Gerichtsbescheid
3 K 122/10
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:1007.3K122.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung einer Abhilfezusage kann nicht ohne die Voraussetzungen des § 129, §§ 130 ff. AO nachträglich beseitigt werden(Rn.40)
.
2. Die Bindung an die tatsächliche Verständigung über einen Gesamtgebäudewert für die Einheitsbewertung entfällt nicht aufgrund nachträglicher Behauptung eines Fehlers oder Irrtums hinsichtlich einzelner Rechengrößen oder Zwischenschritte der zugrunde gelegten gutachterlichen Wertermittlung(Rn.64)
(Rn.66)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung einer Abhilfezusage kann nicht ohne die Voraussetzungen des § 129, §§ 130 ff. AO nachträglich beseitigt werden(Rn.40) . 2. Die Bindung an die tatsächliche Verständigung über einen Gesamtgebäudewert für die Einheitsbewertung entfällt nicht aufgrund nachträglicher Behauptung eines Fehlers oder Irrtums hinsichtlich einzelner Rechengrößen oder Zwischenschritte der zugrunde gelegten gutachterlichen Wertermittlung(Rn.64) (Rn.66) . I. B. Während das FG den Abschluss der beim BVerfG und BFH anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung weiter abwartet, entscheidet es vorab durch Zwischengerichtsbescheid gemäß § 99 Abs. 2, § 90a FGO über die jetzigen Streitfragen der Bindungswirkung der Abhilfezusage (II) und der tatsächlichen Verständigung (III). 1. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht durch Zwischengerichtsbescheid über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung der Rechtsstreit nicht abgeschlossen werden kann (BFH vom 29. Mai 2008 V R 7/06, BFHE 221, 528, BStBl II 2009, 64 zu II A 2 a; vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139). Die Entscheidungserheblichkeit richtet sich nach dem Sach- und Streitstand vor dem Zwischengerichtsbescheid. Sie ist auch dann zu bejahen, wenn eine anderweitige Möglichkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auszuschließen ist, aber die Beantwortung der vorgezogenen Frage bei prozessökonomischer Prüfungsfolge Vorrang genießt (vgl. BFH vom 17. Dezember 2008 III R 22/06, Juris Rd. 34; FG Hamburg vom 6. April 1994 I 193/92 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 1080; vom 9. März 1993 I 195/90, EFG 1993, 700 zu II 2 a). 2. Die hier streitige Frage der Bindungswirkung der Abhilfezusage und der tatsächlichen Verständigung ist nach derzeitigem Sach-, Streit- und Rechtsstand entscheidungserheblich. Das Gericht hält die Entscheidung über die Vorfrage auch für sachdienlich. Dadurch kann die Zeit genutzt werden bis zum Abschluss der Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und Grundsteuer beim BVerfG 2 BvR 287/11 (Vorinstanz BFH vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48) sowie beim BFH II R 27/10 (Vorinstanz FG Hamburg vom 20. April 2010 3 K 18/10, EFG 2010, 1289) und II R 36/10 (Vorinstanz FG Bremen vom 9. Juni 2010 3 K 57/08 (1), EFG 2010, 1813). 3. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass ein solcher Zwischengerichtsbescheid in Betracht kommt; sie haben nicht widersprochen. II. Das FA ist an die erteilte Abhilfezusage gebunden. Die in der mündlichen Verhandlung protokollierte Abhilfezusage (oben A IV 4) bindet das FA als Verwaltungsakt oder schon nach Treu und Glauben mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen im Sinne von § 118 AO (vgl. BFH vom 18. März 1992 XI S 16/91, BFH/NV 1992, 827; FG Hamburg vom 14. April 2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, Juris Rd. 70 ff.; vom 31. März 2009 3 K 31/09, Juris; FG Berlin vom 30. April 1987 I 146/86, EFG 1987, 627; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 AO Rd. 13). 