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Urteil

4 K 235/16

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Badewannen und Waschbecken aus Mineralguss. 2 Die Klägerin meldete am 30. Oktober 2014 "Badewannen und Waschbecken aus Kunststein, sog. Mineralguss" unter der Unterposition 6810 9900 KN (Drittlandszoll 1,7%) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Anmeldungsgemäß setzte der Beklagte zunächst mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom selben Tag nicht abschließend ... € Zoll fest. 3 Bei einer stichprobenweisen Beschaffenheitsbeschau inspizierte der Beklagte einen runden Waschtisch (Art.-Nr. Y-1), ein Waschbecken (Art. Nr. Y-2) und eine Badewanne (Art.-Nr. Y-3). Da die Badewanne aus dem gleichen Material besteht wie die beiden anderen Waren, wurde von einer Untersuchung abgesehen. 4 Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ... stellte am 12. November 2014 folgende Wareneigenschaften fest: Waschtisch und Waschbecken bestehen aus einem im Mineralgussverfahren hergestellten Verbundstoff aus ca. 45-50 GHT Kunststoffharzen (Acrylpolymere) und ca. 50-55 GHT mineralischen Stoffen (Kalziumkarbonat). Beide Waren haben einen matt-weißen Kunststoffüberzug. In den Waschtisch ist eine Ablaufgarnitur aus Metall integriert. Das BWZ meint, dass die Waren erst durch den Gussvorgang ihre endgültige Form erhielten. Durch den Kunststoffanteil erhalte das Material nicht nur die für diesen Prozess notwendige thermische Verformbarkeit, sondern nach der Aushärtung des Kunststoffes auch die Festigkeit und Stabilität. Daher sei der Kunststoff für die Waren charakterbestimmend. Sie seien daher als "Waschbecken aus Kunststoffen" in die Unterposition 3922 1000 KN (Drittlandszoll 6,5 %) einzureihen. 5 Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 8. Dezember 2014 abschließend ... € Zoll fest. 6 Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie wie folgt begründete: Unter Anwendung der AV 3 a) KN müsse die Ware in die Position 6810 KN eingereiht werden, da der Wortlaut dieser Position genauer sei als die Position 3926 KN. Außerdem seien die Waschbecken nach der AV 3 b) KN ebenfalls in die Position 6810 KN einzureihen, da die mineralischen Stoffe im Hinblick auf die besondere Erscheinung und die spezifischen "Verwendungseigenschaften" der Waschbecken charakterverleihend seien. Insbesondere sei die "keramikgleiche Erscheinung" der Waschbecken und die Bedeutung der Füllstoffe im Hinblick auf die Wasserspeicherung relevant. Das Material sei bearbeitbar, so dass an einer beliebigen Stelle ein Loch für die Armatur gebohrt werden könne. Außerdem könnten Gebrauchsspuren beseitigt und Verzierungen angebracht werden. Darüber hinaus isoliere das Material sehr gut. Die Wasserspeicherung in den Waschbecken sei nur durch die Füllstoffe möglich, da der Kunststoffanteil wasserdurchlässig sei. Außerdem bestünde das Verbundmaterial zu 2/3 aus mineralischen Stoffen und zu 1/3 aus Kunststoffen, womit mengenmäßig die Füllstoffe überwiegten. Die Kunststoffe dienten lediglich der Formgebung. Die Auffassung des BFH im Urteil VII R 32/12, nach der die Position 6810 KN nicht genauer sei, sei falsch. 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2016 (xxx) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Im Mineralgussverfahren werde eine Masse aus mineralischen Füllstoffen und härtbaren Kunstharzen in eine Form gegossen und verdichtet. Das Aushärten des Kunstharzes sei eine chemische Reaktion, bei der aus dem ursprünglich plastisch verformbaren Harz ein harter und unschmelzbarer Kunststoff entstehe. 8 Die Kunststoffharze seien als Primärform von Kapitel 39 KN erfasst. Die Kunststoffprimärformen dürften andere Stoffe, etwa Weichmacher, Stabilisatoren oder Füllstoffe enthalten, die dazu bestimmt seien, dem Enderzeugnis bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Gleiches gelte für aus derartigen Primärformen hergestellte Halb- oder Fertigerzeugnisse. Eine Höchstgrenze für Füllstoffe finde sich in der Erläuterung zu Kapitel 39 KN nicht. Innerhalb des Kapitels 39 KN würden die Waren von der Position 3922 KN erfasst. 