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Urteil

3 K 69/12

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0221.3K69.12.0A
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Leitsätze
1. Zum Veräußerungspreis für einen GmbH-Geschäftsanteil gehört das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende Gewinnaufteilung(Rn.81) . 2. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG(Rn.82) . 3. Für die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für einen Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil genügt es, wenn ein Vertrag beurkundet wird, der ein Optionsrecht einer Vertragspartei auf Abschluss des Kaufvertrages begründet. Die Ausübung der Option durch diese Partei bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr(Rn.86) . 4. Kommt mit der Optionsausübung ein derartiger Kaufvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zustande und vereinbaren die Parteien im Rahmen einer späteren Vertragsänderung, dass der Kaufpreis erst im Zeitpunkt der Änderung zu bezahlen und ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bis zur Änderung zu verzinsen sein soll, sind die vom Erwerber gezahlten Zinsen voll zu versteuernde Einkünfte des Veräußerers aus Kapitalvermögen und nicht Teil des dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinns. Das gilt auch, wenn gleichzeitig vereinbart wird, dass dem Erwerber der Gewinn ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zustehen soll. Die Parteien stellen sich damit im Ergebnis so, wie sie bei Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit, dem Zustandekommen des Vertrages, stünden. Die Zinsen sind dann das Entgelt für die Stundung der Kaufpreisforderung(Rn.79) (Rn.83) (Rn.88) (Rn.94) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Veräußerungspreis für einen GmbH-Geschäftsanteil gehört das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende Gewinnaufteilung(Rn.81) . 2. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG(Rn.82) . 3. Für die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für einen Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil genügt es, wenn ein Vertrag beurkundet wird, der ein Optionsrecht einer Vertragspartei auf Abschluss des Kaufvertrages begründet. Die Ausübung der Option durch diese Partei bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr(Rn.86) . 4. Kommt mit der Optionsausübung ein derartiger Kaufvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zustande und vereinbaren die Parteien im Rahmen einer späteren Vertragsänderung, dass der Kaufpreis erst im Zeitpunkt der Änderung zu bezahlen und ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bis zur Änderung zu verzinsen sein soll, sind die vom Erwerber gezahlten Zinsen voll zu versteuernde Einkünfte des Veräußerers aus Kapitalvermögen und nicht Teil des dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinns. Das gilt auch, wenn gleichzeitig vereinbart wird, dass dem Erwerber der Gewinn ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zustehen soll. Die Parteien stellen sich damit im Ergebnis so, wie sie bei Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit, dem Zustandekommen des Vertrages, stünden. Die Zinsen sind dann das Entgelt für die Stundung der Kaufpreisforderung(Rn.79) (Rn.83) (Rn.88) (Rn.94) . B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. II. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die streitigen Zahlungen der E zu Recht als Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und nicht als gewerbliche Einkünfte gemäß § 17 EStG behandelt. 1.a. aa. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). bb. Nach § 29 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) haben die Gesellschafter einer GmbH Anspruch auf den Reingewinn, wobei der Gewinnanspruch erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluss - bzw. wenn der Gesellschaftsvertrag davon befreit, mit dem Beschluss, mit dem die Jahresbilanz festgestellt wird - entsteht. Damit erhält der Erwerber eines Geschäftsanteils den Anspruch hinsichtlich des Gewinns, der beim Erwerb der Beteiligung noch nicht festgestellt war, auch soweit er wirtschaftlich der Zeit vor dem Erwerb zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 21.05.1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794). cc. Während § 29 Abs. 1 GmbHG das Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft betrifft, regelt die (dispositive) Vorschrift des § 101 Nr. 2, 2. HS BGB die schuldrechtliche Ausgleichspflicht zwischen mehreren aufeinanderfolgenden Fruchtziehungsberechtigten und damit auch GmbH-Gesellschaftern (Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 101 Rz. 1). Danach gebühren bei einer Veräußerung von Anteilen an einer GmbH die Gewinnanteile des laufenden Geschäftsjahrs als Früchte der Beteiligung i. S. des § 99 Abs. 2 BGB (BFH-Urteil vom 21.05.1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794) dem Veräußerer und dem Erwerber nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Beteiligung, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (BFH-Urteil vom 22.05.1984 VIII R 316/83, BFHE 141, 255, BStBl II 1984, 746). dd. Der Veräußerungspreis (oben aa.) umfasst alles, was der Veräußerer für die Anteile vom Erwerber als Gegenleistung erhält (BFH-Urteile vom 20.07.2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969; vom 07.03.1995 VIII R 29/93 BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Da der Gewinnanteil des Veräußerers preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils ist (BFH-Urteil vom 08.02.2011 IX R 15/10, BStBl II 2011, 684), gehört zum Veräußerungspreis auch das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 BGB abweichende Aufteilung des Gewinns (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628; vom 21.05.1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794; vom 22.05.1984 VIII R 316/83, BFHE 141, 255, BStBl II 1984, 746; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 17 Rz. 135). b. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für einen Anteil i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG und nicht Teil des Veräußerungspreises (FG München, Urteil vom 16.07.2008 9 K 4042/06, EFG 2008, 1611, für Verzugszinsen; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 17 Rz. 136; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 17 Rz. 274; Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rz. 181). 2. Zwar war der Kläger während der fünf Jahre vor den Streitjahren zu mehr als einem Prozent an der D GmbH beteiligt und hat aus der Veräußerung seiner Anteile an die E einen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG in der Fassung der Streitjahre zur Hälfte zu versteuernden Veräußerungsgewinn erzielt. Jedoch waren die Zinszahlungen nicht Teil des in den Gewinn einfließenden Veräußerungspreises i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern Entgelt für die Stundung der Kaufpreisforderung. a. Die Kaufpreisforderung war bereits am 31.12.2005 fällig. aa. Zwischen dem Kläger und der E kam durch Ausübung der Option zum 31.12.2005 ein wirksamer Kaufvertrag zustande. So ist in § 3.1 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.) vereinbart, dass die A GmbH, die spätere E, bei Ausübung des Andienungsrechtes verpflichtet sein sollte, die angedienten Geschäftsanteile zu erwerben. Die Berechnungsweise für den dann zu zahlenden Kaufpreis war in § 3.1.1 festgelegt. In § 3.4.3. ist sogar ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufvertrag mit Ausübung des Optionsrechtes zustande kommen solle. Das Zustandekommen war nicht vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig. bb. Der mit Ausübung der Option zustande gekommene Kaufvertrag über die Geschäftsanteile war auch wirksam. Die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für ein auf die Abtretung eines Geschäftsanteils gerichtetes Verpflichtungsgeschäft wurde dadurch eingehalten, dass der Joint-Venture-Vertrag notariell beurkundet wurde. Die Ausübung der Option bedurfte dann keiner notariellen Beurkundung mehr (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 15 Rz. 11; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rz. 31). Dass die Parteien die Beurkundung des Vertrages vom ... 2006 dennoch vornehmen wollten und vorgenommen haben, steht dem nicht entgegen. Denn nach § 15 Abs. 3 GmbHG musste jedenfalls die Abtretung der Geschäftsanteile ohnehin notariell beurkundet werden. Vor allem aber findet § 154 Abs. 2 BGB, wonach ein Vertrag bei einer verabredeten Beurkundung im Zweifel nicht geschlossen ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, keine Anwendung, weil diese (Zweifels-) Regelung in § 3.4.3 Satz 2 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.) ausdrücklich abbedungen wurde. Im Übrigen wäre eine etwaige Formunwirksamkeit des durch die Optionsausübung zustande gekommenen Vertrages nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die Beurkundung der Anteilsübertragung rückwirkend geheilt worden. cc. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand zwischen der E und dem Kläger kein Dissens i. S. des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, der das Wirksamwerden des Kaufvertrages zum 31.12.2005 verhindert hätte. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Dass in dem Joint-Venture-Vertrag keine Regelung bzgl. des Gewinnbezugsrechts enthalten ist, begründet keinen derartigen Dissens, weil ergänzend zu dem Vertrag die dispositive Vorschrift des § 101 Nr. 2 BGB Anwendung fand. Danach hätten dem Kläger bei der vorgesehenen Anteilsübertragung zum 31.12.2005 der Gewinnanteil für das Jahr 2005 zugestanden und der E die Gewinnanteile ab 2006. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass eine Partei erklärtermaßen eine abweichende Regelung gewollt hätte. Dagegen spricht zum einen die Vereinbarung in § 3.4.3 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.), wonach der Kaufvertrag unmittelbar mit Ausübung der Option zustande kommen, die Wirksamkeit also nicht von weiteren Vereinbarungen abhängig sein sollte. Zum anderen entsprach die gesetzliche Regelung der Gewinnverteilung offensichtlich dem Willen der Vertragsparteien, die es in dem Vertrag vom ... 2006 im Ergebnis hierbei belassen haben. dd. Dass die Parteien in dem Übertragungsvertrag vom ... 2006 (oben A.I.4.) z. T. vom Joint-Venture-Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen haben, so z. B. dahingehend, dass dem Kläger zusätzlich das Stammkapital anteilig ausgezahlt werden sollte, berührt die Wirksamkeit des mit der Optionsausübung zustande gekommenen Vertrages ebenso wenig. Es stand den Parteien frei, den wirksam geschlossenen Vertrag noch zu ändern. Wie sich aus Buchstaben (C) und (D) der Präambel des Übertragungsvertrages vom ... 