Urteil
4 K 250/16
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer. 2 Am 26. März 2012 gab die A GmbH, Hamburg, als indirekte Vertreterin für die B ..., Schweiz (B), die Zollanmeldung XXX-1 ab, mit der Set-Top-Boxen (im Folgenden: die Ware) in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung (Verfahrenscode 42) nach Polen überführt werden sollten. A trat hierbei als Fiskalvertreterin von B auf. 3 Der Transport der aus Vietnam stammenden Ware aus dem seinerzeit bestehenden Hamburger Freihafen nach Polen wurde durch die - mittlerweile insolvente - C GmbH, D, organisiert. Frachtführer des Containers YY war der Kläger, ein in Polen ansässiger selbstständiger Unternehmer. 4 Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 informierte A den Beklagten darüber, dass die Einfuhrabfertigung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Zum Beleg dafür, dass der Container tatsächlich beim Empfänger in Polen abgeliefert worden sei, legte sie verschiedene Handelsunterlagen und Frachtpapiere vor, darunter das Equipment Interchange Receipt des Eurogate Containerterminal Hamburg (Interchange), eine Verzollungsanweisung von B, die Bill of Lading, die Handelsrechnung und die Packliste. Auf der Handelsrechnung vom 2. Februar 2012, mit der der vietnamesische Lieferant B die Ware in Rechnung stellte, ist die Fiskalvertretung durch A für B genannt. Als Empfänger ist die E ... (E), c/o F Poland, ..., G, mit einer polnischen USt-ID vermerkt. Auch die Bill of Lading nennt als Empfänger E in Polen. 5 Später legte C den CMR-Frachtbrief vom 23. März 2012 vor. Danach wurde die Ware mit dem Container YY von Deutschland (Hamburg) nach Polen (G) befördert. Als Empfänger wird - wie in der Handelsrechnung - die E, c/o F Pol, ..., G, genannt. Der Frachtbrief trägt einen Stempel von F und ist mit einer Unterschrift und dem Datum vom 27. März 2012 versehen. 6 Spätere Ermittlungen ergaben, dass der Kläger den Container am 26. März 2012, 17:34 Uhr, am Terminal Eurogate aufgeladen hatte. Die dortige Abfertigungsstelle des Zollamts H (Zollamt) brachte auf dem Interchange den Stempel "HZA Hamburg-1, ZA H, Abf. Eurogate" an und notierte die Uhrzeit "17:57 Uhr". Nach Auskunft des Zollamts habe dies den Hintergrund, dass an der Abfertigungsstelle nur einfache Fälle behandelt werden könnten. Der Kläger müsse die mündliche Anweisung erhalten haben, zu einem der Hauptstandorte des Zollamts zu fahren, damit die Zollanmeldung dort angenommen und die Ware freigegeben werden könne. Nach der Eintragung in ATLAS um 17:56 Uhr sei der Status der Zollanmeldung von "Absichtserklärung ZvG" in "Anmeldung/Vorgang registriert" geändert worden. Der Stempelabdruck auf dem Interchange sei nötig gewesen, damit der Kläger das Terminalgelände habe verlassen können. Eine abschließende Bearbeitung der Zollanmeldung sei nicht erfolgt. 7 Der Kläger fuhr vom Terminal Eurogate nicht zu einer anderen Dienststelle des Zollamts, sondern verließ den Freihafen, ohne dass die Zollanmeldung angenommen und die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde. 8 Zunächst setzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2012 gegen B 31.876,31 € Einfuhrumsatzsteuer fest. Auf ihren Einspruch wurde dieser Bescheid jedoch aufgehoben, weil B nicht Zollschuldnerin geworden sei. Stattdessen setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 14. Januar 2014 gegen den Kläger Einfuhrumsatzsteuer in derselben Höhe fest. Zur Begründung verwies er darauf, dass bei der Gestellung keine Zollanmeldung abgegeben und die Ware nicht überlassen worden sei. Zwar sei die Zollanmeldung bei der Abfertigungsstelle Eurogate abgegeben worden. Das Interchange zeige jedoch, dass die Ware einer weiteren Prüfung beim Zollamt hätte zugeführt werden sollen. Durch das wohl irrtümliche Entfernen vom Amtsplatz sei eine Zollschuld wegen der Entziehung aus zollamtlicher Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Abgabenschuldner sei der Kläger als die Person, die die Waren transportiert und sie dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen habe (Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK). 9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 legte der Kläger Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er die Ware auftragsgemäß am 27. März 2012 dem Besteller, der E, in G übergeben habe. E ... habe die Ware gegenüber den polnischen Steuerbehörden gemeldet. Er sei nicht aufgefordert worden, zum Zollamt H zu fahren, und habe das Freihafengelände in Annahme der ordnungsgemäßen Zollabfertigung verlassen. Auch sein Disponent bei C sei von einer ordnungsgemäßen Abfertigung ausgegangen. Außerdem legte der Kläger eine Erklärung des Steuerberaters von E vor. Danach habe E den Umsatz gemäß der Rechnung ZZZ vom 27. März 2012 über einen innergemeinschaftlichen Erwerb von B in Polen umsatzsteuerlich erklärt. