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Urteil

4 K 9/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:1206.4K9.18.00
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Leitsätze
Eine Einreihungsverordnung kann nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Zolltarifposition, die in der Verordnung genannt ist, im maßgeblichen Zeitpunkt noch existiert.(Rn.21) Die Position 6815 KN ist nicht auf Endprodukte oder Waren mit einer definierten Form beschränkt.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einreihungsverordnung kann nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Zolltarifposition, die in der Verordnung genannt ist, im maßgeblichen Zeitpunkt noch existiert.(Rn.21) Die Position 6815 KN ist nicht auf Endprodukte oder Waren mit einer definierten Form beschränkt.(Rn.32) I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 4, 3 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage in Form der Abänderungsklage ist begründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 16. Juli 2017 (AT/C/40/XXX-1 und AT/C/40/XXX-2) und vom 24. Juli 2017 (AT/C/40/XXX-3 und AT/C/40/XXX-4), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2018 (RL xxx/17-1 + xxx/17-2), sind dahingehend abzuändern, dass Zoll jeweils i.H.v. 0 € festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Einfuhrzollschuld ist gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1 - UZK) durch Überlassung der Einfuhrware zum zollrechtlich freien Verkehr nur jeweils in Höhe von 0 € entstanden. Die Einfuhrware ist nämlich in die Unterposition 6815 9900 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der im Einfuhrzeitpunkt geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 (ABl. L 294, 1 - KN 2017) einzureihen. Waren dieser Unterposition werden zollfrei überlassen. Die Einreihung der Einfuhrware richtet sich nicht nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 (dazu 1.). Unter Anwendung der KN 2017 ist die Ware in die Unterposition 6815 9900 einzureihen (dazu 2.). 1. Die Einfuhrware ist nicht im Wege der entsprechenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 vom 22. September 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 252, 7) in die Unterposition 3824 99 KN 2017 einzureihen. a) Zwar sind der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 beschriebene Spinell und die Einfuhrware hinreichend ähnlich (zu diesem Erfordernis s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2018, 4 K 118/15, Rn. 27 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH), um eine entsprechende Anwendung dieser Verordnung, die im Einfuhrzeitpunkt bereits galt, auf Tatbestandsebene begründen zu können. b) Die Einreihung der Einfuhrware in die Unterposition 3824 99 KN 2017 Kraft der entsprechenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 scheitert jedoch daran, dass diese Verordnung sich nicht auf diese Unterposition, sondere eine andere, im Einfuhrzeitpunkt nicht mehr gültige Unterposition, nämlich die Unterposition 3824 90 KN, bezieht. Die entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung, die sich auf eine nicht mehr existente Unterposition bezieht, geht ins Leere (Bender, in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 64.1 [i.E.]). Aus dem Normcharakter einer Einreihungsverordnung (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 40 m.w.N.) folgt, dass die Einreihungsverordnung hinreichend bestimmt sein muss. Nur dann kann sie ihren Zweck erfüllen, zu einer kohärenten Auslegung der KN und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizutragen (zu diesen Zwecken von Einreihungsverordnungen: EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 41 m.w.N.). Bei einer Einreihungsverordnung, die sich auf eine nicht mehr existente