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Urteil

4 K 113/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 204 ZK ist nicht auf Waren anzuwenden, die sich durchgängig unter zollamtlicher Überwachung befinden und unmittelbar wieder ausgeführt wurden. • Behandlungen in der vorübergehenden Verwahrung sind nur zulässig, wenn sie darauf gerichtet sind, den unveränderten Zustand der Ware zu erhalten (Art. 52 ZK). • Das bloße Herbeiführen einer homogenen Produktbeschaffenheit zur Vorbereitung des Verkaufs (hier: "Schroten" mittels Hammermühle) ist keine erlaubte Erhaltungsmaßnahme und kann Einfuhrabgaben auslösen.
Entscheidungsgründe
Einfuhrumsatzsteuer bei Behandlung in vorübergehender Verwahrung: Unterscheidung Erhaltung vs. Vermarktung • Eine Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 204 ZK ist nicht auf Waren anzuwenden, die sich durchgängig unter zollamtlicher Überwachung befinden und unmittelbar wieder ausgeführt wurden. • Behandlungen in der vorübergehenden Verwahrung sind nur zulässig, wenn sie darauf gerichtet sind, den unveränderten Zustand der Ware zu erhalten (Art. 52 ZK). • Das bloße Herbeiführen einer homogenen Produktbeschaffenheit zur Vorbereitung des Verkaufs (hier: "Schroten" mittels Hammermühle) ist keine erlaubte Erhaltungsmaßnahme und kann Einfuhrabgaben auslösen. Die Klägerin betreibt ein Importhafenterminal und überführte am 31.01.2015 etwa 35.391,646 t Sojaschrot in vorübergehende Verwahrung. Zwischen dem 04. und 06.02.2015 ließ sie 15.000 t der Ware auf Kundenwunsch durch eine Hammermühle führen ("Schroten"), um Pellets aufzulösen und eine homogene Struktur zu erreichen. 8.834,105 t der geschroteten Ware wurden unmittelbar nachfolgend nach Russland ausgeführt; weitere Mengen wurden später ausgeführt oder gingen in das Zolllagerverfahren, von dem 165,895 t in den freien Verkehr überführt wurden. Der Zoll setzte für die 15.000 t Einfuhrumsatzsteuer fest, weil die Behandlung eine unzulässige Veränderung in der vorübergehenden Verwahrung darstelle. Die Klägerin widersprach und machte geltend, das Schroten sei mit dem in Anhang 72 ZKDVO genannten Sieben vergleichbar bzw. der ursprüngliche Zustand werde wiederhergestellt. • Zulässigkeit der Klage: Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet, soweit die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer die Ware betrifft, die aus der vorübergehenden Verwahrung wieder ausgeführt wurde. • Anwendbarkeit von Art. 204 ZK auf Einfuhrumsatzsteuer: Art. 204 ZK betrifft die Einfuhrzollschuld; seine sinngemäße Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht generell gegeben und ist im Einzelfall zu prüfen. • Waren, die sich durchgängig in Verfahren nach Art. 61 Abs. 1 MwSt-RL (hier: vorübergehende Verwahrung/Zolllager) befinden und unmittelbar wieder ausgeführt werden, sind nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne eingeführt; deshalb kann Art. 204 ZK auf diese Einfuhren nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer angewendet werden. • Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des EuGH-Urteils zu Art. 61 MwSt-RL erfüllt: die Ware stand durchgängig unter zollamtlicher Überwachung und stellte keine Gefahr dar, in den EU-Wirtschaftskreislauf zu gelangen; daher war die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf die wieder ausgeführte Ware rechtswidrig. • Beurteilung der Behandlung nach Art. 52 ZK: Zulässige Behandlungen müssen final auf die Erhaltung des unveränderten Zustands gerichtet sein. Dies folgt aus den sonstigen Sprachfassungen (z. B. englisch: "designed to ensure their preservation in an unaltered state"). • Das "Schroten" war objektiv nicht erforderlich, um den ursprünglichen Zustand zu erhalten, und subjektiv nicht auf dessen Erhaltung gerichtet, sondern diente der Vorbereitung des Weiterverkaufs; daher fällt es nicht unter die in Art. 52 ZK erlaubten Maßnahmen. • Für die in der EU verbliebenen 165,895 t gilt hingegen Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK sinngemäß nach § 21 Abs. 2 UStG: diese Ware ist in den Wirtschaftskreislauf gelangt, die Pflichtverletzung wirkte sich auf die Abwicklung aus, und die Einfuhrumsatzsteuer wurde zu Recht festgesetzt. • Art. 859 ZKDVO (Fälle ohne Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung) greift nicht, weil die hier erfolgte Bearbeitung zur Weitervermarktung nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. • Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten, da die Klägerin überwiegend obsiegt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer ist insoweit aufzuheben, als sie sich auf die 14.834,105 t der geschroteten Ware bezieht, die aus der vorübergehenden Verwahrung/aus dem Zolllager unmittelbar wieder nach Russland ausgeführt wurden, weil diese Waren nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne eingeführt waren und Art. 204 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar ist. Für die restlichen 165,895 t, die in die Europäische Union gelangten, ist die Einfuhrumsatzsteuer zu Recht festgesetzt, weil die Behandlung nicht von Art. 52 ZK gedeckt war und eine Pflichtverletzung nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK vorliegt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.