2006 sowie aus der Regelung in § 2.1 des Vertrages ergibt, gingen die Parteien von einem mit der Optionsausübung zustande gekommenem, wirksamen Kaufvertrag aus, den sie lediglich bestätigen und in Teilen ändern wollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den durch Ausübung der Option zustande gekommenen Vertrag aufheben und durch einen neuen Vertrag hätten ersetzen wollen, gibt es nicht. ee. Der Kaufvertrag über die Geschäftsanteile wurde am 31.12.2005 wirksam. Dies hat der Kläger in dem Schreiben vom 18.10.2005, in dem er die Optionsausübung erklärte, ausdrücklich erklärt (oben A.I.2.) und das war gemäß § 3.1 und § 3.4.2 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.) auch möglich. Dass die Parteien von einer Wirksamkeit am 31.12.2005 ausgingen, erklärt, dass sowohl der Zinslauf (§ 3.4 und § 3.5) als auch die Gewährleistungsfrist (§ 6.3 des Übertragungsvertrages vom ... 2006, oben A.I.4.) am 01.01.2006 begannen. Außerdem sollte in der Formel zur Ermittlung des Kaufpreises gemäß § 3.1.1 des Joint-Venture-Vertrages X das Jahr des Übertragungsstichtages sein. In dem Übertragungsvertrag ist dies das Jahr 2005 (§ 3.1) b. Dass die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen auf die Vorschuss- und auf die Rück- bzw. Nachzahlung nach dem Willen der Vertragsparteien die Verzinsung der zunächst am 31.12.2005 fälligen, durch den Übertragungsvertrag aber bis zum ... 2006 hinausgeschobenen Kaufpreisforderung beinhaltete, ergibt sich vor diesem Hintergrund aus folgenden Umständen: aa. In § 3.4 und § 3.5 des Übertragungsvertrages vom ... 2006 (oben A.I.4.) ist ausdrücklich die Zahlung von "Zinsen" vereinbart. Die notarielle Urkunde begründet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihr getroffenen Vereinbarungen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.10.2012 11 U 144/11, juris). Da der Vertrag nach der Aussage des Zeugen F ausschließlich auf Deutsch geschlossen wurde, kann es sich dabei auch nicht um einen Übersetzungsfehler handeln. Für die Behauptung des Klägers, diese Zahlungen seien ein Ersatz für das anteilige Gewinnbezugsrecht für 2006, finden sich in dem Vertrag demgegenüber keine Anhaltspunkte. bb. In § 3.1.1 i. V. m. § 2.5.3 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.) war bereits vereinbart, dass die Vorschusszahlung auf den Kaufpreis und die nach Errechnung der endgültigen Kaufpreishöhe zu leistende Rück- oder Nachzahlung zu verzinsen sein sollten. Auch die Höhe der Zinsen war bereits festgelegt und entsprach der Vereinbarung im späteren Übertragungsvertrag. Insoweit beinhaltete der Übertragungsvertrag vom ... 2006 gegenüber dem mit Ausübung der Option zustande gekommenen Kaufvertrag keine Änderung. Wenn der Kläger aber bereits einen Anspruch auf die Verzinsung hatte, ist nicht nachvollziehbar, dass diese Verzinsung als Gegenleistung für den Verzicht auf das Gewinnbezugsrecht vereinbart worden sein sollte. cc. Die Berechnung der Zinsen war laufzeitabhängig, beginnend am 01.01.2006, dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises nach der Ausübung der Option, und endend im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (§ 3.4 des Übertragungsvertrages, oben A.I.4.). Wären die Zinsen ein Ersatz für das Gewinnbezugsrecht gewesen, hätte es dagegen nahegelegen, die Zinszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile zu befristen, da sich der Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 101 Nr. 2 BGB auch nur auf den Gewinnbezug bis zur dinglichen Übertragung bezog. dd. Als Zinssatz wurde der Drei-Monats-Euribor zzgl. 200 Basispunkte vereinbart. Demgegenüber wird eine Kompensation für ein Gewinnbezugsrecht üblicherweise in einer Summe vereinbart, meistens als Teil des Kaufpreises. ee. In § 3.5 des Übertragungsvertrages (oben A.I.4.) wurde vereinbart, dass nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses der D GmbH die endgültige, vom Gewinn des Jahres 2006 abhängige Höhe des Kaufpreises errechnet und die Differenz zu der geleisteten Vorauszahlung nach- oder zurückgezahlt werden sollte. Auch diese Nach- oder Rückzahlung sollte ab dem 01.01.2006 verzinst werden. Wäre es zu einer Rückzahlungspflicht des Klägers gekommen, wären die Zinsen eindeutig ein laufzeitabhängiges Entgelt dafür gewesen, dass die E dem Kläger Kapital in Höhe der Differenz überlassen hätte. Das muss dann korrespondierend auch für den - tatsächlich eingetretenen - Fall einer Nachzahlung gelten. Die Behauptung des Klägers, auch diese Regelung beinhalte eine Kompensation für das Gewinnbezugsrecht, ist nicht nachvollziehbar. Denn bei einer Rückzahlungspflicht hätten dann konsequenterweise nur die für die Zeit vom 01.01.2006 bis zur Fälligkeit der Vorauszahlung am 30.06.2006 von der E gezahlten Zinsen korrigiert werden müssen. Stattdessen wurde aber ein Zinslauf bis zur Zahlung des Differenzbetrages Mitte 2007 vereinbart. c. Zwar haben der Kläger und die E in § 4 des Übertragungsvertrages (oben A.I.4.) vereinbart, dass der E alle noch nicht ausgeschütteten Gewinne zustehen sollten, und damit den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 101 Nr. 2 BGB bzgl. des bis zur Übertragung der Anteile am ... 