwerden einer vZTA durch Änderung der Nomenklatur nicht zur Erledigung der Verpflichtungsklage für die Zeit bis zum Ungültigwerden (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18; Urteil vom 13. September 2018, 4 K 130/15, juris, Rn. 21). Darüber hinaus ist fraglich, ob das rechtliche Schicksal der aus Sicht einer Klägerin unrichtigen Tarifposition überhaupt Einfluss auf den Rechtsschutz haben kann. Wenn nämlich die vZTA von Anfang an mit der - aus Sicht einer Klägerin - richtigen Zolltarifposition erteilt worden wäre, hätte sie nicht durch Änderung der Nomenklatur im Hinblick auf die falsche, aber tatsächlich festgestellte Position ungültig werden können. 29 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Ablehnung der vZTA mit dem begehrten Inhalt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA für den Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 hat, mit der das Multimediamodul als Telekommunikationsgerät in die Unterposition 8517 6200 KN eingereiht wird. 30 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C-268/18, Rn. 29 m.w.N.). 31 Da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 vom 25. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 203, 34) in der Fassung von Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 vom 29. April 2014 (ABl. L 133, 43) mangels hinreichender Vergleichbarkeit des Multimediamoduls mit den dort eingereihten Waren nicht entsprechend anwendbar ist, ist das Multimediamodul nach den dargestellten Grundsätzen zu tarifieren. Deren Anwendung ergibt, dass es für die Zeit bis Ende 2016 in die Unterposition 8528 5970 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23.07.1987 (ABl. EG L 256/1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16. Oktober 2014 (ABl. L 312, 1) sowie der insoweit inhaltsgleichen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 285, 1) einzureihen ist. Im Einzelnen: Das Multimediamodul erfüllt Funktionen, die verschiedenen Positionen zuzuweisen sind (dazu a). Ausgehend von diesen Funktionen lässt sich weder die Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN bestimmen noch der wesentliche Charakter im Sinne der AV 3 b) S. 2 KN ermitteln (dazu b). Damit ist die Einreihung nach der AV 3 c) KN vorzunehmen (dazu c). 32 a) Das Multimediamodul verfügt über mehrere Funktionen, die unterschiedlichen Tarifpositionen zuzuordnen sind. Die Freisprecheinrichtung unterfällt der Position 8517 KN, die Tonwiedergabe der Position 8519 KN und die Anzeige von Bilddaten auf dem Monitor der Position 8528 KN. 33 b) Dieser Einreihungskonflikt kann weder durch Anwendung der - in ihrem Anwendungsbereich gegenüber den Allgemeinen Vorschriften spezielleren - Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN (dazu aa) noch unter Zuhilfenahme der AV 3 b) KN (dazu bb) gelöst werden. Es kann damit dahinstehen, ob es sich bei dem Multimediamodul um eine kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN oder um eine Ware aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der AV 3 b) KN handelt (offengelassen auch von FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, 4 K 54/15, juris, Rn. 19). 34 aa) Die Einreihung des Multimediamoduls ist nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN nicht möglich. Nach dieser Anmerkung ist eine Maschine, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt ist, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Hierbei ist zu berücksichtigen, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C-268/18, Rn. 31; Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C-58/14, Rn. 24). Eine solche Hauptfunktion lässt sich vorliegend nicht ermitteln. 35 Das Multimediamodul verfügt mindestens über die unter a) genannten Funktionen. Diese Funktionen stehen mit Blick auf die objektive Beschaffenheit der Ware gleichwertig nebeneinander und decken Funktionen ab, die viele Verbraucher sich in einem Kraftfahrzeug wünschen. Im Einzelnen: Technisch sticht keine der Funktionen derart hervor, dass man sie als Hauptfunktion betrachten könnte. Die Anzeige von Bilddaten erfolgt über den Monitor, der eine wichtige Komponente des Multimediamoduls darstellt, die ausreichend groß und leistungsfähig ist, damit sie von Verbrauchern in der Praxis tatsächlich genutzt wird. Das Gerät verfügt selbst nicht über einen Mobilfunkempfänger oder ein Tonabspielgerät. Das für die Freisprechanlage erforderliche Bluetooth-Modul dient auch der Tonwiedergabe, sodass aus dem Vorhandensein dieses Moduls nicht auf die Dominanz der Freisprecheinrichtung geschlossen werden kann. Damit unterscheidet sich das Multimediamodul insgesamt deutlich von dem Multifunktionsgerät, das mit dem Urteil des EuGH vom 2. Mai 2019 in der Sache Onlineshop (C-268/18) als Navigationsgerät eingereiht wurde. Bei jenem Gerät war nämlich eine Komponente (die Navigationsanwendung) wesentlich leistungsfähiger als die übrigen Komponenten (Radio, Videoempfang, Monitor). 