Urteil
4 K 3/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0426.4K3.09.0A
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Leitsätze
Beauftragt eine GmbH ein Unternehmen, eine Zollanmeldung vorzunehmen, und wird diesem neben den Daten der GmbH auch die Zollnummer und die Aufschubkontonummer des Gesellschafter-Geschäftsführers mitgeteilt, so ist darin nicht ohne weiteres die Erteilung einer Empfangsvollmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erkennen(Rn.42)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beauftragt eine GmbH ein Unternehmen, eine Zollanmeldung vorzunehmen, und wird diesem neben den Daten der GmbH auch die Zollnummer und die Aufschubkontonummer des Gesellschafter-Geschäftsführers mitgeteilt, so ist darin nicht ohne weiteres die Erteilung einer Empfangsvollmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erkennen(Rn.42) . I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 79 a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO), und ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. II. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1, 2. Alternative, Abs. 2 Satz 2 FGO zulässig. Der Kläger macht die Nichtigkeit der Abgabenbescheide geltend und hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil er aus den Bescheiden in Anspruch genommen wird. Die Klage ist begründet, weil die angegriffenen Bescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden und damit nichtig sind. 1. a) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 21 Abs. 2, 1. Halbsatz Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Form der Mitteilung richtet sich nach den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (Alexander in: Witte, Zollkodex. Art. 221 Rdnr. 1 m. w. N.). Bei den deutschen Zollbehörden geschieht die Mitteilung durch Erlass eines Steuerbescheids gemäß §§ 155 ff. Abgabenordnung (AO), der nach §§ 122 bis 124 AO bekannt zu geben ist (Alexander a. a. O. m. w. N.). b) Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt (VA) gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Wirksamkeit beschränkt sich auf das Verhältnis zum Inhaltsadressaten (Tipke in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 124 Rdnr. 1). Das Wirksamwerden setzt die wirksame Bekanntgabe voraus. Vor der Bekanntgabe an mindestens einen Betroffenen ist der VA noch nicht wirksam entstanden und es liegt noch kein nach außen wirksamer VA vor; ist die Bekanntgabe nicht in diesem Sinne wirksam, so liegt ein Nicht-VA vor, auf den § 125 AO entsprechend anwendbar ist (Tipke in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 124 Rdnr. 7 m. w. N.). Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. c) Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1, 3 AO ist ein VA demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, oder gegenüber seinem gesetzlichen Vertreter oder sonst Bevollmächtigten. Im hier insoweit Anwendung findenden Zollrecht ist die Stellvertretung in Art. 5 ZK geregelt (siehe hierzu Reiche in: Witte, Zollkodex, Art. 5 Rdnr. 30). Eine Bevollmächtigung - also die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht - wird dadurch bewirkt, dass der Vollmachtgeber eine entsprechend Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden Vertreter (Innenvollmacht) oder dem Dritten abgibt, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht). Die Vollmacht kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Eine Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält in der Regel stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung. Ob im Einzelfall eine stillschweigende Vollmacht erteilt worden ist, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Zu den bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gesamtumständen des Falles gehören u. a. die bisherige tatsächliche Übung der Beteiligten bei der Durchführung gleichartiger oder ähnlicher Geschäfte, der erkennbare wirtschaftliche Zweck der Erklärung und die Verkehrssitte (Reiche a. a. O., Rdnr. 31 m. w. N.). Bei Zweifeln ist der Umfang der Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte. Bei der reinen Innenvollmacht kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des Bevollmächtigten an (vgl. Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, § 167 Rdnr. 5). Verbleiben Zweifel, ob eine stillschweigende Vollmacht anzunehmen ist, so geht dies zu Lasten des Vertreters (BFH-Urteil vom 02. April 1987 VII R 60/84, BFHE 150, 93, ZfZ 1987, 270). Steht zwischen dem wegen der Zollschuld in Anspruch genommenen Einführer und einem Abfertigungsspediteur, der die Anmeldung als Vertreter des Einführers vorgenommen hat, im Streit, ob eine Vollmacht erteilt wurde, trifft die Beweislast für das Vorliegen der Vollmacht das Hauptzollamt (FG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2004 IV 204/02). 2. Die angegriffenen Bescheide sind nichtig. Zwar ist ein besonders schwerwiegender, zur Nichtigkeit gemäß § 125 AO führender Fehler nicht ersichtlich und insbesondere nicht offenkundig. Die Anmeldung ist unter Verwendung der Zollnummer des Klägers zur Bezeichnung des Anmelders abgegeben worden; formal ist er damit Anmelder gewesen (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 06. Mai 2004 IV 204/02, juris). Die erlassenen Bescheide entsprechen der Anmeldung. Doch fehlt es hier an einer wirksamen Bekanntgabe. Die Bescheide weisen den Kläger als Inhaltsadressaten aus, sind jedoch nur gegenüber der Spedition bekannt gegeben worden. Sie ist in den Bescheiden ausdrücklich als Vertreter genannt; als solcher hat sie auch die Anmeldungen vorgenommen. Als Vertreter wäre sie grundsätzlich auch zum Empfang der Bescheide bevollmächtigt. Allerdings kann nicht im erforderlichen Maße erkannt werden, dass die Spedition vom Kläger entsprechend bevollmächtigt worden war. Eine ausdrückliche Empfangsvollmacht für den Kläger ist der Spedition nicht erteilt worden. Wäre die Spedition für die Vertretung des Klägers im Rahmen der ausgeführten Zollanmeldung bevollmächtigt worden, könnte in einer solchen Vollmacht zwar eine zugleich erteilte Empfangsvollmacht liegen. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass der Spedition von jemandem ausdrücklich eine Vollmacht erteilt worden ist, den Kläger rechtsgeschäftlich bei der Zollanmeldung zu vertreten (a). Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Spedition eine Vollmacht für die Vertretung des Klägers empfangen (b) oder ihr gegenüber (stillschweigend) eine solche Vollmacht ausgesprochen worden ist (c). Es kann nicht erkannt werden, dass die für eine Vollmachtserteilung gegenüber der Spedition allein in Betracht kommenden Personen, die GmbH und der Bruder des Klägers, hierfür bevollmächtigt gewesen waren (d). Eine Bevollmächtigung im Wege der sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmachten ist nicht gegeben (e). a) Der Kläger selbst hat keine ausdrückliche Vollmacht für seine Vertretung an die Spedition erteilt. Auch die GmbH oder sein Bruder haben keine ausdrückliche Vollmacht an die Spedition zur Vertretung des Klägers persönlich erteilt. Allerdings sind der Spedition für die Abwicklung der Aufträge mit den Zollbehörden "Stammdaten" zur Verfügung gestellt worden (V-Akte Bl. 75). Absender ist der "Auftraggeber" und dies war hier ausdrücklich die GmbH, für die der Bruder des Klägers handelte. Das ausgefüllte Formular der "Stammdaten" beinhaltete jedoch nicht nur Daten der GmbH, sondern auch Daten des Klägers, nämlich seine Zollnummer und die Nummer seines Aufschubkontos. Gleichwohl ist insoweit der Spedition eine Vollmacht nur für die Vertretung der GmbH, nicht aber für die Vertretung des Klägers eingeräumt worden. Dass ihr - auch - eine wirksame Vollmacht des Klägers stillschweigend erteilt wurde, kann selbst im Wege der Auslegung nicht erkannt werden. b) Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Inhalt und Umfang einer Vollmachtserteilung sich nach dem Verständnis des Empfängers bestimmt. Hier war der Spedition der Auftrag jedoch ausdrücklich im Namen der GmbH erteilt worden. Die Spedition hat auf Nachfrage des Gerichts entsprechend erklärt, sie sei von der GmbH beauftragt gewesen und habe für diese tätig werden wollen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass bei der Spedition bemerkt worden ist, dass sich von den ihr mitgeteilten Kennnummern einzelne - Zollnummer und Aufschubkontonummer - nicht auf die GmbH, sondern auf den Kläger bezogen. Vielmehr ist offenbar auch in den Datenbestand der Spedition als Kunde nur die GmbH aufgenommen worden, denn bei dem Bescheidausdruck ist trotz Verwendung der Zollnummer des Klägers bei der Anmeldung die GmbH als Zollschuldner bezeichnet worden. Die Spedition hat sodann wegen ihrer Auslagen offenbar nur die GmbH in Anspruch genommen, nicht