2006 anfallenden Gewinns abbedungen. Die Verzinsung wurde jedoch nicht als Gegenleistung hierfür vorgesehen. Dies hat auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge F bestätigt, dass mit der Verzinsung des Kaufpreises ein Ausgleich für den Gewinnverzicht des Klägers habe geschaffen werden sollen. Bei der Würdigung dieser Aussage ist aber zu berücksichtigen, dass der Zeuge den rechtlichen Hintergrund der Vereinbarungen erklärtermaßen nicht beurteilen konnte. So konnte der Zeuge nicht erklären, warum auch eine etwaige Teilrückzahlung des Vorschusses vom Kläger bis Mitte 2007 hätte verzinst werden müssen, dass die Verzinsung bis zur Zahlung des Kaufpreises und nicht bis zur Anteilsübertragung vereinbart wurde und inwiefern die bereits im Joint-Venture-Vertrag vorgesehene Zinsregelung gleichzeitig die Gegenleistung für den erst im Übertragungsvertrag erklärten Gewinnverzicht sein konnte. Der erkennende Senat geht davon aus, dass zwischen dem Gewinnverzicht und der Verzinsung entsprechend dem Vortrag des Klägers und der Zeugenaussage zwar ein Zusammenhang bestand, dass die Zinsen aber dennoch eine Gegenleistung für die Stundung der Kaufpreiszahlung waren. Nach den Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin, die der Zeuge F bestätigt hat, war die Beurkundung des Vertrages bis zum 31.12.2005 nicht möglich, weil sich die Verhandlungen über die gewünschten Änderungen (v. a. die Auszahlung des Stammkapitals an den Kläger), die mit der ... Muttergesellschaft der E geführt werden mussten, länger hinzogen. Die Vertragsparteien waren somit eigentlich verpflichtet, sich die im Joint-Venture-Vertrag vereinbarten Leistungen am 31.12.2005 gegenseitig zu gewähren, waren aber beide damit einverstanden, den Leistungsaustausch bis zur Beurkundung des Vertrages aufzuschieben. Die E wurde dadurch, dass sie den bei Beurkundung der Anteilsübertragung noch nicht ausgeschütteten, gesamten Gewinn für das Jahr 2006 nach § 29 Abs. 1 GmbHG erhalten würde und der Kläger auf einen schuldrechtlichen Ausgleich in Höhe des anteiligen Gewinns bis zur Übertragung, der ihm nach der dispositiven Regelung des § 101 Nr. 2 BGB zugestanden hätte, verzichtete, wirtschaftlich so gestellt, als seien die Anteile bereits am 31.12.2005 übertragen worden. Dann hätte dem Kläger nach der Vereinbarung im Joint-Venture-Vertrag unter Heranziehung des § 101 Nr. 2 BGB ebenfalls der Gewinnanteil für 2005 zugestanden und der E der Gewinnanteil für 2006 (s. oben 2.a.cc.). Wie der Kläger und der Zeuge F übereinstimmend bekundet haben, wollte und sollte der Kläger einen Ausgleich dafür erhalten, dass ihm einerseits das Gewinnbezugsrecht für 2006 nicht mehr zustand, er andererseits aber den Kaufpreis (bzw. die erste Rate) erst bei Beurkundung des Vertrages Mitte 2006 erhalten würde, m. a. W. einen Ausgleich für die Stundung der Kaufpreisforderung. Die Parteien nahmen deshalb die streitgegenständliche Verzinsungsregelung in den Vertrag auf, die auch schon im Joint-Venture-Vertrag vorgesehen war (§ 3.1.1. i. V. m. § 2.5.3; oben A.I.1.). Im Ergebnis stellten sich die Vertragsparteien damit so, als seien die vereinbarten Leistungen tatsächlich vereinbarungsgemäß am 31.12.2005 und nicht erst am ... 2006 ausgetauscht worden. Die E erhielt das Bezugsrecht für den vollständigen Gewinn des Jahres 2006 und der Kläger eine Verzinsung seiner gestundeten Kaufpreisforderung. 3. Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 31.05.2011 (6 K 1587/09 K, GmbHR 2012, 53) ab. Das FG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kaufpreis für nicht börsennotierte Aktien nach dem sog. "locked-box-Modell" ermittelt wurde, wobei ein fixer Kaufpreis auf Grundlage einer vor dem Zeitpunkt des Closing liegenden Stichtagsbilanz ermittelt und anstelle einer Anpassung des Kaufpreises an die Wertentwicklung nach dem Stichtag eine Verzinsung des ermittelten Kaufpreises zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Closing vereinbart wurde. Das FG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung mit den zum Tag des Closing zu zahlenden Zinsen der zutreffende Wert der Anteile zum Closing abschließend festgelegt worden sei, so dass die Zinsen neben dem zu leistenden Festpreis zu einem einheitlichen Kaufpreis rechneten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Zinskomponente ein technischer Berechnungsfaktor für die Wertermittlung z. Z. des Closing gewesen sei und kein Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung an die Erwerberin, weil die Kaufpreisfälligkeit erst mit dem Closing eingetreten sei. Im Streitfall sollte der Kaufpreis dagegen nicht nach dem Wert der Anteile bei Abschluss des Übertragungsvertrages ermittelt werden, sondern nach dem im Joint-Venture-Vertrag vorgesehenen Verfahren zum 31.12.2005. Außerdem war der Kaufpreis, wie dargelegt, ebenfalls bereits am 31.12.2005 fällig und nicht erst bei Abschluss des Übertragungsvertrages. 4. Der Qualifizierung der Zinszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steht die Vorschrift des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG n. F. (§ 20 Abs. 3 EStG i. d. F. der Streitjahre) nicht entgegen. Danach sind Einkünfte der u. a. in § 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Art den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkünften gehören. Diese Vorschrift ist eine Konkurrenznorm, die eingreift, wenn sowohl der Tatbestand des § 20 Abs. 1 EStG als auch der einer anderen der genannten Einkunftsarten erfüllt ist. Wie ausgeführt, gehören die streitgegenständlichen Einkünfte aber gerade nicht zum Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG, sondern ausschließlich zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 EStG, so dass die Konkurrenzregelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG nicht zum Tragen kommt. 