Urteil
4 K 62/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0916.4K62.10.0A
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Leitsätze
Bei der Entscheidung darüber, mit welchen Maßnahmen ausstehende Forderungen am effektivsten durchgesetzt werden können, ist dem Mineralölhändler ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen, bei dessen Ausschöpfung er sich an den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu orientieren hat(Rn.33)
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Im Hinblick auf die in ihnen enthaltenen Ablehnungen einer weitergehenden Entlastung sind der Bescheid vom 14. August 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2010 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung der weiter geltend gemachten Mineralölsteuer, § 101 S. 1 FGO. I. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt. Die Steuerentlastung erfolgt gemäß § 60 EnergieStG, wenn 1. Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Wie die anderen Verbrauchsteuern auch ist die Energiesteuer als indirekte Steuer darauf angelegt, vom eigentlichen Steuerschuldner - hier der Klägerin - über den Verkaufspreis der jeweiligen Waren auf den Endverbraucher, der letztlich systemgerecht die Steuerlast tragen soll, abgewälzt zu werden. Zweck der Steuerentlastung des § 60 EnergieStG ist es, den Steuerschuldner, der letztlich nur aus Gründen der Vereinfachung der Steuererhebung herangezogen wird, davor zu schützen, mit der Abwälzung der - relativ hohen - Steuer unverschuldet zu scheitern. Ziel der Regelung ist es also, das Risiko des Steuerausfalls - unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts - sachentsprechend dem Steuergläubiger, also dem Fiskus, zuzuweisen (FG Hamburg, Urteil vom 08. Juli 2010 4 K 220/09, nicht veröffentlicht, vgl. Soyk in Friedrich/Meißner, Kommentierung, EnergieStG § 60 Rdnr. 1-5 m. w. N.) und im Falle des Forderungsausfalls eine Steuerbelastung beim Mineralölhändler zumindest teilweise zu beseitigen (vgl. BTDrucks 12/561, S. 16 zu den entsprechenden Vorgängernormen). Der BFH hat festgestellt, dass nach der Intention des Gesetzgebers für die im Wesentlichen gleichen Vorgängervorschriften die Verringerung der Belastung jedoch nicht in jedem Fall und ohne jegliche Erfüllung von Vorbedingungen, sondern nur unter genau festgelegten Voraussetzungen erfolgt. Eine dieser Voraussetzungen ist das nachdrückliche Bemühen des Mineralöllieferanten um die Realisierung der ausstehenden Kaufpreisforderungen auch durch Einschaltung der Gerichte. Der BFH hat daraus geschlussfolgert, dass derjenige, der solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206). Es werde vom Mineralöllieferanten verlangt, dass er die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet, sorgfältig handelt und nahe liegende Überlegungen anstellt, um seine Forderungen durchzusetzen. Erst wenn trotz dieser Bemühungen ein Forderungsausfall nicht zu vermeiden ist, soll nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers eine Entlastung erfolgen, indem das Steuerrisiko sachgerecht allein dem Steuergläubiger zugewiesen wird. (BFH, Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFHE 216, 471, ZfZ 2007, 221). II. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 EnergieStG sind im vorliegenden Fall erfüllt. 1. Die Kundin ist im vollen Umfang der Rechnungen Warenempfängerin der Klägerin. Dass die Klägerin ihren Vertrieb in Kooperation mit anderen "Poolpartnern" organisiert, ändert nichts daran, dass zwischen der Klägerin und der Warenempfängerin eine kaufvertragliche Lieferbeziehung besteht. Diese Frage ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ebenso ist unstreitig, dass die Warenempfängerin zahlungsunfähig geworden ist. Die Zahlungsunfähigkeit ist spätestens am 30. Mai 2007 eingetreten, wie sich aus der entsprechenden, eidesstattlich versicherten Erklärung der Warenempfängerin ergibt und die Fruchtlosigkeit sämtlicher, auch später noch von der Klägerin veranlasster Vollstreckungsmaßnahmen belegt. Davon, dass die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EnergieStG erfüllt sind, gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend aus, so dass sich weitere Ausführungen des Gerichts hierzu erübrigen. 