Urteil
2 K 57/17
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 44a Abs. 5 EStG ist nach steuerrechtlicher Auslegung auf Fälle anwendbar, in denen die steuerrechtlichen Gläubiger einer Gewinnausschüttung als Dauerüberzahler bescheinigt sind, auch wenn diese Gläubiger über eine Personengesellschaft verbunden sind.
• Der Begriff ‚Gläubiger der Kapitalerträge‘ ist steuerrechtlich und nicht zivilrechtlich auszulegen; bei Personengesellschaften sind die Mitunternehmer als steuerrechtliche Gläubiger anzusehen.
• Hat der Entrichtungsschuldner im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge Kenntnis der steuerrechtlichen Gläubiger und liegen gültige Dauerüberzahlerbescheinigungen vor, darf er nach § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG vom Steuerabzug absehen.
• Selbst bei unterlassener formaler Nullanmeldung steht dies der Exkulpation nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht entgegen, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Nichtabzug vorliegt.
Entscheidungsgründe
Anwendung des § 44a Abs. 5 EStG bei Mitunternehmern als steuerrechtlichen Gläubigern • § 44a Abs. 5 EStG ist nach steuerrechtlicher Auslegung auf Fälle anwendbar, in denen die steuerrechtlichen Gläubiger einer Gewinnausschüttung als Dauerüberzahler bescheinigt sind, auch wenn diese Gläubiger über eine Personengesellschaft verbunden sind. • Der Begriff ‚Gläubiger der Kapitalerträge‘ ist steuerrechtlich und nicht zivilrechtlich auszulegen; bei Personengesellschaften sind die Mitunternehmer als steuerrechtliche Gläubiger anzusehen. • Hat der Entrichtungsschuldner im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge Kenntnis der steuerrechtlichen Gläubiger und liegen gültige Dauerüberzahlerbescheinigungen vor, darf er nach § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG vom Steuerabzug absehen. • Selbst bei unterlassener formaler Nullanmeldung steht dies der Exkulpation nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht entgegen, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Nichtabzug vorliegt. Die Klägerin, eine GmbH, zahlte am 3. Dezember 2014 eine Gewinnausschüttung an ihre Alleingesellschafterin (A GmbH & Co. KG) aus und führte keine Kapitalertragsteuer ab. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Gläubiger der Ausschüttung waren die beiden Kommanditisten (C GmbH und D GmbH), für die das Finanzamt jeweils Dauerüberzahlerbescheinigungen für 2014 ausgestellt hatte. Das Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2016 einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer gegen die Klägerin; im Januar 2017 wurde der Bescheid teilweise geändert und der Einspruch zurückgewiesen. Die Klägerin rügte, § 44a Abs. 5 EStG erlaube den Nichtabzug, weil die Kapitalerträge steuerrechtlich den Mitunternehmern zuzurechnen und diese als Dauerüberzahler bescheinigt seien. Das Finanzamt hielt dem entgegen, § 44a Abs. 5 EStG sei auf Fälle mit Personengesellschaften nicht anwendbar und es bestünden praktische Feststellungsprobleme; ferner monierte es die unterlassene Nullanmeldung durch die Klägerin. Der Senat hob den Nachforderungsbescheid auf. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; der Nachforderungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 100 FGO). • Rechtsgrund und Materielles: § 167 Abs. 1 AO erlaubt der Finanzbehörde die Wahl zwischen Haftungs- und Steuerbescheid; materiell geht es aber um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs, weshalb die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 EStG maßgeblich sind. • Auslegung ‚Gläubiger‘: Der Begriff ‚Gläubiger der Kapitalerträge‘ ist steuerrechtlich zu verstehen; bei Personengesellschaften sind die Mitunternehmer die steuerrechtlichen Gläubiger und damit Schuldner der Kapitalertragsteuer. • Voraussetzungen § 44a Abs. 5 EStG: Die Norm setzt voraus, dass die Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind und beim Gläubiger aufgrund der Art seines Geschäfts die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die festzusetzende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (Dauerüberzahler). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt und durch Bescheinigungen des zuständigen Finanzamts nachgewiesen. • Sinn und Zweck: Zweck der Vorschrift ist, Dauerüberzahlern einen Zinsnachteil zu ersparen; dies gilt auch, wenn die wirtschaftlichen Gläubiger über eine Personengesellschaft vermittelt sind. • Praktische Einschränkung: § 44a Abs. 5 EStG ist nicht anzuwenden, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen kann, wer steuerrechtlicher Gläubiger ist; diese Einschränkung greift jedoch hier nicht, weil der Klägerin die Identität und Beteiligungshöhe der beiden Mitunternehmer bekannt waren und beide Bescheinigungen vorlegten. • Verschulden: Selbst bei unterstellter Einbehaltungspflicht liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Klägerin vor; die Annahme des Eingreifens von § 44a Abs. 5 EStG war jedenfalls gut vertretbar, sodass Exkulpation nach § 44 Abs. 5 EStG greift. Die formale Unterlassung einer Nullanmeldung berührt die materielle Exkulpation nicht. • Kosten und Vollstreckung: Kostenentscheidung nach § 135 FGO; Revision nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Klage ist erfolgreich; der Nachforderungsbescheid zur Kapitalertragsteuer vom 3. Februar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Klägerin durfte aufgrund der vorliegenden Dauerüberzahlerbescheinigungen der wirtschaftlichen Gläubiger (C GmbH und D GmbH) vom Kapitalertragsteuereinbehalt nach § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG absehen. Eine Verletzung der Einbehaltungspflicht liegt nicht vor, jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sodass die Exkulpationsvoraussetzungen des § 44 Abs. 5 EStG erfüllt sind. Die Einrede, die fehlende formale Nullanmeldung verhindere Exkulpation, überzeugt nicht, weil sie die materiell-rechtliche Bewertung des Nichtabzugs nicht beeinträchtigt. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei; die Revision wurde nicht zugelassen.