5. Der Einwand des Klägers, jedenfalls der an ihn ausgeschüttete Gewinnanteil für 2005 sei als Teil des Veräußerungsgewinns zu qualifizieren, wenn man von der Wirksamkeit des Kaufvertrages bereits zum 31.12.2005 ausgehe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der an den Kläger im Streitjahr 2006 ausgeschüttete Gewinnanteil für 2005 (oben A.I.3.) unterlag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG i. d. F. der Streitjahre ebenfalls der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren und wurde vom Beklagten zutreffend besteuert (oben A.II.1. und 2.). II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Vertragsauslegung im Einzelfall. A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob anlässlich des Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen vereinbarte Zahlungen als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu qualifizieren sind. I. 1. Der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) schloss am ... 2000 mit der A GmbH und zwei weiteren Personen einen notariell beurkundeten Joint-Venture-Vertrag (Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 25.09.2012 und vom 20.12.2012, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Vertrag die Zusammenarbeit auf dem Gebiet ... durch eine gemeinsame Gesellschaft ("Joint-Venture-Gesellschaft" oder "JV-Gesellschaft"). Zu diesem Zweck sollte eine Vorratsgesellschaft erworben und in B GmbH umfirmiert werden. Der Joint-Venture-Vertrag vom ... 2000 enthielt in § 3 ("Optionsrechte/Verkaufspflichten") folgende Regelungen: "Die Parteien beabsichtigen, sich gegenseitig Andienungs- und Erwerbsrechte ihrer Geschäftsanteile an der JV-Gesellschaft einzuräumen. Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen diese Andienungs- und Erwerbsrechte ausgeübt werden können, legen die Parteien folgendes fest: 3.1 Erstmals mit Wirkung zum 31.12.2005 können die C Gesellschafter bezüglich aller oder Teile der von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteile ein Andienungsrecht gegenüber A ausüben. A ist verpflichtet, die angedienten Geschäftsanteile zu erwerben. 3.1.1 Der bei Ausübung des Andienungsrechtes zu zahlende Kaufpreis berechnet sich auf der Grundlage eines durchschnittlichen PBT (i) des letzten Jahres vor dem Übertragungsstichtag, (ii) des Jahres, in den der Übertragungsstichtag fällt, und (iii) des Jahres nach dem Übertragungsstichtag. Folgende Formel ist anzuwenden, wobei X das Jahr ist, in das der Übertragungsstichtag fällt, und Y der Prozentsatz des zu übertragenden Geschäftsanteils: Summe der PBT der Jahre X - 1, X und X + 1, dividiert durch 3, multipliziert mit dem Faktor 6 und dem Beteiligungsfaktor Y. §§ 2.5.2 - 2.5.6 dieses JV-Vertrages gelten entsprechend. (...) Bezüglich der Vorauszahlung von A wird allerdings abweichend von § 2.5.3 die Anwendung folgender Formel vereinbart: Summe der PBT der Jahre X-1 und X, dividiert durch 2, multipliziert mit dem Faktor 6 und dem Faktor Y. 3.1.2 Das Andienungsrecht kann jeweils nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres ausgeübt werden. (...) 3.4. In verfahrensmäßiger Hinsicht legen die Parteien folgendes fest: 3.4.1 Die Erklärung des Optionsberechtigten hat schriftlich per eingeschriebenem Brief gegenüber der jeweils anderen Partei zu erfolgen. 3.4.2 Bei der Ausübung des Optionsrechtes ist eine Erklärungsfrist von zwei Monaten zum Übertragungsstichtag einzuhalten. 3.4.3 Durch die Erklärung des Optionsberechtigten über die Ausübung der Option und deren Zugang bei der anderen Partei kommt ein Kaufvertrag mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Bedingungen zustande. Auf Verlangen einer Partei hat eine Beurkundung zu erfolgen; § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. 3.4.4 Den Mitgesellschaftern steht hinsichtlich des Verkaufs und der Abtretung von Geschäftsanteilen nach Maßgabe dieser Vorschrift kein Vorkaufs- oder sonstiges Zustimmungsrecht zu. (...)" Die in § 3.1.1 in Bezug genommenen Regelungen in § 2 des Vertrages lauten: "2.5.2 Die Abkürzung "PBT" steht für Profit before taxes und ist wie folgt definiert: (...) 2.5.3 Innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der JV-Gesellschaft zum 31.12.2002 hat A einen Vorschuß auf den Eintrittsbetrag nach folgender Formel zu zahlen: 100 % des PBT des Jahres 2002 der JV-Gesellschaft, multipliziert mit dem Faktor 6 und dem Faktor 0,4. Der zu zahlende Vorschussbetrag ist ab dem 31.12.2002 bis zum Zahlungszeitpunkt mit einem Zinssatz in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Drei Monats EURIBOR zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen hat mit der Zahlung des Vorschußbetrages zu erfolgen. Sobald der geprüfte Jahresabschluß der JV-Gesellschaft zum 31.12.2003 vorliegt, ist die endgültige Höhe des Eintrittsbetrages zu errechnen und hat eine Nachzahlung oder Rückzahlung zu erfolgen. Der nach- oder zurückzuzahlende Betrag ist ab dem 31.12.2002 entsprechend der vorstehenden Regelungen für den Vorschußbetrag zu verzinsen." Auf den weiteren Vertragsinhalt nebst der Anlage 2.6 hierzu wird Bezug genommen. Der Kläger war zu 19 % an der B GmbH, die später in D GmbH umfirmiert wurde, mit Sitz in C beteiligt und als deren Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaft betrieb eine Werbeagentur. 