Urteil
6 K 87/23
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:0127.6K87.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt ist die Bekanntgabe mit dem Zugang des Verwaltungsakts anzunehmen. Hierfür reicht es aus, dass der betreffende Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme kommt es nicht an.(Rn.23)
2. Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird.(Rn.32)
3. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht "verantwortende Person" i.S.d. § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt ist die Bekanntgabe mit dem Zugang des Verwaltungsakts anzunehmen. Hierfür reicht es aus, dass der betreffende Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme kommt es nicht an.(Rn.23) 2. Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird.(Rn.32) 3. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht "verantwortende Person" i.S.d. § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.(Rn.35) I. Die Klage ist unzulässig. 1. Die Klage ist insgesamt bereits deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen (a)) und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (b)). a) Die Klagefrist endete hier am 17. Mai 2023, sodass die Klage vorliegend verspätet bei Gericht eingegangen ist, unabhängig davon, ob man hierfür auf einen Eingang am 14. Juni 2023 per Fax bzw. am 15. Juni 2023 per Post oder am 22. Juni 2023 per beSt abstellt. Die nach § 47 Abs. 1 FGO zu bestimmende Klagefrist beträgt einen Monat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FGO). Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. FGO). Die Einspruchsentscheidung ist hier wirksam am 17. April 2023 bekanntgegeben worden. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, wobei die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten erfolgen soll, wenn der Finanzbehörde eine Empfangsvollmacht vorliegt (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Aufgrund der Aufgabe zur Post am 14. April 2023 ist die Einspruchsentscheidung damit jedenfalls aufgrund der Bekanntgabe-Fiktion am 17. April 2023 bekanntgegeben worden. Für einen späteren Zugang ist ausweislich der Auszüge aus dem Posteingangsbuch der C, die einen Eingang der Entscheidung am 17. April 2023 belegen, gerade nichts ersichtlich - zudem wird der Eingang am 17. April 2023 durch den Kläger auch nicht bestritten. Auf die behauptete spätere Kenntnisnahme des für die Sachbearbeitung des betreffenden Mandats zuständigen Mitarbeiters bzw. dessen Vertretung bei der C, als ehemaligen (Prozess- und) Empfangsbevollmächtigten, kommt es für eine wirksame Bekanntgabe hingegen nicht an. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt ist die Bekanntgabe mit dem Zugang des Verwaltungsakts anzunehmen (Güroff in Gosch, AO/FGO, § 122 AO Rn. 2.1 m.w.N., Stand November 2019; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 11 m.w.N., Stand November 2021). Hierfür reicht es aus, dass der betreffende Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 14. März 1990, X R 104/88, BStBl. II 1990, 612). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend der postalischen Vorschriften zugestellt wurde. Hierfür reicht etwa ein Einwurf in einen für den Adressaten bestimmten Briefkasten aus (vgl. nur BFH, Urteil vom 11. Juli 2017, IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185). Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 28. Mai 2009, III R 84/06, BStBl. II 2009, 949). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da bereits nach dem Vortrag des Klägers die Einspruchsentscheidung der C (als Empfangsbevollmächtigten) am 17. April 2023 zugegangen ist und so auch jedenfalls elektronisch erfasst wurde. Vor diesem Hintergrund endete die Klagefrist damit unter Berücksichtigung der Monatsfrist am 17. Mai 2023. Die Eingänge am 14. Juni 2023 per Fax bzw. am 15. Juni 2023 per Post und am 22. Juni 2023 per beSt erfolgten erst nach dieser Frist. b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt vorliegend nicht in Betracht. aa) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist dabei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen, wobei die Wiedereinsetzungsgründe im Verfahren glaubhaft gemacht werden