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Urteil

4 K 190/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die zolltarifliche Einreihung sind vorrangig die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und den Anmerkungen maßgeblich. • Waren aus mineralischen Stoffen können auch in körniger oder pulveriger Form der Position 6815 KN (Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen) zuzuordnen sein, wenn es sich um verarbeitete Fertigerzeugnisse oder Halbzeuge handelt. • Eine nachträglich erlassene Durchführungsverordnung ist auf Einfuhren vor ihrem Erlass nicht anzuwenden; Erläuterungen oder Avisen zum HS dürfen den Wortlaut einer KN-Position nicht verändern. • Bei gleichzeitig in Betracht kommenden Positionen ist die Abgrenzung nach den Anwendungsregeln der KN vorzunehmen; in Streitfällen kann die Ware der Position 6815 KN zugewiesen werden, wenn sie die Merkmale dieser Position erfüllt. • Ist eine Ware nach den zutreffenden Einreihungsregeln zollfrei eingereiht, sind nacherhobene Zollforderungen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zirkoniumsilikat als Ware aus anderen mineralischen Stoffen (KN 6815 99 00) • Für die zolltarifliche Einreihung sind vorrangig die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und den Anmerkungen maßgeblich. • Waren aus mineralischen Stoffen können auch in körniger oder pulveriger Form der Position 6815 KN (Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen) zuzuordnen sein, wenn es sich um verarbeitete Fertigerzeugnisse oder Halbzeuge handelt. • Eine nachträglich erlassene Durchführungsverordnung ist auf Einfuhren vor ihrem Erlass nicht anzuwenden; Erläuterungen oder Avisen zum HS dürfen den Wortlaut einer KN-Position nicht verändern. • Bei gleichzeitig in Betracht kommenden Positionen ist die Abgrenzung nach den Anwendungsregeln der KN vorzunehmen; in Streitfällen kann die Ware der Position 6815 KN zugewiesen werden, wenn sie die Merkmale dieser Position erfüllt. • Ist eine Ware nach den zutreffenden Einreihungsregeln zollfrei eingereiht, sind nacherhobene Zollforderungen aufzuheben. Die Klägerin importierte am 25.11.2014 Zirkoniumsilikat (ZrSiO4) in Form mikrokügelchen und Körnern unterschiedlicher Größe zur Verwendung als Schleif- und Reinigungsmittel. In der Anmeldung war die Ware irrtümlich als "andere Waren aus Glas" (Unterposition 7020 0080) deklariert; der Zollbehörde folgte zunächst und setzte Zoll fest. Die Klägerin beanstandete die Einreihung und forderte zollfreie Behandlung als keramische Schleifmittel (6804 2230) bzw. als andere keramische Waren (6914 9000). Gutachten der BWZ sahen die Ware als keramische Ware zu technischen Zwecken (6909 1900). Die Behörde änderte später die Einreihung mehrfach und forderte schließlich Differenzzölle auf Basis der Position 3824. Die Klägerin klagte gegen die Nacherhebungsbescheide. Das Gericht hat die Einreihung und die maßgeblichen Einreihungskriterien geprüft. • Maßgebliche Auslegungsgrundsätze: Maßgeblich sind die objektiven Merkmale der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und den Anmerkungen; Erläuterungen zur KN und Avisen zum HS sind nicht rechtsverbindlich und dürfen den Wortlaut nicht ändern. • Anwendbarkeit von Durchführungsverordnungen: Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 ist auf die streitige Einfuhr nicht anwendbar, da sie erst nach dem Einfuhrdatum erlassen wurde. • Qualifikation als Ware aus mineralischen Stoffen: Zirkoniumsilikat besteht aus ZrO2, SiO2 und Al2O3 und ist damit aus mineralischen Stoffen zusammengesetzt; es entsteht durch industrielle Verarbeitung (Verflüssigen, Zerstäuben, Schockabkühlung) und ist als Fertigerzeugnis verwendbar. • Abgrenzung zur Position 6815 KN: Die Position 6815 KN erfasst Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen; es spricht nichts dafür, den Anwendungsbereich der Position auf zuvor definierte Formgebungen zu beschränken. Auch körnige oder pulverige Fertigprodukte können unter 6815 fallen, wenn sie hinsichtlich Verarbeitungsgrad und Verwendungszweck Fertigerzeugnisse sind. • Abgrenzung zu anderen Positionen: Eine Einreihung in Kapitel 25, 26 oder 28 scheidet wegen der jeweiligen Anmerkungen aus; ebenfalls nicht zutreffend sind 6804 (Schleifsteine) und Kapitel 69 (keramische Waren nach vorheriger Formgebung und Brennen), weil die Ware nicht nach vorheriger Formgebung gebrannt wird. • Folge der AV-Regeln: Selbst wenn Position 3824 KN in Betracht käme, wäre aufgrund der anwendbaren AV-Regeln und der tatsächlichen Eigenschaften eine Zuordnung zur Position 6815 KN vorzunehmen. • Zollfolgen: Waren der Unterposition 6815 99 00 KN waren zum Zeitpunkt der Einfuhr zollfrei, sodass die nacherhobenen Zölle rechtswidrig waren. Die Klage ist erfolgreich. Die Nacherhebungsbescheide vom 9.7.2015 und 2.6.2017 sind aufzuheben, weil das importierte Zirkoniumsilikat nach zutreffender Auslegung in die Unterposition 6815 99 00 KN einzureihen ist. Damit war keine Nachforderung von Zoll zu erheben. Die ursprünglich irrtümlich zunächst anders behandelte Abgabenfestsetzung bleibt gesondert zu prüfen; im Ergebnis besteht für die Klägerin mit Blick auf die streitigen Nacherhebungen ein voller Erfolg, da die Einreihung als Ware aus anderen mineralischen Stoffen zutreffend ist und die nacherhobenen Beträge zurückzuerstatten bzw. aufzuheben sind.