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Gerichtsbescheid

4 K 236/09

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0217.4K236.09.0A
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Leitsätze
1. Die Definition des Rechtsbegriffs "Zahlungsunfähigkeit" in § 60 Abs. 1 EnergieStG kann sich an § 17 InsO anlehnen(Rn.23) . 2. Wird der Entlastungsantrag nach § 60 Abs. 1 EnergieStG innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 EnergieStG gestellt und ändert sich der Betrag, in dessen Höhe die Entlastung beansprucht werden kann, nach Ablauf dieser Frist, kann diese Änderung noch geltend gemacht werden. Es handelt sich dann nicht um einen neuen Antrag im Sinne von § 60 Abs. 1 EnergieStG, sondern lediglich um eine nicht fristgebundene Erweiterung des bereits gestellten Antrags. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 EnergieStG muss der Antrag nur dem Grunde nach bestimmt gestellt werden. Der Höhe nach können auch sich nach Fristablauf ergebende Änderungen berücksichtigt werden(Rn.24) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Definition des Rechtsbegriffs "Zahlungsunfähigkeit" in § 60 Abs. 1 EnergieStG kann sich an § 17 InsO anlehnen(Rn.23) . 2. Wird der Entlastungsantrag nach § 60 Abs. 1 EnergieStG innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 EnergieStG gestellt und ändert sich der Betrag, in dessen Höhe die Entlastung beansprucht werden kann, nach Ablauf dieser Frist, kann diese Änderung noch geltend gemacht werden. Es handelt sich dann nicht um einen neuen Antrag im Sinne von § 60 Abs. 1 EnergieStG, sondern lediglich um eine nicht fristgebundene Erweiterung des bereits gestellten Antrags. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 EnergieStG muss der Antrag nur dem Grunde nach bestimmt gestellt werden. Der Höhe nach können auch sich nach Fristablauf ergebende Änderungen berücksichtigt werden(Rn.24) . Der Senat entscheidet gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. I. Der Bescheid vom 21.12.2007 ist in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.07.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2006 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer, § 101 S. 1 FGO. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Gemäß § 60 Abs. 2 EnergieStG hängt die Steuerentlastung davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Wann die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners - hier eines Warenempfängers - eintritt, ist im EnergieStG nicht definiert. Eine Definition des Rechtsbegriffs "Zahlungsunfähigkeit" findet sich jedoch in der Insolvenzordnung (InsO). Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei Zahlungsunfähigkeit i.d.R. anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 1 InsO allgemeiner Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das gemäß § 13 Abs. 1 InsO nur auf Antrag eröffnet wird. Ausgehend von dieser Definition, die der Senat für anwendbar hält, kann zunächst nicht festgestellt werden, dass bereits im Jahre 2003 Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Klägerin hatte zwar wegen nicht bezahlter Mineralöllieferungen bereits im Frühjahr 2003 Anlass, das gerichtliche Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren gegen die Klägerin zu betreiben, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Warenempfänger schon zu diesem Zeitpunkt keine fälligen Zahlungspflichten mehr erfüllen konnte bzw. seine Zahlungen eingestellt hat, erkennt der Senat nicht. Dagegen spricht bereits, dass es im Frühjahr 2004 zu den beiden Zahlungen von je 5.000 € an die Klägerin gekommen ist. Einen - auch objektiv feststellbaren - sicheren Anhalt für die Zahlungsunfähigkeit bietet erst der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.04.2004 durch die B. Da die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 1 InsO allgemeiner Eröffnungsgrund ist, stand die Zahlungsunfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 1.8.2004 fest. Ob der Eröffnungsantrag oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auf diesen Zeitpunkt stellt der Beklagte ab - für die Berechnung der Frist des § 60 Abs. 2 EnergieStG maßgeblich ist, kann offen bleiben, da beide Zeitpunkte im Jahr 2004 liegen und die Antragsfrist daher in jedem Fall bis zum 31.12.2005 liefe. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin - in Unkenntnis der Tatsache, dass die vor dem Eröffnungsantrag und vor der Insolvenzeröffnung getätigten Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.000 € zurückgefordert werden würden - den der Höhe nach bezifferten Antrag vom 12.10.2005 gestellt, dem der Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2007 vollen Umfangs bestandskräftig stattgegeben hat. Vor Erlass des stattgebenden Bescheides hatte die Klägerin jedoch bereits unter dem 14.03.2007 den Entlastungsantrag wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rückforderung der 10.000 € um den darin enthaltenen Mineralölsteueranteil in Höhe von 6.552,81 € erhöht. Darauf wird im Bescheid vom 20.04.2007 auch ausdrücklich Bezug genommen; eine Entscheidung über diesen Betrag wurde nicht getroffen. Wird der Entlastungsantrag innerhalb der Antragsfrist gestellt und ändert sich der Betrag, in dessen Höhe die Entlastung beansprucht werden kann, nach Ablauf dieser Frist, kann diese Änderung noch geltend gemacht werden. Es handelt sich dann entgegen der Annahme des Beklagten nicht um einen neuen Antrag im Sinne von § 60 Abs. 1 EnergieStG, sondern lediglich um eine nicht fristgebundene Erweiterung des bereits gestellten Antrags. Eine Verpflichtung, den Entlastungsantrag innerhalb der Antragsfrist abschließend zu beziffern, ergibt sich nicht zwingend aus § 60 Abs. 2 EnergieStG. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich die Änderung aus Gründen ergibt, die dem Einfluss des Antragstellers entzogen waren. Dass sich die Summe der beim Warenempfänger ausgefallenen Steuern nach der Antragstellung durch die Rückforderung infolge der Insolvenzanfechtung erhöhen würde, war für die Klägerin weder vorhersehbar noch von ihr beeinflussbar. Die Frist des § 60 Abs. 2 EnergieStG dient erkennbar dem Ziel, eine zeitnahe Antragstellung zu erreichen. Ein Interesse, den Entlastungsantrag auf die beim Warenempfänger ausgefallenen Steuern zu beschränken, die innerhalb der Antragsfrist feststehen und - in Konsequenz dessen - die Steuern, deren Ausfall erst nach Fristablauf bekannt wird, vom Entlastungsanspruch auszuschließen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Da sich der Umfang der ausgefallenen Steuern, wie der Streitfall zeigt, aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens auch Jahre nach Insolvenzeröffnung noch in erheblichem Umfang ändern kann, wäre ein anderes Verständnis mit dem Gesetzeszweck, den Verkäufer von versteuerten Energieerzeugnissen von der im Verkaufspreis enthaltenen Steuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist, abgesehen vom Eigenanteil, vollständig zu entlasten, nicht zu vereinbaren. Dementsprechend regelt auch § 60 Abs. 3 EnergieStG für den umgekehrten Fall, dass sich der Umfang des Forderungsausfalls durch Leistungen des Warenempfängers nach Antragstellung verringert, dass sich die Erstattung vermindert. Insofern geht der Senat davon aus, dass innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 EnergieStG der Antrag nur dem Grunde nach bestimmt gestellt werden muss. Der Höhe nach können auch sich nach Fristablauf ergebende Änderungen berücksichtigt werden. Die Klägerin hat die Erhöhung des Entlastungsanspruchs auch in hinreichend engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Kenntniserlangung von der Rückforderung und der Erhöhung des ausgefallenen Steuerbetrags geltend gemacht. Dabei stellt der Senat nicht auf den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seitens des Insolvenzverwalters ab, sondern auf den der Verkündung des Urteils des Landgerichts Hamburg am 16.02.2005. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters gemäß §§ 129 ff. InsO, die zu einem Rückgewährungsanspruch des Insolvenzverwalters aus § 143 InsO führt. Wird dieser Anspruch bestritten und kommt es zu einer klageweisen Geltendmachung, entscheidet erst das dieses Klageverfahren beendende Urteil, ob der Anspruch besteht und ob die Anfechtung zu Recht erfolgte. Zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung stand also noch nicht fest, ob die Klägerin die geleisteten 10.000 € zurückgewähren muss, ob also die darin enthaltene Steuer tatsächlich ausfällt. Anlass, einen Steuerausfall anzunehmen und sich um eine Entlastung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG zu bemühen, hatte die Klägerin indes nach Verkündung des klagestattgebenden landgerichtlichen Urteils. Auch die sich aus dem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich gegebene Reduzierung des Entlastungsbetrages, die die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2007 geltend gemacht hat, muss berücksichtigt werden. Dies ergibt sich schon aus § 60 Abs. 3 EnergieStG, der vorsieht, dass sie Steuerentlastung unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers erfolgt, und dass sich die Erstattung um den Teil der Teilleistung vermindert, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht, wenn der Warenempfänger nachträglich teilweise leistet. Ob sich - etwa aus Gründen entgegenstehender Bestandskraft oder unter Verwirkungsgesichtspunkten - etwas anderes ergibt, wenn die Erhöhung des Entlastungsbetrages außerhalb der Antragsfrist und erst nach bestandskräftiger Bescheidung des fristgerecht gestellten Antrags erfolgt oder wenn die Erhöhung des Entlastungsbetrages nicht zeitnah nach Kenntniserlangung von den zu dieser Erhöhung führenden Umständen erfolgt, musste der Senat in diesem Fall nicht entscheiden. Der Anspruch besteht in der beantragten Höhe. Dass die Klägerin ihn zutreffend berechnet hat, hat der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2010 bestätigt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist. Die Klägerin belieferte die Firma A im März 2003 mit Kraftstoff im Wert von insgesamt 32.838,25 €. Da eine Bezahlung nicht erfolgte, beantragte die Klägerin am 07.05.2003 den Erlass eines Mahnbescheides. Am 11.06.2003 wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zahlte die Firma A an die Klägerin 10.000 € (5.000 € am 02.02.2004 und weitere 5.000 € am 19.04.2004), von denen die Klägerin nach Abzug der Vollstreckungskosten 9.043,81 € erhielt. Am 29.04.2004 stellte die B einen Insolvenzantrag. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 11.04.2004 angeordnet. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.08.2004 eröffnet. Mit Schreiben vom 12.10.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Berücksichtigung der Zahlung der 10.000 € im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Mineralölsteuervergütung in Höhe von 9.000,34 € (Forderungsausfall in Höhe von 14.000,43 € abzüglich Selbstbehalt in Höhe von 5.000 €). Mit Bescheid vom 20.04.2007 vergütete der Beklagte die Mineralölsteuer antragsgemäß in Höhe von 9.000,34 €. Mit Schreiben vom 14.03.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigten Zahlungen von insgesamt 10.000 € vom Insolvenzverwalter angefochten worden seien. Hinsichtlich der Zahlung vom 19.04.2004 sei dies mit Schreiben vom 17.08.2004 geschehen, hinsichtlich der Zahlung vom 02.02.2004 sei dies erst mit Klagerhebung erfolgt (Zustellung der Klage am 07.08.2006). Vom Landgericht Hamburg sei sie mit Urteil vom 15.12.2006 verurteilt worden, die 10.000 € zurückzuzahlen. In diesem Betrag enthalten gewesen sei ein Mineralölsteueranteil in Höhe von 6.552,81 €. Hinsichtlich des Vergütungsantrags beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.12.2006 hatte die Klägerin Rechtsmittel eingelegt. Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht schloss sie einen Vergleich, worin sie sich zur Zahlung von 8.000 € an den Insolvenzverwalter verpflichtete. Mit Schreiben vom 04.09.2007 beantragte sie daraufhin erneut eine Mineralölsteuervergütung, die sie auf der Grundlage der im Vergleich festgehaltenen Summe auf 5.321,48 € berechnete. Mit Bescheiden vom 21.12.2007 und 02.07.2009 lehnte der Beklagte die Vergütungsanträge vom 14.03.2007 und 04.09.2007 ab. Im August 2006 hatten die Bevollmächtigten der Klägerin an die Oberfinanzdirektion Hamburg ohne Bezugnahme auf ein konkretes Antragsverfahren verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Mineralölsteuervergütung gestellt. Wegen dieser Anfrage und der Antwort der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 27.11.2006 wird auf Blatt 109 bis 113 der Sachakte Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 21.12.2007 legte die Klägerin am 28.01.2008 Einspruch ein. Wegen der versäumten Antragsfrist sei ihr Wiedereinsetzung gem. § 110 AO zu gewähren. Die Wiedereinsetzungsfrist greife wegen höherer Gewalt nicht. Der Ausfall der 10.000 € habe erst mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Hamburg am 16.02.2007 festgestanden. Erst dann habe die versäumte Handlung nachgeholt werden können. Die Wiedereinsetzung sei zudem unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu gewähren. Die Oberfinanzdirektion habe mit Schreiben vom 27.11.2006 mitgeteilt, dass ein Urteil erster Instanz für den Nachweis der Anfechtungsberechtigung ausreiche und ein Wiedereinsetzungsantrag möglich sei. Daher habe sie mit der Stellung des Vergütungsantrags bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gewartet. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.08.2009 zurückgewiesen. Von der Vergütungsforderung seien zunächst Kosten und Zinsen in Höhe von 614,41 € abzuziehen, da es sich dabei nicht um einen Forderungsausfall i.S.v. § 60 EnergieStG handele. Da die Zahlungsunfähigkeit der Firma A mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2004 eingetreten sei, sei die Antragsfrist am 31.12.2005 abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte nach § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müssen. Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist, also ab dem 01.01.2007, komme Wiedereinsetzung wegen § 110 Abs. 3 AO nicht mehr in Betracht. Die Klägerin habe jedoch vor Ablauf dieser Frist von der Anfechtung der Zahlung seitens des Insolvenzverwalters erfahren und hätte vorsorglich binnen eines Monats nach der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Energiesteuerentlastung stellen müssen. Auf Treu und Glauben könne sie sich nicht berufen. Der Bundesfinanzdirektion habe nur eine allgemeine Anfrage vorgelegen, aus der sich die Einzelheiten und Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ergeben hätten. Mit ihrer am 28.09.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bezieht sich auf die Einspruchsbegründung und betont, eine Wiedereinsetzung sei aufgrund höherer Gewalt auch nach Ablauf eines Jahres möglich. Der Zahlungsausfall habe erst nach Zustellung des Urteils des Landgerichts Hamburg am 28.02.2007 festgestanden. Der Zahlungsausfall habe durch die Anfechtung des Insolvenzverwalters allein noch nicht festgestanden. Die Wiedereinsetzung sei auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu gewähren, da ihr seitens der Bundesfinanzdirektion mit Schreiben vom 27.11.2006 mitgeteilt worden sei, dass die Wiedereinsetzung bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils möglich sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.12.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.07.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2009 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von 5.321,48 € zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Die Sachakte des Beklagten hat vorgelegen.