2. Streitig ist vorliegend nur, ob die Bedingung zu Ziffer 3) erfüllt ist, also der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war. a) Auch der Beklagte bestreitet insoweit nicht, dass die Klägerin die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, sie ihre Außenstände laufend überwacht hat und sie die Warenempfängerin bei Eintritt des Zahlungsverzugs der streitgegenständlichen Forderung unter Fristsetzung rechtzeitig gemahnt hat. b) Der Beklagte nimmt auch nicht in Abrede, dass die Klägerin den Anspruch sodann gerichtlich verfolgt hat. (1) Das Gesetz definiert - ebenso wenig wie bei der Vorgängernorm § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV - was unter gerichtlicher Verfolgung eines Anspruchs zu verstehen ist. Die bisherige Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 01. Juli 2008 VII R 31/07, ZfZ 2008, 332; vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433, jeweils m. w. N.; Beschluss vom 02. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217), der sich der Senat anschließt, versteht darunter, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (§ 696 Abs. 3 ZPO) und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Die gerichtliche Verfolgung muss zügig erfolgen, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden (BFH, Urteil vom 01. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886, ZfZ 2008, 332). Die gerichtliche Geltendmachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass die Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert. Dem soll Genüge getan sein, wenn im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, wobei es sich bei dem genannten Zeitraum nicht um eine starre Ausschlussfrist handelt, die in jedem Fall ausgeschöpft, jedoch keinesfalls überschritten werden darf. Vielmehr hängt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (vgl. BFH, Urteile vom 01. Juli 2008 VII R 31/07, ZfZ 2008, 332; vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFH/NV 2006, 1024; Beschluss vom 07. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384). Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 297/03, BFH/NV 2004, 1296, vom 08. Februar 2000 VII B 269/99, BFH/NV 2000, 930). Umgekehrt kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2010 1 K 615/06, DStRE 2010, 949). (2) Die Klägerin hat den Anspruch demnach gerichtlich verfolgt, indem sie für den Erlass von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid durch das Gericht gesorgt und sodann im Wege der Zwangsvollstreckung Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt hat, so gegen die Bank der Warenempfängerin und die Sparkasse sowie ihren Arbeitgeber. Damit ist zunächst einmal festzustellen, dass die Klägerin keine der in der § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG aufgezählten und von einem Entlastung begehrenden Verkäufer in jedem Fall zu ergreifenden Maßnahmen ausgelassen hat. (3) Die Frage, ob der Verkäufer die gerichtliche Verfolgung, die in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG explizit verlangt wird, zu betreiben hat, ist indes zu trennen von der Frage, welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen der Verkäufer zu ergreifen hat, nachdem er aufgrund seiner gerichtlichen Verfolgung der Forderung einen Vollstreckungstitel - hier den Vollstreckungsbescheid - erfolgreich erwirkt hat. Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner und darf grundsätzlich nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterscheiden sich ganz erheblich voneinander. Die Vollstreckung kann grundsätzlich in bewegliches Vermögen des Schuldners und hier in Sachen oder in Forderungen (Rechte) oder in unbewegliches Vermögen erfolgen. Die Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der die sich im Gewahrsam des Schuldners befindende Sache in Besitz nimmt, die Verwertung der Pfandsache erfolgt dann durch Versteigerung. Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners sind unpfändbare Sachen vorgesehen. Bei der Pfändung und Überweisung einer Forderung handelt es sich um eine über das Vollstreckungsgericht zu veranlassende Pfändung bei einem Drittschuldner, also einer natürlichen oder juristischen Person, die ihrerseits dem Schuldner etwas schuldet, z. B. der Arbeitgeber als Drittschuldner den Lohn an den Vollstreckungsschuldner. Auch insoweit sind die Pfändungsschutzvorschriften zu beachten. Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen erfolgt über das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt nach Wahl des Gläubigers durch Eintragung einer Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung. (4) Der BFH hat seiner grundlegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1998 (VII R 148/97, BFHE 188, 199, ZfZ 1999, 310) zwar aus dem Wortlaut der Vorschrift gefolgert, dass ein Unterlassen von gerichtlicher Verfolgung dazu führt, dass der begehrte Vergütungsanspruch nicht gegeben ist - auch dann nicht, wenn der Zahlungsausfall auch bei gerichtlicher Verfolgung nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der BFH verlangt hingegen nicht, dass im Rahmen einer vom Verkäufer tatsächlich betriebenen gerichtlichen Verfolgung bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen zwingend ergriffen werden müssen. Für die im Rahmen der gerichtlichen Verfolgung zu ergreifenden Maßnahmen hat der BFH im Gegenteil wiederholt entschieden, dass es grundsätzlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, welche Vollstreckungsversuche zu unternehmen sind und ob nach Misslingen eines oder mehrerer Vollstreckungsversuche noch weitere Maßnahmen gegen den Schuldner zu treffen sind. Bei der Entscheidung darüber, mit welchen Maßnahmen ausstehende Forderungen am effektivsten durchgesetzt werden können, ist dem Mineralölhändler ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen, bei dessen Ausschöpfung er sich an den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu orientieren hat (BFH, Urteil vom 01. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886, ZfZ 2008, 332). Das hängt nicht zuletzt auch von dem damit für den Mineralölhändler verbundenen Aufwand ab (vgl. BFH, Beschluss vom 05. März 2007 VII B 204/06, BFH/NV 2007, 1356; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2010 1 K 615/06, DStRE 2010, 949). Nach dem Wortlaut des § 60 Abs .1 Nr. 3 EnergieStG ist Maßstab insbesondere auch, ob der Zahlungsausfall mit den in der Vorschrift angesprochenen Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen ist. (5) Im vorliegenden Fall sind weitere Maßnahmen, die die Klägerin innerhalb der Zeit zwischen Mitteilung der Fruchtlosigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch hätte erfolgreich ergreifen können, nicht ersichtlich. Insbesondere mit einem vom Beklagten geforderten Vollstreckungsauftrag, also der Sachpfändung, hätte die Klägerin den Zahlungsausfall offensichtlich nicht vermeiden können. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich der beiden anderen Forderungen - auch vom Beklagten nicht bestritten - entsprechende Gerichtsvollzieheraufträge bereits erteilt hatte und diese ohne Vollstreckungserfolg geblieben waren. Zudem hatte nach dem unbestrittenen Klägervortrag die zuständige Gerichtsvollzieherin auf die am 18. April 2007 gestellte Sachstandsanfrage den Bevollmächtigten der Klägerin zum einen mitgeteilt, dass bei der Warenempfängerin "nichts zu holen sei", und zum anderen angekündigt, dass der Warenempfängerin die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden würde. Wenn die Klägerin - nachdem sie für die streitgegenständliche Forderung bereits mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlasst hatte - bei einem solchen Sachverhalt von der Erteilung eines weiteren Gerichtsvollzieherauftrags absieht, hat sie sich innerhalb des einem Mineralölhändler einzuräumenden Beurteilungsspielraums gehalten und entspricht dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung. c) Im vorliegenden