36 Wenn die Klägerin für die angebliche Nachrangigkeit der Monitorfunktion darauf abstellt, dass die Rückfahrkamera nur beim Einlegen des Rückwärtsgangs genutzt werden könne, folgt daraus für sich genommen nicht der Vorrang der Telekommunikationsfunktion. Genau wie letztere kann nämlich auch die Tonwiedergabefunktion unabhängig vom Betriebszustand des Fahrzeugs, in dem das Multimediamodul verbaut ist, genutzt werden. Im Übrigen sind auch die weiteren Monitorfunktionen, nämlich die Anzeige der von anderen Geräten erzeugten Daten (z.B. Anzeige der Klimatisierung, Radioempfang, Navigationshinweise), nicht an das Einlegen des Rückwärtsgangs geknüpft. 37 Dass die Anzeigemöglichkeit der Rückfahrkamera in der Bedienungsanleitung nicht dargestellt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Rückfahrkamera eine Sonderausstattung des Fahrzeugs ist, in das das Multimediamodul verbaut wird. Der Umstand, wie die Ware, in die die zu tarifierende Ware eingebaut wird, vertrieben wird, kann ohne - hier nicht vorliegende - Anhaltspunkte im Wortlaut der Tarifposition keine Bedeutung haben. 38 Nicht einreihungsrelevant sind die Auswirkungen der Funktionen des Multimediamoduls auf die Sicherheit im Straßenverkehr. Anders als die Klägerin behauptet, erhöht die Nutzung der Telekommunikationsfunktion nicht die Sicherheit im Straßenverkehr. Es ist vielmehr so, dass die Nutzung der Freisprechanlage die einzige erlaubte Form des Telefonierens in einem fahrenden Kraftfahrzeug darstellt. Wenn überhaupt eine Funktion des Multimediamoduls die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern erhöht, ist dies die Rückfahrkamera. 39 Die Herstellerangaben sprechen nicht für die Hervorhebung einer Funktion. In der Bedienungsanleitung (user guide) werden die vier Funktionen Telefonie, Unterhaltung, Navigation und Klimaanlage gleichberechtigt nebeneinander dargestellt. Sie werden ausdrücklich als die "vier Hauptkategorien" (four main categories) bezeichnet. Auf dem Monitor werden vier Bedienbereiche völlig gleichgeordnet angezeigt. Keine der Bedienflächen ist größenmäßig oder anderweitig besonders hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund macht der bloße Umstand, dass sich die Schaltfläche für die Bedienung des Mobiltelefons oben links auf dem Monitor - und damit aus Sicht der Klägerin in unmittelbarer Nähe des Fahrers - befindet, die Freisprecheinrichtung nicht zur Hauptfunktion. Der Umstand, dass die Rückfahrkamera in der Grundeinstellung des Monitors nicht angezeigt wird, führt nicht dazu, dass die Anzeigefunktion von Bilddaten von untergeordneter Bedeutung ist. Dies erklärt sich vielmehr damit, dass es sich bei der Rückfahrkamera um eine Sonderausstattung des Fahrzeugs handelt, in das das Multimediamodul eingebaut wird, und die Rückfahrkamera automatisch beim Einlegen des Rückwärtsgangs angeschaltet wird. 40 Es gibt jenseits der dargestellten Argumente keinen empirischen Beleg für die Behauptung der Klägerin, dass die Telekommunikationsfunktion die Hauptfunktion darstellen würde. Nach Überzeugung des Einzelrichters liegt der Vorteil des Multimediamoduls gerade darin, dass es zahlreiche Funktionen in einem Gerät vereint. Es ist abhängig vom konkreten Nutzungsverhalten der Käufer der Fahrzeuge, in die die Ware eingebaut wird, ob und gegebenenfalls welche der Funktionen hauptsächlich genutzt werden. Es mag Menschen geben, die die Telekommunikationsfunktion nicht nutzen, weil sie entweder kein Smartphone besitzen oder aus anderen Gründen im Auto nicht telefonieren wollen oder können. Selbst wenn die überwiegende Anzahl der Nutzer die Telekommunikationsfunktion des Gerätes nutzt, würde dies nicht bedeuten, dass die Tonwiedergabe- und Bilddarstellungsfunktionen nicht ebenfalls wichtig für sie wären. Je nach den klimatischen Bedingungen mag auch die Anzeige des Betriebszustands der Klimaanlage am häufigsten genutzt werden. 