1. Neben § 129 AO sind auf die Abhilfezusage die Vorschriften der §§ 130 ff. AO anzuwenden (vgl. § 207 Abs. 3 AO), die insoweit zugleich spezialgesetzlich die Gesichtspunkte von Treu und Glauben öffentlich- bzw. steuerrechtlich regeln. Dagegen wird die Abhilfezusage nicht von den die Änderung von Steuerbescheiden betreffenden §§ 172 ff. AO erfasst. 2. Ein "Widerruf" der Abhilfezusage kann nicht auf § 129 AO gestützt werden. Gemäß § 129 AO berichtigungsfähig sind nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind. a) Eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Eine offenbare Unrichtigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass ein Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden oder übernommen worden ist (BFH vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946). Solche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhaltes oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift dagegen aus (BFH vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987 S. 480 m. w. N.). aa) Bei der Abhilfezusage fehlt es an einem solchen mechanischen Versehen. Die Zusage wurde zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten und Rechenfehlern gewollt und ausdrücklich für einen zusammenfassend pauschal ermittelten und tatsächlich verständigten Gesamtgebäudewert - ohne gesondert ausgewiesene Zu- und Abschläge - erteilt ("Gesamtgebäudewert in Höhe von 4,5 Mio. DM statt der bisherigen 7.106.537 DM", oben A IV 4). Der tatsächlichen Verständigung und der Abhilfezusage liegt gerade keine Einigung über einen bestimmten Rechenweg mit den einzelnen Rechengrößen zugrunde. Dementsprechend haben die Beteiligten auch auf die Berechnungsnotizen der Sachverständigen verzichtet (oben A IV 3 a. E.). bb) Im Übrigen müsste für eine offenbare Unrichtigkeit das stattdessen Gemeinte offensichtlich sein. Dafür ist nichts erkennbar. Selbst das FA behauptet nicht, dass seine für den "Widerruf" der Zusage gegebene Begründung mit dem Ergebnis seiner anderweitigen Neuberechnung offensichtlich sei. cc) Ferner kann nach pauschalierter Gesamtbewertung und tatsächlicher Verständigung eine Berichtigung der Abhilfe wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht auf nachträgliche Überlegungen über Einzelpositionen oder -faktoren gestützt werden, seien es angeblich als feststehende Tatsachen nicht berücksichtigte oder aber unterschiedlich bezifferte Volumina, sei es eine gesonderte Bewertung eines Bauteils (Bauteil 2 Sozialtrakt) oder sei es Kritik an ebenfalls zusammenfassend einbezogenen Gesichtspunkten der Großobjekte-Bewertung (vgl. § 88 BewG, Abschn. 44 Bstb. f BewRGr; Bescheid oben A II 1) oder der Angleichung an den gemeinen Wert (vgl. § 2 Abs. 1 Bstb. A Nr. 2, 10 der Verordnung zu § 90 BewG). dd) Selbst wenn bei Prüfung einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Abhilfezusage ein Durchgriff auf Details des Zustandekommens der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verständigung zulässig wäre, bedürfte die Behauptung des FA über einen von einem Sachverständigen verwendeten Volumenfaktor von 101.000 cbm keiner weiteren Aufklärung. Ein offensichtlicher Fehler liegt nicht darin, dass möglicherweise bei der rechnerischen Zusammenfassung der einzelnen Bauteilbewertungen sowie Zu- und Abschläge einer der Sachverständigen den Gesamtgebäudewert des angefochtenen Bescheids von rd. 7,1 Mio. DM durch den diesen Betrag hauptsächlich beeinflussenden Baumarkt-Raummeterpreis von 70 DM geteilt hat, um anstelle des tatsächlichen Volumenfaktors einen gewichteten Rechenfaktor von rd. 101 Tsd. cbm zu ermitteln. Wenn - wie das FA geltend macht - mit 101 Tsd. cbm gerechnet wurde, konnten so alle Wertabweichungen anderer Bauteile und sämtliche Zu- und Abschläge in diesem einen