müssen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO). Innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Handlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Zwar kann auch hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und Nachholung der versäumten Rechtshandlung eine Wiedereinsetzung gewährt werden, jedoch nur, wenn auch diese Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde (BFH, Urteil vom 9. Juni 1999, I R 23/98, BFH/NV 2000, 51). Der Kläger muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO); vgl. nur BFH, Urteil vom 17. Oktober 2007, I R 31/06, BFH/NV 2008, 796). bb) Der Kläger, der sich insoweit das Verschulden der C als seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, hat es versäumt, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO den Kern der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Säumnis darzulegen ((1)). Selbst unter Zugrundelegung der (verspäteten) Ausführungen des Klägers zu einem angeblichen Büroversehen bei der C war er jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Erhebung der Klage einzuhalten ((2)). (1) (a) Der Beginn der Antragsfrist wird durch den Wegfall des Hindernisses bestimmt, § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Verhinderung entfällt nicht stets erst, wenn dem Beteiligten die Fristversäumnis positiv bekannt ist, sondern bereits dann, wenn der Betroffene von der Fristversäumnis hätte erfahren können, d.h. wenn ihm bei ordnungsgemäßer Erledigung erstmals Zweifel an der Fristwahrung hätten kommen können (BFH, Urteil vom 1. Oktober 1992, IV R 34/90, BStBl. II 1993, 259; Beschluss vom 30. Juni 1967, VI R 248/66, BStBl. III 1967, 613). Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. nur BFH, Beschluss vom 18. Januar 2007, III R 65/05, BFH/NV 2007, 945 m.w.N.). Nach Ablauf der Frist werden nur noch solche Ausführungen berücksichtigt, die unklare (fristgerechte) Angaben erläutern oder unvollständige Ausführungen ergänzen (vgl. nur BFH, Beschluss vom 20. Februar 1990, VII R 125/89, BStBl. II 1990, 546). Für den Beginn der zweiwöchigen Antragsfrist ist hier spätestens auf den 13. Juni 2023 abzustellen, also dem Tag, an dem die Vertreter der C vortragsgemäß erstmals von der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 erfuhren. Darauf, dass der Kläger zunächst einen fehlenden Zugang geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Unbeachtlich ist auch der insofern widersprüchliche Vortrag zu einer etwaigen Feststellung des Eingangs der Einspruchsentscheidung samt fehlerhafter Bezeichnung im Posteingangsbuch, die entgegen der zunächst dargestellten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach den Darstellungen im Rahmen des Erörterungstermins ggf. sogar schon mit Kenntnis von der Entscheidung am 13. Juni 2023 erfolgt sein könnte. Denn bei ordnungsgemäßer Erledigung hätte die C jedenfalls nach Übersendung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 in dem Verfahren 6 K 147/22 ihr Posteingangsbuch am 13. Juni 2023 überprüfen müssen und hätte sodann Zweifel an der Fristwahrung erlangen können (vgl. insofern auch die unten stehenden Ausführungen unter (2)). Darauf, dass die C ihr eigenes Posteingangsbuch bzw. die Fristeinträge ggf. erst später gesichtet hat, etwa erst auf den richterlichen Hinweis zur Vorlage des Posteingangsbuchs hin, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 13. Juni 2023 und dem Ende der zweiwöchigen Frist am 27. Juni 2023 machte der Kläger zunächst lediglich den angeblichen Nicht-Zugang der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 geltend. Diesem Sachverhaltsvortrag lässt sich im Gegenteil aber gerade kein Umstand entnehmen, der eine unverschuldete Säumnis begründen könnte. Zudem war dieser Vortrag unstreitig unzutreffend. Erst mit dem - insofern verspäteten - Schreiben vom 8. August 2023 machte der Kläger erstmals ein angebliches Büroversehen geltend. (b) Dem Kläger ist von Amts wegen insoweit aber auch keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO zu gewähren. Für eine unverschuldete Säumnis bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hätte die C als ehemalige Prozessbevollmächtigte die angeblich erstmalige Kenntnis von der Einspruchsentscheidung am 13. Juni 2024 zum Anlass nehmen müssen, das Posteingangsbuch