41 Dem Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 in der Rechtssache Amazon, lässt sich nicht entnehmen, dass Sonderausstattungen nie die Hauptfunktion einer Ware darstellen können. Dort (Rn. 22 f.) wird lediglich dargelegt, dass die Einreihung nicht nach einer "Zusatzfunktion" erfolgen könne, sondern nach der Hauptfunktion erfolgen müsse. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, was im Streitfalle die Hauptfunktion ist. Die von der Klägerin ebenfalls herangezogene Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es nicht um die Einreihung in die Position 8471 KN geht. 42 bb) Die Einreihung des Multimediamoduls ist auch nach der AV 3 b) KN nicht möglich. Wie unter a) dargelegt, kommen für die Einreihung des Multimediamoduls mehrere Positionen in Betracht, sodass die AV 3 KN zur Anwendung kommt. Da von den genannten Positionen keine im Sinne der AV 3 a) KN genauer ist als die anderen, ist die AV 3 b) KN zu prüfen. Da sich die einzelnen Bestandteile des Multimediamoduls als funktionelle Einheit fest verbunden in einem einzigen Gehäuse befinden, handelt es sich um eine Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht. Solche Waren, die nach der AV 3 a) nicht eingereiht werden können, sind nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff ermittelt werden kann. Das entscheidende Merkmal kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6.; BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Lux, in: Dorsch, Zollrecht, 95. EL, Mai 2004, A 4, VO KN, App. 1, Rn. 74). Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 8; Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 36/97, juris, Rn. 16). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5). Hierbei kann es vorkommen, dass einzelne Produktmerkmale unberücksichtigt bleiben (EuGH, Schlussanträge vom 12. März 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 14; siehe auch BFH, Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 10). 43 Bei Anwendung dieser Kriterien lässt sich der Stoff, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmen. Hier gelten die oben zur Bestimmung der Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN gemachten Angaben entsprechend. Hieraus wird deutlich, dass das Gerät gerade so konzipiert ist, dass keine der Funktionen im Vordergrund steht und es dem Verbraucher überlassen ist, welche Funktionen er in welchem Umfang nutzen möchte. 44 c) Damit hat die Einreihung nach der AV 3 c) KN zu erfolgen. Die Anwendung dieser Konfliktlösungsregel scheidet nicht aus, weil die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN, deren Anwendbarkeit oben unterstellt wurde, insoweit lex specialis sei. Vielmehr ist auch in Fällen, in denen eine solche Hauptfunktion nicht ermittelbar ist, die AV 3 c) KN anzuwenden (so ausdrücklich die Erläuterungen zu Abschnitt XVI HS, VI. [ErlKN Nr. 58.2]; FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 26). Nach der AV 3 c) KN wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen. Von den oben unter a) genannten Positionen wird die Position 8528 KN zuletzt genannt, so dass das Multimediamodul dieser Position zuzuweisen ist. Da es nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 KN verwendeten Art ist, ist es als anderer Monitor der Unterposition 8528 5970 KN zuzuweisen. 45 Dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang mit der vZTA YYY, mit der das Produkt "F... Sync2" ebenfalls in die Unterposition 8528 5970 90 KN eingereiht wurde. Die Beschreibung dieser Ware ist identisch mit dem Multimediamodul, beide Waren haben denselben Namen und die Teilenummer (...), die in jener vZTA genannt ist, findet sich auch auf dem Warenmuster, das mit dem vZTA-Antrag der Klägerin eingereicht wurde. II. 46 Soweit der Hilfsantrag zulässig ist, nämlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2017, ist er unbegründet. Aus den unter I. dargelegten Gründen ist das Multimediamodul auch ab diesem Datum nicht in die Position 8517 6200 KN, sondern in die - mit der Unterposition 8528 5970 KN inhaltsgleiche - Unterposition 8528 5900 KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 vom 6. Oktober 2016 (ABl. L 294, 1) einzureihen. III. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.