Rechenfaktor zusammengefasst werden. Entsprechend dem Zweck der für die tatsächliche Verständigung erwünschten Vereinfachung ließ sich dieser Rechenfaktor auf den nach Gutachteneinleitung und vor Verständigung erörterten Baumarkt-Raummeterpreis von 45 DM anwenden, den das FA jetzt ebenfalls in diesem Zusammenhang anführt. Bei einer solchen beabsichtigt pauschal gewichteten Berechnung (oder ggf. Kontrollrechnung) für den gutachterlich zusammengefassten und sodann tatsächlich verständigten Gesamtgebäudewert von (gerundet) 4,5 Mio. DM spricht ebenfalls nichts für ein mechanisches Versehen. b) Im Übrigen hat das FA selbst die Abhilfezusage nicht durch einen Änderungsbescheid gemäß § 129 Satz 1 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. 3. Ein "Widerruf" der Abhilfezusage greift auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rücknahme gemäß § 130 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 132 Satz 1 AO durch. a) Macht das FA geltend, dass die erteilte Abhilfezusage rechtswidrig sei, ist bei einem begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt die Rücknahmebefugnis dahin eingeschränkt, dass er nach den hier allenfalls zu prüfenden Vorschriften § 130 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO zurückgenommen werden darf, wenn er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung erwirkt worden ist oder wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Die gutachterliche Ermittlung des Gesamtgebäudewertes, die darauffolgende tatsächliche Verständigung und die damit zusammenhängende Abhilfezusage des FA sind weder durch Täuschung noch durch unrichtige Angaben der Klägerin erwirkt worden. b) Davon abgesehen hat das FA selbst keinen Bescheid nach § 130 Abs. 2 AO über die Rücknahme der Abhilfezusage erlassen. 4. Schließlich kann die Abhilfezusage nicht durch einen Widerruf nach § 131 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 132 Satz 1 AO zu Fall gebracht werden. a) Soweit das FA meint, die Abhilfezusage sei rechtswidrig, könnte diese nicht gemäß § 131 AO widerrufen werden; denn § 131 AO ermöglicht nur die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte. b) Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach der Vorschrift § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO nicht vor. Danach wäre ein Widerruf zulässig, wenn die Finanzbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nachträglich, d. h. nach Erteilung der Zusage, eingetretene Tatsachen liegen nicht vor. c) Darüber hinaus fehlt es für den nur schriftsätzlich durch das FA erklärten Widerruf der Zusage an einem Widerrufsbescheid. III. Unabhängig von der Zusage sind die Beteiligten auch bereits durch die tatsächliche Verständigung gebunden; in dieser haben sie sich unmissverständlich auf einen beziffert festgelegten Gesamtgebäudewert in Höhe von 4,5 Mio. DM statt der bisherigen 7.106.537 DM geeinigt. 1. Die Voraussetzungen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung liegen vor. a) Eine tatsächliche Verständigung ist noch während eines Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens zulässig (BFH vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 8. September 1994 V R 70/91, BFHE 175, 463, BStBl II 1995, 32); sie kann - wie hier im Rahmen eines Ortstermins (oben A IV 3) - auch in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden (vgl. FG Hamburg vom 14. Februar 2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, Juris Rd. 16). b) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände möglich und bindend. Sie stellt eine einvernehmliche Festlegung auf den maßgeblichen Besteuerungssachverhalt dar. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft und die Sachverhaltsermittlung erschwert ist (vgl. BFH vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR-, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2000, 379 m. w. N.). Zum Wesen der tatsächlichen Verständigung gehört es, verschiedene Einzelgesichtspunkte zusammenfassend zu bewerten und zu beziffern, gerade ohne dass alle ungeklärten, fehlenden oder streitigen Buchungspositionen, Wertansätze oder Rechenschritte einzeln nach den dafür geltenden Regelungen oder Richtlinien ermittelt oder beziffert werden (wie z. B. bei der Schätzung von zu besteuernden Umsätzen, Einkünften oder Gewinnen; vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537; vom 17.10.1996 X B 163/96, BFH/NV 1997, 525). c) So ist auch eine Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte zulässig (FG Düsseldorf vom 7. Juni 2001 11 K 854/99 BG, EFG 2001, 1180), sei es bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren (FG Hamburg vom 22. Februar 2010 3 K 159/09, EFG 2010, 1294; FG Berlin vom 9. November 2005 2 K 2057/02, Juris) oder sei es - wie hier - bei einer Bewertung im Sachwertverfahren (vgl. BFH vom 31. März 2004 II R 2/02, BFH/NV 2004, 1626; FG Hamburg vom 20. April 2010 3 K 18/10, EFG 2010, 1289 zu II; Thüringer FG vom 8. September 2005 II 723/03, EFG 2007, 741). Bei der Ermittlung des Gesamtgebäudewertes handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage bezogen auf den zurückliegenden Bewertungsstichtag. Erschwert war die Sachverhaltsermittlung hier durch die Notwendigkeit der sachgerechten Gesamtgebäude-Bewertung unter Zusammenfassung einer Reihe von Gebäudeteilen (wie u. a. Baumarkt, Gartenmarkthalle und Drive-In-Bereich) mit Berücksichtigung ihrer zahlreichen baulichen Besonderheiten; sei es durch einzelne - möglicherweise nur scheingenaue - Zu- und Abschläge oder sei es durch eine sachverständige Gewichtung und abschließende pauschalierte Zusammenfassung. 2. Ein - vom FA behaupteter - rechnerischer Irrtum genügt nicht für eine - rückwirkende - Anfechtung der getroffenen tatsächlichen Verständigung nach den entsprechend anwendbaren §§ 119, 142 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). a) Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder ein Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegen schon deswegen nicht vor, weil das FA - wie es selbst bestätigt - der ausdrücklich protokollierten Verständigung über einen Gesamtgebäudewert von 4,5 Mio. DM zugestimmt hat (oben A IV 4, VI 1). b) Auch die Voraussetzungen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Wird bei einer Berechnung - wie hier bei der Verständigung über den Gesamtgebäudewert - das Ergebnis, nicht aber die gesamte Kalkulation mitgeteilt, so würde ein Fehler betreffend eine Berechnungsgrundlage nur einen unbeachtlichen (nicht zur Anfechtung berechtigenden) Motivirrtum in der Gestalt des verdeckten Kalkulationsirrtums darstellen (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- vom 28. Februar 2002 I ZR 318/99, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2002, 2312; Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 119 Rd. 18 m. w. N.). Danach kommt es im Übrigen nicht mehr darauf an, dass der behauptete Berechnungsfehler gar nicht vorliegt (oben II 2 a dd). 