Urteil
4 K 97/07
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0127.4K97.07.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Stellvertretung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK.
2. Die Vollmacht kann formfrei, also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert(Rn.29)
.
3. Die Duldungsvollmacht unterscheidet sich von der stillschweigend erteilten Vollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Willen zur Bevollmächtigung hat. Im Gemeinschaftsrecht hat das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht bislang keine Anerkennung gefunden(Rn.38)
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(Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Stellvertretung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK. 2. Die Vollmacht kann formfrei, also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert(Rn.29) . 3. Die Duldungsvollmacht unterscheidet sich von der stillschweigend erteilten Vollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Willen zur Bevollmächtigung hat. Im Gemeinschaftsrecht hat das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht bislang keine Anerkennung gefunden(Rn.38) . (Überlassen von Datev) Die als sog. Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. I. Die Nachforderung der Einfuhrabgaben mit Bescheid vom 12.02.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte stützt die Nacherhebung des Einfuhrzolls auf Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ZK), wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann. Inwieweit der Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Einfuhren die angefallenen Abgaben in den Bescheiden vom 15.02.2000, 29.02.2000 und 01.03.2000 nicht vollständig erfasst hat, kann offen bleiben. Die Klägerin ist jedenfalls nicht Schuldnerin der erhobenen Einfuhrabgaben. Zwar wurde sie gegenüber dem Beklagten bei den Zollanmeldungen von der Spedition C vertreten (a.), jedoch ist im finanzgerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Spedition C die notwendige Vertretungsmacht fehlte (b.). a.Die Spedition C ist als Vertreterin der Klägerin aufgetreten. Die Zollanmeldungen wurden jeweils "in Auftrag und Vollmacht des oben angegebenen Anmelders" von der Spedition C abgegeben. Als Anmelder angegeben war jeweils die Klägerin. Damit ist die Spedition C gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 ZK als Vertreterin der Klägerin aufgetreten, wodurch die Klägerin formal als diejenige, in deren Namen die Zollanmeldungen abgegeben worden sind, Anmelderin (Art. 4 Nr. 18 ZK) geworden ist. b.Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Spedition C über die notwendige Vertretungsmacht verfügte, da der Nachweis dafür, dass sie von der Klägerin bevollmächtigt war, sie bei den Zollanmeldungen zu vertreten, nicht erbracht ist. Damit gilt sie gemäß Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Grundsätzlich gilt, dass es einer schriftlichen oder sonst förmlichen Vollmachterteilung nicht bedarf. Vielmehr kann die Vollmacht formfrei (BFH, Beschluss vom 15.07.2003, VII B 142/03), also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert (Witte, Zollkodex, Art. 5 Rn. 31). Der Verzicht auf eine schriftliche Vollmacht, aus der sich der Umfang der Beauftragung ersehen lässt, birgt zwangsläufig die Gefahr von Problemen, wenn - wie im Streitfall - das Bestehen bzw. der Umfang der Vollmacht streitig ist. Im Verhältnis zwischen dem als Vertreter auftretenden Spediteur und dem Vertretenen trifft die Beweislast den Spediteur, hier also die Spedition C. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, der in Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK zu entnehmen ist, dass im Falle der Nichterweislichkeit der Vollmacht einer bei der Zollabfertigung als Vertreter tätig gewordenen Person diese selbst als Zollbeteiligter gilt (BFH, Urteil vom 2.4.1987, VII R 60/84; Witte, Zollkodex, Art. 5 Rn. 31). Zwar ist die Spedition C vorliegend nicht verfahrensbeteiligt, dieser Beweisregel kann jedoch für den vorliegenden Fall verwertbar entnommen werden, dass jedenfalls nicht der Vertretene beweisbelastet ist. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, in Zweifelsfällen gemäß Art. 5 Abs. 5 ZK von der Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln - hier also die Spedition C - den Nachweis für ihre Vertretungsmacht zu verlangen (FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, IV 204/02). In diesem Sinne hat sich der Beklagte im Verwaltungsverfahren auch an die Spedition C sowie deren seinerzeitigen Mitarbeiter, den Zeugen E, gewandt. Dabei konnte der Beweis für das Vorliegen der Vertretungsmacht für die streitgegenständlichen Zollanmeldungen jedoch nicht erbracht werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin hat durchweg vorgetragen, keinerlei Vollmacht erteilt zu haben. Bereits im Rahmen der Betriebsprüfung hat sie erklärt, den Speditionen weder einen schriftlichen Auftrag noch eine schriftliche Vollmacht zur Vornahme der Einfuhrabfertigungen in ihrem Namen erteilt zu haben. Allerdings habe sie akzeptiert, dass sie als Zollanmelderin fungiere. Unterstellt, sie sei sich des Verhaltens der Spedition C tatsächlich bewusst gewesen und habe es - aus welchen Gründen auch immer - akzeptiert, fehlte ihr der für die Vollmachtserteilung wesentliche Bevollmächtigungswille. Dafür, dass die Spedition C jedenfalls nicht von der Klägerin bevollmächtigt worden ist, sprechen auch die der Klägerin von der Firma C gestellten Rechnungen (Bl. 37 ff. der Gerichtsakte II. Rechtsgang). Diese weisen lediglich die Einfuhrumsatzsteuer aus, nicht jedoch den Zoll, der zunächst über ein Aufschubkonto der Spedition abgerechnet worden ist. Hierzu hat die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen, dass sie aufgrund der bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung die Zahllast für die Einfuhrumsatzsteuer übernommen habe. Dies bestätigt auch die Aussage der Zeugin G in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2009. Sie hat glaubhaft bekundet, in allen ihr erinnerlichen und bekannten Einfuhrfällen sei der Klägerin niemals der Zoll in Rechnung gestellt worden. Die Einfuhrumsatzsteuer habe die Klägerin übernommen, weil es sich dabei nur um einen durchlaufenden Posten gehandelt habe. Die Vernehmung der Zeugin G sowie der Zeugen E und H in der mündlichen Verhandlung bestätigt insgesamt den klägerischen Vortrag. Die Zeugin G hat ausgesagt, es habe für sie keine Veranlassung bestanden, Verzollungsaufträge zu erteilen. Bei Telefonaten mit den Speditionen sei lediglich der Liefertermin abgestimmt worden. Die Speditionsaufträge seien nicht von ihr erteilt worden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Aussagen der Zeugen H und E. Der Zeuge H, Geschäftsführer der Klägerin, hat ausgesagt, die Speditionen seien nicht von der Klägerin beauftragt worden. Diese sei von den Speditionen nur angerufen worden, um einen Liefertermin zu vereinbaren. Die Mitarbeiter der Klägerin seien angewiesen gewesen, lediglich die Liefertermine abzustimmen, darüber hinausgehende Erklärungen hätten sie nicht abgeben dürfen. Auch der Zeuge E, der seinerzeit bei der Spedition C für die Kundenbetreuung zuständig war, bekundete, dass die Speditionsaufträge nicht von der Klägerin gekommen seien. Dass die Klägerin als Zollanmelderin angegeben werde, sei mit ihr nicht besprochen worden. Er glaube eher nicht, dass es für die Einfuhren Anfang 2000 eine Verzollungsvollmacht für die Spedition gegeben habe. Die Zeugenaussagen stimmen in den wesentlichen Punkten überein und sind für sich genommen widerspruchsfrei. Insofern hält der Senat sie für glaubhaft. Nach diesen Zeugenaussagen findet die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Spedition C bevollmächtigt, keine Bestätigung. Die Zeugenaussagen sprechen dafür, dass die Klägerin der Spedition C keine Aufträge erteilt und diese auch nicht ausdrücklich zur Zollanmeldung bevollmächtigt hat; vielmehr ist die Spedition C danach - ohne dies mit der Klägerin zu kommunizieren - ohne weiteres davon ausgegangen, die Klägerin solle als Zollanmelderin fungieren. Der Senat hat dabei auch gewürdigt, dass die Spedition C mit Schreiben vom 30.07.2004 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, vor den Abfertigungen sei ein Telefonat mit der Klägerin erforderlich gewesen, um für jeden Einzelfall einen Verzollungsauftrag einzuholen; konkret wurde in Bezug auf zwei der drei streitigen Einfuhren erklärt, in einem Telefonat sei der Verzollungsauftrag eingeholt worden. Der Senat hält diese schriftliche Erklärung, die nicht von den an den Telefonaten beteiligten Personen abgegeben wurde, angesichts der Zeugenaussagen nicht für überzeugend. Der Senat hat ferner gewürdigt, dass der Zeuge E ausweislich eines seitens des Beklagten gefertigten Vermerks in einem Telefonat am 25.03.2009 erklärt hat, die Zollformalitäten seien im Vorwege mit dem Geschäftsführer der Klägerin besprochen worden und bei den Telefonaten sei auch über die Verzollung gesprochen worden, dabei habe es sich um einen Verzollungsauftrag gehandelt. Auf den möglichen Widerspruch zu seiner Zeugenaussage hingewiesen, hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung eine plausible Erklärung gegeben. Auch nach seiner Zeugenaussage wurde in dem Vorgespräch über die Verzollung gesprochen, allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage, ob über Luxemburg oder über Hamburg eingeführt werden soll. In den Telefonaten sei darüber gesprochen worden, dass die Sendung verzollt zugestellt werden solle. Wenn der Kunde dem nicht widersprochen habe, habe er dies als Verzollungsauftrag angesehen. Insofern wird deutlich, dass es sich nicht um widersprüchliches Vorbringen handelt; der Senat hat vielmehr den Eindruck, dass der Zeuge E sich in dem Telefonat mit dem Beklagten auch im Hinblick auf die rechtliche Bewertung des Inhalts der Telefonate mit der Klägerin unpräzise ausgedrückt hat und in der mündlichen Verhandlung die Sachverhaltsdarstellung präzisieren konnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat der Senat nicht. Zwar dürften die Zeugin G und der Zeuge H ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, da sie nach wie vor für die Klägerin tätig sind, ihre Aussagen waren jedoch widerspruchsfrei und wirkten nicht abgesprochen. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht auch, dass ihr Vorbringen vom Zeugen E bestätigt wurde, der keinerlei erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, da er nicht mehr bei der Spedition C tätig ist. Auch das Vorliegen einer stillschweigenden Vollmachtserteilung konnte nicht nachgewiesen werden. Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält in der Regel stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung. Im Streitfall fehlt es indes schon an einer Übertragung von Aufgaben. Die Klägerin hat der Spedition C nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen keine Speditionsaufträge erteilt, so dass insoweit auch nicht auf eine stillschweigende Bevollmächtigung geschlossen werden kann. Selbst wenn man den Sachverhalt dahin versteht, dass die Klägerin akzeptiert bzw. geduldet hat, dass die Spedition C die Zollanmeldungen in ihrem - der Klägerin - Namen abgibt, lässt sich keine Vertretungsberechtigung der Spedition C wegen des Vorliegens einer Duldungsvollmacht begründen. Dabei hat der Senat schon erhebliche Zweifel, ob das im deutschen Zivilrecht anerkannte Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht im Gemeinschaftsrecht Anwendung finden kann. Nach nationalem Rechtsverständnis ist eine Duldungsvollmacht gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist; von der stillschweigend erteilten Vollmacht unterscheidet sich die Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Willen zur Bevollmächtigung hat (Palandt, Heinrichs, § 173 BGB Rn. 11). Im Gemeinschaftsrecht hat das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht bislang keine Anerkennung gefunden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 19.01.1988, VII R 61/85 und VII R 62/85), dass sich die Berücksichtigung einer Duldungsvollmacht jedenfalls deswegen verbiete, weil der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Bevollmächtigungswillen habe; fehle ein solcher Wille, so könne der Vertretene nicht in die Stellung als Zollbeteiligter und ggf. als Zollschuldner gedrängt werden. Diese Entscheidung erging zwar noch zu § 10 Abs. 3 ZG, sie kann jedoch auch im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 ZK herangezogen werden, weil sich alte und neue Rechtslage insoweit decken. Die Anerkennung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist im deutschen Zivilrecht letztlich Ausdruck des Vertrauensschutzgrundsatzes. Nach dem nationalen Rechtsverständnis entspricht es Treu und Glauben, dass jemand, der zurechenbar den Anschein einer Vollmacht setzt oder Vertreterhandeln wissentlich duldet, das Vertreterhandeln gegen sich gelten lassen muss. Dieses Rechtsverständnis folgt aus einem Regelungswerk, in dem der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kodifiziert ist und in dem sich Regelungen finden, die das Bestehen einer Vollmacht bzw. Vertretungsmacht trotz eines nicht mehr oder noch nicht vorhandenen Bevollmächtigungswillens fingieren. So regelt etwa § 170 BGB, dass eine Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt worden ist, diesem gegenüber in Kraft bleibt, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. Nach § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Auch kann gem. § 177 BGB das Fehlen der Vertretungsmacht durch die nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandelns geheilt werden. Derartige Regelungen, die von Vertretungsmacht ausgehen, obwohl zum Zeitpunkt der Handlung des (behaupteten) Vertreters ein Bevollmächtigungswille noch nicht oder nicht mehr besteht, finden sich im Zollkodex nicht. Dort ist die Stellvertretung abschließend in Art. 5 ZK geregelt, der das tatsächliche Bestehen einer Vollmacht zum Zeitpunkt der Handlung des Vertreters voraussetzt und an das Fehlen der Vertretungsmacht in Abs. 4 die zwingende Folge knüpft, dass der ohne Vertretungsmacht Handelnde als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. Von diesem Grundsatz macht der Zollkodex ausdrücklich keine Ausnahmen, er wird nur durch die in Art. 5 Abs. 5 ZK statuierte Berechtigung der Zollbehörden, einen Nachweis für die Vertretungsmacht zu verlangen, ergänzt. Selbst wenn man das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht anerkennen würde, könnte keine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Insbesondere nach den Zeugenaussagen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es die Klägerin wissentlich hätte geschehen lassen, dass die Spedition C für sie wie ein Vertreter auftritt. Im Prüfbericht vom 03.12.2002 heißt es zwar, die Vertreter der Klägerin hätten gegenüber den Prüfern erklärt, dass die Klägerin akzeptiert hätte, als Zollanmelder zu fungieren. Dieses Verständnis der Prüfer, das im Bericht zum Ausdruck kommt, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge H hat ausgesagt, ihm sei seinerzeit nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin in den Zollanmeldungen als Anmelder bezeichnet worden sei. Daraufhin habe er sich die Unterlagen nicht angesehen. Die Zollpapiere seien lediglich abgelegt worden, ohne sich näher damit zu befassen. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin, wie sich durch die Beweisaufnahme bestätigt hat, mit der Zollabfertigung nichts zu tun hatte, ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Die weiteren Zeugen konnten in diesem Zusammenhang nichts Ergiebiges berichten. Von daher bieten sich keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Klägerin sei bewusst gewesen, dass die Spedition C bei den Zollanmeldungen als ihre Vertreterin auftritt. Ein solches Bewusstsein wäre aber erforderlich, um eine Duldung seitens der Klägerin annehmen zu können. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. (Überlassen von Datev) Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin stellte sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt dar: Amerikanische Filmproduktionsfirmen (Filmstudios) wollten von ihnen produzierte Filme, an denen sie das Urheberrecht haben, in Form von DVDs zum Verkauf und Verleih auf den Gemeinschaftsmarkt bringen. Die Filmstudios stellten der Firma A, USA, die Inhaberin eines Patents zur Herstellung der DVDs war, Filmkopien unentgeltlich zur Verfügung. Die Firma A produzierte die DVDs nicht selbst, sondern beauftragte mit der Herstellung der DVDs die Firma B, der sie sog. Spritzformen ("Stamper") lieferte. Die Firma B nutzte das Patent der Firma A und zahlte dafür Lizenzgebühren. Die in Taiwan produzierten DVDs waren noch nicht handelsfertig. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der B, erwarb diese noch nicht handelsfertigen DVDs, um sie zu konfektionieren - also zu prüfen, fertig zu bearbeiten, zu verpacken, zu etikettieren - und schließlich Distributionszentren europäischer Tochterunternehmen amerikanischer Filmstudios in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, die ihrerseits Lizenzgebühren für die Nutzung der DVDs an die Filmstudios zu zahlen hatten. Als Käufer trat ausweislich der Handelsrechnungen gegenüber der Firma B die Firma A auf. Urheber-, Verwertungs- oder Vertriebsrechte an den Filmen erwarb die Klägerin nicht. Am 14.02.2000, 28.02.2000 und 29.02.2000 beantragte die Firma C GmbH & Co. KG die Überführung von DVDs in den freien Verkehr. In dem Zollanmeldeformular war die Klägerin als Empfänger und Anmelder angegeben, während die Firma C als Vertreterin bezeichnet war und die Anmeldungen, wie dort formuliert ist, "im Auftrag und Vollmacht des oben angeführten Anmelders" abgegeben hat. In der Anmeldung gab die Firma C unter anderem an, die Klägerin habe weder unmittelbar noch mittelbar Lizenzgebühren für die eingeführten Waren zu zahlen. Ferner reichte sie eine Rechnung der B ein, die diese der A gestellt hatte. Dort war der Preis der DVDs jeweils mit 1,35 US-Dollar bzw. 1,45 US-Dollar angegeben. Auf dieser Grundlage berechnete der Beklagte den Zollwert und erließ Einfuhrabgabenbescheide vom 15.02.2000, 29.02.2000 und 01.03.2000. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 führte das Hauptzollamt D bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, über die ein Bericht vom 03.12.2002 gefertigt wurde. Daraus ergibt sich, dass zwischen den beteiligten Firmen keine schriftlichen Verträge geschlossen worden waren, dass jedenfalls solche nicht vorgefunden wurden. Die von den Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios für die Verwertung zu zahlenden Lizenzgebühren nahm das Hauptzollamt D, sofern sie nicht genau bekannt waren, mit durchschnittlich 16,96 DM (Tz. 8.5.3.2 des Berichts) an und stützte sich dabei auf Angaben des Filmstudios 20th Century Fox zu den durchschnittlich erhobenen Lizenzgebühren. Zum Zollwert wurde ausgeführt, dass - entsprechend den von der Klägerin mit den Zollanmeldungen eingereichten Unterlagen - das Geschäft zwischen der Firma B und der Firma A maßgeblich sei. Dabei handele es sich zollwertrechtlich um ein Kaufgeschäft. Nach § 29 ZK sei der für den Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu zahlende Preis, der sich aus den Rechnungen ergebe, zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen sei gem. Art. 32 Abs. 1 ZK jedoch der Wert der von der Firma A unentgeltlich zur Verfügung gestellten "Stamper" (Masteringkosten) sowie der Wert der in den "Stampern" dargestellten geistigen Leistung, der sich in den Lizenzgebühren ausdrücke, die für die Nutzung der Spielfilme an die amerikanischen Filmstudios gezahlt werden müssten (Tz 12.2.3.6.5 des Berichts). Unter Tz 10.2 des Berichts heißt es, die Klägerin habe gegenüber den Prüfern erklärt, dass sie den Speditionen weder einen schriftlichen Auftrag noch eine schriftliche Vollmacht zur Vornahme der Einfuhrabfertigung in ihrem Namen erteilt habe. Allerdings habe sie akzeptiert, dass sie als Zollanmelder fungiere. Mit Abgabenbescheid vom 12.02.2003 forderte der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 52.246,24 € nach. Dabei wurden die Lizenzgebühren, die von den Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios für die Verwertung zu zahlen waren, sowie in - auf der Grundlage bekannter Herstellungskosten für DVDs geschätzter - Höhe von 0,0076 DM je DVD die Masteringkosten (Wert der "Stamper") in Ansatz gebracht. Am 14.02.2003 legte die Klägerin Einspruch ein. Darin rügte sie zunächst die fehlende Begründung des Bescheides, da dieser auf den ihr nicht bekannt gegebenen Prüfbericht Bezug nehme. Weiter trägt sie vor, die Lizenzgebühren dürften bei der Zollwertbemessung nicht berücksichtigt werden. In dem von ihr zu zahlenden Preis seien sie nicht enthalten. Die Lizenzgebühren würden von den Töchtern der amerikanischen Filmstudios für Verwertungsrechte gezahlt, die erst nach dem Zeitpunkt der zollrechtlichen Bewertung, also der Abfertigung zum freien Verkehr, vergeben würden. Die Abgeltung von Verwertungsrechten sei auch keine Bedingung des Kaufgeschäfts zwischen der Firma B und der Klägerin, vielmehr seien sie von den Studio-Töchtern zu zahlen. Zum Zeitpunkt der zollrechtlichen Bewertung fehlten den DVDs die Filmverwertungsrechte. Am 27.04.2004 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie wiederholt die Begründung ihres Einspruchs. Weiter