9 Aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit seien die Waren auch vom Wortlaut der Position 6810 KN erfasst. Das zur Herstellung der Waren verwendete Material erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für Kunststein i. S. d. Position 6810 KN, da es sich um durch Kunststoff gebundenes Mineral-/Steinpulver handele. Für den im Kunststein enthaltenen Bindemittelanteil würden die Erläuterungen keine Höchstgrenzen nennen. 10 Da keine der beiden in Betracht kommenden Positionen im Hinblick auf die stoffliche Beschaffenheit genauer sei und daher die Anwendung der AV 3 a) KN ausscheide, müsse die Einreihung nach der AV 3 b) KN nach dem Bestandteil erfolgen, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe. Welches der nicht abschließend aufgezählten Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen sei, hänge in erster Linie von der Art und dem Verwendungszweck der Ware ab. Die Waren erhielten durch den Gussvorgang ihre endgültige Form. Nur der Kunststoff sei thermisch verformbar und gebe der Ware nach der Aushärtung ihre Festigkeit und Stabilität. Das Kunstharz sei nicht nur ein Bindemittel, weil es die Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften des Werkstoffes, insbesondere seine mechanischen Eigenschaften (etwa Zug- und Rückfestigkeit), die chemische Beständigkeit und die Barrierewirkung gegenüber Wasser und vielen organischen Lösungsmittel, maßgeblich verbessere. 11 Mit Schreiben vom 16. September 2016 führte das BWZ ergänzend aus, dass die im Mineralguss verwendeten duroplastischen Kunststoffe hoch vernetzt seien und auch ohne Füllstoffe keinerlei Durchlässigkeit für Wasser aufwiesen. Kunstharze, wie beispielsweise Polyesterharze, würden aufgrund ihrer Wasser- und Lösemittelresistenz ohne zusätzliche Füllstoffe z.B. in Dichtmassen, Farben oder zur Isolierung eingesetzt. Die hohe Stabilität und chemische Beständigkeit der Waren würden erst durch das Kunstharz ermöglicht. 12 Mit der am 23. Oktober 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Position 6810 KN sei genauer i. S. d. AV 3 a) KN als die Position 3922 KN. Die Waren seien aus Kunststein hergestellt, denen Kunstharz als typischer Zusatzstoff beigefügt sei. 13 In der Erläuterung 05.0 zur Position 6810 HS seien u. a. Badewannen angeführt, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich diese Angabe nicht auch auf Waren aus Kunststein bezöge. Die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 stütze die klägerische Auffassung. Zur Begründung der Einreihung der dortigen Ware in die Position 6810 KN sei angeführt, dass das Erzeugnis überwiegend aus Naturstein bestehe. Auch die estnische vZTA ... habe eine Ware, die zu 50 % aus Steinpulver bestehe, in die Position 6810 KN eingereiht. 14 Der charakterbestimmende Bestandteil der Ware sei nicht der Kunststoff, sondern die Mischung aus mineralischen Bestandteilen, die den Korpus der Ware bildeten. Das wichtigste verkaufsfördernde Argument für die im Hochpreissegment angesiedelten Produkte sei der Umstand, dass sie im Mineralgussverfahren hergestellt worden seien. Derartige Waren besäßen eine spezielle Optik. Die keramikgleiche Erscheinung könne in glatter oder rauer Oberfläche geliefert werden. Die Oberfläche sei bearbeitbar und könne an beliebiger Stelle angebohrt werden, um etwa eine Armatur anzubringen. 15 Der Begriff "Kunststein" setzte voraus, dass eine Mischung aus steinähnlichen und kunststoffartigen Bestandteilen vorliege. Die Beschreibung "andere Waren aus Kunststoff" gebe dagegen keinen Aufschluss über die Charaktereigenschaften des Materials. Daher sei der Begriff "Kunststein" genauer als die Bezeichnung nach der stofflichen Beschaffenheit. Erst die Beimischung von Gesteinsmehl mache es möglich, die Waschbecken zu bearbeiten, daher sei die Ware schon nach der AV 3 a) KN in die Position 6810 KN einzureihen. 16 Auch nach der AV 3 b) KN seien die Waren in die Position 6810 KN einzureihen. Der Anteil an Steinpulver überwiege den Anteil an Kunststoff. Bei der äußeren Beschaffenheit empfinde man den Steinanteil als dominierend, da die Waren praktisch nicht wie Kunststoff, sondern wie Stein anmuteten. Das Größen-/Gewichtsverhältnis sei nicht maßgeblich, sondern auch die Nutzungsmöglichkeiten seien wichtig. Hier sei insbesondere die Möglichkeit der Be- und Verarbeitung genannt. 