Fall könnte es im Übrigen sogar dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer ohne Verlust seines Entlastungsanspruchs endgültig davon absehen darf, für den seinen Obliegenheiten gemäß erwirkten Vollstreckungsbescheid eine weitere Vollstreckungsmaßnahme im Form eines Sachpfändungsauftrags zu unternehmen. Denn hier kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin endgültig von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat. Auf das Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2007, dass die Bank- und Arbeitseinkommenspfändungen, die auf der Grundlage des in der hier streitigen Forderungsgrundlage erwirkten Vollstreckungsbescheids ausgebracht worden waren, ohne Erfolg unterblieben waren und sie einen weiteren Gerichtsvollzieherauftrag nur auf entsprechende Nachricht der Klägerin erteilen werden, ist die Klägerin zwar zunächst untätig geblieben. Jedenfalls bis zum 30. Mai 2007, dem Zeitpunkt, in dem der Warenabnehmer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist das Zuwarten unschädlich gewesen. Die Zeit zwischen dem 24. April 2007, zu diesem Zeitpunkt lagen die Vollstreckungsunterlagen wieder vor, und dem 30. Mai beträgt rund fünf Wochen. Dass nicht innerhalb dieses Zeitraums weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden sind, ist jedenfalls in der konkreten Situation unschädlich. So wird es etwa im Hinblick auf den Beginn der gerichtlichen Verfolgung regelmäßig für genügend erachtet, wenn diese erst binnen zwei Monaten ab der Lieferung aufgenommen wird (s. o.). Eine rascheres Handeln war jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht von der Klägerin zu verlangen: Zum einen hatte sie für die Forderung jeweils zeitnah den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid und Bank- und Arbeitseinkommenpfändungen erwirkt und zum anderen waren ihre gleichfalls zeitnah unternommenen Versuche, die beiden anderen Forderungen bei dem Warenempfänger zu vollstrecken, ohne Erfolg geblieben und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits angekündigt worden. Besondere Eile war daher für etwaige weitere Vollstreckungsversuche nicht geboten und in Anbetracht einerseits der auch statistisch geringen Erfolgsaussichten (so soll es bei rund 7,6 Mio. Pfändungsaufträgen im Jahre 2006 nur noch zu 10.268 Zwangsversteigerungen gekommen sein, Goebel, Der Rechtsbeistand 2008, 2, zitiert nach wikipedia) und andererseits der damit weiter entstehenden Kosten auch nicht zumutbar. Ohne Bedeutung bei dieser Prüfung bleibt, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin weitere Vollstreckungsversuche noch unternommen hätte, wenn der Warenempfänger nicht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte. Denn entscheidungserheblich sind weder subjektive Momente noch hypothetische Geschehensverläufe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, nicht grundsätzlich bedeutsam. Danach kommt der Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der "gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs" neben bereits ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen weitere zu ergreifen hat, keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BFH, Beschluss vom 05. März 2007 VII B 204/06, BFH/NV 2007, 1356). Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Entlastungsbetrags nach § 60 Energiesteuergesetz (EnergieStG). I. Die Klägerin betreibt gemeinsam mit anderen Unternehmen - so genannten Poolpartnern - Automatentankstellen. Sie schließt mit ihren Kunden Vereinbarungen und gibt Tankkarten heraus, mit denen die Kunden an den Tankstellen tanken können. Die Klägerin rechnet einerseits mit den Kunden deren insgesamt getankte Treibstoffmenge ab und andererseits rechnen die Poolpartner untereinander ab. Die Klägerin schloss am 21.09.2006 eine Tankkarten-Vereinbarung mit der Kundin (im Folgenden: Warenempfängerin) "A" (Bl. 84 f.). Die Klägerin rechnete mit der Warenempfängerin halbmonatlich ab und buchte die Rechnungsbeträge vom Bankkonto der Warenempfängerin. Die Rechnung vom 15. November 2006 (Nr. 1), mit