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Urteil

4 K 220/09

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0708.4K220.09.0A
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Leitsätze
Der Forderungsausfall, für den der Steuerschuldner nach § 60 EnergieStG Steuerentlastung beanspruchen kann, ist um den Betrag zu verringern, den ein Dritter auf die Kaufpreisforderung zahlt (Rn.25) . Dies gilt auch für Zahlungen, die durch einen Abnehmer des Warenempfängers aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts direkt oder über den Insolvenzverwalter des Warenempfängers erfolgen (Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) . Hat der Steuerschuldner neben dem ausgefallenen Kaufpreisanspruch noch Nebenforderungen - Zinsanspruch, Rechtsverfolgungserstattungsanspruch - gegen den Warenempfänger, so werden solche Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Nebenforderungen und erst dann den ausgefallenen Kaufpreisanspruch angerechnet (Rn.32) (Rn.28) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Forderungsausfall, für den der Steuerschuldner nach § 60 EnergieStG Steuerentlastung beanspruchen kann, ist um den Betrag zu verringern, den ein Dritter auf die Kaufpreisforderung zahlt (Rn.25) . Dies gilt auch für Zahlungen, die durch einen Abnehmer des Warenempfängers aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts direkt oder über den Insolvenzverwalter des Warenempfängers erfolgen (Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) . Hat der Steuerschuldner neben dem ausgefallenen Kaufpreisanspruch noch Nebenforderungen - Zinsanspruch, Rechtsverfolgungserstattungsanspruch - gegen den Warenempfänger, so werden solche Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Nebenforderungen und erst dann den ausgefallenen Kaufpreisanspruch angerechnet (Rn.32) (Rn.28) . Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Beklagte hat den Steuerentlastungsanspruch der Klägerin in dem streitgegenständlichen Bescheid zu niedrig festgesetzt und die Klägerin damit in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann eine Steuerentlastung von EUR 4.229 beanspruchen, denn ihr Forderungsausfall, nach dem sich die zu gewährende Steuerentlastung bemisst, beträgt EUR 67.019,72. Die Höhe des Forderungsausfalls bestimmt sich nach dem Teil des Kaufpreises, den der Warenempfänger nicht erfüllt hat (EUR 120.630), und ist um den Betrag zu verringern, der von Dritten auf die Kaufpreisforderung gezahlt worden ist und der hier - wie die Klägerin zu Recht meint - nur EUR 53.610,28 beträgt. I. Wie die anderen Verbrauchsteuern auch ist die Energiesteuer als indirekte Steuer darauf angelegt, vom eigentlichen Steuerschuldner - hier der Klägerin - über den Verkaufspreis der jeweiligen Waren auf den Endverbraucher, der letztlich systemgerecht die Steuerlast tragen soll, abgewälzt zu werden. Zweck der Steuerentlastung des § 60 EnergieStG ist es, den Steuerschuldner, der letztlich nur aus Gründen der Vereinfachung der Steuererhebung herangezogen wird, davor zu schützen, mit der Abwälzung der - relativ hohen - Steuer unverschuldet zu scheitern. Ziel der Regelung ist es also, das Risiko des Steuerausfalls sachentsprechend dem Steuergläubiger, also dem Fiskus, zuzuweisen (vgl. Soyk in Friedrich/Meißner, Kommentierung, EnergieStG § 60 Rdnr. 1-5 m. w. N.). II. 1. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerentlastung gemäß § 60 Abs. 1 EnergieStG liegen dem Grunde nach vor. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf hier keiner näheren Begründung. 2. Die Höhe des maßgeblichen Forderungsausfalls bestimmt sich zunächst nach dem Teil des Kaufpreises, den der Warenempfänger infolge der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt hat (hier: EUR 120.630). a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG steht die Steuerentlastung unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Für die Erfüllungswirkung von nachträglichen Zahlungen des Warenempfängers finden die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften in §§ 366 f BGB Anwendung. § 366 BGB erlaubt dem Leistenden, der aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist, die zu tilgende Schuld zu bestimmen und gibt ansonsten Tilgungsreihenfolge vor. § 367 Abs. 1 BGB bestimmt für den Fall, dass ein Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, dass eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird (zur Anwendbarkeit von § 367 Abs. 1 BGB für die Steuerentlastung vgl. auch die zu § 53 MinöStV, der Vorgängervorschrift des § 60 EnergieStG, ergangene Verwaltungsvorschrift - VwV zu § 53 MinöStV -, Vorschriftensammlung Bundes-Finanzverwaltung N 34 2005 Nr. 139 Rz. 22 