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 2016, zugestellt am 14. November 2016, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Abgabenschuld sei nach Art. 203 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 UStG entstanden, weil die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Die Zollanmeldung sei nicht angenommen und die Waren nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden. Der Kläger habe vielmehr unter ungeklärten Umständen vermutlich unter Vorlage des Interchange den Freihafen verlassen. Er sei Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG, weil er die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. 11 Eine einfuhrumsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6a Abs. 1 und 3 UStG liege nicht vor. Die entsprechenden Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Außerdem seien die Waren gerade nicht in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung überführt worden, sondern die Zollschuld sei wegen Entziehung aus zollamtlicher Überwachung entstanden. 12 Mit der am 13. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass sich aus der Bescheinigung des Steuerberaters von E vom 8. Juli 2014 ergebe, dass E die "Einfuhrsteuer" ordnungsgemäß gezahlt habe. 13 Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 14. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2016 (xxx-1) aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag. 16 Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 4. März 2019, dass dieser davon ausgehe, dass die Ware tatsächlich nach Polen transportiert worden sei, hat der Beklagte mitgeteilt, dass auch er keine Zweifel daran habe, dass die Ware nach Polen verbracht worden sei. Anders als der Berichterstatter meine, beweise die Bescheinigung des Steuerberaters von E vom 8. Juli 2014 jedoch nicht die Versteuerung der Ware in Polen. Die in der Bescheinigung aufgeführte Rechnung sei in der Akte nämlich nicht enthalten. Möglicherweise sei dies jedoch unerheblich, weil der Generalanwalt in der Rechtssache Federal Express die Auffassung vertreten habe, dass es für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nicht darauf ankomme, ob die Ware im Bestimmungsmitgliedstaat versteuert worden sei. 17 Nachdem das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-26/18 (Federal Express) ergangenen war, hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Erklärung des Steuerberaters einen Nachweis dafür darstellen könne, dass die Gegenstände in den polnischen Wirtschaftskreislauf eingegangen seien. Wie dargelegt, sei die in der Erklärung genannte Rechnung nicht in der Akte enthalten, so dass unklar bliebe, ob sie sich auf die hier in Rede stehende Ware beziehe. 18 Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten (...) vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 19 Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 21 Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Einfuhrumsatzsteuer durfte nicht festgesetzt werden, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. 22 Als Ermächtigungsgrundlage kommt vorliegend nur § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG i.V.m. Art. 203 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1, zuletzt geändert durch Art. 286 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013 [ABl. L 269, 1]; im Folgenden: ZK) in Betracht. Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Vorliegend wurde die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen, weil sie aus dem am 26. März 2012 noch bestehenden Freihafen Hamburg entfernt wurde, ohne dass eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen und die Ware zu diesem Verfahren überlassen wurde. 23 Im Streitfall scheidet indes eine entsprechende Anwendung des Art. 203 Abs. 1 ZK nach § 21 Abs. 2 UStG deshalb aus, weil die Ware in Deutschland keinen Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden hat. Im Einzelnen: Nach § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG, auf den auch für die Entstehung der Steuerschuld § 13 Abs. 2 UStG verweist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Hierbei bedarf die Frage, ob und inwieweit eine Vorschrift des Zollrechts im Einklang mit Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer als Teil der Mehrwertsteuer steht, für jede Bestimmung einer eigenen Prüfung (BFH, Urteil vom 3. Mai 1990, VII R 71/88, BFHE 161, 260, juris, Rn. 11; BFH, Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, BFHE 153, 463, juris, Rn. 5; BFH, Urteil vom 13. November 2001, VII R 88/00, BFHE 196, 383, juris, Rn. 18; FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 113/15, juris, Rn. 17). Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden (Urteil vom 17. August 2000, VII R 108/95, BFHE 192, 140, juris, Rn. 18; BFH, Urteil vom 13. November 2001, VII R 88/00, BFHE 196, 383, juris, Rn. 18). Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer komme (BFH, Urteil vom 3. Mai 1990 VII R 71/88, BFHE 161, 260; juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Mai 2006, VII R 49/05, BFHE 213, 446, juris, Rn. 16). 24 Dieser, im Wesentlichen an Kriterien der Zweckmäßigkeit orientierte Beurteilungsmaßstab, ist durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH (für einen Überblick siehe Bender, UR 2019, 641, 643 ff.) überholt. Danach kann eine zollrechtliche Vorschrift nur dann mit der Folge, dass Einfuhrumsatzsteuer entsteht, entsprechend angewendet werden, wenn eine Einfuhr im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 1; Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) vorliegt. Nur in diesem Fall liegt ein Umsatz vor, der gemäß Art. 2 Buchst. d MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegt. Da sich das deutsche Recht im Rahmen der MwStSystRL bewegen muss, darf die entsprechende Anwendung der Zollvorschriften - die über den Verweis in § 21 Abs. 2 UStG als deutsches Recht gelten (hierzu Bender, UR 2019, 641, 647) - nicht dazu führen, dass andere Handlungen als die hier einzig in Betracht kommende Einfuhr gemäß Art. 2 Buchst. d MwStSystRL die Entstehung der Mehrwertsteuer auslösen. 25 Eine Einfuhr der Ware in Deutschland im Sinne von Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL liegt im Streitfall nicht vor. Nach Art. 60 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die EU verbracht wird. Nach Art. 61 Abs. 1 MwStSystRL erfolgt abweichend von Art. 60 MwStSystRL bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die EU in einem der dort im Einzelnen genannten zollrechtlichen Verfahren befindet, die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren unterliegt. Bei einem wörtlichen Verständnis dieser Normen wäre die Ware am 26. März 2012 mit dem Verlassen des Hamburger Freihafens, der nicht zum deutschen Umsatzsteuergebiet gehörte (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), ins Umsatzsteuergebiet eingeführt, weil sich die Ware im Steuergebiet dieses Mitgliedstaats physisch befand und keinem der in Art. 61 Abs. 1 MwStSystRL genannten Verfahren unterlag. Da die Anmeldung zur Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nicht angenommen worden war, unterlag sie auch keinem anderen Zollverfahren, sondern war - wie oben dargelegt - der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. 26 Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich jedoch bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer, die nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, die in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34; Urteil vom 2. Juni 2016, C-154/16, Latvijas Dzelzcelš, Rn. 69 m.w.N.). Hiervon ausgehend hat der EuGH als Voraussetzung für das Entstehen der Einfuhrmehrwertsteuer das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des "Eingangs in den Wirtschaftskreislauf" entwickelt. In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, S. 15 UA). 27 Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, ist nach der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 47, 44 f.). Allerdings handelt es sich bei dieser Annahme lediglich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 48 unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 27. Februar 2019, Rn. 56 und 68, der in Rn. 56 von einer "[praesumtio] iuris tantum" spricht). Der Beweis des Gegenteils (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 292 ZPO) ist erfolgt, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt ist. In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhr in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, a.a.O., Rn. 48). 28 Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Genau wie im Verfahren Federal Express sind im Streitfall die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Sie waren auch mehrwertsteuerrechtlich für einen anderen Mitgliedstaat, nämlich Polen, bestimmt. Dies ergibt sich aus der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung nach Polen und der sich in der Sachakte befindlichen Unterlagen. Sowohl die Verzollungsanweisung von B, die Handelsrechnung, die Bill of Lading als auch der CMR-Frachtbrief nennen als Empfänger der Waren E in Polen. 29 Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt (so auch Weymüller, jurisPR-SteuerR 43/2019 Anm. 6, C.IV.) und dem wegen eines Auslandssachverhalts eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO) trifft (so bereits Schoenfeld, ZfZ 2019, 234, 235), den Beweis erbracht, dass die Ware infolge der in Deutschland begangenen zollrechtlichen Verfehlung auch dort in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen ist. Der Senat ist nach den dargestellten Grundsätzen nämlich davon überzeugt, dass dies in Polen geschehen ist. Hierbei geht der Senat davon aus, dass eine Ware in einem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen ist, wenn ihre Verwendung die Güter-, Dienstleistungs- oder Geldbewegungen zwischen den Wirtschaftssubjekten (insbesondere Unternehmen, private Haushalte, Banken und Versicherungen sowie staatliche Stellen) beeinflusst (vgl. die Definition in FG München, Urteil vom 9. April 2019, 14 K 408/17, juris, Rn. 44). 