jedoch den Kläger persönlich. Darin liegt ein weiteres Indiz dafür, dass die für die Spedition Handelnden nicht für den Kläger, sondern nur für die GmbH tätig werden wollten und also auch nur diese, nicht aber den Kläger, haben vertreten wollen und sich nur von der GmbH als bevollmächtigt angesehen haben. Selbst wenn der Spedition also eine Vollmacht für den Kläger persönlich hätte erteilt werden sollen, wäre diese Vollmachtserteilung deswegen ins Leere gegangen, weil die Spedition als Empfänger dieser empfangsbedürftigen Erklärung dies nicht erkannt hat. Auch unter Berücksichtigung des Zwecks einer etwaigen Vollmachtserteilung war es nicht naheliegend, dass eine Vollmacht für den Kläger persönlich hätte erteilt werden sollen. Denn es handelte sich - unstreitig - um Einfuhrgeschäfte der GmbH und für die Abwicklung der Zollformalitäten bedurfte es keiner Bevollmächtigung durch den Kläger. Eine solche hätte auch und gerade im Hinblick auf den Aufschub von Einfuhrumsatzsteuer nicht gewollt sein können, weil das Aufschubkonto nur für den Kläger und zwar nur für eigene Geschäfte, nicht aber für die GmbH bewilligt worden war. Eine Bevollmächtigung für die Vertretung des Klägers bei der Zollanmeldung der Einfuhren der GmbH hätte keinen Nutzen erbringen können. c) Es kann aber auch unabhängig vom Empfängerhorizont nicht festgestellt werden, dass der Spedition von jemandem eine Vollmacht für den Kläger gegeben werden sollte. Als Vollmachtgeber kämen hier die GmbH bzw. der für sie handelnde Bruder des Klägers in Betracht. Sie hatten jedoch keinen Willen zur Erteilung einer Vollmacht für den Kläger. Der Kläger hat unbestritten und unwiderlegt erklärt, dass sein Bruder, der für die GmbH der Spedition die Nummer des Aufschubkontos des Klägers mitgeteilt hat, davon ausging, dass dieses Aufschubkonto nach Gründung der GmbH für diese zu nutzen sei. Davon sind offenbar zunächst auch die Zollbehörden ausgegangen, denn sie haben wegen der aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuer zunächst die GmbH in Anspruch genommen. Bei der Frage, ob in der Auftragserteilung und Übermittlung der "Stammdaten" eine gleichwohl Vollmachtserteilung für die Vertretung des Klägers als Inhaber der Zoll- und der Aufschubkontonummer erkannt werden könnte, ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Aufschubkonto nur für eigene Geschäfte des Klägers bewilligt worden war. Es hätte also für Einfuhrgeschäfte der GmbH gar nicht verwendet werden dürfen. Bei den im März und April 2004 angemeldeten Einfuhren handelte es sich jedoch um Geschäfte der im März 2003 gegründeten und im Januar 2004 eingetragenen GmbH. Selbst wenn der Bruder des Klägers also nicht irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass es sich bei dem Aufschubkonto zum Zeitpunkt der Beauftragung der Spedition um eines der nunmehr gegründeten und eingetragenen GmbH gehandelt hat, könnte auch bei objektiver Betrachtung in seinem Handeln keine Bevollmächtigung der Spedition für den Kläger erkannt werden, denn eine solche wäre im Hinblick auf das Aufschubkonto nutzlos gewesen, weil es sich bei dem Einfuhrgeschäft nicht um eines des Klägers gehandelt hat. Deswegen ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bruder sogar einen Aufschubnehmerausweis für das Aufschubkonto des Klägers gehabt hat. d) Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass in der Verwendung der Aufschubkontonummer und der Zollnummer des Klägers durch den für die GmbH auftretenden Bruder eine Bevollmächtigung der Spedition für den Kläger liegen sollte, wäre diese unwirksam, weil weder der Bruder noch die GmbH insoweit ihrerseits vom Kläger bevollmächtigt gewesen waren. Dafür, dass der Kläger insoweit ausdrücklich oder stillschweigend eine Vollmacht erteilt hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Er hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass ihm von seinem Bruder, der auch in der Vergangenheit bei den verschiedenen Formen der familiären Zusammenarbeit jeweils den Bereich des Einkaufs und damit der Einfuhr verantwortet hatte, mitgeteilt worden sei, der Aufschub der Einfuhrumsatzsteuer würde über die GmbH abgewickelt werden. Der Kläger hätte auch keinen Grund eine Vollmachtserteilung für die Zeit nach Gründung und Eintragung der GmbH auszusprechend. Das erkennbare Interesse des Klägers war jedenfalls nach Gründung und Eintragung der GmbH darauf