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Beschluss

4 V 33/21

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Gericht kann in begründeten Einzelfällen eine Zwischenregelung (Hängebeschluss) nach Art. 19 Abs. 4 GG treffen, obwohl die FGO dies nicht ausdrücklich regelt. • Eine Zwischenregelung ist insbesondere dann geboten, wenn ohne sie noch vor der Eilentscheidung unumkehrbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden entstehen würden. • Bei der Entscheidung über eine Zwischenregelung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; zu prüfen sind die Nachteile bei Nichterlass gegenüber denen bei Erlass der Zwischenregelung. • Die Zwischenregelung darf nicht in eine Außerkraftsetzung der materiellen Rechtsnormen münden oder dem Gericht die Entscheidung über rechtliche Einstufungen der Parteien abnehmen.
Entscheidungsgründe
Zwischenregelung (Hängebeschluss) zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes • Das Gericht kann in begründeten Einzelfällen eine Zwischenregelung (Hängebeschluss) nach Art. 19 Abs. 4 GG treffen, obwohl die FGO dies nicht ausdrücklich regelt. • Eine Zwischenregelung ist insbesondere dann geboten, wenn ohne sie noch vor der Eilentscheidung unumkehrbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden entstehen würden. • Bei der Entscheidung über eine Zwischenregelung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; zu prüfen sind die Nachteile bei Nichterlass gegenüber denen bei Erlass der Zwischenregelung. • Die Zwischenregelung darf nicht in eine Außerkraftsetzung der materiellen Rechtsnormen münden oder dem Gericht die Entscheidung über rechtliche Einstufungen der Parteien abnehmen. Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren eine Zwischenentscheidung gegen den Antragsgegner, weil ab 01.04.2021 Prüfungen nach § 6b Abs. 1 GSA Fleisch und mögliche Sanktionen nach § 7 GSA Fleisch drohten. Sie machte geltend, ohne Zwischenregelung würden womöglich Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt oder Verfallsanordnungen nach § 29a OWiG getroffen. Die Antragstellerin fürchtete irreparable Grundrechtseingriffe und unumkehrbare Nachteile. Der Senat prüfte, ob er im Rahmen des Verfahrens eine vorläufige Regelung treffen kann, um effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen. Es ging nicht um die Feststellung, ob die Antragstellerin ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch ist, noch um eine Erlaubnis zur Fortführung von Arbeitnehmerüberlassung. Die Interessen beider Seiten wurden gegeneinander abgewogen. Der Senat entschied über das Maß der erforderlichen Zwischenregelung ohne abschließende materielle Entscheidung. • Rechtsgrundlage und Befugnis: Die Befugnis zum Erlass einer Zwischenregelung (Hängebeschluss) folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG und dient der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, auch wenn die FGO eine solche Regelung nicht ausdrücklich vorsieht. • Prüfungsmaßstab: Die Erforderlichkeit einer Zwischenregelung ist durch Abwägung der Folgen zu beurteilen, die bei Unterlassung der Regelung eintreten würden, gegenüber den Nachteilen, die ihr Erlass für den Antragsgegner bedeuten würde. • Konkrete Gefährdung: Ohne Zwischenregelung bestünde für die Antragstellerin das Risiko, dass der Antragsgegner Prüfungen nach § 6b Abs. 1 GSA Fleisch durchführt und Verstöße nach § 6a GSA Fleisch mit Bußgeldern nach § 7 GSA Fleisch oder Verfallsanordnungen nach § 29a OWiG ahndet, was zu irreparablen Nachteilen führen könnte. • Abwägungsergebnis: Die Nachteile für die Antragstellerin bei Nichterlass der Zwischenregelung überwiegen gegenüber den temporären Beschränkungen für den Antragsgegner, der lediglich für einen überschaubaren Zeitraum an der Prüfung der Einhaltung von § 6a GSA Fleisch bei der Antragstellerin gehindert wäre. • Beschränkung der Zwischenregelung: Zur Abwendung wesentlicher Nachteile genügt es, dem Antragsgegner bis zur Entscheidung die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch bei der Antragstellerin zu untersagen und die Verhängung von Geldbußen nach § 7 GSA Fleisch sowie die Anordnung der Einziehung nach § 29a OWiG zu untersagen. • Kein Anspruch auf Materielle Freistellung: Der Senat ist nicht befugt, durch Zwischenentscheidung das GSA Fleisch zeitweilig außer Kraft zu setzen oder der Antragstellerin die rechtliche Bewertung, ob sie ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch ist, abzunehmen. • Verfahrensrechtliches: Die Zwischenentscheidung wurde im Rahmen des Verfahrens nach § 114 FGO getroffen; es liegt kein selbständiges Nebenverfahren vor und damit keine Kostenentscheidung. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung hatte in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Dem Antragsgegner wurde bis zur Entscheidung im Verfahren 4 V 33/21 untersagt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch bei der Antragstellerin zu prüfen sowie Verstöße hiergegen mit Geldbußen nach § 7 GSA Fleisch zu ahnden oder die Einziehung eines Geldbetrages nach § 29a OWiG anzuordnen. Die Abwägung ergab, dass ohne diese Zwischenregelung für die Antragstellerin irreparable Nachteile drohten, während die Beschränkungen des Antragsgegners nur vorübergehend und überschaubar wären. Eine weitergehende Regelung, die das GSA Fleisch außer Kraft setzen oder der Antragstellerin materiell Recht einräumen würde, wurde nicht getroffen, da der Senat hierzu nicht befugt ist. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.