der die Klägerin Tankvorgänge zwischen dem 01. November und dem 15. November 2006 abrechnete (Rechnungsbetrag: EUR 17.118), buchte die Klägerin am 23. November 2006 ab. Mangels Deckung auf dem Konto der Warenempfängerin kam es zur Rücklastschrift. Die Tankkarten der Warenempfängerin wurden am 06.12.2007 gesperrt. Neben der o. g. Rechnung blieben auch die Rechnung vom 30. November 2006 (über EUR 18.833) und die Rechnung vom 15. Dezember 2006 (über EUR 7.845 bis zum 06. Dezember 2006) unbezahlt. Die hier streitgegenständliche Rechnung vom 15. November 2006 mahnte die Klägerin bei der Warenempfängerin mit Mahnungen vom 8., 15., 22., 29. Dezember 2006 und vom 05. Januar 2007. Bereits am 07. Dezember 2006 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin für diese Forderung (unter dem Aktenzeichen - Az - ...) den Erlass eines Mahnbescheids, den das Amtsgericht (unter dem Az. ...) im Dezember 2006 erließ und zustellte. Der sodann beantragte und erlassene Vollstreckungsbescheid wurde am 11. Januar 2007 zugestellt. Auf Antrag der Klägerin erließ das zuständige Vollstreckungsgericht am 12. Februar 2007 vorläufige Zahlungsverbote und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen eine Bank und eine Sparkasse, bei denen die Warenempfängerin Konten unterhielt. Deren Drittschuldnererklärungen tragen die Daten 27. März und 02. April März 2007 und ergaben, dass dort eine Befriedigung der Klägerin nicht möglich war. Gegen den zwischenzeitlich ermittelten Arbeitgeber der Warenempfängerin wurde ein vorläufiges Zahlungsverbot und ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, auf das dieser am 28. März 2007 die gepfändete Forderung anerkannte, aber mitteilte, dass kein pfändbares Einkommen vorhanden sei. Auch im Hinblick auf die beiden Forderungen der späteren Rechnungen mahnte die Klägerin, erwirkte Mahn- und Vollstreckungsbescheide und erteilte dem Gerichtsvollzieher Aufträge bereits Mitte Februar 2007 zur Sachpfändung, die jedoch zu keinem Pfändungserfolg führten. Am 18. April 2007 teilten ihre Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass im Hinblick auf die hier streitgegenständliche erste Forderung die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse fruchtlos geblieben waren. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass die Bevollmächtigten und im Hinblick auf die ebenfalls fruchtlosen Gerichtsvollzieheraufträge für die beiden anderen Forderungen von der Erteilung eines weiteren Gerichtsvollzieherauftrags aus Kostengründen absehen werde, sofern die Klägerin keine anders lautende Nachricht gebe. Die Zwangsvollstreckungsunterlagen mit den Vollstreckungstiteln sind den Bevollmächtigten der Klägerin am 24. April 2007 wieder zugegangen. Die Klägerin veranlasste keine weitere Vollstreckung des Vollstreckungsbescheids. Die Warenempfängerin gab am 30. Mai 2007 mit eidesstattlicher Versicherung ein Vermögensverzeichnis ab. Die Klägerin hat daraufhin weitere Forderungspfändungen sowie die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek veranlasst und in der Folgezeit noch einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen vermeintlichen Drittschuldner erwirkt und eine ergänzende eidesstattliche Versicherung der Warenempfängerin vom 28. April 2008 veranlasst. Auch die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen führten nicht zur Erfüllung der klägerischen Ansprüche gegen die Warenempfängerin. II. 1. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 bei dem Beklagten eine Steuerentlastung gemäß § 60 EnergieStG für alle drei Forderungsbeträge (insgesamt EUR 43.780). Der Beklagte entsprach dem Antrag teilweise und gewährte mit Bescheid vom 14. August 2009 Steuerentlastung im Hinblick auf die Forderungen aus den letzten beiden Rechnungen, unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalts in Höhe von EUR 6.979,85. Für die Forderung aus der ersten Rechnung vom 15. November 2006 lehnte er die Entlastung ab. Zur Begründung heißt es, die Klägerin habe es nach dem 24. April 2007 unterlassen, die Forderung gerichtlich zu verfolgen. