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Beschluss

1 K 171/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann als Kläger Ansprüche wegen Gesellschafterhaftung einer liquidationslos erloschenen KG geltend machen. • Erklärt der beklagte Gesellschafter ein schriftliches Anerkenntnis nach Belehrung nach § 155 FGO i.V.m. § 499 Abs. 2 ZPO, ist das Anerkenntnisurteil nach den Vorschriften der ZPO anwendbar. • Das Finanzgericht ist zur Sachentscheidung befugt, wenn Zahlung öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Weg der Erstattung nach § 93 InsO geltend gemacht wird und insoweit der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
Entscheidungsgründe
Anerkenntnis des Komplementärs begründet Verurteilung wegen Gesellschafterhaftung • Der Insolvenzverwalter kann als Kläger Ansprüche wegen Gesellschafterhaftung einer liquidationslos erloschenen KG geltend machen. • Erklärt der beklagte Gesellschafter ein schriftliches Anerkenntnis nach Belehrung nach § 155 FGO i.V.m. § 499 Abs. 2 ZPO, ist das Anerkenntnisurteil nach den Vorschriften der ZPO anwendbar. • Das Finanzgericht ist zur Sachentscheidung befugt, wenn Zahlung öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Weg der Erstattung nach § 93 InsO geltend gemacht wird und insoweit der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die Kommanditgesellschaft war liquidationslos erloschen; der Kläger ist deren Insolvenzverwalter. Er macht gegenüber dem Beklagten, dem ehemaligen Komplementär, Haftungsansprüche wegen Gesellschaftsverbindlichkeiten geltend; es handelt sich um angemeldete Abgabenforderungen (Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer). Der Kläger beruft sich auf die persönliche Haftung des Komplementärs nach §§ 161 Abs.2, 128 ff. HGB und darauf, dass die Gesellschafterhaftung im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist (§ 93 InsO). Der Beklagte wurde gemäß § 155 S.1 FGO i.V.m. § 499 Abs.2 ZPO über die Rechtsfolgen belehrt. Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 gab der Beklagte ein schriftliches Anerkenntnis ab. Das Gericht erlässt daraufhin ein Anerkenntnisurteil und sieht weiteren Tatbestand als entfallen an. • Das Gericht hält sich zur Sachentscheidung befugt; es verweist auf die Rechtsprechung, wonach Zahlung öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Erstattungswege nach § 93 InsO den Finanzrechtsweg eröffnet. • Da der Beklagte eine natürliche Person ist und die Grundlage der Haftung zivilrechtlicher Natur ist, sind nach § 155 Satz 1 FGO die Vorschriften der ZPO über das Anerkenntnisurteil anwendbar; das schriftliche, belehrte Anerkenntnis begründet die Verurteilung nach § 307 S.1, § 313b Abs.1 S.1 ZPO. • Das Verfahren konnte im vorbereitenden Verfahren durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung nach § 79a Abs.2 S.2, Abs.4 FGO und § 90a FGO als Gerichtsbescheid entschieden werden. • Da der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat, entfällt die weitere Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe gemäß § 155 FGO i.V.m. den genannten ZPO-Vorschriften. Der Beklagte wurde aufgrund seines schriftlichen, nach ordnungsgemäßer Belehrung abgegebenen Anerkenntnisses zur Zahlung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Haftungsquote verurteilt. Das Anerkenntnis erlaubte dem Gericht, das Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme rechtskräftig zu entscheiden. Die Klage des Insolvenzverwalters ist damit erfolgreich; die Haftung des Komplementärs für die angemeldeten Abgabenforderungen wurde verbindlich festgestellt. Weitere Ausführungen zum Tatbestand und Beweis wurden wegen des Anerkenntnisses nicht mehr erforderlich.