17 Die Materialeigenschaften des Überzugs der Waren seien nicht analysiert worden. 18 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 8. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2016 (xxx) aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Anders als die Klägerin meine, sei die Position 3922 KN nicht genauer als die Position 6810 KN. Der BFH habe mit Urteil vom 7. August 2013 festgestellt, dass die Position 6810 KN nicht genauer sei als die Position 3926 KN. Da die Position 3922 KN noch genauer als die Position 3926 KN sei, sei die Position 6810 KN erst recht nicht genauer als die Position 3922 KN. 21 Im Rahmen der Bestimmung des charakterverleihenden Stoffes nach der AV 3 b) KN sei auf den Verwendungszweck, also die Nutzung als Waschbecken, abzustellen. Im Verhältnis zum Kunststoff, der für die Formgebung, Festigkeit, Stabilität und Wasserdichtigkeit, relevant sei, seien die denkbaren Bearbeitungsmöglichkeiten des Materials nachrangig. Sie veränderten weder den Verwendungszweck, noch stellten sie die besondere Bedeutung des Kunststoffes für diesen Verwendungszweck in Frage. Die genannten Bearbeitungen setzten die Festigkeit, Stabilität und Wasserdichtigkeit des Waschbeckens, die durch den Kunststoff erzeugt werde, voraus. Der BFH habe bereits mit Urteil vom 29. August 1984 (VII K 2/84) zu einem Waschbecken aus 24,9 % Polyesterharz und 64,7 % silikatischen Mineralstoff entschieden, dass bei derartigen Waren der Kunststoff charakterverleihend sei, weil er aufgrund seiner Formbarkeit eine besondere Bedeutung bei der Herstellung der Ware habe. Zum selben Ergebnis sei der BFH im Urteil vom 7. August 2013 (VII R 32/12) gekommen. Auch er habe bei Ziergegenständen, die zu 40 % aus Kunststoff und ca. 60 % aus Steinpulver bestünden, den Kunststoff als charakterbestimmend angesehen. Dies werde auch durch die am 19. November 2016 veröffentlichten Erläuterungen zu den Position 3920, 3926 und 6810 KN (ABl. C 427, 3) bestätigt. Die genannten Urteile und Erläuterungen stellten jeweils auf die Bedeutung des Kunststoffes im Hinblick auf die Formgebung der jeweiligen Waren ab. Andere denkbare Kriterien, wie z. B. Gewicht oder Wertanteile, seien entweder gar nicht oder nur nachrangig berücksichtigt worden. 22 Am 24. Juni 2020 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf dessen Protokoll sowie die Sachakte des Beklagten wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 23 Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. 24 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 25 Der Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 8. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 26 Ermächtigungsgrundlage für die abschließende Festsetzung des Zolls ist Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) der bei Einfuhr noch anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK). Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. 27 Die am 30. Oktober 2014 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren sind in die Unterposition 3922 1000 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 vom 4. Oktober 2013 (ABl. L 290, 1) einzureihen. Auf der Grundlage dieser Einreihung ergibt sich der vom Beklagten mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 8. Dezember 2014 festgesetzte Zoll in Höhe von ... €. 28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Ferner sind die Allgemeinen Vorschriften (AV) zu beachten. Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/[75], Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, Rn. 24). Verstößt jedoch ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KN-Position, ist er unbeachtlich (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 28). Dasselbe gilt für eine Erläuterung zum HS; durch sie kann eine Ware, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in eine Position einzureihen ist, aus dieser nicht ausgewiesen werden (BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, juris, Rn. 12). 