trägt sie vor, auch die Masteringkosten von 0,0076 DM pro DVD könnten nicht aufgeschlagen werden, da sie nichts kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Die Feststellungen des Beklagten seien auch zu unbestimmt. Weder stehe fest, ob die "Stamper" tatsächlich kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien, noch wer Inhaber des Patentrechts sei und in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich anfielen. Die Lizenzgebühren, deren Höhe nicht konkret ermittelt worden sei, dürften lediglich nach Art. 32 Abs. 1 lit. c) ZK geprüft werden und nicht - unter Umgehung dieser Bestimmung - nach Art. 32 Abs. 1 lit. b) Ziffer II ZK. Sie sei auch nicht Zollschuldnerin, wie bereits unter Ziffer 10.2 des Prüfungsberichts festgehalten worden sei. Sie habe nie den Willen gehabt, die anmeldende Spedition zu bevollmächtigen, denn sie habe die Waren unter der Lieferbedingung DDP (Delivered, Duty Paid = verzollt geliefert) erworben. Die Spedition habe keine Vertretungsmacht besessen. Im fraglichen Zeitraum seien sämtliche Lieferungen über Deutschland erfolgt. Eine Hausspedition habe es nicht gegeben. Das Schreiben der Spedition C vom 30.07.2004 überzeuge nicht. Dort seien nur zwei der streitigen drei Einfuhren beschrieben und es werde von der Einholung eines Verzollungsauftrags geredet, was angesichts der Tatsache, dass die Waren verzollt geliefert worden seien, nicht nachvollziehbar sei. Die Konstruktion einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sei höchstrichterlich nicht anerkannt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 12.02.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Prüfbericht und trägt ergänzend vor, die Klägerin könne sich nicht mehr darauf berufen, der Firma C keine Vertretungsmacht erteilt zu haben, da bereits vor Erteilung der angefochtenen Bescheide entschieden gewesen sei, dass sie die Abgaben schulde. Dass sie Vollmacht erteilt habe, ergebe sich aus dem Schreiben der Firma C vom 30.07.2004. Die Nachforderungen beruhten nicht auf der Einbeziehung der Lizenzgebühren, vielmehr sei dem Transaktionswert gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b) Ziffer II ZK der anteilige Wert einer unentgeltlichen Produktionsmittelbeistellung hinzugerechnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma A der Firma B Kosten für die "Stamper" in Rechnung gestellt hätte, gebe es nicht. Der tatsächliche Wert dieser "Stamper" könne nur dadurch zutreffend bestimmt werden, dass auch der in ihnen in digitalisierter Form enthaltene Spielfilm wertmäßig berücksichtigt werde. Ohne ihn wären die "Stamper" wertlos. Bei dem Wert der Masteringkosten habe man sich an den Ermittlungen bei einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen DVD-Hersteller orientiert. Der Wert der enthaltenen geistigen Leistung könne an Hand der Entgelte für die Nutzungsrechte bemessen werden. Im I. Rechtsgang hat der Beklagte die Spedition C um Stellungnahme zur Frage des Vorliegens einer Vertretungsmacht gebeten. Mit Schreiben vom 30.07.2004 teilte die Firma C mit, in den Fällen, in denen die Einfuhr nicht über Luxemburg erfolge, sei grundsätzlich vor Abfertigung ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Klägerin erforderlich, um für jeden Einzelfall einen Verzollungsauftrag einzuholen und zusätzlich die Zustellmodalitäten abzusprechen. Mit Urteil vom 27.07.2005 (damaliges Aktenzeichen IV 46/04) hat der Senat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 08.05.2006 hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, die von den Distributionszentren an die amerikanischen Filmstudios zu zahlenden Lizenzgebühren würden geheim gehalten und seien ihr nicht bekannt. Vermutlich enthielten sie auch eine Erlösbeteiligung. Der bei der Einfuhr angemeldete Zollwert spiegele den im Erwerbsgeschäft zwischen den Firmen B und A gezahlten Kaufpreis wider. Eine Berichtigung des nach Art. 29 ZK ermittelten Transaktionswertes nach Art. 32 ZK scheide aus. Eine Zurechnung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c) ZK scheitere daran, dass die Lizenzgebühren keine Bedingung des Kaufgeschäfts zwischen der B und der A gewesen seien. Auch eine Berichtigung nach Art. 32 Abs. 1 lit. b) ZK komme nicht in Betracht. Ob die Zurverfügungstellung der "Stamper" durch die Firma