Beschluss
4 K 47/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 101, 105 UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG ist zulässig, wenn bei der Einfuhr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.3 UStG nicht vorlagen.
• Der Verfahrenscode 42 in der Zollanmeldung hat einen eigenständigen einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Erklärungsgehalt und ist als Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer zu verstehen.
• Für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.3 UStG muss sich an die Einfuhr tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließen; die Identität des Erwerbers ist nachzuweisen.
• Der zollrechtliche Anmelder (hier: Vertreter ohne Vertretungsmacht) kann nach nationalem Recht Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer werden; dies verstößt nicht gegen die MwStSystRL, wenn die nationale Regelung im Rahmen der Richtlinie bleibt.
Entscheidungsgründe
Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Wegfall der Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung • Die Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 101, 105 UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG ist zulässig, wenn bei der Einfuhr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.3 UStG nicht vorlagen. • Der Verfahrenscode 42 in der Zollanmeldung hat einen eigenständigen einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Erklärungsgehalt und ist als Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer zu verstehen. • Für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.3 UStG muss sich an die Einfuhr tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließen; die Identität des Erwerbers ist nachzuweisen. • Der zollrechtliche Anmelder (hier: Vertreter ohne Vertretungsmacht) kann nach nationalem Recht Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer werden; dies verstößt nicht gegen die MwStSystRL, wenn die nationale Regelung im Rahmen der Richtlinie bleibt. Die Klägerin sandte als Zollanmelderin mit Verfahrenscode 42 Waren aus Drittland nach Deutschland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und beantragte zugleich die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer wegen anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung. Im Bescheid vom 12.12.2016 setzte die Zollverwaltung null Euro Einfuhrumsatzsteuer. Nachträglich wurde bekannt, dass die Ware anders als angemeldet an einen anderen Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat gelangte. Die Zollverwaltung erließ am 31.01.2017 einen Einfuhrabgabenbescheid zur Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 183,83 Euro. Die Klägerin rügte Unvereinbarkeit mit der MwStSystRL und berief sich auf Vertretungsmacht der C; sie legte Lieferscheine und Vollmacht vor. Das Gericht prüfte, ob die Steuerbefreiung zu Recht versagt und ob die Nacherhebung zulässig ist. • Rechtsgrundlagen für Nacherhebung sind Art.101, 105 UZK in entsprechender Anwendung nach § 21 Abs.2 UStG; die MwStSystRL steht der Nacherhebung nicht entgegen (Art.211 MwStSystRL). • Verfahrenscode 42 codiert ein eigenständiges einfuhrumsatzsteuerrechtliches Verfahren mit Erklärungsgehalt; die Verwendung ist als Antrag auf Befreiung zu verstehen (Art.22 UZK analog). • Richtlinienkonforme Auslegung verlangt, bei mehreren anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften diejenige zu wählen, die der Systematik des Mehrwertsteuerrechts entspricht; Art.105 Abs.4,3, Art.101 UZK sind entsprechend anwendbar für Nacherhebung. • Nach Art.30 MwStSystRL und Art.29 AEUV ist eine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gegeben, wenn die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde; hier entstand die Einfuhrumsatzsteuerschuld mit der Überlassung am 12.12.2016 bzw. bei Annahme der Zollanmeldung. • Die Steuerbefreiung nach §5 Abs.1 Nr.3 UStG setzt voraus, dass sich an die Einfuhr tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt; der Anspruchsteller trägt die Beweislast und muss die Identität des Erwerbers nachweisen (EuGH-Rechtsprechung, u. a. Enteco Baltic). • Im Streitfall fehlt der Nachweis der Identität des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat; außerdem konnte die Klägerin als Vertreterin ohne Verfügungsmacht die Lieferung nicht bewirken, sodass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorlagen. • Die Klägerin ist Steuerschuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer nach §§13a Abs.2, 21 Abs.2 UStG i.V.m. Art.77 Abs.3 UZK analog, weil sie als Anmelderin ohne wirksame Vertretung handelte; die Inanspruchnahme verstößt nicht gegen Unionsrecht, zumal Art.201 MwStSystRL den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Bestimmung des Steuerschuldners lässt. • Folglich war die Nacherhebung nach Art.105 UZK analog rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage der Klägerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 wurde abgewiesen. Die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 5 Abs.1 Nr.3 UStG/Art.143 MwStSystRL nicht vorlagen und die Klägerin als Zollanmelderin ohne wirksame Vertretung Steuerschuldnerin geworden ist. Der Verfahrenscode 42 stellt einen einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Antrag dar, dessen Gewährung nur vorbehaltlich der nachträglichen Prüfung der tatsächlichen Durchführung der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgt. Da die Klägerin die Identität des Erwerbers nicht nachgewiesen hat und sie selbst nicht Verfügungsmacht über die Ware hatte, durfte die Zollverwaltung die zuvor gewährte Nullfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nacherheben. Die Revision wurde zugelassen.