3. Die Bindungswirkung entfällt auch nicht, weil die Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde. a) Zwar bindet eine tatsächliche Verständigung nicht, soweit sie in Gesamtwürdigung aller Umstände zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 26. Oktober 2005 X B 41/05, BFH/NV 2006, 243). Für die Frage, ob das steuerliche Ergebnis in der Gesamtwürdigung offensichtlich unzutreffend ist, kommt es auf die Perspektive zum Zeitpunkt der Verständigung an. Denn es ist grundsätzlich immer denkbar, dass nachträglich weitere Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die die verständigten Tatsachen in Frage stellen können. Würde dies allein die Bindungswirkung entfallen lassen, wäre eine tatsächliche Verständigung sinnlos; denn jede Seite könnte sonst durch Nachforschungen und ergänzenden Vortrag eine korrigierende Neuberechnung erzwingen. Dies würde dem Sinn der Verständigung widersprechen, bestimmte tatsächliche Details abschließend zu klären - Rechtsfrieden - und als Grundlage für das weitere Verfahren zu dienen - Verfahrensvereinfachung - (vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). Gemeint ist vielmehr, dass Steuerpflichtiger und FA sich nicht auf einen Sachverhalt einigen dürfen, der - aus Sicht zum Zeitpunkt der Einigung - die Realität völlig verfehlt. Die Einigung muss dem Ziel dienen, der Realität bei beschränkten Erkenntnismöglichkeiten möglichst nahe zu kommen. Offensichtlich ist demnach nur das, was für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen Betrachter ohne weiteres und unzweifelhaft ersichtlich ist. Offensichtlich unzutreffend kann ein Ergebnis nur dann sein, wenn es auf einem schweren Überlegungs- oder Systemfehler beruht oder wenn das Ergebnis eindeutig von dem abweicht, was mit der Verständigungsvereinbarung von allen Beteiligten gewollt war (FG Baden-Württemberg vom 9. Juni 1999 2 K 292/97, EFG 1999, 932). b) Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis im vorstehenden Sinne wird jedoch durch die getroffene tatsächliche Verständigung nicht bewirkt. aa) Wie bereits zum Nichtvorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Abhilfezusage ausgeführt, - wurde der Gesamtgebäudewert für die tatsächliche Verständigung gerade zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten und Rechenfehlern zusammenfassend pauschal ermittelt (oben B II 2 a aa), - ist keine offensichtliche Wertabweichung erkennbar (oben B II 2 a bb), - sind nachträgliche Überlegungen unerheblich (oben B II 2 a cc) und - entspricht eine rechnerische Zusammenfassung der einzelnen Bauteilbewertungen sowie Zu- und Abschläge mittels Anwendung eines gewichteten Faktors in Höhe von - wie vom FA behauptet - 101 Tsd. auf den Baumarkt-Raummeterpreis der mit der Verständigung bezweckten Vereinfachung (oben B II 2 a dd). bb) Weiter spricht gegen eine offensichtliche Unrichtigkeit, dass der Gesamtgebäudewert - in Anbetracht des Objektumfanges - durch zwei Sachverständige übereinstimmend ermittelt wurde und so der tatsächlichen Verständigung zu Grunde gelegt wurde. Desgleichen geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der sehr erfahrene und als Rechtsbehelfs-Sachgebietsleiter auf Grundstücks- einschließlich Einheitsbewertung spezialisierte Vertreter des FA vorbehaltlos einem evident unmöglichen Ergebnis zugestimmt hätte. 4. Die Bindung an die tatsächliche Verständigung ist ferner nicht durch einvernehmlichen Widerruf entfallen, der sonst unter Umständen zulässig wäre (vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). IV. Die Kostenentscheidung nach dem Gerichtszwischenbescheid bleibt entsprechend § 143 FGO der Endentscheidung über den Rechtsstreit vorbehalten. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, weil keine Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter nach § 6 FGO (oben A IV 2). A. Im Rahmen des Klageverfahrens betreffend den Grundstücks-Einheitswert für einen Bau- und Gartenmarkt ist streitig, ob oder inwieweit der Beklagte (das Finanzamt -FA-) an seine Abhilfezusage und die ihr zugrunde liegende tatsächliche Verständigung über den Gesamtgebäudewert gebunden ist. I. ... II. 1. Nach der Bebauung schrieb das FA den Einheitswert auf den 1. Januar 2009 mit Bescheid vom 3. September 2009 fort. Es stellte den Einheitswert in Höhe von 7.743.800 DM (3.959.342 EUR) fest. Hierbei ordnete es den Bau- und Gartenmarkt nach Anlage 15 zu Abschnitt 38 der Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens -BewRGr- in die Gebäudeklasse 9.21 für "Markthallen, Messehallen und dergleichen" ein und legte es folgende Werte zugrunde (EW-A Bl. 177 ff.): ... 