2. Mit Schreiben vom 18.10.2005 (Anlage K 8 zum Schriftsatz der Kläger vom 25.09.2012, FGA Anlagenband) übte der Kläger sein Optionsrecht gemäß § 3.1 des Joint-Venture-Vertrages zum 31.12.2005 aus und kündigte an, die notarielle Beurkundung des Anteilsverkaufs und der Anteilsübertragung vorbereiten zu lassen. 3. Die D GmbH schüttete am 16.03.2006 an den Kläger dessen Gewinnanteil für 2005 in Höhe von € 292.465,67 aus (vgl. Steuerbescheinigung, Einkommensteuerakten -EStA- Bd. VI Bl. 91). 4. Am ... 2006 schlossen die E GmbH & Co. KG, die durch formwechselnde Umwandlung der A GmbH entstanden war (im Folgenden: E), vertreten durch die E-1 Verwaltungs GmbH, und der Kläger sowie zwei weitere Gesellschafter einen notariell beurkundeten "Bestätigungs- und Geschäftsanteilsübertragungsvertrag" mit folgenden Regelungen: "PRÄAMBEL (A) Die Verkäufer und E (vormals firmierend A GmbH) sind die Vertragsparteien eines Joint-Venture-Vertrages vom ... 2000 (...). (B) Den Verkäufern steht nach § 3.1 des Joint-Venture-Vertrages gegenüber E ein Andienungsrecht hinsichtlich der von ihnen am 31.12.2005 gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu (im folgenden als "Option" bezeichnet). H und (...) haben die Option jeweils mit gleich lautenden Schreiben vom 18.10.2005 an E ausgeübt. (C) Nach § 3.4.3 des Joint-Venture-Vertrages kommt mit der Ausübung der Option ein Kaufvertrag über die jeweiligen Geschäftsanteile der Verkäufer an der Gesellschaft mit den sich aus dem Joint-Venture-Vertrag ergebenden Bedingungen zustande. Nach § 3.4.3. Satz 2 des Joint-Venture-Vertrages hat jedoch jede Partei (...) das Recht, eine Beurkundung zu verlangen. (D) E und die Verkäufer (...) beabsichtigen mit diesem Vertrag, die mit der Ausübung der Option zustande gekommenen Kaufverträge zu bestätigen und in Teilbereichen vom Joint-Venture-Vertrag abweichende Regelungen zu vereinbaren. Weiter beabsichtigen die Verkäufer, mit diesem Vertrag die von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft an E abzutreten und E beabsichtigt, diese Geschäftsanteile zu erwerben. (...) § 2 BESTÄTIGUNG DES VERKAUFS 2.1 Die Parteien bestätigen hiermit - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem Vertrag -, die jeweils zwischen H und (...) auf der einen Seite und E auf der anderen Seite mit Ausübung der Option geschlossenen Kaufverträge. (...) § 3 KAUFPREIS / VORSCHUSSZAHLUNG Die Parteien vereinbaren - teilweise abweichend von den Reglungen des Joint-Venture-Vertrages - folgende Kaufpreise für die verkauften Geschäftsanteile sowie Vorschusszahlungen auf diese Kaufpreise: 3.1 Der Kaufpreis für die verkauften Geschäftsanteile berechnet sich nach folgender Formel: Summe aus (i) PBT der Jahre 2004, 2005 und 2006, dividiert durch 3 und multipliziert mit dem Faktor 6 und (ii) EUR 250.000 (d. h. das Stammkapital der Gesellschaft und darauf gezahltes Aufgeld), multipliziert mit dem Beteiligungsfaktor (...). 3.2 Die Parteien sind sich einig, dass der PBT für das Jahr 2004 EUR 705.998,92 und für das Jahr 2005 EUR 2.583.547,43 beträgt. (...) 3.3 Die Parteien vereinbaren folgende Vorauszahlungen auf die Kaufpreise, jeweils nach Maßgabe der PBT für die Jahre 2004 und 2005 gemäß § 3.2 und einer Schätzung des PBT für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 885.468,00: (...) an H: EUR 1.634.005,45. (...) 3.4 Auf diese Vorauszahlungen sind Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Zahlung in Höhe des Drei-Monats EURIBOR (derzeit (3,001 % p.a.)) zuzüglich 200 Basispunkte, also Zinsen in Höhe von (5,001 %) p.a. zu zahlen. Diese Vorauszahlungen nebst dieser Zinsen sind fünf Bankarbeitstage nach der Beurkundung dieses Vertrages zu Zahlung fällig (...). 3.5 Sobald der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2006 vorliegt, ist die endgültige Höhe der Kaufpreise zu errechnen und hat ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung zu erfolgen. Der nach- oder zurückzuzahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2006 entsprechend der vorstehenden Regelungen für die Vorauszahlungen zu verzinsen. (...) § 4 GEWINNBEZUGSRECHT Der auf die verkauften Geschäftsanteile entfallende Gewinn für das laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft und am heutigen Tag noch nicht ausgeschüttete Gewinne vorausgegangener Geschäftsjahre steht ausschließlich E zu. § 5 ABTRETUNG 5.1 Die Verkäufer treten jeweils die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile hiermit an E ab. E nimmt diese Abtretungen hiermit an. (...) § 6 GARANTIEN (...) 6.3 Gewährleistungsansprüche gem. diesem § 6 unterliegen einer Verjährungsfrist von 24 Monaten, beginnend am 01. Januar 2006." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. 5. Die E zahlte die erste Kaufpreisrate für den veräußerten Geschäftsanteil in Höhe von € 1.674.863,76 am 03.07.2006. Hierin enthalten waren Zinsen für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2006 in Höhe von € 40.858,00 (vgl. Berechnung der D GmbH, EStA Bd. VI Bl. 7). Am 31.08.2007 leistete die E eine Nachzahlung, weil der Gewinn für 2006 höher ausfiel als im Übertragungsvertrag zugrunde gelegt, in Höhe von € 224.064,54 zzgl. Zinsen für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.08.2007 in Höhe von € 24.886,00 (vgl. Berechnung der D GmbH, EStA Bd. VI Bl. 177). II. 1. Die Kläger behandelten die Zinszahlungen in den Einkommensteuererklärungen für 2006 und 2007 jeweils als Teil der gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG i. d. F. der Streitjahre dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte gemäß § 17 EStG und die Gewinnausschüttung für 2005 in der Erklärung für 2006 als Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG. 2. Die Einkommensteuerbescheide ergingen am 23.06.2009 für 2006 und am 20.08.2009 für 2007 jeweils erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Einkommensteuer 2006: € 568.123,00; 2007: € 87.154,00). 