gerichtet, nicht persönlich die Geschäfte ausführen. Zu diesem Zweck war vielmehr die GmbH gegründet worden. Dass die GmbH nicht auch mit einem eigenen Aufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer hätte operieren können, ist nicht ersichtlich. Die Überlassung eines Aufschubnehmerausweises an den Bruder ist nicht als Bevollmächtigung zu werten, für die Geschäfte eines Dritten - hier der GmbH - tätig zu werden. e) Auch eine Bevollmächtigung der Spedition für den Kläger im Wege der so genannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist nicht gegeben. Dabei bestehen schon erhebliche Zweifel, ob das im deutschen Zivilrecht anerkannte Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht im Gemeinschaftsrecht Anwendung finden kann. Nach nationalem Rechtsverständnis ist eine Duldungsvollmacht gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist; von der stillschweigend erteilten Vollmacht unterscheidet sich die Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Willen zur Bevollmächtigung hat (Heinrichs in: Palandt, BGB, § 173 Rn. 11). Im Gemeinschaftsrecht hat das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht bislang keine Anerkennung gefunden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 19. Januar 1988, VII R 61/85 und VII R 62/85, ZfZ 1988, 237, BFH/NV 1988, 746), dass sich die Berücksichtigung einer Duldungsvollmacht jedenfalls deswegen verbiete, weil der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Bevollmächtigungswillen habe; fehle ein solcher Wille, so könne der Vertretene nicht in die Stellung als Zollbeteiligter und gegebenenfalls als Zollschuldner gedrängt werden. Diese Entscheidung erging zwar noch zu § 10 Abs. 3 Zollgesetz, sie kann jedoch auch im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 ZK herangezogen werden, weil sich alte und neue Rechtslage insoweit decken. Die Anerkennung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist im deutschen Zivilrecht letztlich Ausdruck des Vertrauensschutzgrundsatzes. Nach dem nationalen Rechtsverständnis entspricht es Treu und Glauben, dass jemand, der zurechenbar den Anschein einer Vollmacht setzt oder Vertreterhandeln wissentlich duldet, das Vertreterhandeln gegen sich gelten lassen muss. Dieses Rechtsverständnis folgt aus einem Regelungswerk, in dem der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kodifiziert ist und in dem sich Regelungen finden, die das Bestehen einer Vollmacht bzw. Vertretungsmacht trotz eines nicht mehr oder noch nicht vorhandenen Bevollmächtigungswillens fingieren. So regelt etwa § 170 BGB, dass eine Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt worden ist, diesem gegenüber in Kraft bleibt, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. Nach § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Auch kann gem. § 177 BGB das Fehlen der Vertretungsmacht durch die nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandelns geheilt werden. Derartige Regelungen, die von Vertretungsmacht ausgehen, obwohl zum Zeitpunkt der Handlung des (behaupteten) Vertreters ein Bevollmächtigungswille noch nicht oder nicht mehr besteht, finden sich im Zollkodex nicht. Dort ist die Stellvertretung abschließend in Art. 5 ZK geregelt, der das tatsächliche Bestehen einer Vollmacht zum Zeitpunkt der Handlung des Vertreters voraussetzt und an das Fehlen der Vertretungsmacht in Abs. 4 die zwingende Folge knüpft, dass der ohne Vertretungsmacht Handelnde als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. Von diesem Grundsatz macht der Zollkodex ausdrücklich keine Ausnahmen, er wird nur durch die in Art. 5 Abs. 5 ZK statuierte Berechtigung der Zollbehörden, einen Nachweis für die Vertretungsmacht zu verlangen, ergänzt (so auch FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 97/07, unveröffentlicht). Selbst wenn man das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht anerkennen würde, könnte keine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger überhaupt bewusst war, dass mit den für ihn persönlich erteilten Zollnummer und Aufschubkontonummer von der Spedition Zollanmeldungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, dass - wie schon in früheren gemeinsamen Tätigkeiten beim Vater bzw. im Unternehmen des Bruders - der Bruder den Einkaufsbereich eigenverantwortlich wahrgenommen hat, und er selbst, der Kläger, sich um die Vertriebsseite gekümmert hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen nicht, zumal die an die Spedition elektronisch übermittelten Bescheide bei der Spedition abweichend so ausgedruckt worden sind, dass sie die GmbH als Anmeldenden auswiesen. Ist aber schon die Bevollmächtigung der Spedition zur Vertretung des Klägers im Zollanmeldeverfahren nicht erkennbar, so ist auch und erst recht die Erteilung einer Empfangsvollmacht nicht feststellbar. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben sich nicht und sind auch von dem insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht vorgenommen oder angeregt worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Abgabenbescheiden, deren Inhaltsadressat der Kläger ist. Konkret geht es um 10 Einfuhrfälle, für die in der Zeit vom 02. März bis 25. April 2005 durch das Speditionsunternehmen A (im Folgenden: Spedition) Einfuhranmeldungen abgegeben worden waren. I. 1. Der Kläger ist ... als Sohn eines in der Schuhbranche tätigen Handelsvertreters geboren. Nach Beendigung der Schule und einer ... Lehre nahm der Kläger 1980 im väterlichen Schuhimportunternehmen eine Tätigkeit im Bereich des Vertriebs auf. In dem Unternehmen war bis ca. 1990 auch sein älterer Bruder B tätig und zwar im Bereich des Einkaufs. 1999 musste der väterliche Betrieb wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten liquidiert werden und der Kläger arbeitet dann zunächst als selbständiger Handelsvertreter. Ungefähr im Jahr 2001 nahm der Kläger eine Tätigkeit im Vertriebsbereich des Schuhhandelsunternehmens seines Bruders B auf. Das Unternehmen musste 2002 Insolvenz anmelden; der Betrieb wurde nicht weitergeführt, sondern eingestellt. 2. Da der Kläger und sein Bruder die Kontakte des insolventen Unternehmens weiternutzen wollten, insbesondere mit einem führenden Discounter Deutschlands, der gerade als Kunde gewonnen worden war, ins Geschäft kommen wollten, verabredeten sie die Gründung einer GmbH. Tatsächlich wurden im Folgenden auf drei große Bestellungen des Discounters Schuhe gefertigt und eingeführt mit Umsätzen von über einer Million Euro. Die beiden ersten Lieferungen an den Discounter im Jahr 2004 mussten dann allerdings wegen erst nach Auslieferung erkannter Mängel zurückgenommen werden und konnten sodann nicht mehr regulär verkauft werden, sondern wurden im Wesentlichen durch ein drittes Unternehmen, das der GmbH den Warenankauf finanziert hatte, verwertet. Infolgedessen wurde im Jahr 2005 Antrag auf ein Insolvenzverfahren für die GmbH gestellt, das Anfang 2006 eröffnet wurde. Vorsteuer für die streitgegenständlichen Einfuhrwaren wurden weder vom Kläger noch von der GmbH geltend gemacht. 3. Für das erste Geschäft mit dem Discounter wurde die Bestellung bei dem Lieferanten in Fernost noch im Namen des Klägers persönlich aufgegeben. Für die Einfuhr beantragte der Kläger am 10. Februar 2003 bei dem Hauptzollamt C die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs ohne Sicherheitsleistung für Einfuhrumsatzsteuer. Die Bewilligung erfolgte am 27. Februar für eigene Abgabenschulden des Klägers mit der Aufschubkontonummer ... und mit drei Aufschubnehmerausweisen für den Kläger, seinen Bruder und einer dritten Person. Dem Kläger wurde die Zollnummer ... zugeteilt. Parallel erfolgte die Gründung der GmbH durch einerseits den Kläger und andererseits die Ehefrau des Bruders (D). Der notarielle Gesellschaftsvertrag über die Gründung der "E Trading GmbH" wurde am 06. März 2003 geschlossen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte allerdings erst unter dem ... 2004. Alleiniger Geschäftsführer war der Kläger. Die weiteren Verträge und Geschäftshandlungen sind, auch soweit sie für den ersten Auftrag die Abrechnung mit dem Lieferanten und die Abwicklung mit dem Discounter betrafen, sodann durch die GmbH in Gründung bzw. die GmbH vorgenommen worden. So wurde von dem Bruder des Klägers im Namen der GmbH die Geschäftsbeziehung zur Spedition aufgebaut. Auf einem Formular der Spedition teilte er ihr unter dem 18. Februar 2004 die "Zollbeteiligten Stammdaten" mit. Als Firma ist die "E Trading GmbH" genannt, als Ansprechpartner B. Als Umsatzsteuer-ID-Nummer und Steuernummer wurden die Nummern der GmbH angegeben, als Zollnummer und Aufschubkontonummer die des Klägers. II. 1. In den streitigen zehn Einfuhrfällen trat die Spedition im März und April 2004 gegenüber der Zollbehörde als Vertreter des Zollanmelders auf. Die Zollanmeldungen erfolgten über das EDV-System Atlas. Zur Benennung des Zollanmelders wurde nur eine Zollnummer verwendet, hier die des Klägers. Die bei den Abfertigungen anfallenden Zollbeträge wurden über ein der Spedition bewilligtes Aufschubkonto angerechnet, die Anrechnung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgte über das dem Kläger bewilligte Aufschubkonto. 2. Der Beklagte erstellte auf die Zollanmeldungen die streitgegenständlichen Abgabenbescheide, in denen u. a. Einfuhrumsatzsteuer von insgesamt rund EUR 275.000 festgesetzt wurde. Diese Bescheide wurden auf elektronischem Weg der Spedition als Empfangsadressaten übermittelt. Inhaltsadressat war - aufgrund der EDV-Kopplung mit der in der Anmeldung angegebenen Zollnummer - der Kläger. Die Spedition erstellte Papierausdrucke der Bescheide und übermittelte sie der GmbH. Diese Ausdrucke bezeichneten allerdings nicht den Kläger als Inhaltsadressaten, sondern die GmbH. Es wird allseits davon ausgegangen, dass das von der Spedition verwendete Computerprogramm für die Angabe des Inhaltsadressaten auf die Datenbank der Spedition zurückgegriffen hat und in dieser - entsprechend dem ausgefüllten Formular "Zollbeteiligten Stammdaten" - die GmbH als Auftraggeber abgespeichert war. Die Spedition erstellte ihre Rechnungen gegenüber der GmbH und ist mit ihren Forderungen zu einem erheblichen Teil ausgefallen. 3. Nachdem die Einfuhrumsatzsteuer nicht gezahlt worden war, wurde das Aufschubkonto des Klägers und das bewilligte Anschubverfahren vom HZA C gesperrt. Das HZA C nahm wegen der nicht gezahlten Einfuhrumsatzsteuer zunächst die GmbH in Anspruch. Mit Haftungsbescheid vom 18. Juli 2006 nahm es dann auch noch den Kläger persönlich und zwar in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die GmbH in Anspruch. Dieser Bescheid wurde auf den Einspruch des Klägers mit Bescheid vom 15. Oktober 2006 zurückgenommen. 4. Im Jahr 2007 wurde der Kläger wegen der Einfuhrumsatzsteuer dann im Vollstreckungswege persönlich in Anspruch genommen. Das HZA C teilte ihm dazu mit, dass die Vollstreckung aufgrund der Nutzung seines Aufschubkontos und aufgrund des Inhalts der entsprechenden Einfuhrabgabenbescheide erfolge. III. Der Kläger wendete sich am 08. Mai 2007 zunächst mit einer Klage und einem Eilantrag an das Hessische Finanzgericht und klagte gegen das Hauptzollamt (HZA) C (dortiges Az.: 7 K 1358/07). Nachdem das Eilverfahren einer Erledigung zugeführt und der Kläger die Klage bis auf den Hilfsantrag zurückgenommen hatte, hat das Hessische Finanzgericht den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. Dezember 2008 zuständigkeitshalber an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Der Kläger ist der Meinung, dass soweit er Inhaltsadressat der Bescheide sein sollte, es an einer für die Wirksamkeit der Bescheide erforderlichen Bekanntgabe fehle, denn die Bekanntgabe der Bescheide an die Spedition könne ihm nicht zugerechnet werden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass folgende Abgabenbescheide des Beklagten dem Kläger gegenüber nicht bekanntgegeben und unwirksam sind: Az. AT-1 vom 02.03.2008 Az. AT-2 vom 04.03.2008 Az. AT-3 vom 09.03.2008 Az. AT-4 vom 25.04.2008 Az. AT-5 vom 25.04.2008 Az. AT-6 vom 25.04.2008 Az. AT-7 vom 25.04.2008 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, er habe die Bescheide wirksam gegenüber dem Kläger erlassen und gegenüber der Spedition bekannt gegeben. Durch den im Hinblick auf das Aufschubkonto des Klägers berechtigten Bruder sei die Spedition zur Zollanmeldung und zum Empfang der entsprechenden Abgabenbescheide für den Inhaber des Aufschubkontos, also den Kläger, bevollmächtigt worden. IV. Dem Gericht lagen folgende Akten vor: - Gerichtsakte des Hessischen Finanzgerichts 7 V 1348/07 - Gerichtsakte des Hessischen Finanzgerichts 7 K 1358/07 - Leitzordner mit vier Heftstreifen Verwaltungsakten Heft I bis IV. Auf Anfrage des Hessischen Finanzgerichts vom 06. September 2007 gegenüber der Spedition hat diese am 17. September 2007 u. a. Auskünfte erteilt, auf die hiermit Bezug genommen wird (Az. 7 V 1348/07 Bl. 72 ff.). V. Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 26. März 2000 erörtert. Im Erörterungstermin haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter unter Verzicht auf mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.