2. Gegen den Einheitswertbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2009 Einspruch ein. Der Bau- und Gartenmarkt falle nicht unter die Gebäudeklasse 9.21 "Markthallen, Messehallen und dergleichen". Für die Bewertung von Bau- und Gartenmärkten in der von ihr - der Klägerin - im Bundesgebiet betriebenen Größenordnung treffe keine Gebäudeklasse aus den BewRGr zu. Für die Einordnung des Objekts in eine Gebäudeklasse sei die Bauausführung von entscheidender Bedeutung; aufgrund dieser sei der Bau- und Gartenmarkt in Anlehnung an die Gebäudeklasse 2 wie ein "Lagergebäude" zu bewerten. Dagegen führten die Bewertungsansätze des FA zu einer deutlichen Abweichung zwischen dem Gesamtgebäudewert und den zurückgerechneten Herstellungskosten (EW-A Bl. 179 ff.). 3. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2010 als unbegründet zurück und gab diese mit einfachem Brief bekannt. Bei der Einordnung des Bau- und Gartenmarktes in eine Gebäudeklasse komme es vorrangig nicht auf die Bauausführung, sondern auf die tatsächliche Nutzung an. Schon der Aufbau der Tabelle in den BewRGr lasse darauf schließen, dass die Zuordnung der Grundstücksgruppen ausschließlich mit der Art der Nutzung zusammenhänge. Die Höhe eines Baumarktes könne kein Kriterium für die Einordnung in eine bestimmte Gebäudeklasse sein, denn weiter werde nur noch nach der Art der Ausstattung untergliedert. Bei der Einordnung in die Gebäudeklasse 9.21 "Markthallen, Messehallen und dergleichen" stehe die Art des Warenverkaufs in Form eines Selbstbedienungsmarktes als Zweck der Grundstücks- und Gebäudenutzung im Vordergrund. Diesem diene die Lagerung als Nebenzweck. Die individuellen Herstellungskosten seien kein Indiz dafür, dass die durchgeführte Bewertung außerhalb jeglicher Toleranz bezüglich durchschnittlicher, standardisierter Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke liege (EW-A Bl. 211 ff.). III. 1. Die Klägerin hat am 23. Juli 2010 beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben und zur Klagebegründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft (FG-A Bl. 5 ff.). Ergänzend hat sie auf bestehende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Zeit ab 1. Januar 2007 verwiesen und sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2010 II R 60/08 (BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897) bezogen. Die Klägerin hat angekündigt, sinngemäß zu beantragen, den Einheitswert auf den 1. Januar 2009 unter Einstufung des Bau- und Gartenmarktes in die Gebäudeklasse 2 als "Lagergebäude" niedriger festzustellen (FG-A Bl. 1 f.). 2. Das FA hat den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es auf seine Einspruchsentscheidung verweisen (FG-A Bl. 11 ff.). IV. 1. Im - telefonischen - Erörterungstermin vom 19. Januar 2011 hat der Berichterstatter beschlossen, Beweis zu erheben durch mündliches Sachverständigengutachten in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme im Rahmen eines Ortstermins nach Beiziehung der Bau- und Grundakten (FG-A Bl. 22 ff., 25). 2. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. April 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 35). 