3. Anlässlich einer bei dem Kläger ab 2010 durchgeführten Außenprüfung für das Jahr 2008 kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Zinszahlungen Zinsen auf die gestundete Kaufpreisforderung seien und damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählten. Der Beklagte erließ daraufhin am 19.07.2011 entsprechend geänderte Bescheide für 2006 und 2007, in denen er die Zahlungen von € 40.858,00 in 2006 und € 24.886,00 in 2007 als in voller Höhe steuerpflichtige Kapitalerträge behandelte und im Gegenzug den Veräußerungsgewinn in 2006 um € 32.872,00 herabsetzte, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Einkommensteuer 2006: € 571.477,00; 2007: € 97.589,00). III. 1. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Zahlungen nur scheinbar Zinsen seien, in Wahrheit jedoch eine pauschalierte Kaufpreisabrede und ein Ersatz für das der Erwerberin überlassene Gewinnbezugsrecht für 2006. 2. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.03.2012 als unbegründet zurück. Die Zahlungen seien nach der Vereinbarung im Kaufvertrag eindeutig Zinsen für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Kaufpreis. Der Kläger habe nach eigenen Angaben die Option zum Anteilsverkauf zum 01.01.2006 ausgeübt. Für den hierdurch entstehenden Zinsnachteil durch den späteren Zufluss des vollständigen Kaufpreises sowie zwischenzeitliche Risiken auf Seiten des Vertragspartners (z. B. Insolvenz) sei auf der Basis der vereinbarten Kaufpreisraten eine vertragliche Verzinsung geregelt worden, ausgehend vom 01.01.2006 bis zum jeweiligen Zahlungstag. Die Zinszahlungen beruhten somit auf einer eigenständigen Vereinbarung und seien bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. IV. Die Kläger haben am 26.04.2012 Klage erhoben, die sich wegen eines anderen Streitpunktes zunächst auch gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2008 gerichtet hat. Das Gericht hat das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss vom 26.09.2012 abgetrennt (neues Az.: 3 K 182/12). Die Kläger tragen vor, bei einem Veräußerungsgeschäft von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft umfasse der Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung erhalte, mithin auch die streitgegenständlichen Zahlungen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG n. F. (§ 20 Abs. 3 EStG i. d. F. der Streitjahre) sei die Regelung des § 20 Abs. 1 EStG gegenüber der des § 17 EStG subsidiär; auf eine Abgrenzung der Einkünfte nach ihrem Wesen komme es folglich nicht an. Wenn der Beklagte abweichend von dieser formellen Subsidiarität von Zinseinkünften ausgehe, trage er insoweit jedenfalls die Feststellungslast. Dass die Zahlungen in dem Kaufvertrag als "Zinsen" bezeichnet worden seien, sei nicht entscheidend. Es handele sich dabei um eine unzutreffende Übersetzung aus dem Englischen; der Begriff "interest" sei eigentlich mit "Anteil" zu übersetzen. Maßgebend sei allein das tatsächlich Gewollte. In dem Kaufvertrag sei das dem Kläger nach § 101 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zustehende Gewinnbezugsrecht abbedungen worden. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Höhe des anteiligen Gewinns für 2006 noch nicht festgestanden. Zudem habe die Erwerberin darauf bestanden, abweichend von der dispositiven Regelung des § 101 Nr. 2 BGB das Gewinnbezugsrecht für das ganze Jahr 2006 zu erhalten. Um einen Ersatz für diesen Verzicht des Klägers zu finden, habe man sich auf eine pauschalierte Kaufpreisabrede mit einem variablen Kaufpreisauf oder -abschlag geeinigt. Da noch nicht absehbar gewesen sei, wie hoch der Gewinn für 2006 ausfallen würde, weil es sich um ein sehr schwankendes Geschäft handele, habe man eine zeitabhängige Vergütung vereinbart. Man habe eine Korrelation zwischen der allgemeinen Zins- und der allgemeinen Gewinnentwicklung unterstellt und sich deshalb am Euribor orientiert. Gegen die Einordnung als Zinsen spreche auch, dass der Kaufpreis erst nach Beurkundung des Kaufvertrages am ... 2006 fällig und daher nicht ab dem 01.01.2006 zu verzinsen gewesen sei. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 18.10.2005 kein Optionsrecht ausgeübt, das zum Zustandekommen eines Kaufvertrages zum 31.12.2005 geführt hätte. Nach § 154 Abs. 1 BGB sei ein Vertrag noch nicht wirksam geschlossen, wenn die Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt hätten. Die Einigung über das Gewinnbezugsrecht sei in dem Joint-Venture-Vertrag aber noch nicht enthalten gewesen. Mit Abschluss des notariellen Vertrages am ... 2006 sei keinesfalls nur eine Klarstellung erfolgt, sondern es seien wesentliche Änderungen der ursprünglichen Vereinbarungen im Joint-Venture-Vertrag vom ... 