Unterposition bezieht, kann ein Wirtschaftsteilnehmer sich nicht sicher sein, ob die Einreihungsentscheidung, die in der Eingangsverordnung zum Ausdruck kommt, inhaltlich noch Bestand hat. Die Kommission, die für den Erlass von Eingangsverordnungen zuständig ist, geht selbst davon aus, dass Einreihungsverordnungen an Änderungen der KN - und seien sie auch nur formeller Natur - angepasst werden müssen, damit sie weiterhin (direkt oder entsprechend) angewendet werden können. So heißt es etwa im Erwägungsgrund 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 (ABl. L 130, 1; ähnlich Erwägungsgrund 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014, ABl. L 133, 43 [Hervorhebung hinzugefügt]): Einige der Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren, die erlassen wurden, um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, verweisen auf Codes oder Anmerkungen, die nicht mehr bestehen oder nicht mehr gültig sind. Diese Verordnungen müssen daher geändert werden, damit sie auf die geltenden Codes und Anmerkungen verweisen. Mit anderen Worten meint die Kommission, dass die Anwendung von Einreihungsverordnungen (mit denen die einheitliche Anwendung der KN sichergestellt wird) davon abhängt, dass sie auf gültige KN-Unterpositionen verweisen. Entsprechend wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 441/2013 und (EU) Nr. 459/2014 insgesamt 88 Einreihungsverordnungen an zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der KN angepasst. Vergleichbares ist dem Gericht für die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 nicht bekannt. Im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 ist die Änderung der KN auch nicht bloß formaler Natur. Zwar hat sich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - der Wortlaut der Auffangunterposition der Position 3824 KN nicht verändert (die Unterpositionen 3824 90 KN 2016 und 3924 99 KN 2017 lauten beide "andere"). Gleichwohl hat sich durch Einfügen der speziellen Unterpositionen 3824 84 bis 3824 88 und 3824 91 KN, die die entsprechende Ergänzung des HS 2017 umsetzen (www.wcoomd.org/en/topics/nomenclature/instrument-and-tools/hs-nomenclature-2017-edition/correlation-tables-hs-2012-to-2017.aspx), der Anwendungsbereich der Auffangposition reduziert, weil sie nicht mehr die Waren erfasst, die unter die neu geschaffenen Unterpositionen fallen. Die entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung, mit der eine Ware in eine nicht mehr existierende Unterposition eingereiht würde, könnte folglich zu einer falschen Einreihung führen. Dass dies vorliegend - die Gültigkeit der Einreihungsverordnung unterstellt - nicht der Fall wäre, ist für die hier inmitten stehende Frage, unter welchen Bedingungen eine Einreihungsverordnung entsprechend anzuwenden ist, nicht relevant, da diese Voraussetzungen aufgrund des Gesetzescharakters von Einreihungsverordnungen von allgemeiner Natur sein müssen. Alle Entscheidungen des EuGH, die sich mit der Gültigkeit oder der entsprechenden Anwendung von Einreihungsverordnungen befassen, beziehen sich - soweit ersichtlich - auf Einreihungsverordnungen mit im maßgeblichen Zeitpunkt noch gültigen Unterpositionen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, Grofa; Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15; Urteil vom 13. Juli 2016, C-14/05, Anagram International; Urteil vom 4. März 2015, C-547/13, Oliver Medical; Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02; Urteil vom 17. Mai 2001, C-119/99, Hewlett Packard). Auch Art. 34 Abs. 1 UZK spricht für die hier vertretene Auffassung. Danach verlieren vZTAe ex nunc ihre Gültigkeit, wenn sich die Zolltarifposition ändert, in die sie die Waren einreihen. Darin kommt das für die Abwicklung von Massenverfahren typische Bedürfnis nach