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Gerichtsbescheid

3 K 102/22

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:0719.3K102.22.00
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Leitsätze
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt.(Rn.14) 2. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht die "verantwortende Person" im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt.(Rn.14) 2. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht die "verantwortende Person" im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.(Rn.19) 1. Die Klage ist abzuweisen, da die am 11. August 2022 übermittelte Klageschrift unwirksam und die am 13. Juni 2024 nachgereichte Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist aus § 47 FGO unzulässig ist. a) Die am 11. August 2022 übermittelte Klageschrift ist unwirksam, da sie nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO genügt. aa) Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann die verantwortende Person den Schriftsatz mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann sie nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO - etwa über ein beA - einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (so ausdrücklich BT-Drucks. 17/12634, S. 25, 37 f.). Nach bislang einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das - wie hier die Klage - aus einem persönlich zugeordnetem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, daher nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt (siehe etwa zu § 130a Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, juris, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, juris, Rn. 14 ff.; zu § 55a Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, juris, Rn. 4 f.; zu § 65a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022, B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334, juris, Rn. 7, 10; zu § 32a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023, 6 StR 466/22, JR 2023, 398, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.; ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2024, 6 K 6002/24, juris, Rn. 19 ff.). Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. bb) Somit genügt die am 11. August 2022 als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen. (1) Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 FGO sind nicht erfüllt, da die Klageschrift nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist, sondern die einfache Signatur von Herrn Rechtsanwalt B trägt. Die Voraussetzungen nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO sind nicht gegeben, da die Klageschrift aus dem beA des Herrn Rechtsanwalt Dr. C versandt worden ist, so dass die signierende Person und der Versender nicht identisch sind. (2) Der Vortrag der Kläger, dass Herr Rechtsanwalt Dr. C die Klage verantworte und Herr Rechtsanwalt B lediglich in seinem Auftrag gehandelt habe, ändert hieran nichts. In jedem Fall fehlt es an der Identität von signierender und versendender Person. Aus der vorgelegten Klageschrift wird in keiner Weise deutlich, dass diese von Herrn Dr. C verantwortet wird. Daraus, dass Herr Rechtsanwalt B mit dem Zusatz "i.A." signiert hat, folgt nicht, dass die Signatur Herrn Rechtsanwalt Dr. C zugeordnet werden könnte. Auch der Umstand, dass die Klage den Briefkopf der A mbB trägt, führt nicht dazu, dass von einer Signatur des Herrn Dr. C ausgegangen werden kann. Der Vortrag der Kläger wirft vielmehr zusätzlich Zweifel auf, ob der Schriftzug von Herrn Rechtsanwalt B eine ausreichende Signatur darstellt. Denn mit Blick auf den klägerischen Vortrag könnte der Zusatz "i.A." unter den konkreten Umständen des Einzelfalls dahingehend auszulegen sein, dass Herr Rechtsanwalt B die Verantwortung für den Schriftsatz nicht übernehmen wollte (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1991, VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180, juris, Rn. 6, 10). (3) Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass es sich bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Insbesondere kann die Berufsausübungsgesellschaft nicht als "verantwortende Person" im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angesehen werden. Zwar ist eine Berufsausübungsgesellschaft eine "vertretungsberechtigte Person" im Sinne des § 52d Satz 2 FGO (BFH, Urteil vom 16. Januar 2024, VII R 34/22, DStR 2024, 1414, juris, Rn. 20). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Berufsausübungsgesellschaft auch die ein elektronisches Dokument "verantwortende Person" im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO sein kann. Die vertretungsberechtigte Person ist von der ein Dokument verantwortenden Person zu unterscheiden. Die Formvorschrift des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO dient dazu, die Identität des Urhebers eines Dokuments sicherzustellen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022, B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334, juris, Rn. 10). Hierbei kann es sich nur um eine natürliche Person handeln. Funktional ersetzen (einfache) Signatur und sicherer Übermittlungsweg die eigenhändige Unterschrift bei der Schriftform (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, juris, Rn. 18), die ebenfalls nur von einer natürlichen Person geleistet werden kann. Sähe man die Berufsausübungsgesellschaft als "verantwortende Person" an, machte man die Erfüllung des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO zudem davon abhängig, ob im Einzelfall eine berechtigte Person für die Berufsausübungsgesellschaft gehandelt hat. Bei der Prüfung der Vorschrift wären tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären, die nicht unmittelbar mit dem übermittelten Dokument zusammenhängen und deren Beantwortung unter Umständen weiterer Nachforschungen bedarf. Dies wäre mit dem Wesen einer Formvorschrift unvereinbar. Dafür, dass mit der "verantwortenden Person" nur eine natürliche Person gemeint ist, spricht schließlich auch, dass Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Satz 2 des Steuerberatergesetzes (StBerG) durch ihre Gesellschafter und Vertreter handeln, die wiederum die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen, so dass nach außen deutlich werden muss, welcher Gesellschafter bzw. Vertreter im Einzelfall tätig geworden ist und ein übermitteltes elektronisches Dokument zu verantworten hat (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2024, 6 K 6002/24, juris, Rn. 33). Auch aus standesrechtlichen Gründen kann bedeutsam sein, welche natürliche Person gehandelt hat. Doch selbst wenn man die Berufsausübungsgesellschaft als "verantwortende Person" im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO ansähe, wäre zu fordern, dass die (einfache) Signatur und die Übermittlung von derselben natürlichen Person vorgenommen werden. Denn die Authentizität der einfachen Signatur kann nur dann als hinreichend gesichert angesehen werden, wenn die signierende natürliche Person auch die Übermittlung vorgenommen hat. Fallen Identität der signierenden und der übermittelnden natürlichen Person auseinander, ist nicht gesichert, dass die in der Signatur angegebene Person die Verantwortung für das Dokument übernehmen wollte - sei es im eigenen Namen oder im Namen der Berufsausübungsgesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass eine andere berechtigte Person das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt hat. cc) Dass das Gericht die Frage der Wirksamkeit der Klageerhebung erst im Juni 2024 und nach Durchführung eines Erörterungstermins aufgeworfen hat, führt nicht dazu, dass die Klage nach Treu und Glauben als wirksam zu behandeln wäre oder - wie die Kläger meinen - eine Berücksichtigung der Unwirksamkeit "verwirkt" wäre. Es handelt sich bei der wirksamen Klageerhebung um eine Prozessvoraussetzung, die sowohl in der Tatsachen- als auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist und über die das Gericht nicht disponieren kann. b) Die nachgereichte Klage vom 13. Juni 2024 ist zwar formwirksam. Sie ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht vorliegen. aa) Es fehlt an einem wirksamen Wiedereinsetzungsantrag, so dass nur eine Wiedereinsetzung ohne Antrag nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO in Betracht kommt. Die Form des Wiedereinsetzungsantrags richtet sich nach der Form der versäumten Prozesshandlung (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO). Der am 13. Juni 2024 übermittelte Wiedereinsetzungsantrag ist aus denselben Gründen unwirksam wie die am 11. August 2022 übermittelte Klage, da auch bei diesem Schriftsatz die signierende und die übermittelnde Person nicht identisch sind. bb) Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist allerdings schon deshalb nicht möglich, weil bei Eingang des (unwirksamen) Wiedereinsetzungsantrags und der (formwirksamen) Klageschrift vom 13. Juni 2024 die Jahresfrist aus § 56 Abs. 3 FGO abgelaufen war. Gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann eine Wiedereinsetzung - außer in Fällen höherer Gewalt - nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist. Dies ist hier der Fall, da die Klagefrist im August 2022 abgelaufen war. cc) Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise auch nach Ablauf der Jahresfrist gewährt werden. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. (1) Zum einen gewährt die Rechtsprechung nach Ablauf der Jahresfrist ausnahmsweise Wiedereinsetzung in Fällen, in denen Wiedereinsetzung auch ohne Antrag in Betracht kommt, soweit die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist für das Gericht erkennbar sind (BFH, Urteil vom 26. September 2006, X R 21/04, BFH/NV 2007, 186, juris, Rn. 45; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001, X B 55/01, BFH/NV 2002, 503, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.). Zum anderen wird Wiedereinsetzung gewährt, wenn die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist geprüft worden ist. Voraussetzung für eine solche Wiedereinsetzung ist aber, dass eine die Wiedereinsetzung rechtfertigende Lage bereits vor Ablauf der Jahresfrist gegeben war. Danach müssen die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist aus den dem Senat vorliegenden Akten erkennbar sein (BFH, Urteil vom 26. September 2006, X R 21/04, BFH/NV 2007/186, juris, Rn. 45; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001, X B 55/01, BFH/NV 2002, 503, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.). Danach kommt eine Durchbrechung der Jahresfrist im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag lagen nicht vor, da innerhalb der Jahresfrist keine wirksame Klage vorgelegt worden ist. Dementsprechend war vor Ablauf der Jahresfrist auch keine die Wiedereinsetzung rechtfertigende Lage gegeben. Hinzu kommt, dass zwar die Unwirksamkeit der Klage aus den Akten ersichtlich war. Für das Gericht war jedoch nicht erkennbar, ob die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden daran gehindert waren, innerhalb der Klagefrist eine wirksame Klageschrift einzureichen. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der die Mängel der Klageerhebung nur dem Gericht zugänglich gewesen wären. Vielmehr waren auch der Prozessbevollmächtigten alle Umstände bekannt, aus denen sich die Unwirksamkeit der Klage ergibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von Fällen, in denen die Prüfung der ordnungsgemäßen Klageerhebung allein in die Sphäre des Gerichts fällt, etwa, weil eine rechtzeitig abgesandte Klage verspätet bei Gericht eingegangen ist. (2) Schließlich ist nach der Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nach Ablauf der Jahresfrist zu gewähren, wenn der Kläger infolge des Verhaltens des Gerichts stets davon ausgehen konnte, dass der Rechtsstreit materiell entschieden werde und es für ihn daher unzumutbar war, eine wirksame und zulässige Klage vor Ablauf der Jahresfrist zu erheben (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2009, III B 32/09, BFH/NV 2009, 1818, juris, Rn. 8; BFH, Beschluss vom 3. Februar 2005, VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111, juris, Rn. 16). In den zitierten Entscheidungen hatten die Finanzgerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nach Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht mehr die Einreichung einer wirksamen Klageschrift abgewartet, sondern das Verfahren von sich aus als Klageverfahren fortgeführt und innerhalb der Jahresfrist in der Sache entschieden. Im vorliegenden Fall konnten die Kläger bei Ablauf der Jahresfrist allerdings nicht davon ausgehen, dass das Gericht die Klage als wirksam behandeln werde. Zwar hat das Gericht erst nach Ablauf der Jahresfrist erstmals Zweifel an der Wirksamkeit der Klage geäußert. Das Gericht hatte jedoch nicht zu erkennen gegeben, dass es die Klage als wirksam erachte. Der zusammen mit der materiell-rechtlich begründeten Klagerwiderung übersandte Hinweis des Vorsitzenden, dass die Ausführungen des Beklagten dem Ergebnis seiner vorläufigen Prüfung entsprächen, enthält keine Erklärung zur Zulässigkeit. Dass im Erörterungstermin am 12. Januar 2024 lediglich die Begründetheit der Klage thematisiert worden ist, kann die Kläger ebenfalls nicht an einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag gehindert haben; zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist bereits abgelaufen. Es war für die Kläger bzw. ihre Bevollmächtigte daher nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung unzumutbar, vor Ablauf der Jahresfrist eine wirksame Klage einzureichen. dd) Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. 2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Klage auch in der Sache voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Bodenrichtwerte sind für die Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich; sie sind deswegen von den Finanzbehörden und Finanzgerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum der Ermittlung des Bedarfswerts zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, II B 61/19, BFH/NV 2021, 529, juris, Rn. 20 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies auch für die Erläuterungen der Bodenrichtwerte; ihnen kommt derselbe Rang wie der Bodenrichtwertkarte zu (FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2022, 3 K 117/20, juris, Rn. 62). Im Übrigen verstößt die Anknüpfung in Ziffer 2.10 der Erläuterungen an die amtlich vergebene Hausnummer nicht gegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Typisierung, da die Straße, zu der die Hausnummer gehört, in der Regel auch das unbebaute Grundstück prägen würde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen, da zur Auslegung des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO noch keine Rechtsprechung des BFH vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Bodenrichtwerts im Rahmen einer Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer. Vorrangig zu klären ist indes, ob die Kläger eine wirksame Klage erhoben haben. Am 1. Juli 2018 erbten die Kläger als Erbengemeinschaft das hälftige Miteigentum an einem Grundstück mit der Anschrift XX. Der Beklagte erließ am 10. Juni 2021 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer. Der Grundbesitzwert wurde mit € ... festgestellt, wobei der Beklagte der Feststellung einen Bodenrichtwert in Höhe von € ... pro m2 zugrunde legte. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17. Juni 2021 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2022 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Am 11. August 2022 ist bei Gericht eine Klage im Namen der Kläger als elektronisches Dokument eingegangen. In der Klageschrift ist die "A mbB, ..." als Prozessbevollmächtigte angegeben. Die Klageschrift ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden. Sie endet mit dem maschinenschriftlichen Schriftzug "i.A. B (Rechtsanwalt)". Über diesem Schriftzug befindet sich eine eingescannte Unterschrift. Herr Rechtsanwalt B war und ist für die A mbB als freier Mitarbeiter tätig. Übermittelt wurde das Dokument aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Herrn Rechtsanwalt Dr. C, bei dem es sich um einen der Geschäftsführer der A mbB handelt. Noch am selben Tag hat die Prozessbevollmächtigte auf Veranlassung des Vorsitzenden des Senats eine Eingangsbestätigung erhalten. Diese verhält sich nicht zur Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der Klage. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. September 2022 angekündigt, dass er beantragen werde, die Klage abzuweisen, und hierfür materiell-rechtliche Gründe genannt. Der Vorsitzende hat der Klägerseite daraufhin mitgeteilt, dass er die Auffassung des Beklagten nach vorläufiger Prüfung teile. Vom 12. Juli 2023 bis zum 8. November 2023 hat das Verfahren geruht. Nach einem Wechsel des Berichterstatters hat am 12. Januar 2024 ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der Klage ist in diesem Erörterungstermin nicht thematisiert worden. Erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2024 hat der Berichterstatter die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage möglicherweise nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge und daher gegebenenfalls nicht wirksam erhoben worden sei. Daraufhin haben die Kläger am 13. Juni 2024 eine neue Klageschrift übersandt. Diese weist ebenfalls keine qualifizierte elektronische Signatur auf und ist erneut aus dem beA des Herrn Dr. C versandt worden. Sie schließt jedoch mit dem Schriftzug "Dr. C (RA & StB)". Darüber befindet sich eine gescannte Unterschrift. Außerdem haben die Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gestellt. Der Schriftsatz, der den Wiedereinsetzungsantrag enthält, ist nicht qualifiziert signiert worden und endet wieder mit dem Schriftzug "i.A. B (Rechtsanwalt)". Auch dieser Schriftsatz ist aus dem beA des Herrn Dr. C versandt worden. Die Kläger machen geltend, dass die Frist für die Wiedereinsetzung am 5. Juni 2024 begonnen habe. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die am 11. August 2022 übermittelte Klageschrift den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO genüge. Die Klageschrift sei aus dem beA der "verantwortenden Person" verschickt worden, da es sich hierbei um Herrn Rechtsanwalt Dr. C handele. Herr Rechtsanwalt B habe lediglich im Auftrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. C unterzeichnet, was durch den Zusatz "i.A." kenntlich gemacht worden sei. Außerdem seien etwaige Mängel der Klageschrift "verwirkt", da das Gericht die Wirksamkeit der Klage erst nach fast zwei Jahren und Durchführung eines Erörterungstermins beanstandet habe. Inhaltlich wird mit der Klage geltend gemacht, dass der Bodenrichtwert lediglich € ... pro m2 betrage. Der Beklagte habe das Grundstück zu Unrecht der Bodenrichtwertzone "XX" zugeordnet. Zwar sei dem Grundstück eine Hausnummer der Straße XX zugeteilt worden, und der Hauseingang sei von der Straße XX zugänglich. Gleichwohl sei das Grundstück der Bodenrichtwertzone "Y-Straße" zuzuordnen, da es mit seiner Längsseite und damit überwiegend an der Y-Straße belegen sei. Auf die Bodenrichtwert-Erläuterungen des Gutachterausschusses könne der Beklagte seine Auffassung nicht stützen, da diesen Erläuterungen keine Außenwirkung zukomme. Vielmehr regele § 196 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB), dass Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln seien, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Ein unbebautes Grundstück verfüge aber weder über einen Hauseingang noch über eine Hausnummer. Außerdem habe der Gutachterausschuss die Bodenrichtwertzonen unrichtig zugeschnitten, was als Ausfluss der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gerichtlich überprüfbar sein müsse. Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachterausschusses. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 1. Juli 2018 vom 10. Juni 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2022 dahingehend abzuändern, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit mit € ... festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Wirksamkeit der Klage hat sich der Beklagte nicht geäußert. Er hält die Klage für unbegründet, da das Grundstück der Bodenrichtwertzone "XX" zuzuordnen sei. Gemäß Ziffer 2.10 der Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten sei für die Zuordnung die amtlich vergebene Hausnummer maßgeblich. Die Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten hätten dieselbe Rechtsqualität wie die Bodenrichtwerte und seien vom Beklagten der Bewertung ungeprüft zugrunde zu legen. Dem Gericht hat eine Bedarfsbewertungs- und Rechtsbehelfsakte zu der Steuernummer xxx vorgelegen.