3. In der am 4. April 2011 als Ortstermin durchgeführten mündlichen Verhandlung ist zunächst eine Ortsbesichtigung vorgenommen und ist der gesamte Bau- und Gartenmarkt sowie Baustoffhandel mit allen Bauteilen in Augenschein genommen worden. Dabei sind Feststellungen zu den einzelnen örtlichen Gegebenheiten sowie zur Bauausführung und Ausstattung getroffen worden (FG-A 38 ff.). Der Einzelrichter hat darauf hingewiesen, dass für den Streit letztlich nicht die verbale Eingruppierung entscheidend sei, sondern das betragsmäßige Ergebnis, da sich die Beschwer der Klägerseite nach diesem richte. Zunächst sei allerdings nach den Richtlinien - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung - von der Einteilung auszugehen, die sich im Sachwertverfahren an der Bauart und Ausstattung und in diesem Zusammenhang auch an der Nutzung orientiere, um auf diesem Wege die Herstellungskosten typisierend oder pauschal zu ermitteln. Der Einzelrichter hat weiter beispielhaft darauf hingewiesen, dass oder wie bei den Bereichen Baumarkt, Gartenmarkt und Baustoffhandel-Drive-In wegen der unterschiedlichen baulichen Ausgestaltung jeweils zu differenzieren sei oder dass unter Umständen ein Mischwert gebildet werden könne (FG-A Bl. 41 f.). Im Anschluss an die Ortsbesichtigung haben die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ihre mündlichen Gutachten übereinstimmend erstattet. Die Baukonstruktion des Bau- und Gartenmarktes ähnele der einer Lagerhalle; Ausstattung und Einbauten gingen in Richtung Markthalle. Bei der Vorbereitung des Ortstermins und Gutachtens habe man systematisch von einer Lagerhalle ausgehend Zuschläge errechnet. Ebenso könne man umgekehrt von einer Messe- und Markthalle ausgehen und dazu die Unterschiede ermitteln. Im Hauptgebäude komme man gutachterlich bei der geschlossenen Baumarktfläche auf einen Betrag von rund 45 DM pro cbm. Bei dem Gartenmarkt bestehe kein wesentlicher Unterschied zum Baumarkt. Soweit die Gartenmarkthalle einerseits nicht beheizt sei, weise sie andererseits eine höhere Verglasung auf. Beim Drive-In-Bereich stelle sich die Frage einer geringeren Bewertung. Zugleich müsse der unbestritten höher bewertete Verwaltungsbereich berücksichtigt werden. Bei der abschließenden Bewertung hätten sie (die Sachverständigen) sich auf den Gesamtgebäudewert konzentriert, so wie er im Einheitswertbescheid vom 3. September 2009 - mit 7.106.537 DM - beziffert sei. Nach einer zusammenfassenden pauschalen Betrachtung komme man gutachterlich auf einen Gesamtgebäudewert von 4,5 Mio. DM - ohne weitere Zu- und Abschläge - (FG-A Bl. 42-43). Die Beteiligten haben auf Kopien der schriftlichen Berechnungsnotizen der Sachverständigen verzichtet. 4. Im Anschluss an die übereinstimmende mündliche Begutachtung durch beide Sachverständigen haben die Beteiligten ebenfalls übereinstimmend erklärt (FG-A Bl. 44): "Ausgehend von der (Geschäfts-) Grundlage der jetzigen Einheitsbewertungsrechtslage stimmen wir in tatsächlicher Hinsicht überein über einen Gesamtgebäudewert in Höhe von 4,5 Mio. DM statt der bisherigen 7.106.537 DM." Daraufhin hat das FA weiter erklärt (FG-A Bl. 44): "Die Beklagtenseite sagt entsprechende Abhilfe zu." V. Der Beklagtenvertreter hat weiter ausgeführt, dass er nicht autorisiert sei, die Bescheide gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 (Vorinstanz BFH vom 30. Juni 2010 II R 12/09) für vorläufig zu erklären (FG-A Bl. 44). Im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung nach 2007 hat daraufhin der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten im Verhandlungstermin beschlossen, das Klageverfahren nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen bis zum Abschluss der dazu beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und BFH anhängigen Verfahren (wie im Protokoll näher bezeichnet, FG-A Bl. 45). Das Protokoll mit dem Aussetzungsbeschluss ist der Klägerin am 8. April und dem FA am 7. April 2011 zugestellt worden (FG-A Bl. 50 f.). Gegen den Beschluss hat innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Beteiligter Beschwerde eingelegt. VI. 1. Mit Schriftsätzen vom 26. (eingeg. 