Beschluss
2 L 12/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0215.2L12.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 57/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2016 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Antragsteller fehlt zudem nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 33 Abs. 5 AsylG. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu verneinen. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris, Rn. 4 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris, Rn. 8. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) – bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung. Als Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommen allein §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG sind erfüllt. Der Antragsteller ist der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AslyG vom 18. November 2016, die dem bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Rechtsanwalt E. am 22. November 2016 zugegangen ist, nicht nachgekommen. Der Antragsteller hat auch nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG unverzüglich nachgewiesen, dass die Versäumung des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Der Antragsteller wurde in einer den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Weise über die Rechtsfolgen einer Versäumung des Anhörungstermins belehrt. Nach der vorgenannten Vorschrift ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Dies war hier der Fall. In der Ladung zum Termin für die persönliche Anhörung vom 18. November 2016 ist eine entsprechende Belehrung ausdrücklich und unter optischer Hervorhebung enthalten. Dabei ist es unschädlich, dass die Belehrung nicht gegenüber dem Antragsteller selbst und gegen Empfangsbestätigung erfolgt ist. Denn der jetzige Prozessbevollmächtigte hatte sich im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter unter Vorlage einer (unbeschränkten) Vollmacht als Vertreter des Antragstellers bestellt und ausdrücklich um Zustellungen an ihn als Bevollmächtigten gebeten. Er war zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; das Bundesamt sollte sich an ihn wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) und Zustellungen waren an ihn zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Unerheblich ist ferner, dass die Ladung zur Anhörung nicht gegen Empfangsbestätigung übergeben wurde. Denn jedenfalls ist die Ladung dem jetzigen Prozessbevollmächtigten am 22. November 2016 im Sinne des § 8 VwZG tatsächlich zugegangen. Dies wird dadurch belegt, dass er ausweislich des über die Sendungsverfolgung auf der Internetseite der Deutschen Post abrufbaren Auslieferungsbelegs die Ladung an jenem Tag persönlich entgegengenommen und den Empfang durch eigenhändige Unterschrift bestätigt hat. Schließlich steht einer ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG nicht entgegen, dass die Belehrung (nur) in deutscher Sprache erfolgte. Eine Übersetzung der Belehrung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AslyG in eine Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise beim Antragsteller vorausgesetzt werden kann, war aufgrund seiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt entbehrlich. So auch VG Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357 –, juris, Rn. 22. vgl. in diesem Zusammenhang zu § 33 AsylVfG auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 – juris, Rn. 31; Das Bundesamt hat zu Recht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Eine extreme Gefahrenlage droht dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 13 A 2499/10.A –, juris, Rn. 12 zur Situation von Roma im Kosovo. Dies gilt erst recht für den Antragsteller als Angehöriger der albanischen Mehrheitsbevölkerung. Schließlich ist auch die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.