A unentgeltlich erfolgt sei, habe auch bei der Außenprüfung nicht festgestellt werden können. Diese "Stamper" hätten aber definitiv nicht die Urheberrechte enthalten, für die die Lizenzzahlungen erfolgt seien. Den beteiligten Unternehmen hätten gerade keine Urheberrechte übertragen werden sollen, diese seien den eigenen Tochtergesellschaften der Filmstudios vorbehalten geblieben. Es fehle auch an der gemäß Art. 32 Abs. 2 ZK erforderlichen Grundlage aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen. Bei der Zollwertermittlung könne schließlich nicht auf Umstände abgestellt werden, die die Parteien des Kaufgeschäfts überhaupt nicht kennen würden. Der Beklagte trägt vor, da das Kaufgeschäft der Firma A und der Firma B zugrunde gelegt worden sei, seien die "Stamper" als Beistellungen der Firma A wertmäßig zu berücksichtigen. Auch müssten die von den Distributionszentren an die amerikanischen Filmstudios gezahlten Lizenzgebühren berücksichtigt werden, die den Wert der enthaltenen geistigen Leistung widerspiegelten. Aus dem Zusammenhang folge, dass die "Stamper" bis März 2000 unentgeltlich geliefert worden, also nicht im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Darauf, dass sie nicht alle zollwertrechtlichen Elemente gekannt habe, könne sich die Klägerin nicht berufen. Gemäß Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO habe sie nur dann als Zollwertanmelderin auftreten dürfen, wenn sie über alle in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe. Mit Urteil vom 27.02.2007 (VII 25/06) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Senats vom 21.07.2005 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs wird Bezug genommen. Im II. Rechtsgang betont der Beklagte, der Materialwert der "Stamper" müsse bei der Zollwertermittlung ebenso berücksichtigt werden, wie der Wert der geistigen Leistung. Die Bevollmächtigung der Spedition C ergebe sich aus deren Schreiben vom 30.07.2004. Da hinsichtlich dieses Unternehmens Festsetzungsverjährung eingetreten sei, müsse es nicht mehr mit einer Abgabenforderung rechnen, so dass kein Anlass bestehe, den Sachverhalt anders darzustellen, als er sich tatsächlich ereignet habe. Danach sei von einer fernmündlichen oder zumindest stillschweigenden Bevollmächtigung durch die Klägerin auszugehen. Der seinerzeit zuständige Mitarbeiter der Spedition C, Herr E, habe am 20.03.2009 telefonisch erklärt, in den streitigen Fällen habe es jeweils ein Telefonat zwischen ihm und einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau F, gegeben, um die konkreten Einzelheiten abzustimmen. Dabei sei auch über die Verzollung gesprochen worden. Die Abfertigung hätte für die Klägerin durchgeführt werden sollen. Dabei habe es sich um eine Bevollmächtigung gehandelt. Weiter legt der Beklagte drei Rechnungen vor, mit denen die Spedition C der Klägerin für Einfuhrsendungen Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin führt ergänzend aus, gegen eine Bevollmächtigung spreche, dass die Spedition C ihr die Zölle nicht in Rechnung gestellt habe. Sie habe unter der Lieferbedingung DDP (Delivered, Duty Paid), also verzollt gekauft. Um den Transport und die Beauftragung zur Verzollung habe sich jeweils die taiwanesische Lieferantin gekümmert. In Bezug auf den Zollwert bestreitet sie, dass die mit 8,67 € angesetzten durchschnittlichen Lizenzgebühren auf die streitigen Filmtitel übertragen werden können. In einem anderen Fall gehe die Zollverwaltung von durchschnittlichen Lizenzgebühren pro DVD in Höhe von 1,43 € aus. Davon abgesehen dürften die Lizenzgebühren schon deswegen nicht herangezogen werden, weil sie in Bezug auf die Filme keinerlei Nutzungsrechte erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Grenzübertritts hätten die Filme keinen Wert gehabt, weil sie nicht hätten angesehen werden dürfen. Daher habe sich der Zollwert am Materialwert der DVDs zu orientieren. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung könne schließlich davon ausgegangen werden, dass die "Stamper" nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. In der mündlichen Verhandlung wurde am 24.11.2009 und am 27.01.2010 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G (geb. F) sowie der Zeugen H und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten verwiesen.