Urteil
2 K 11/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes gemäß § 240 AO und sind als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden, wenn die Steuer zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde.
• Die Feststellung von Insolvenzforderungen nach § 251 Abs. 3 AO ist geboten, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen bestreitet.
• Ein genereller Verzicht auf die Anmeldung oder Feststellung von Säumniszuschlägen lässt sich nicht aus § 156 Abs. 2 AO herleiten, weil diese Vorschrift die Festsetzung von Steuern und keine kraft Gesetzes entstehenden Nebenleistungen betrifft.
• Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann im Billigkeitsverfahren nach ständiger Rechtsprechung die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen werden; im Feststellungsverfahren bleibt jedoch die rechtmäßige Feststellung des (hälftigen) verbleibenden Betrags möglich.
• Gegen die verfassungsmäßige Höhe der Säumniszuschläge (12 % p.a.) bestehen keine durchgreifenden Zweifel; eine unmittelbare Übertragung der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den AO-Zinssatz (§ 238 AO) auf die Säumniszuschläge ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Feststellung von Säumniszuschlägen als Insolvenzforderung (hälftiger Verzicht möglich im Billigkeitsverfahren) • Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes gemäß § 240 AO und sind als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden, wenn die Steuer zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde. • Die Feststellung von Insolvenzforderungen nach § 251 Abs. 3 AO ist geboten, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen bestreitet. • Ein genereller Verzicht auf die Anmeldung oder Feststellung von Säumniszuschlägen lässt sich nicht aus § 156 Abs. 2 AO herleiten, weil diese Vorschrift die Festsetzung von Steuern und keine kraft Gesetzes entstehenden Nebenleistungen betrifft. • Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann im Billigkeitsverfahren nach ständiger Rechtsprechung die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen werden; im Feststellungsverfahren bleibt jedoch die rechtmäßige Feststellung des (hälftigen) verbleibenden Betrags möglich. • Gegen die verfassungsmäßige Höhe der Säumniszuschläge (12 % p.a.) bestehen keine durchgreifenden Zweifel; eine unmittelbare Übertragung der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den AO-Zinssatz (§ 238 AO) auf die Säumniszuschläge ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners. Der Beklagte meldete mehrere Steuerforderungen einschließlich Säumniszuschlägen für verschiedene Zeiträume zur Tabelle an; die angemeldeten Forderungen wurden später mehrfach angepasst. Im Prüfungstermin bestritt der Kläger die Anmeldung teilweise und verlangte zur Klärung Kontoauszüge; der Beklagte lehnte ab. Der Beklagte stellte daraufhin mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO Insolvenzforderungen in Höhe von 28.005,00 € fest, wobei er die Säumniszuschläge bereits zur Hälfte erlassen hatte. Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, die Feststellung insoweit zu ändern, dass keine Säumniszuschläge festgestellt werden. Streitpunkt ist insbesondere, ob Säumniszuschläge trotz drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als Insolvenzforderung festzustellen sind und ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestehen. • Die Klage ist unbegründet; der Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht. • Zu den Voraussetzungen: Die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO ist zulässig, weil der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen bestritten hat und damit das Feststellungsverfahren eröffnet wurde. • Zu den materiellen Voraussetzungen: Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes gemäß § 240 AO, sobald die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird; sie sind unabhängig von der Richtigkeit der Steuerfestsetzung und bleiben von Korrekturen der Steuerfestsetzung unberührt. • Zur Anmeldungs- und Feststellungspflicht: Da die Steuern nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurden, waren die nicht streitigen Säumniszuschläge in der verbliebenen Höhe zur Tabelle anzumelden bzw. festzustellen. • Zur Unanwendbarkeit von § 156 Abs. 2 AO: Diese Vorschrift betrifft die Festsetzung von Steuern und ist eine verwaltungsinterne Ermessensregelung; daraus lässt sich kein Anspruch auf Unterbleiben der Anmeldung oder Feststellung kraft Gesetzes entstehender Säumniszuschläge ableiten. • Zur Frage des Erlassrechts und der Billigkeit: Ob Säumniszuschläge ganz zu erlassen sind, wäre gesondert im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO zu prüfen; die hälftige Minderung der Säumniszuschläge entspricht der ständigen Rechtsprechung bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung. • Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe: Die in der Rechtsprechung und Literatur diskutierten Zweifel am AO-Zinssatz (§ 238 AO) lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Säumniszuschläge (§ 240 AO, 12 % p.a.) übertragen; es fehlt an einer hinreichend bestimmbaren Zinskomponente der Säumniszuschläge, die mit dem Marktzins zu messen wäre. • Schlussfolgernd besteht kein Grund, die Feststellung der nach dem hälftigen Erlass verbleibenden Säumniszuschläge zu untersagen; das Verfahren ist nicht nach § 74 FGO auszusetzen und eine Vorlage ans Bundesverfassungsgericht ist nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 13.11.2017 und die Einspruchsentscheidung bleiben insoweit bestehen, als Säumniszuschläge in halber Höhe festgestellt wurden. Die Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach § 240 AO und waren wegen Nichtzahlung zum Fälligkeitstag als Insolvenzforderung anzumelden und festzustellen. Ein genereller Verzicht auf Anmeldung oder Feststellung lässt sich nicht aus § 156 Abs. 2 AO ableiten; ein vollständiger Erlass wäre allenfalls in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.