bzw. den Fristenkalender zu überprüfen. Dies ist entweder erst verspätet erfolgt (dies legt der erst mit Schriftsatz vom 8. August 2023 geltend gemachte Vortrag eines Büroversehens nahe) oder unmittelbar erfolgt, aber erst verspätet mit dem Schriftsatz vom 8. August 2023 geltend gemacht worden (dies legt der Vortrag des Vertreters der ehemaligen Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin nahe). In beiden Fällen ist für eine unverschuldete Säumnis aber nichts vorgetragen oder ersichtlich - insbesondere war die behauptete Mehrbelastung durch die Umstellung auf das Datenmanagementsystem bei der C bereits vortragsgemäß Mitte April 2024 abgeschlossen, sodass die zweiwöchige Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO jedenfalls nicht ohne Verschulden versäumt worden ist. Dem Kläger ist insoweit das Verschulden der C als seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. (2) Auch unter Zugrundelegung der insoweit verspäteten Begründung des Klägers ist aufgrund des Verschuldens der C als seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger zurechnen lassen muss, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird. In diesem Buch muss der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt sein. Die Einhaltung der laufenden Fristen muss durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden. Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Durch eine wirksame Ausgangskontrolle ist auch sicherzustellen, dass fristwahrende Schriftsätze vor der ordnungsgemäßen Absendung tatsächlich unterzeichnet werden (BFH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1994, X R 176/93, BFH/NV 1995, 798 m.w.N.; vom 18. Januar 1984, I R 196/83, BStBl. II 1984, 441). Diese Anforderungen hat die C als ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers vorliegend schuldhaft verletzt. Die C hat es versäumt, ihren Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse wie vorliegend ausgeschlossen sind. Trotz der offensichtlich erfolgten Eintragung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 in dem (elektronischen) Posteingangsbuch sowie der darin erfolgten Qualifizierung als Fristensache und der Zuordnung des Mitarbeiters D für deren Zuständigkeit hat es die C als ehemalige Prozessbevollmächtigte versäumt, rechtzeitig gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 Klage zu erheben. Es ist zunächst schon weder erkennbar noch vorgetragen, wie bei der C eine Kontrolle der Einhaltung der - (elektronisch) notierten - Fristensache erfolgt sein soll. Die angeblich fehlende Vorlage der Einspruchsentscheidung bei dem zuständigen Mitarbeiter (oder seiner Vertretung) ist jedenfalls nicht dazu geeignet darzulegen, warum eine Kontrolle der (elektronisch) als Fristenangelegenheit qualifizierten Sache nicht erfolgte. Vielmehr hätte spätestens bei der regelhaften Kontrolle des Posteingangsbuchs, welches nach dem erkennbaren Vortrag des Klägers der C auch allein als Fristenkalender diente, der entsprechende Fristeintrag und in der Folge dann auch die fehlende Vorlage der Einspruchsentscheidung auffallen müssen. Es ist gerade nicht vorgetragen worden oder erkennbar, dass ein anderes (etwa nicht elektronisches) Posteingangs- oder Fristenkontrollbuch geführt worden wäre, das allein für die Fristenkontrolle geführt wurde. Sowohl das Fehlen eines - etwaig alleinig für den Bürobetrieb relevanten - Fristenkontrollbuchs als auch die fehlende Überprüfung der elektronisch als Fristsache notierten Angelegenheit im Posteingangsbuch der C stellen für sich schuldhafte Versäumnisse bei der Büroorganisation dar. Selbst wenn, wie klägerseitig vorgetragen, die gewählte Bezeichnung der Einspruchsentscheidung als "BvFA" bzw. "Brief vom Finanzamt" nicht eindeutig und die gewählte Mandantenbezeichnung aus Sicht der C nicht korrekt gewesen sein sollte, ist damit keinesfalls erklärt, wieso der Eintrag - trotz erfolgter Qualifizierung als Fristsache und vorgenommener Zuordnung der Zuständigkeit - vorliegend nicht beachtet bzw. kontrolliert wurde. Denn insofern die Fristenkontrolle ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, hätte der für die Einhaltung der Fristensache als zuständig ausgewählte Mitarbeiter bei Überprüfung des ihm zugewiesenen