f). b) Anders als der Wortlaut des § 60 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG es nahelegen könnte, sind nicht nur die Leistungen des Warenempfängers als Kaufpreisschuldner zu berücksichtigen, sondern auch die Leistungen, die Dritte zugunsten des Warenempfängers an den Verkäufer erbringen (vgl. Soyk in Friedrich/Meißner, Kommentierung, EnergieStG § 60 Rdnr. 16 m. w. N.). c) Aus der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Ziffer 3 EnergieStG ist weiter zu schließen, dass ein Zahlungsausfall im Sinne der Vorschrift nicht gegeben ist, soweit ein Eigentumsvorbehalt wirkt. Wenn also im Idealfall der Verkäufer die Ware von dem zahlungsunfähigen Käufer zurückerhält, ist insoweit kein Zahlungsausfall gegeben. d) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks kommt das Gericht zu dem Schluss, dass auch Zahlungen, die der Verkäufer von Dritten infolge eines verlängerten Sicherungsvorbehalt erhält, bei der Berechnung der Höhe des Forderungsausfalls zu berücksichtigen sind. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist ein Sonderfall der Sicherungsabtretung (vgl. Roth in Münchener Kommentar zum BGB, § 398 Rdnr. 135; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage § 398 Rdnr. 23 ff). An die Stelle der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt durch den Weiterverkaufs- und Übereignungsfall die Kaufpreisforderung, die dem ursprünglichen Warenempfänger gegen seinen Abnehmer zusteht. Soweit die abgetretene Forderung Ansprüche des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungseber sichert, tritt bei Einziehung der abgetretenen Forderung die Erfüllung der gesicherten Ansprüche ein. Die Tilgungswirkung bestimmt sich zunächst nach dem Sicherungszweck: Soweit Zweck einer Abtretung Sicherung nur des Kaufpreisanspruchs ist, kann mit dem Verwertungserlös auch nur oder jedenfalls vorrangig der Kaufpreis getilgt werden. Wenn sich der Sicherungszweck allerdings auch auf weitere Forderungen erstreckt, gelten die allgemeinen Regeln. Bei der Verwertung von Sicherheiten findet § 367 BGB Anwendung (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 367 Rdnr. 1 m. w. N.). e) Nichts anderes gilt im Insolvenzverfahren des Warenempfängers. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers steht dem ursprünglichen Sicherungsnehmer nur ein Absonderungs-, aber kein Aussonderungsrecht zu (§ 51 Nr. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 InsO, vgl. Grüneberg a. a. O. unter Hinweis auf § 51 Nr. 1 InsO). Gläubiger sind gemäß § 50 Abs. 1 InsO nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Die Verrechnung des Erlöses auf Kosten, Zinsen und Hauptsache geschieht nach § 367 BGB (oder dem hier nicht in Betracht kommenden) § 497 Abs. 3 BGB (Eickmann in Eickmann pp, Insolvenzordnung, § 50 Rdnr. 14). 3. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, es handele sich bei der Zahlung des Insolvenzverwalters nicht um eine Zahlung des Warenempfängers, weswegen § 367 BGB nicht anzuwenden sei. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist jede Zahlung - auch die eines Dritten - nach den allgemeinen Regeln anzurechnen, soweit sie für den ausgefallenen Warenempfänger an den Verkäufer geleistet wird. Dies ist hier zu bejahen, weil die Zahlung des Insolvenzverwalters infolge des Absonderungsrechts der Klägerin im Hinblick auf die Sicherungsabtretung des Warenempfängers erfolgt ist. Würde die Zahlung des Insolvenzverwalters indes nicht in diesem Sinne als Zahlung für den Warenempfänger zu behandeln sein, hätte ihre Anrechnung im Übrigen auf den zunächst entstandenen Forderungsausfall mangels entsprechender rechtlicher Regelung ganz zu unterbleiben und hätte die Klägerin sogar einen weitergehenden Steuerentlastungsanspruch als beantragt. III. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze tilgte die Zahlung von EUR 52.341, die der Insolvenzverwalter auf der Grundlage der Sicherungsabtretung von den Kaufpreiszahlungen der Erwerber an die Klägerin weitergeleitet hat, gemäß § 367 BGB vorrangig den Zinsanspruch der Klägerin von EUR 6.763 und ihren Kostenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.968 und nur in Höhe des verbleibenden Restes von EUR 53.610 die ausgefallene Kaufpreisschuld. Der Steuerentlastungsbetrag bestimmt sich wie folgt: Eine Anwendung der Steuerquote, die hier durch den Quotienten aus dem ursprünglichen Steueranteil von EUR 16.611,28 und dem ursprünglichen Forderungsausfall von EUR 120.630 bestimmt werden kann und rund 0,13770 beträgt, ergibt bei dem verbliebenen Forderungsausfall von EUR 67.019,72 einen Steueranteil von EUR 9.229. Unter Berücksichtigung des Eigenanteils von EUR 5.000 (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG) kann die Klägerin somit eine Steuerentlastung von EUR 4.229 beanspruchen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Die Klägerin, die mit Mineralölprodukten handelt, begehrt vom Beklagten einen höheren Steuerentlastungsbetrag nach § 60 Energiesteuergesetz (EnergieStG). I. Die Klägerin hat einen Kunden regelmäßig mit Biodiesel beliefert. In den Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen der Klägerin (Beiakte Bl. 20 R /Fach 1) ist unter Ziffer 12 und der Überschrift "Eigentumsvorbehalt" unter Buchst. a) Satz 1 bestimmt, dass die Ware bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin (Klägerin) bleibt. Nach Satz 2 gilt dies im Verhältnis zu Kaufleuten bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteter Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung. Nach Ziffer 12 Buchst. d) darf der Käufer die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern (Satz 1); der Käufer tritt ihm aus der Veräußerung erwachsene Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab (Satz 3). II. Ein Kunde der Klägerin (im Folgenden: Warenempfänger) fiel in Insolvenz. Forderungen in Höhe von EUR 120.630 für Lieferungen von 11.635 l Biodiesel in der Zeit vom 13. bis 22. August 2008 wurden von ihm nicht beglichen. In diesem Betrag war Energiesteuer in Höhe von EUR 16.611,28 (EUR 0,1488 je Liter Biodiesel) enthalten. Im Insolvenzverfahren machte die Klägerin ihre Ansprüche aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend und erhielt später durch den Insolvenzverwalter eine Zahlung in Höhe von EUR 62.341,87. Der Klägerin sind im Zusammenhang mit der Forderung gegen den Warenempfänger ein Zinsanspruch in Höhe von EUR 6.763,45 und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.968,14 entstanden. III. 1. Die Klägerin stellte bei dem Beklagten im Hinblick auf ihren Zahlungsausfall den Antrag gemäß § 60 EnergieStG auf Steuerentlastung. Zu jenem Zeitpunkt bestand der Zahlungsrückstand noch in Höhe von EUR 120.630. Die Klägerin berechnete einen Steuerentlastungsbetrag in Höhe von EUR 11.611,29 (= EUR 16.611 abz. EUR 5.000 Selbstbehalt, § 60 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG). 2. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 gewährte der Beklagte eine Steuerentlastung in Höhe von EUR 3.026,62. Dieser Betrag ergab sich deshalb, weil der Beklagte die erwähnte Zahlung des Insolvenzverwalters in voller Höhe von dem Betrag des Zahlungsausfalls abgezogen hatte. 3. Mit Schreiben vom 03. Juni 2009 wendete sich die Klägerin gegen die Berechnung und begehrte nunmehr einen Steuerentlastungsbetrag von insgesamt EUR 4.229,15. Gegen den Forderungsausfall sei nicht der volle Betrag der Insolvenzverwalterzahlung zu rechnen, sondern nur der um ihre Rechtsverfolgungskosten und Zinsen reduzierte Betrag von EUR 67.019,72. Die auf dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt beruhende Auskehrung durch den Insolvenzverwalter stehe einer Teilzahlung des Schuldners außerhalb der Insolvenzabrechnung gleich, bei der Kosten und Zinsen vorrangig abzuziehen seien. 4. Der Beklagte wertete das Schreiben vom 03. Juni 2009 als Einspruch, den er mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2009 als unbegründet abwies. In Höhe der durch den Weiterverkauf realisierten Forderung sei es gar nicht zu einem Forderungsausfall gekommen. IV. Die Klägerin hat am 21. August 2009 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Zahlung des Insolvenzverwalters aufgrund von Absonderungsrechten an vorauszedierten Forderungen geleistet worden ist. Ihr Pfandrecht hafte für Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Gemäß § 367 BGB sei die Zahlung des Insolvenzverwalters zunächst auf Zinsen und Kosten und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Mai 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2009 dahingehend zu ändern, dass ein Steuerentlastungsbetrag von EUR 4.229 festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, selbst wenn der Klägerin nach Insolvenzrecht eine abgesonderte Befriedigung für die Hauptforderung, Zinsen und Kosten zugestanden hätte, könne aus diesem Umstand kein weiterer Entlastungsanspruch nach § 60 EnergieStG abgeleitet werden. Es handele es sich nicht um einen nachträglichen Zahlungseingang des Warenempfängers i. S. d. § 53 Abs. 22 MinöstV. Der Zinsanspruch und die Rechtsanwaltskosten seien durch die Weiterveräußerung eines Teils der unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Ware entstanden und stünden nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den offenen Forderungen des Warenempfängers. V. Dem Gericht lag der Verwaltungsvorgang des Beklagten als Beiakte vor.