Urteil
4 K 158/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Ausschluss von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach DVO (EU) Nr. 1238/2013 und Nr. 1239/2013 kommt es auf die objektiven Warenmerkmale und die Bestimmtheit der Verwendung an, nicht auf die tatsächlich übliche Verwendung durch Käufer.
• Ein Solarmodul mit einer Nennspannung ≤50 V und Nennleistung ≤50 W ist nur dann von den Maßnahmen ausgenommen, wenn es objektiv ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit denselben Spannungs‑ und Leistungsmerkmalen bestimmt ist.
• Die Möglichkeit, Module technisch in Reihe oder parallel zu schalten und dadurch Spannungen oder Leistungen über 50 V/50 W zu erzeugen, schließt eine Zuordnung zur ausgenommenen Warengruppe aus.
• Die festgesetzten Antidumping- und Ausgleichszollsätze sind anzuwenden, wenn die Einfuhrware nicht von in den Verordnungen ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellt wurde und keine Befreiungsvoraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahme vom Antidumping‑/Ausgleichszoll für technisch zusammenschaltbare 50 W‑Module • Für den Ausschluss von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach DVO (EU) Nr. 1238/2013 und Nr. 1239/2013 kommt es auf die objektiven Warenmerkmale und die Bestimmtheit der Verwendung an, nicht auf die tatsächlich übliche Verwendung durch Käufer. • Ein Solarmodul mit einer Nennspannung ≤50 V und Nennleistung ≤50 W ist nur dann von den Maßnahmen ausgenommen, wenn es objektiv ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit denselben Spannungs‑ und Leistungsmerkmalen bestimmt ist. • Die Möglichkeit, Module technisch in Reihe oder parallel zu schalten und dadurch Spannungen oder Leistungen über 50 V/50 W zu erzeugen, schließt eine Zuordnung zur ausgenommenen Warengruppe aus. • Die festgesetzten Antidumping- und Ausgleichszollsätze sind anzuwenden, wenn die Einfuhrware nicht von in den Verordnungen ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellt wurde und keine Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Die Klägerin importierte im Februar 2017 500 monokristalline Fotovoltaikmodule (50 W, 18 V, 36 Zellen) aus China und meldete sie als Warenposition 8541 4090 100 (kleine Solarladegeräte). Das BWZ stellte nach Beschaffenheitsprüfung und Gutachten fest, dass die Module als Fotovoltaikmodule unter die Position ex 8541 4090 210 einzureihen seien. Die Zollbehörde setzte daraufhin Antidumpingzoll und Ausgleichszoll fest. Die Klägerin beantragte Erstattung bzw. Erlass mit der Behauptung, die Module würden praktisch ausschließlich als 12 V/24 V‑Batterieladegeräte in Kleinanlagen verwendet und seien daher von den Maßnahmen ausgenommen. Das BWZ bestätigte in einem weiteren Gutachten die Einstufung unter 8541 4090 210, die Behörde wies den Einspruch zurück, und die Klägerin klagte dagegen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind die Durchführungsverordnungen der EU Nr. 1238/2013 (Antidumping) und Nr. 1239/2013 (Ausgleichszoll) sowie der Unionszollkodex (UZK) für Erstattungsfragen (§§ Art.116,117 UZK i.V.m. Art.121 UZK). • Maßgeblich ist, ob die Ware objektiv ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit ≤50 V und ≤50 W bestimmt ist; die tatsächliche übliche Verwendung der Käufer ist hierfür unbeachtlich. • Der Begriff "ausschließlich" ist wortwörtlich auszulegen; sobald die Ware auch zu anderen Verwendungen geeignet ist oder technisch so beschaffen ist, dass Zusammenschaltung in Reihe/parallel zu höheren Spannungen/Leistungen möglich ist, fällt sie nicht unter die Ausnahme. • Die technischen Merkmale der strittigen Module (Anschluss, Junctionbox, Bypassdiode, Möglichkeit der Reihen-/Parallelschaltung) ermöglichen den Einsatz in Systemen mit >50 V oder >50 W; daher sind sie nicht ausschließlich für die in der Ausnahme genannten Systeme bestimmt. • Die Durchführungsverordnungen wurden zum Zeitpunkt der Einfuhr angewendet und sehen die genannten Zollquoten (Antidumping 53,4 %, Ausgleich 11,5 %) vor; weder Herstellerbegünstigungen noch Befreiungstatbestände greifen hier. • Nach Art.116/117 UZK besteht kein Anspruch auf Erlass, weil die festgesetzte Zollschuld nicht den tatsächlich zu entrichtenden Betrag übersteigt. • Die Höhe und Berechnung der Zölle sind sachgerecht; das einliefernde Unternehmen ist nicht in den Verordnungen als begünstigt genannt, eine individuelle Reduktion oder Befreiung liegt nicht vor. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 24.10.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2018 bleibt bestehen. Die eingeführten Fotovoltaikmodule sind als Waren des KN‑Codes ex 8541 4090 einzustufen und unterlagen zum Einfuhrzeitpunkt den Antidumping‑ und Ausgleichsmaßnahmen nach den einschlägigen Durchführungsverordnungen, weil sie objektiv nicht ausschließlich als Batterieladegeräte in Systemen mit höchstens 50 V und 50 W bestimmt sind. Die technischen Merkmale erlauben eine Zusammenschaltung zu Systemen mit höheren Spannungen/Leistungen, sodass die Ausnahmeregelung nicht greift. Die festgesetzten Zollbeträge in Höhe von 5.103,62 EUR (Antidumping) und 1.099,09 EUR (Ausgleich) sind rechtmäßig berechnet; ein Erlassanspruch nach UZK besteht nicht.