Fristeneintrags den gesamten dazugehörigen Eintrag erfasst und diesen unabhängig von einer fehlerhaften Bezeichnung überprüfen müssen. Der Verweis auf die (angeblich) fehlerhafte Bezeichnung ändert nichts an der personellen Zuordnung der Fristensache. Im Gegenteil hätte bei der Überprüfung des Fristeintrags eine etwaig unklare Bezeichnung für den zuständigen Mitarbeiter vielmehr Anlass dafür gegeben, die Sache eingehend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Allerdings scheint schon dieses Vorbringen, also die angeblich fehlerhafte Bezeichnung zweifelhaft, da der Eintrag vielmehr - insofern eindeutig - eben auch als "Einspruchsentscheidung" und damit als eine Fristen auslösende Rechtsbehelfssache bezeichnet wurde. Diese Versäumnisse muss der Kläger sich anlasten lassen. 2. Die Klage ist zudem auch mangels Einhaltung der Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten gem. § 52a Abs. 3 FGO formunwirksam eingereicht worden, da die Klage weder qualifiziert elektronisch signiert wurde noch die das Dokument verantwortende signierende Person und die Person des Versenders übereinstimmen. Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Trägt das elektronische Dokument keine qualifizierte elektronische Signatur, muss es nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 FGO von der verantwortenden Person eigenhändig auf dem sicheren Übermittlungsweg gem. § 52a Abs. 4 FGO eingereicht werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2024, 6 K 6002/24, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, DVBl. 2022, 51, juris; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 52/201Hinweis des Dokumentars: 10 AZN 53/20Hinweis des Dokumentars: 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351, juris; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, juris; vom 30. März 2022, XII ZB 311/21, juris). Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht die "verantwortende Person" i.S.d. § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. ausführlich FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2024, 3 K 102/22, juris und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2024, 6 K 6002/24, juris). Vor diesem Hintergrund, da es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft schon nicht um die "verantwortende Person" i.S.d. § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO handelt, ist eine Entscheidung darüber entbehrlich, ob dies auch für "gemischte" Berufsausübungsgesellschaften (vgl. zu dem Begriff BFH, Urteil vom 16. Januar 2024, VII R 34/22, BFH/NV 2024, 1041) wie die C gilt. Dies ist hier nicht der Fall. Den per beSt eingereichten Klageschriftsatz vom 21. Juni 2023 haben die Mitarbeitenden der C "D" und "E" nicht etwa qualifiziert, sondern einfach elektronisch signiert. Auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist der Klageschriftsatz hingegen aus einem beSt der C mit der Nutzer-ID XXX, die keinem der beiden Mitarbeitenden zuzuordnen ist. II. 1. Der Kläger hat die Kosten gem. § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. 2. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger hinsichtlich der Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Kläger war Kommanditist der A GmbH & Co. KG (A) und Geschäftsführer deren Komplementärin (B-GmbH). Betreffend die A fand vom 7. August 2018 bis zum 6. Januar 2020 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Beklagte machte sich die Ausführungen und Feststellungen der Betriebsprüferin aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 20. Januar 2020 zu eigen und erließ am 20. April 2020 geänderte Bescheide betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, den Gewerbesteuermessbetrag, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2014 bis 2016. Hiergegen legte die A, vertreten durch die C ... GmbH, ... (C), mit Schreiben vom 20. Mai 2020 Einspruch ein. Während des laufenden Einspruchsverfahrens der A schied der Kläger am ... 2022 als Kommanditist der A und Geschäftsführer der Komplementärin aus. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2022, mit der der Beklagte den Einspruch der A als unbegründet zurückwies, erfolgte lediglich gegenüber der A. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob die A mit Schriftsatz vom 18. August 2022 Klage, welche bei dem Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 K 147/22 geführt wurde. Etwa ein Jahr später, am 19. Juni 2023, erklärte die A, vertreten durch die C, die Zurücknahme der Klage. Nachdem noch im Laufe des Klageverfahrens (6 K 147/22) das Fehlen einer Einzelbekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger als ehemaligem Kommanditisten erkannt wurde, erließ der Beklagte, nach Übersendung einer Vollmacht des Klägers vom 19. Juni 2020 für die C betreffend die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 samt Empfangsvollmacht am 12. April 2023, die Entscheidung über den Einspruch der A am 14. April 2023 erneut gegenüber dem Kläger im Wege der Einzelbekanntgabe gemäß § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Im Rubrum dieser Einspruchsentscheidung waren lediglich die Bescheide zu dem Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2014 bis 2016 aufgeführt und im Adressfeld die Anschrift der C vermerkt. Ausweislich des im Verfügungsteil zu der Entscheidung enthaltenen Absendevermerks wurde die Entscheidung am selben Tag per Post abgesandt. Der Beklagte übersandte in dem von der A beim Finanzgericht Hamburg geführten Verfahren (6 K 147/22) mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 die Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 gegenüber dem Kläger zur Kenntnis. Das Gericht leitete das Schreiben samt Einspruchsentscheidung am 13. Juni 2023 an die C, der Prozessbevollmächtigten der A, weiter. Hierauf hat der Kläger, vertreten durch die C, zunächst mit Fax am 14. Juni 2023 bzw. Eingang des Schriftsatzes am 15. Juni 2023 per Post bei Gericht Klage erhoben und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Darin vertrat der Kläger noch die Auffassung, die Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 sei mangels Zugangs nicht wirksam bekannt gegeben worden; im Übrigen sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Inhaltlich verweise man auf den Vortrag in dem Klageverfahren der A (6 K 147/22), da die Verfahren zusammenzulegen seien. Auf den mit Schreiben des Gerichts vom 16. Juni 2023 erteilten richterlichen Hinweis zur möglichen Unwirksamkeit der per Fax erhobenen Klage hat der Kläger, vertreten durch die C, den Klageschriftsatz vom 14. Juni 2023, umdatiert auf den 21. Juni 2023, erneut am 22. Juni 2023 per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) eingereicht. Die Mitarbeitenden der C, D und E, haben die Klage elektronisch unterzeichnet, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert. Die Klageeinreichung per beSt ist über das Organisationspostfach der Kanzlei mit der NutzerID "XXX" und dem betreffenden Organisationszusatz "..." erfolgt. Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2023, eingegangen bei Gericht am 10. August 2023, Auszüge aus dem Posteingangsbuch der C vorgelegt, nach denen ein Eintrag vom 18. April 2023 im Wesentlichen wie folgt lautete: - Notiz: BvFA Einspruchsentscheidung 2023 - Posteingang Lfd. Nr.: 6617 - Eingangsdatum: 17.04.2023 - Mandant: A GmbH & Co. KG - Zuständig (Frist): 440 D Vor diesem Hintergrund hat der Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Schriftsatz vom 8. August 2023 anderweitig begründet: Der Zugang der Einspruchsentscheidung werde zwar nicht weiter bestritten, allerdings habe der zuständige Mitarbeiter aufgrund eines Büroversehens keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt. Die urlaubsmäßige Vertretung des für die Klagebearbeitung bei der C zuständigen Mitarbeiters habe von der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 erstmals mit Zusendung der Entscheidung am 13. Juni 2023 Kenntnis erlangt. Zuvor hätten weder der zuständige Mitarbeiter noch die Vertretung Kenntnis von der Einspruchsentscheidung erlangt. Von Ende März bis Mitte April 2023 habe in der Kanzlei der C zudem eine Umstellung vom bisherigen DATEV System auf die papierlose Ablage und Archivierung eines neuen Datenmanagementsystems stattgefunden. Hiermit seien viele Arbeitsprozesse einschließlich der Ablage der Eingangspost digitalisiert worden. Die postalisch eingegangene Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 sei unzutreffend abgelegt und dem bei der C