27.) Mai und 19. Juli 2011 hat das FA beantragt, die Aussetzung des Klageverfahrens aufzuheben (FG-A Bl. 56 f., 60 f.). Zwar habe es der tatsächlichen Verständigung über einen Gesamtgebäudewert von 4,5 Mio. DM zugestimmt und sich zur entsprechenden Änderung des Einheitswertbescheids verpflichtet. Jedoch "widerrufe" es die Abhilfezusage; es sehe sich nicht mehr nach Treu und Glauben an die Zusage und tatsächliche Verständigung vom 4. April 2011 gebunden. Bei der Berechnung des Gesamtgebäudewertes von 4,5 Mio. DM in der tatsächlichen Verständigung sei es zu einem Rechenfehler gekommen. Eigentlich habe die Einigung in der Zustimmung der Beteiligten bestanden, einen Kubikmeterpreis von 45 DM anstelle von 70 DM ansetzen zu wollen. Laut nachträglicher telefonischer Nachfrage des FA bei einem der Sachverständigen habe dieser für den Gesamtgebäudewert mit einer Kubatur von rd. 101.000 cbm gerechnet. Während das FA in seinem letzten Schriftsatz vom 19. Juli 2011 behauptet, das Gesamtvolumen der Gebäude betrage unstreitig 116.698 cbm, hat das FA zuvor mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 behauptet, 116.219 cbm seien unstreitig. Weiter macht das FA geltend: Über die "feststehende" Größe des Baumarkts sei eine tatsächliche Verständigung weder möglich noch getroffen worden. Außerdem sei vom pauschal bewerteten Gesamtvolumen der Sozialtrakt der Bauteil 2 (Sozialtrakt) mit 1.520 cbm auszunehmen und sei dieser einzeln mit dem ursprünglichen Wertansatz 188.495 DM aus dem angefochtenen Einheitswertbescheid zu bewerten. Somit hätten (116.698 ./. 1.520 =) 114.698 cbm zu je 45 DM einen (Zwischen-)Wert von 5.161.410 DM ergeben und betrage der Gesamtgebäudewert einschließlich Sozialtrakt (5.161.410 + 188.495 =) 5.349.905 DM. Einen Abschlag für Großobjekte habe der Sachverständige nicht vorgenommen. Dies wäre auch nicht korrekt gewesen, weil es einen Abschlag für Großobjekte nur für Lagerhausgrundstücke, nicht aber für Warenhausgrundstücke gebe. 2. Die Klägerin hat erwidert (FG-A Bl. 58 f., 62 ff.): Das FA unterliege einem begrifflichen Irrtum. Um zum Gesamtgebäudewert zu gelangen, sei die Summe der Gebäudewerte noch um den Abschlag für Großobjekte nach § 88 BewG in Höhe von 10 % zu vermindern. Diesen Abschlag habe der Sachverständige wohl bereits dergestalt berücksichtigt, dass er den neben dem Kubikmeterpreis in DM wertbestimmenden Faktor Rauminhalt entsprechend gemindert habe. Im angefochtenen Einheitswertbescheid vom 3. September 2009 sei der Abschlag zutreffend angesetzt worden (dort 789.615 DM). Es treffe nicht zu, dass der Abschlag nur für Lagerhausgrundstücke gelte. Der Abschlag sei auch bei übrigen Geschäftsgrundstücken im Sinne des § 2 Abs. 1 Bstb. A der Verordnung zu § 90 BewG zu berücksichtigen, wenn mindestens ein Bauteil ein Nachkriegsbau sei. Der Bau- und Gartenmarkt sei unter die dort beschriebenen Gebäudearten zu subsumieren. VII. 1. Mit Beschluss vom 23. August 2011 hat das Gericht die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben (FG-A Bl. 67 ff.). Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass ein Zwischengerichtsbescheid in Betracht kommt, und haben nicht widersprochen. 2. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 19. Januar 2011 und der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2011 (FG-A Bl. 22 ff., Bl. 36 ff.); weiter auf die oben angeführten Unterlagen sowie die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) nebst Anlagenband (FG-Anl.) und aus den Einheitswert- und Grundsteuerakten (EW-A).