Rechtsklarheit zum Ausdruck. Das Gericht sieht keine Gründe, warum für Einreihungsverordnungen etwas Anderes gelten sollte. Im Gegenteil: Anders als vZTAe eines Mitgliedstaats, die die Zollverwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten beim Erlass neuer vZTAe nicht berücksichtigen müssen, hat eine Einreihungsverordnung allgemeine Tragweite (zum Zweck einer Einreihungsverordnung grundlegend Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 18. Januar 2001, Hewlett Packard, C-119/99, Rn. 21 ff.). Daher besteht in noch größerem Maße als bei einer vZTA ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit. 2. Die Einfuhrware ist in die Unterposition 6815 9900 KN 2017 einzureihen. Die Position 6815 KN erfasst "Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die Einfuhrware besteht aus mineralischen Stoffen (dazu a) und ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (dazu b). Innerhalb dieser Position ist sie in die Auffangposition 6815 9900 KN einzureihen (dazu c). a) Die Einfuhrware besteht aus mineralischen Stoffen. Minerale sind natürlich vorkommende Feststoffe mit einer definierten chemischen Zusammensetzung und einer bestimmten physikalischen Kristallstruktur (www.chemie.de/lexikon/Mineral.html). Eine der Mineralklassen sind die Minerale, die aus einer Verbindung bestehen von Metallen oder Nichtmetallen mit Sauerstoff (FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2008, 4 K 27/03, juris, Rn. 90). Diese Beschreibung trifft auf die Bestandteile der Einfuhrware, nämlich Aluminiumoxid, Magnesiumoxid, Siliziumdioxid, Titandioxid und Bortrioxid, zu. b) Die Einfuhrware ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN. Diese Position erfasst alle End- oder Zwischenprodukte (dazu aa). Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Wortlauts der Position 6815 KN auf Waren mit einer definierten Form (dazu bb) oder auf Endprodukte (dazu cc) ist der KN nicht zu entnehmen. aa) Eine "Ware" i.S.d. Position 6815 KN ist jedes Herstellungsprodukt (FG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2013, 4 K 42/12, juris, Rn. 24). Dabei kann es sich entweder um ein Endprodukt (eine gebrauchsfertige Ware) handeln oder um ein Zwischenprodukt (Halberzeugnis/Halbzeug), also eine in einem Herstellungsprozess gewonnene Ware, aus der eine andere Ware (End- oder weiteres Zwischenprodukt) hergestellt wird (FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2008, 4 K 27/03, juris Rn. 92; Urteil vom 24. Mai 2013, 4 K 42/12, juris, Rn. 24; s.a. FG Baden-Württ., Urteil vom 7. April 2020, 11 K 1492/19, juris, Rn. 64). Die Einfuhrware ist ein Zwischenerzeugnis, weil sie das Produkt der industriellen Verarbeitung von mineralischen Stoffen der Position 6815 KN ist. Sie wird zur Herstellung von Hochofenauskleidungen verwendet. Die Begründung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die darin eingereihte Ware, die der Einfuhrware stark ähnelt, nicht als Halbzeug eingeordnet wurde. bb) Die Position 6815 KN ist nicht auf Waren beschränkt, die - anders als die Einfuhrware - in eine klar definierte Form gebracht wurden (hierzu bereits ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2019, 4 K 190/16, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 24. Mai 2013, 4 K 42/12, juris, Rn. 26 ff.). cc) Die Position 6815 KN ist auch nicht auf Fertigerzeugnisse beschränkt. Der Senat hat im Urteil vom 28. Februar 2008, 4 K 27/03 (juris, Rn. 93-95), dem Spinell zugrunde lag, das der Einfuhrware sehr ähnlich ist, ausgeführt: Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die in Kapitel 68 konkret benannten Waren durchweg Fertigwaren sind. Es ist allerdings auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 68 hinzuweisen, in denen ausdrücklich bestimmt ist, dass dieses Kapitel "nicht nur gebrauchsfertige Waren" erfasst, "sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können". Zudem heißt es in den Erläuterungen zum Harmonisierten System u.a. ([ErlKN] Rdnr. 05.0 und 06.0), dass zu Kapitel 68 bestimmte Waren aus Erzeugnisses des Kapitels 28 gehören, die mit Hilfe von Bindemitteln agglomeriert sein können. Die in diesem Urteil in Bezug genommenen Erläuterungen zum Kapitel 68 KN galten auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch (ABl. 2019 C 119, 1). Da die Kapitelüberschrift ("Waren aus Steinen [...]") teilidentisch ist mit dem Wortlaut der Position 6815 KN, ist klar, dass der in den Erläuterungen zu Kapitel 68 KN zum Ausdruck kommende Ausschluss der Beschränkung des Kapitels 68 KN auf Fertigerzeugnisse auch für die Position 6815 KN gilt. Bekräftigt hat das FG Hamburg seine Rechtsprechung im Urteil vom 24. Mai 2013, 4 K 42/12, juris, Rn. 25): Dem Beklagten kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, Pos. 6815 KN erfasse grundsätzlich nur Fertigwaren. Die maßgebliche Positionsbeschreibung gibt hierfür keinerlei Anhaltspunkt. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6; vgl. Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - v. 15.11.2012, C-558/11, Rz. 29 m. w. N.). Gleiches gilt für die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS), an dem sich die Kombinierte Nomenklatur orientiert. Ein anderes Verständnis der Positionsbeschreibung 6815 ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen. Die in Bezug auf die Kombinierte Nomenklatur von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH Urteil v. 27.10.2011, C-559/10, Rz. 23 m. w. N.). Wenn es in Erl. Pos. 6815 (HS) Rz. 14.0 heißt, zur Pos. 6815 gehörten nicht "Blöcke, Platten und ähnliche Halberzeugnisse aus künstlichem Graphit oder anderem Kohlenstoff...", so kann daraus geschlossen werden, dass abgesehen von den speziell bezeichneten grundsätzlich auch Halberzeugnisse unter Pos. 6815 KN fallen können. Dass nur Halberzeugnisse, die einen ähnlichen Bearbeitungsstand erreicht haben wie Blöcke und Platten dieser Position unterfallen, ist in dieser Erläuterung nicht gesagt und lässt sich aus ihr auch nicht schlussfolgern. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung (BFH, Beschluss vom 13. Februar 2014, VII B 122/13, juris, Rn. 10 f.): Die Auffassung des HZA, das Schmelzmagnesiachrom sei noch nicht als "Ware" i.S. der Pos. 6815 KN anzusehen, weil darunter nur weiterverarbeitete Erzeugnisse, nicht aber Vorerzeugnisse wie das Schmelzmagnesiachrom fielen, ist nicht zu folgen. Der vom HZA für seine Auslegung angeführte Vergleich mit den in ErlHS zu Pos. 6815 KN Rz 02.0 bis 12.0 aufgeführten Waren erlaubt einen solchen Schluss nicht, denn es handelt sich hierbei nur um eine beispielhafte Aufzählung, aus der sich nicht herleiten lässt, unter einer "Ware" i.S. der Pos. 6815 KN seien nur Fertigerzeugnisse zu verstehen. Nach dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der Tarifpositionen ist zwischen einem mineralischen Stoff des Abschn. V KN einerseits und einer Ware aus einem solchen Stoff andererseits zu unterscheiden. Sowohl Magnesit als auch Chromit sind von Abschn. V KN erfasste mineralische Stoffe. Dass eine Verarbeitung durch ein Verschmelzen dieser Stoffe zu einem neuen, anderen Erzeugnis und damit zu einer "Ware aus [...] mineralischen Stoffen" führt, ist nicht zweifelhaft. [...]. Die Begründung der nach diesen Gerichtsentscheidungen ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1267 (ABl. L 183, 3), die die Begründung der vorgenannten Verordnung aufgreift, bestätigen diese Ansicht. Darin wird nämlich die Einreihung der betroffenen Waren in die Position 6815 KN ausgeschlossen, weil es sich dabei weder um Fertigerzeugnisse noch um Halbzeug bzw. "fertige oder halbfertige" Waren handele. Mit anderen Worten fallen auch Halbzeuge unter die Position 6815 KN. Dass die mit den beiden Verordnungen eingereihten Waren nicht unter diesen Begriff fallen sollen, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen (Für den Spinell: siehe oben b). Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1267 scheint Waren, die "eher" ein "Hilfsstoff" sind, von Halbzeug unterscheiden zu wollen. Dem Gericht ist jedoch diese Differenzierung aus sich heraus nicht verständlich. c) Innerhalb der Position 6815 KN ist die Einfuhrware als "andere" Ware aus anderen mineralischen Stoffen als Steinen in die Unterposition 6815 9900 KN einzureihen, da sie weder aus Grafit, anderem Kohlenstoff oder Torf besteht noch Magnesit, Dolomit oder Chromit enthält. 3. Da Waren der Unterposition 6815 9900 KN zollfrei eingeführt werden können, sind die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide entsprechend abzuändern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben auf Sinterspinell. Am 16. und 24. Juli 2017 meldete die Klägerin jeweils zwei Mal 250 t Sinterspinell als "zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien" der Unterposition 3824 9996 KN (Drittlandszollsatz: 6,5 %) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Mit jeweils zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 16. Juli 2017 (AT/C/40/-XXX-1 und AT/C/40/XXX-2) und 24. Juli 2017 (AT/C/40/XXX-3 und AT/C/40/XXX-4) setzte der Beklagte anmeldungsgemäß Zoll jeweils i.H.v. ... €, mithin insgesamt ... €, fest. Der eingeführte Sinterspinell (im Folgenden: Einfuhrware) ist ein feuerfestes Material in Form von harten, kieselsteinartigen Kugeln, das überwiegend aus Aluminium- und Magnesiumoxid besteht. Nach dem Qualitätszeugnis vom 20. Mai 2017 enthält die Ware 61,76 % Aluminiumoxid (Al2O3), 29,94 % Magnesiumoxid (MgO), 2,6 % Siliziumdioxid (SiO2), 2,58 % Titandioxid (TiO2) und 0,013 % Bortrioxid (B2O3). Die Einfuhrware wird aus natürlichem mineralischen Bauxit und Magnesiumoxid, welche in einem Drehrohrofen gebrannt werden, hergestellt. Die Ausgangsstoffe verbinden sich in einem nichtstöchiometrischen Verhältnis. Verwendung findet die Einfuhrware bei der Herstellung von Hochofenauskleidungen. Mit Schreiben vom 25. Juli bzw. 9. August 2017 legte die Klägerin Einspruch ein gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 16. bzw. 24. Juli 2017. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723, wegen der die Klägerin die Einfuhrware unter der Position 3824 KN angemeldet habe, sei rechtswidrig, weil sie den Inhalt der Position 6815 KN verändere und damit gegen das Harmonisierte System verstoße. Das FG Hamburg habe bereits mit Urteil vom 28. Februar 2008 (4 K 27/03) Spinelle der Unterposition 6815 9910 KN zugewiesen. Es habe ausdrücklich die Argumentation des Beklagten zurückgewiesen, dass die Position 6815 KN nur Fertigwaren erfasse. Die in Umsetzung dieses Urteils erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) DE-XXX-1 vom 9. Mai 2008, mit der Spinell in die Unterposition 6815 9910 KN eingereiht worden sei, sei Ende 2010 unwirksam geworden, weil die Unterposition weggefallen sei. In einem weiteren Urteil vom 24. Mai 2013 (4 K 42/12) habe das FG Hamburg den Widerruf einer vZTA, mit der Schmelzmagnesiachrom - einer Spinell vergleichbaren Ware - in die Unterposition 6815 KN eingereiht worden sei, aufgehoben. Dabei habe es abermals darauf hingewiesen, dass die Position 6815 KN auch Halberzeugnisse erfasse. Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 (VII B 122/13) habe der BFH die Beschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen, weil auch nach dessen Ansicht die Position 6815 KN nicht nur weiterverarbeitete Erzeugnisse erfasse. Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Mai 2014 habe der Beklagte die vZTAe DE-XXX-2 bis DE-XXX-6 vom 5. Dezember 2014 erteilt, mit denen Spinelle mit verschiedenen Gehalten an Aluminium in die Unterposition 6815 99 KN eingereiht worden seien. Die verzögerte Bescheidung habe die Zollverwaltung mit einer abweichenden Einreihungsauffassung der niederländischen Zollverwaltung begründet, die - wie die niederländischen vZTAe NL-XXX-1 und NL-XXX-2 zeigten - tatsächlich nicht bestanden habe. Dessen ungeachtet sei die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 erlassen worden, mit der Spinelle mit einer nicht stöchiometrischen Zusammensetzung der Unterposition 3824 9096 KN zugewiesen worden seien. Unrichtig sei die Behauptung in den Gründen dieser Verordnung, dass Spinell weder ein Fertigerzeugnis noch ein Halbzeug sei. Damit erkenne die Kommission offenbar an, dass die Position 6815 KN nicht nur Fertigerzeugnisse, sondern auch Halberzeugnisse erfasse. Die vZTAe DE-XXX-2 bis DE-XXX-6 vom 5. Dezember 2014 seien zum 18. September 2016 widerrufen worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2018 (RL xxx/17-1 + xxx/17-2) wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 16. und 24. Juli 2017 als unbegründet zurück. Die Einreihung in die Unterposition 3824 9966 KN ergebe sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723. Der darin unter Ziff. 2 genannte Spinell sei in die seinerzeit geltende Unterposition 3824 9096 KN eingereiht worden. Entsprechend sei die Einfuhrware in die seit dem 1. Januar 2017 geltende Unterposition 3824 9996 KN einzureihen. In ihrer bereits am 25. Januar 2018 erhobenen Untätigkeitsklage beruft sich die Klägerin auf ihren bisherigen Vortrag. Sie betont, dass die Kommission in der Begründung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 anerkenne, dass die Position 6815 KN nicht nur Fertigerzeugnisse, sondern auch Halberzeugnisse erfasse. Der unter Ziff. 2 dieser Verordnung beschriebene Spinell sei nämlich deshalb nicht in die Position 6815 KN einzureihen, weil es weder ein Fertigerzeugnis noch ein Halbzeug sei. Nicht zu verstehen sei allerdings, weshalb die Einfuhrware nicht einmal ein Halberzeugnis sein solle. Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 eingereihte "Spinell in Form von unregelmäßigen Körnern, Brocken oder Pulver" sei mit der Einfuhrware, die in Form von kieselsteinartigen Kugeln vorliege, nicht vergleichbar. Die Klägerin beantragt, die Einfuhrabgabenbescheide vom 16. Juli 2017 (AT/C/40/XXX-1 und AT/C/40/XXX-2) und vom 24. Juli 2017 (AT/C/40/XXX-3 und AT/C/40/XXX-4), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2018 (RL xxx/17-1 + xxx/17-2), dahingehend abzuändern, dass jeweils Zoll in Höhe von 0 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1723 auch von der Rechtsfolge her auf die Einfuhrware entsprechend anwendbar sei, obwohl die Auffangunterposition 3824 90 HS zum 1. Januar 2017 durch die neue Unterposition 3824 99 HS ersetzt worden sei. Der Wortlaut dieser Unterpositionen und der korrespondierenden Anmerkungen seien nämlich unverändert. Die Einfuhrware werde auch nicht von einer der neu geschaffenen Unterpositionen der Position 3824 HS erfasst. Einreihungsverordnungen würden nur geändert, wenn sich die Rechtslage erheblich geändert habe, etwa durch ein EuGH-Urteil, einen HS-Avis oder eine Änderung der Auslegung der KN. Die Vorschrift des Art. 34 Abs. 1 Buchst. a) UZK sei nicht auf Einreihungsverordnungen übertragbar. Die Herstellung der Einfuhrware in einem Drehrohrofen stelle keinen weiteren Verarbeitungsschritt dar, sodass die Einfuhrware weder ein Fertigerzeugnis noch ein Halbzeug sei. Diese Verarbeitungsstufe werde vom Wortlaut der Position 6815 KN vorausgesetzt, was auch die Erläuterungen zur Position 6815 HS zeigten. ...