zuständigen Mitarbeiter nicht vorgelegt worden. Die Erfassung der Einspruchsentscheidung in dem elektronischen Posteingangsbuch der C unter der Bezeichnung "BvFA Einspruchsentscheidung 2023" sei zudem nicht eindeutig gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zwei erfahrene Mitarbeiter die Kanzlei zum 31. März 2023 verlassen hätten. Ein vergleichbares Büroversehen sei bisher noch nicht vorgekommen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 23. August 2023 und 27. Oktober 2023, unter anderem unter Beigefügung zweier eidesstattlicher Versicherungen der Mitarbeitenden der C (Herr Steuerberater D und Frau F), weiter begründet. Neben dem Fehlen zweier erfahrener Mitarbeiter habe auch die zusätzliche Arbeitsbelastung, sowohl der Kanzleileitung als auch der erfahrenen Mitarbeitenden aufgrund der laufenden Schulung zur Einführung des Datenmanagementsystems dazu beigetragen, dass eine unzutreffende Bezeichnung der Einspruchsentscheidung gewählt und das Schreiben unzutreffend abgelegt worden sei. Erst nachdem man bei der Fristenkontrolle den unzutreffenden Text habe einordnen können, habe man die Beteiligten mit Schriftsatz vom 8. August 2023 umgehend informiert. Im Rahmen des Erörterungstermins am 1. Juli 2024 hat der Kläger die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung dahingehend ergänzt, dass bei der Bezeichnung der Einspruchsentscheidung die Abkürzung "BvFA" für "Brief vom Finanzamt" überflüssig gewesen sei und zudem eine korrekte Mandantenbezeichnung hätte erfolgen müssen. Trotz der elektronischen Erfassung der Einspruchsentscheidung sei eine elektronische Vorlage nicht erfolgt. Eine elektronische Vorlage der elektronisch erfassten Schreiben sei nach den bei der C geltenden Prozessabläufen auch nicht vorgesehen, vielmehr erfolge nur eine Vorlage der physischen Schreiben. Wann genau der Eingang im elektronischen Posteingangsbuch festgestellt worden sei, könne nicht festgestellt werden. Allerdings sei nach Eingang des Fax am 13. Juni 2023 das elektronische Posteingangsbuch kontrolliert und in der Folge der Eingang der Einspruchsentscheidung festgestellt worden. Die C hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2024, eingegangen am 22. Oktober 2024 bei Gericht, dargelegt, dass sie das Mandatsverhältnis zu dem Kläger niedergelegt habe. Die jetzige Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers die Vertretung angezeigt. Der Kläger beantragt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2014 bis 2016, jeweils vom 20. April 2020 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023, aufzuheben und erklärungsgemäß zu veranlagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus: Die Klage sei unzulässig, da die Klage erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da der Kläger mit seinem ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung vom 21. Juni 2023 falsche Tatsachen angegeben habe. Dem Kläger sei die Einspruchsentscheidung vom 14. April 2023 nämlich ausweislich des Posteingangsbuchs am 17. April 2023 zugegangen. Für ein Büroversehen sei demgegenüber nichts ersichtlich. Die gewählte Bezeichnung als "Einspruchsentscheidung" sei hinreichend eindeutig. Zudem sei dem Auszug zu entnehmen, dass dieser Eingang dem Mitarbeiter D auch elektronisch zugewiesen worden sei. Vielmehr stelle sich der Sachverhalt so dar, dass das Eingangsbuch bzw. der Fristenkalender nicht hinreichend kontrolliert worden seien. Demzufolge liege ein der Wiedereinsetzung entgegenstehender Organisationsmangel vor. Überdies habe der Kläger auch die zweiwöchige Frist zur Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nach § 56 Abs. 2 FGO nicht gewahrt, da der Kläger spätestens am 13. Juni 2023 Kenntnis von der Entscheidung erlangt habe, der zutreffende Vortrag zu dem Antrag aber erst mit Schriftsatz vom 8. August 2023 erfolgt sei. Spätestens zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme am 13. Juni 2023 hätte die C ihr Posteingangsbuch überprüfen müssen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 gem. § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen. ... Auf die Sachakten des Beklagten sowie das Protokoll zu dem Erörterungstermin am 1. Juli 2024 wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.