Urteil
4 K 85/19
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Energiesteuerentlastung setzt voraus, dass der Kraftstoffverbrauch in einem unmittelbaren, untrennbaren Zusammenhang mit der Fortbewegung des Schiffes steht.
• Energiesteuerentlastung nach § 52 EnergieStG kann bei nachträglicher Steuerfestsetzung noch beantragt werden, wenn die Antragsfrist nach § 96 Abs.2 Satz4 EnergieStV (alte Fassung) ausgelöst wurde.
• Die nachweisliche Versteuerung ist bei nachweislich unversteuert bezogener Ware erst mit der späteren Steuerfestsetzung zu bejahen; die Verjährungsfrist beginnt in solchen Fällen erst nach der Versteuerung/Festsetzung.
• Die unionsrechtlichen Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit beschränken die Möglichkeit, materielle Entlastungsansprüche allein wegen formaler Fristversäumnisse zu versagen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Gewährung von Energiesteuerentlastung für Schiffsmotorbetrieb, Ausschluss für festmontierte Arbeitsmaschinen • Energiesteuerentlastung setzt voraus, dass der Kraftstoffverbrauch in einem unmittelbaren, untrennbaren Zusammenhang mit der Fortbewegung des Schiffes steht. • Energiesteuerentlastung nach § 52 EnergieStG kann bei nachträglicher Steuerfestsetzung noch beantragt werden, wenn die Antragsfrist nach § 96 Abs.2 Satz4 EnergieStV (alte Fassung) ausgelöst wurde. • Die nachweisliche Versteuerung ist bei nachweislich unversteuert bezogener Ware erst mit der späteren Steuerfestsetzung zu bejahen; die Verjährungsfrist beginnt in solchen Fällen erst nach der Versteuerung/Festsetzung. • Die unionsrechtlichen Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit beschränken die Möglichkeit, materielle Entlastungsansprüche allein wegen formaler Fristversäumnisse zu versagen. Die Klägerin, Betreiberin öffentlicher Seehäfen, setzte 2016 einen Hopperbagger (MS) für Manövrieren sowie Saugbagger- und Wasserinjektionsarbeiten ein. Das MS verfügt über eine Hauptmaschine für die Manövriertätigkeit und separate, festmontierte Arbeitsmaschinen mit eigenem Antrieb; beides wurde aus demselben Bunkertank mit gekennzeichnetem Dieselkraftstoff (KN-Unterposition 2710 19 43) versorgt. Die Klägerin bezog 2016 unversteuertes Gasöl ohne Verwendererlaubnis. Nachsteuerbescheide des Beklagten datieren vom 21.12.2017; die Klägerin stellte am 31.12.2018 einen Entlastungsantrag nach § 52 EnergieStG, den das Hauptzollamt mit Hinweis auf Verjährung und Antragsfrist ablehnte. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, der Entlastungsanspruch sei erst mit der Steuerfestsetzung entstanden, die Antragsfrist sei durch die bis Ende 2017 geltende Regelung zu verlängern und unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsätze verhinderten die Versagung wegen formaler Anforderungen. • Teilweiser Klageerfolg: Die Klägerin hat Anspruch auf Energiesteuerentlastung für die Kraftstoffmengen, die dem Manövriertätigkeitsverbrauch des MS zuzuordnen sind; für den Verbrauch der festmontierten Arbeitsmaschinen besteht kein Anspruch. • Auslegung des Begünstigungsumfangs (§ 52 i.V.m. § 27 Abs.1 Nr.1 EnergieStG) nach EuGH-Rechtsprechung: Begünstigt ist nur der Kraftstoffverbrauch, der untrennbar mit der Bewegung/Fahrt des Schiffs verbunden ist; Verbrauch, der völlig unabhängig vom Schiffsantrieb entsteht, ist nicht begünstigungsfähig (Partrederiet Sea Fighter, Jan de Nul). • Anwendung auf den Fall: Die Arbeitsmaschinen des MS verfügen über eigene Motoren; der Verbrauch der Saug-, Verpuste- und Spülpumpen steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fortbewegung und ist somit nicht entlastungsfähig; nur die für die Manövrierleistung verwendeten Mengen sind zu erstatten. • Entlastungsberechtigung: Die Klägerin als Verwenderin ist nach § 52 Abs.2 EnergieStG berechtigt, die Entlastung zu beantragen. • Frist- und Verjährungsfragen: Die Klägerin hat den Entlastungsantrag fristgerecht gestellt, weil die Steuerfestsetzungen vom 21.12.2017 die in der bis 31.12.2017 geltenden Satz-4-Regelung des § 96 Abs.2 EnergieStV auslösten, sodass die Antragsfrist mit Ablauf 31.12.2018 endete; der Antrag ging am 31.12.2018 zu. • Nachweisliche Versteuerung und Festsetzungsverjährung: Bei ursprünglich unversteuertem Bezug und nachträglicher Besteuerung kann die nachweisliche Versteuerung nicht bereits mit der Verwendung bejaht werden; deshalb begann die Verjährungsfrist hier erst nach der Steuerfestsetzung, sodass die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht eingetreten war. • Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Selbst wenn formale Antragserfordernisse bestünden, könnten unionsrechtliche Grundsätze die Versagung wegen formaler Fehler einschränken; das Gericht lässt diese Frage offen, entscheidet aber ausgehend von der alten Satz-4-Regelung zugunsten der Klägerin. • Kosten und Rechtsmittel: Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 136 Abs.1 FGO. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die Energiesteuerentlastung gemäß § 52 EnergieStG für die dem Manövriertätigkeitsverbrauch zuzuordnenden Mengen des 2016 verwendeten gekennzeichneten Gasöls zu gewähren; die hierfür zu erstattende Summe wurde festgestellt. Hingegen wurde die Klage für die Kraftstoffmengen abgewiesen, die den festmontierten Arbeitsmaschinen (Saug-, Verpuste- und Spülpumpen) zuzuordnen sind, weil deren Verbrauch nicht in unmittelbarem, untrennbarem Zusammenhang mit der Fahrt des Schiffs steht. Die Antragsfrist war vorliegend gewahrt; die Festsetzungsverjährung trat nicht ein, weil die nachweisliche Versteuerung bei ursprünglich unversteuertem Bezug erst mit den Steuerfestsetzungen vom 21.12.2017 gegeben war. Die Revision wurde zugelassen.