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Urteil

VII R 32/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur sind bei Mischwaren nicht allein Gewichtsanteile entscheidend, sondern Art und Verwendungszweck der Ware. • Waren aus Gemischen von Kunststoff und mineralischem Füllstoff können sowohl unter Pos. 3926 KN (Waren aus Kunststoffen) als auch unter Pos. 6810 KN (Kunststein) fallen; maßgeblich ist der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht (AV 3 Buchst. b). • Bei Ziergegenständen ist in der Regel auf das Erscheinungsbild und somit auf den Kunststoffanteil abzustellen; das spezifische Gewicht kann zu irreführenden Schlussfolgerungen führen. • Verbindliche Tarifauskünfte und Einreihungsverordnungen zu anderen Waren liefern für die Einordnung einer konkreten Ware nur begrenzte Anhaltspunkte, da die Charakterbestimmung eine einzelfallbezogene Würdigung ist.
Entscheidungsgründe
Einreihung von Ziergegenständen aus Kunststoff und Steinpulver: Charakterbestimmender Bestandteil • Zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur sind bei Mischwaren nicht allein Gewichtsanteile entscheidend, sondern Art und Verwendungszweck der Ware. • Waren aus Gemischen von Kunststoff und mineralischem Füllstoff können sowohl unter Pos. 3926 KN (Waren aus Kunststoffen) als auch unter Pos. 6810 KN (Kunststein) fallen; maßgeblich ist der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht (AV 3 Buchst. b). • Bei Ziergegenständen ist in der Regel auf das Erscheinungsbild und somit auf den Kunststoffanteil abzustellen; das spezifische Gewicht kann zu irreführenden Schlussfolgerungen führen. • Verbindliche Tarifauskünfte und Einreihungsverordnungen zu anderen Waren liefern für die Einordnung einer konkreten Ware nur begrenzte Anhaltspunkte, da die Charakterbestimmung eine einzelfallbezogene Würdigung ist. Die Klägerin führte 2008 und 2009 diverse Ziergegenstände (Nachbildungen von Totenschädeln, verzierte Aschenbecher, Buchstützen) ein. Das Hauptzollamt (HZA) erließ Einfuhrabgaben nach Unterposition 3926 40 00 KN (Waren aus Kunststoff, Zollsatz 6,5%). Die Klägerin beantragte Erstattung mit der Begründung, es handle sich um Kunststein nach Unterpos. 6810 99 00 KN (Zollsatz 1,7%), da die Waren aus etwa 40 Gewichtsprozent Kunstharz und 60 Gewichtsprozent Steinpulver bestehen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und sah die Waren als Kunststein ein, weil das Steinpulver überwiege. Das HZA revidierte dies mit der Beschwerde, es seien die optische Wirkung und der Formgebungsanteil des Kunststoffs maßgeblich; frühere Tarifierungen und Einreihungsverordnungen sprächen nicht zwingend gegen diese Sicht. • Die Revision des HZA ist begründet; die Einreihung der streitigen Waren unter Pos. 3926 KN ist rechtmäßig (§100 Abs.1 FGO). • Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System gehören Kunststofferzeugnisse auch dann zu Pos. 3926, wenn sie mineralische Füllstoffe enthalten; hierfür gibt es keine feste Höchstgrenze. • Gleichzeitig erfüllen die Waren auch die Merkmale von Pos. 6810 KN (Kunststein), da Steinpulver mit Bindemitteln verbunden ist; auch hier besteht keine festgelegte Grenze für den Bindemittelanteil. • Bei Gemischwaren greift AV 2 Buchst. b Satz 3 i.V.m. AV 3: Ist keine Einreihung nach AV 3 Buchst. a möglich, ist nach AV 3 Buchst. b der Bestandteil maßgeblich, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. • Welche Merkmale den wesentlichen Charakter bestimmen (Gewicht, Menge, Wert, Art, Bedeutung für die Verwendung, Erscheinungsbild) hängt von Art und Verwendungszweck der Ware ab (ErlHS zur AV 3 Buchst. b Rz 19.1). • Das Finanzgericht hat zu Unrecht allein auf den überwiegenen Gewichtsanteil des Steinpulvers abgestellt und damit Art und Verwendungszweck der Ziergegenstände (dekoratives Erscheinungsbild, Formgebung) unzureichend berücksichtigt. • Bei den hier in Augenschein genommenen Ziergegenständen prägt nicht das Steinpulver das optische Erscheinungsbild; maßgeblich ist das Kunststoffgebinde, das das genaue Gussbild und die ornamentale Ausformung ermöglicht. • Aus früheren vZTA, Entscheidungen des Zollkodex-Ausschusses oder Einreihungsverordnungen für andere Waren lassen sich keine verbindlichen Folgerungen ableiten, weil die Charakterbestimmung eine einzelfallbezogene Frage ist. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, da die Auslegung der einschlägigen Tarifvorschriften nicht zweifelhaft ist. Die Revision des Hauptzollamts ist begründet; die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben. Die streitigen Ziergegenstände sind in die Pos. 3926 KN (insbesondere Unterpos. 3926 40 00 KN) einzuordnen, weil der Kunststoffbestandteil den wesentlichen Charakter der Waren bestimmt. Dem Finanzgericht ist zuzutrauen, bei fehlerfreier Anwendung der AV 3 Buchst. b zu prüfen, dass das Erscheinungsbild und die Formgebungsfunktion des Kunststoffs für die Ziergegenstände prägend sind; daraus folgt die richtige Tarifzuordnung zu den Waren aus Kunststoff. Die Klage wird somit abgewiesen, die Einfuhrabgaben und die Versagung der Erstattung sind rechtmäßig.