29 Nach diesen Maßstäben sind die Waren gemäß der AV 3 b) KN als Badewannen und Waschbecken der Unterposition 3922 1000 KN einzureihen. Die AV 3 KN lautet: 30 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: 31 a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. 32 b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. 33 Die AV 3 KN ist anwendbar (dazu 1.). Die Einreihung richtet sich nicht nach der AV 3 a) KN (dazu 2.). Bei Anwendung der AV 3 b) KN ist die Ware in die Position 3922 KN einzureihen (dazu 3.). 34 1. Für die Einreihung der Waren kommen auch unter Anwendung der AV 1 KN zwei Positionen in Betracht, nämlich die Position 3922 KN und die Position 6810 KN. 35 a) Es kommt die Position 3922 KN in Betracht. Sie erfasst u.a. "Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, [...], aus Kunststoffen". Bei den Waren handelt es sich um Badewannen und Waschbecken aus Kunststoff. Die Waren bestehen zu 45-50 GHT aus Kunststoffharzen (Acrylpolymere) und zu ca. 50-55 GHT mineralischen Stoffen (Kalziumkarbonat). Acrylpolymere sind Kunststoffe im Sinne des Kapitels 39 KN. Dass den Waren Kalziumkarbonat beigemischt ist, schließt die Einreihung in die Position 3922 KN nicht aus. Waren des Kapitels 39 KN dürften andere Stoffe, etwa Weichmacher, Stabilisatoren oder Füllstoffe enthalten, die - wie hier - dazu bestimmt sind, dem Enderzeugnis bestimmte Eigenschaften zu verleihen (Erläuterungen zu Kapitel 39 HS, ErlKN Rn. 39.0; Erläuterungen zur Position 3920 HS, ErlKN Rn. 02.3). Eine Höchstgrenze für Füllstoffe gibt es nicht. 36 b) Weiter kommt die Position 6810 KN in Betracht. Sie erfasst "Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt". Nach der deutschen Übersetzung der Erläuterungen zur Position 6810 HS sind Kunststeine "Nachahmungen von Natursteinen, die durch Verbindung von Bruchstücken, Körnern oder Pulver von Natursteinen mit Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln - beispielhaft wird Kunststoff genannt - hergestellt werden (ErlKN Rn. 03.0). Die Position kommt in Betracht, weil die Waren aus Pulver von Natursteinen und Kunststoff als Bindemittel hergestellt werden. 37 c) Hieraus ergibt sich, dass - anders als die Klägerin im Erörterungstermin vorgetragen hat - die Ware nicht bereits auf der Grundlage der AV 1 KN allein in die Position 6810 KN einzureihen sei. Wie dargelegt, sind die objektiven Voraussetzungen der Position 3922 KN ebenfalls erfüllt. Bei der Prüfung der AV 1 KN kommt es nicht darauf an, ob bei einer Ware, die aus mehreren Stoffen besteht, ein Stoff für die Einreihung in eine Position bloß unschädlich ist (hier: das Steinmehl für die Position 3922 KN) oder die Ware aus zwei Stoffen bestehen muss, um in eine Position eingereiht zu werden (hier: Steinmehl + Bindemittel für die Position 6810 KN). Ob eine Position eine Ware genauer beschreibt als eine andere Position, ist vielmehr eine Frage der Anwendung der AV 3 a) KN (dazu sogleich). 38 Wenn überhaupt eine der genannten Positionen nicht in Betracht kommen könnte, dann ist es die Position 6810 KN, weil die Waren - anders als die Erläuterungen zur Position 6810 HS es verlangen - nach ihrem optischen Erscheinungsbild keine Nachahmung von Natursteinen sind, sondern äußerlich an eine keramische Oberfläche erinnern. Keramische Waren sind vom Kapitel 69 KN erfasst. 39 2. Die AV 3 a) KN kommt nicht zur Anwendung, weil - anders als die Klägerin meint - die Position 6810 KN nicht genauer ist als die Position 3922 KN. Mit zutreffender Begründung hat der BFH entschieden, dass im Verhältnis der Positionen 6810 KN und 3926 KN die erstgenannte Position nicht spezieller sei (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12, juris, Rn. 12). Erst recht muss dies für das Verhältnis der Positionen 6810 KN und 3922 KN gelten, da die letztgenannte Position spezieller ist als die Position 3926 KN. 40 3. Es ist die AV 3 b) KN anzuwenden, da die Waren aus verschiedenen Stoffen (Steinmehl und Kunststoff) bestehen und nach der AV 3 a) KN nicht eingereiht werden können. Bei Anwendung der AV 3 b) KN sind die Waren in die Position 3922 KN einzureihen. 41 Der Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6.; BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23). Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware und ihrem Verwendungszweck ab (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 8; Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 36/97, juris, Rn. 16). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5). 42 Bei Anwendung dieser Grundsätze verleiht der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter. Die Waren erhalten durch den Gussvorgang ihre endgültige Form. Nur der Kunststoff ist thermisch verformbar und gibt der Ware nach der Aushärtung ihre Festigkeit und Stabilität. Auch wenn die Erläuterungen zur Unterposition 3926 4000 KN erst nach der hier in Rede stehenden Einfuhr erlassen wurden (ABl. 2016 C 427, 3), unterstreichen sie die Bedeutung des formgebenden Stoffes. Danach ist bei Statuetten und Ziergegenständen aus etwa 59 GHT Calciumcarbonat und etwa 39 GHT Kunststoff der Kunststoff charakterbestimmend. Bei den hier in Rede stehenden Waren ist die Form nicht weniger bedeutsam als bei Ziergegenständen. 43 Das Kunstharz ist jedoch nicht nur ein Bindemittel für die Waren. Es beeinflusst auch maßgeblich ihre Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften, insbesondere ihre mechanischen Eigenschaften (etwa Zug- und Rückfestigkeit), die chemische Beständigkeit und die Barrierewirkung gegenüber Wasser und Lösungsmitteln. Vor dem Hintergrund der Verwendung der Waren als Waschbecken und Badewannen sind dies wesentliche Eigenschaften (vgl. bereits BFH, Urteil vom 29. August 1984, VII K 2/84, juris, Rn. 11, zu Waschbecken, die zu 24,9% aus Polyesterharz und zu 64,7 % aus silikatischem Mineralstoff bestehen). 44 Die ohne Begründung aufgestellte Behauptung der Klägerin, nicht der Kunststoff, sondern das Steinmehl würden die Waren wasserdicht machen, überzeugt den Berichterstatter nicht und veranlasst nicht zu weiteren Nachforschungen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zur Wasserundurchlässigkeit des verwendeten Kunststoffs, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, bestehen keine Zweifel, dass die Barrierewirkung für Flüssigkeiten vom Kunststoff ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, aus welchem Material der Überzug des im Erörterungstermin in Augenschein genommenen Waschtisches ist. 45 Unerheblich ist, dass das Steinmehl anteilsmäßig den Kunststoff überwiegt. Der Kunststoffanteil ist hoch genug, um - wie dargelegt - die Materialeigenschaften maßgeblich zu beeinflussen. Das Steinmehl hat lediglich die Funktion eines Füllstoffes. Die untergeordnete Rolle des Gewichtsanteils ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Unterposition 3920 KN (ABl. 2016 C 427, 3). Danach wird "Steinpapier", eine Mischung aus Steinpulver und Kunstharz, als Kunststoff eingereiht, obwohl das Verhältnis von Steinmehl zu Kunststoff bei 4/1 liegt. 46 Auch optisch verschafft das Steinmehl den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Die im Erörterungstermin in Augenschein genommene Warenprobe erinnert nicht an eine "Nachahmung von Natursteinen" (Erläuterungen zur Position 6810 HS), sondern hat die Optik einer keramischen Ware. 47 Schließlich kann die Klägerin aus der Verordnung (EG) Nr. 729/2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 113, 5, berichtigt durch ABl. L 173, 9) nichts für sich ableiten. Die im Anhang, Nr. 1, beschriebene Ware (eiförmigen Endstücke, bestehend aus einer Mischung von 75 % gemahlenem Naturstein und 25 % Polyester, mit einem Metallring an einem Ende, der das Einsetzen einer Gardinenstange ermöglicht) wurde zwar unter Verweis auf die AV 3 b) KN in die Unterposition 6810 KN eingereiht. Da für diese Ware aufgrund ihres Einsatzzweckes die Position 3922 KN von vornherein ausscheidet, können daraus keine Rückschlüsse auf die hier inmitten stehende Abgrenzungsfrage zwischen den Positionen 6810 KN und 3922 KN gezogen werden. 48 Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Einspruchsentscheidung verwiesen. 49 Innerhalb der Position 3922 KN sind die Waren als Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken in die Unterposition 3922 1000 KN einzureihen. III. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.