Beschluss
6 V 270/19
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung rechtfertigen die BFH-Urteile vom 25.10.2018 ernstliche Zweifel daran, dass der nach § 5a Abs.4 Satz3 EStG aufgelöste Unterschiedsbetrag einer Kürzung nach § 9 Nr.3 Satz2 GewStG entzogen ist.
• Die nachträgliche Änderung des § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz vom 12.12.2019 hebt bestehende ernstliche Zweifel auf, wirkt aber materiell-rechtlich rückwirkend und beseitigt ab Inkrafttreten die Zweifel für zurückliegende Erhebungszeiträume.
• Im Aussetzungsverfahren kann die Aufhebung der Vollziehung zeitlich beschränkt angeordnet werden; ein Wegfall ernstlicher Zweifel während des Verfahrens führt zu einer Beschränkung der Aufhebung auf den Zeitraum, in dem Zweifel bestanden.
• Echte rückwirkende Belastungen durch Gesetzesänderungen sind grundsätzlich verfassungsrechtlich kritisch; eine Ausnahme besteht, wenn zum Zeitpunkt des betroffenen Sachverhalts kein schutzwürdiges Vertrauen in eine andere Rechtslage bestand.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags zeitlich beschränkt wegen ernstlicher Zweifel an Kürzungsvoraussetzungen • Bei summarischer Prüfung rechtfertigen die BFH-Urteile vom 25.10.2018 ernstliche Zweifel daran, dass der nach § 5a Abs.4 Satz3 EStG aufgelöste Unterschiedsbetrag einer Kürzung nach § 9 Nr.3 Satz2 GewStG entzogen ist. • Die nachträgliche Änderung des § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz vom 12.12.2019 hebt bestehende ernstliche Zweifel auf, wirkt aber materiell-rechtlich rückwirkend und beseitigt ab Inkrafttreten die Zweifel für zurückliegende Erhebungszeiträume. • Im Aussetzungsverfahren kann die Aufhebung der Vollziehung zeitlich beschränkt angeordnet werden; ein Wegfall ernstlicher Zweifel während des Verfahrens führt zu einer Beschränkung der Aufhebung auf den Zeitraum, in dem Zweifel bestanden. • Echte rückwirkende Belastungen durch Gesetzesänderungen sind grundsätzlich verfassungsrechtlich kritisch; eine Ausnahme besteht, wenn zum Zeitpunkt des betroffenen Sachverhalts kein schutzwürdiges Vertrauen in eine andere Rechtslage bestand. Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG-Schiffsgesellschaft, die 2015 ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelte. In der Gewerbesteuererklärung 2015 wurden ein Gewinn und ein nach § 5a Abs.4 EStG hinzugerechneter Unterschiedsbetrag erklärt; der Messbetrag wurde zunächst festgesetzt und später mehrfach geändert. Die Finanzbehörde rechnete im Änderungsbescheid Teile von Unterschiedsbeträgen auf Ebene von Kommanditisten dem Gewinn zu und gewährte nicht die von der Antragstellerin geforderte 80%-Kürzung nach § 9 Nr.3 Satz2 GewStG. Die Antragstellerin beantragte Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags für die Differenz, berief sich auf BFH-Rechtsprechung und beanstandete die Verwaltungspraxis; die Steuer wurde jedoch bereits entrichtet. Das Gericht hat über den einstweiligen Rechtsschutz entschieden und insbesondere geprüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ist statthaft, da damit die Vollziehung des als Grundlagenbescheid vorrangigen Messbescheids und damit die Folge-Gewerbesteuer betroffen ist (§§ 69 FGO, 171 AO). • Ernstliche Zweifel: Aufgrund der BFH-Entscheidungen vom 25.10.2018 bestand bei summarischer Prüfung bis zum 17.12.2019 ein ernstlicher Zweifel daran, dass der nach § 5a Abs.4 Satz3 EStG aufgelöste Unterschiedsbetrag von der Fiktion des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 3 GewStG aF erfasst und somit einer Kürzung nach § 9 Nr.3 Satz2 GewStG entzogen sei. • Gesetzesänderung und Wegfall der Zweifel: Durch die Neufassung des § 7 Satz 3 GewStG (Gesetz vom 12.12.2019, in Kraft 18.12.2019) wurde klargestellt, dass auch die nach § 5a Abs.4 EStG dem Gewinn hinzugerechneten Beträge der Fiktion des Gewerbeertrags unterfallen; diese gesetzliche Klarstellung wirkt gemäß § 36 Abs.3 GewStG nF auf den Streitzeitraum zurück und beseitigt ab Inkrafttreten die zuvor bestehenden ernstlichen Zweifel. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die rückwirkende Wirkung der Gesetzesänderung stellt eine echte belastende Rückwirkung dar, ist aber verfassungsgemäß, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in eine andere (BGH/BFH geänderte) Rechtslage bestand; die Verwaltungsauffassung und frühere BFH-Rechtsprechung begründeten keine verlässliche Erwartung einer 80%-Kürzung. • Zeitraum der Aufhebung: Wegen des Wegfalls der Zweifel während des Verfahrens ist die Aufhebung der Vollziehung zeitlich zu beschränken auf den Zeitraum vom Bekanntgabezeitpunkt des Bescheids bis einschließlich 17.12.2019 und inhaltlich auf den Teil des Messbetrags, der über dem bei einer 80%-Kürzung verbleibenden Messbetrag liegt. • Härtefall: Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt nicht vor; die bloße Steuerbelastung genügt nicht, zumal die Steuer entrichtet wurde. • Kosten und Zulassung: Die Kosten wurden hälftig verteilt; die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 136, 128 FGO). Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 2015 ist zum Teil begründet. Die Aufhebung der Vollziehung wird zeitlich beschränkt von der Bekanntgabe des Bescheids bis einschließlich 17.12.2019 angeordnet und inhaltlich nur für den Teil des Messbetrags gewährt, der den bei einer 80%-Kürzung verbleibenden Messbetrag übersteigt. Ab dem 18.12.2019 sind die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids durch die gesetzliche Neufassung des § 7 Satz 3 GewStG beseitigt, sodass die Aufhebung der Vollziehung danach nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig zwischen Antragstellerin und Antragsgegner verteilt. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.