30 Die Waren wurden im Container YY am 27. März 2012 in die Verfügungsmacht des bestimmungsgemäßen Empfängers, der E, in Polen übergeben. Dies ergibt sich aus dem von F Polen - dem Logistikdienstleister des Empfängers - unterschriebenen CMR-Frachtbrief vom 27. März 2012. Danach wurde die Ware an diesem Tag bei diesem Dienstleister zu Händen der E in G abgeliefert. Nach der sich in der Sachakte befindlichen Verzollungsanweisung von B, der Handelsrechnung und der Bill of Lading war es von Anfang des Transports in Vietnam an geplant, diese Ware direkt nach der Einfuhr nach G zu bringen. Der Beklagte hat selbst ausdrücklich zugestanden, dass er keinen Zweifel daran habe, dass die Ware nach Polen gelangt sei (...). Auch wenn der Kläger keinen Beleg über die weitere Verwendung der Ware in Polen vorlegen konnte, ist der Senat davon überzeugt, dass sie in Polen Gegenstand eines Umsatzes geworden ist und damit in dem oben beschriebenen Sinne Einfluss auf die Güterbewegungen in Polen gehabt hat. Es gibt im vorliegenden Fall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zollrechtliche Verfehlung begangen wurde, um einen Umsatzsteuerbetrug zu begehen. Wäre die Zollabfertigung wie ursprünglich geplant durchgeführt worden, wäre in Deutschland ebenfalls keine Einfuhrumsatzsteuer entstanden. 31 Für den Nachweis, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf eines anderen Mitgliedstaats eingegangen ist, bedarf es nicht eines Beleges, dass die Ware in diesem Mitgliedstaat versteuert wurde (so auch Bender, UR 2019, 641, 647 und Weymüller, jurisPR-SteuerR 43/2019 Anm. 6, D.I.). Dass der Kläger diese in der Verzollungsanweisung angekündigte "outbound"-Rechnung, die in der Bestätigung des Steuerberaters vom 8. Juli 2014 als Rechnung Nr. ZZZ vom 27. März 2012 bezeichnet wird, nicht vorlegen konnte, ist insoweit unerheblich. Der Generalanwalt hat es in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Federal Express ausdrücklich für unbeachtlich angesehen, dass die dortige Klägerin keinen urkundlichen Nachweis über die Zahlung der Mehrwertsteuer in Griechenland vorlegen konnte. Es sei nicht maßgeblich, ob der zuständige Erhebungsmitgliedstaat von seiner Erhebungskompetenz Gebrauch gemacht habe, sondern nur, welchem Mitgliedstaat diese Erhebungskompetenz zustünde (Rn. 66 der Schlussanträge). Der EuGH ist auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen. Ihm reichte die Feststellung, dass nachgewiesen sei, dass die fraglichen Gegenstände nach Griechenland, ihren endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden seien, wo sie verbraucht worden seien (EuGH, a.a.O, Rn. 51). 32 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass ein Versteuerungsnachweis im Zielland in der Regel den Eingang in den dortigen Wirtschaftskreislauf beweisen dürfte. Wenn jedoch - wie hier - dieser Nachweis bereits anderweitig geführt werden kann, muss nicht noch zusätzlich die Versteuerung nachgewiesen werden. 33 Zwar wurde durch die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung dem Beklagten die Möglichkeit genommen, vor der Warenüberlassung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu prüfen. Die Beeinträchtigung der zollamtlichen Kontrollmöglichkeiten ist jedoch eine zwingende Folge der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung. Sie allein rechtfertigt nicht - wie der EuGH in der Rechtssache Federal Express festgestellt hat - das Entstehen der Einfuhrmehrwertsteuer. 34 Im vorliegenden Fall ergibt sich ohnehin aus der Akte, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG erfüllt waren. Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2012 übermittelte der Fiskalvertreter dem Beklagten die Handelsunterlagen des Vorgangs. Darunter befand sich auch die Handelsrechnung vom 16. Februar 2012, mit der sich der Nachweis der Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG führen lässt. Auf der Rechnung finden sich nämlich die deutsche USt-ID des Fiskalvertreters und die polnische USt-ID des Abnehmers. Durch den ebenfalls in der Akte befindlichen CMR-Frachtbrief hätte nachgewiesen werden können, dass die Ware tatsächlich für den Weitertransport nach Polen bestimmt war. III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 36 Die Revision war nicht gem. § 115 Abs. 1, Abs. 2 FGO zuzulassen. Die Frage, ob ein Versteuerungsnachweis erforderlich ist, um den Beweis des Gegenteils zu führen, dass eine Ware trotz Entziehung aus zollamtlicher Überwachung nicht in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaats eingegangen ist, wurde bereits durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Federal Express geklärt.