2000 vereinbart worden, und zwar: die Modifikation der Formel zur Berechnung der Anteilskaufpreise, die Auszahlung des Stammkapitals nebst Agio an die ausscheidenden Gesellschafter, das Gewinnbezugsrecht der Erwerber, die Abtretung des Geschäftsanteils und der Ausschluss der Möglichkeit, 25 % des Kaufpreises in Aktien zu begleichen. Daher sei durch den Joint-Venture-Vertrag in Verbindung mit der Andienung des Klägers kein wirksamer Zahlungsanspruch begründet worden, und zwar weder rechtlich, weil der Kläger nach der Andienung noch nicht auf Abschluss eines Vertrages hätte klagen können, sondern nur auf Schadensersatz, noch wirtschaftlich, da der Kläger noch keine Anwartschaft bzw. keine hinreichend sichere wirtschaftliche Position erlangt habe. Die Erwerberin habe mit der Andienung weder das Gewinnbezugsrecht noch das Stimmrecht noch das Recht am Liquidationserlös erlangt. Wegen der zahlreichen Änderungen sei der beurkundete Vertrag gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Vertrag zu werten und der Kaufpreis erst am ... 2006 fällig geworden ("Closing"; s. § 5 des Vertrages). Hiervon seien beide Vertragsparteien ausgegangen. Deshalb sei die Urkunde vom ... 2006 auch als Bestätigung bezeichnet worden und nicht als Genehmigung eines zuvor geschlossenen Vertrages. Darüber hinaus sei ein Vertrag gemäß § 154 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam geschlossen, wenn eine Beurkundung vorgesehen sei. Der Kläger und die Erwerberin hätten aber eine Beurkundung verabredet. Das FG Düsseldorf habe in einem vergleichbaren Fall die Zahlung von "Zinsen" als Bestandteil des Kaufpreises angesehen (Urteil vom 31.05.2011 6 K 1587/09 K). Schließlich hätte eine etwaige Teil-Rückzahlung des Veräußerungspreises wegen eines geringeren PBT zu einer Minderung des Veräußerungsgewinns geführt. Korrespondierend dazu könne dann aber auch die Nachzahlung nicht zu Zinseinkünften führen. Im Übrigen habe die Erwerberin den im Joint-Venture-Vertrag als "Zins" bezeichneten Betrag als Anschaffungskosten der Beteiligung aktiviert. Davon abgesehen sei, selbst wenn man von einer Wirksamkeit des Vertrages zum 31.12.2005 ausgehe, jedenfalls die Gewinnausschüttung für 2005, die der Kläger erhalten habe, als Teil des Veräußerungsgewinns anzusehen. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils vom 19.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2012, dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen in 2006 um € 40.858,00 auf € 236.342,00 und in 2007 um € 24.886,00 auf € 41.618,00 gemindert und stattdessen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in 2006 um € 32.872,00 auf € 1.008.505,00 erhöht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, nach dem Joint-Venture-Vertrag und der Präambel des Kaufvertrages vom ... 2006 sei davon auszugehen, dass die Geschäftsanteile zum 31.12.2005 veräußert worden seien. Die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB sei in dem Joint-Venture-Vertrag ausdrücklich abbedungen worden. Die Bezeichnung des Übertragungsvertrages als Bestätigungsvertrag verdeutliche, dass bereits zuvor ein Vertrag bestanden habe. Ein bereits geschlossener Vertrag müsse entgegen der Auffassung der Kläger nicht genehmigt werden. Dementsprechend habe die Gewährleistungsfrist am 01.01.2006 begonnen. Der Kläger müsse sich an der allgemein üblichen, im Gesellschafts- und Optionsvertrag bereits enthaltenen und wortgleich übernommenen Regelung zur Verzinsung etwaiger Vor- und Nachschussbeträge festhalten lassen. Um einen Übersetzungsfehler des Begriffs "interest" könne es sich jedenfalls nicht handeln, da es keine englische Fassung des Vertrages gegeben habe. Zudem werde in der Formel für die Berechnung des Kaufpreises weder auf das Gewinnbezugsrecht noch auf Zinszahlungen Bezug genommen. Dagegen ergebe sich aus der Verzinsungsvereinbarung in § 3 Abs. 5 des Übertragungsvertrages, dass es sich um eine Zahlungsmodalität handele und nicht mehr um einen Bestandteil des Kaufpreises. Die Abbedingung des Gewinnbezugsrechts in § 4 des Vertrages stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Verzinsungsregelung in § 3, die im Übrigen bereits im Joint-Venture-Vertrag enthalten gewesen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem Verzicht auf das Gewinnbezugsrecht überhaupt um eine von dem Joint-Venture-Vertrag abweichende Regelung handele. Die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 31.05.2011 (6 K 1587/09 K) sei zu einer Kaufpreisermittlung nach dem sog. "Locked-box-Modell" ergangen und auf den Streitfall, in dem der Kaufpreis nach einem sog. offenen Verfahren bestimmt worden sei, nicht übertragbar. Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG n. F. sei in einem ersten Schritt zu klären, ob die fraglichen Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb seien. Die Bestimmung greife nur in Konkurrenzfällen ein, in denen beide Einkunftstatbestände erfüllt seien. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Zahlungen Teil des Veräußerungserlöses seien, sei aber gerade streitig. Das Gericht hat im Erörterungstermin am 15.11.2012 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der E-1 Verwaltungs GmbH Herrn F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Inhalts der Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift (FGA Bl. 97 ff.) Bezug genommen. Ebenfalls Bezug genommen wird auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins am 16.08.2012 (FGA Bl. 65 ff.) und der mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 (FGA Bl. 129 ff.). Dem Gericht haben die Bände VI und VII der Einkommensteuerakten, Band I der Betriebsprüfungsakten, Bände I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.