Beschluss
4 P 1/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. November 2018 gegen die Kostenrechnung vom 11. September 2018 - Kassenzeichen 1110-W18267-0 - eingelegte „Beschwerde“ ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller schon keine Gründe aufzeigt, warum die Kostenrechnung fehlerhaft sein sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Nach dem anzuwendenden Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ist für die Beendigung des gesamten Verfahrens ausgehend von einem Streitwert von 5.000,00 Euro eine zweifache Gebühr fällig. Dies berücksichtigt die Kostenrechnung vom 11. September 2018. Auch ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Festsetzung der Dokumentenpauschale zu beanstanden ist. 2 Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe nicht als Privatperson, sondern als Organ der Stadt A. versucht, gegen die Verletzung seiner Rechte als Stadtrat vorzugehen, sodass die Forderungen nicht an ihn, sondern die Stadt A. zu richten seien, führt dies nicht zur Aufhebung oder Änderung der Kostenrechnung vom 11. September 2018. Denn der Antragsteller kann den aus seiner Sicht bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch (vgl. dazu SaarlOVG, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, juris; BayVGH, Urt. v. 14.08.2006 - 4 B 05.939 -, juris; OVG NW. Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 -, juris), also die Auszahlung des in der Kostenrechnung festgesetzten Betrags im Rahmen einer Kostenerstattung, ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. Soweit diese eine Kostenerstattung ablehnen sollte, ist er gehalten, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. z. B. VG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2018 - 7 K 9917/17.F -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 25.10.2016 - B 5 K 15.645 -, juris, m. w. N.). 3 Für eine Geltendmachung der Kosten seitens des Gerichts unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage; denn der das Normenkontrollverfahren einstellende Beschluss vom 31. August 2018 (Az.: 4 K 158/18) erklärt ausdrücklich auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 VwGO, dass „der Antragsteller“ die Kosten des Verfahrens trägt, nicht hingegen die Antragsgegnerin. Insoweit richtet sich die Kostenrechnung auch zu Recht an den Antragsteller. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).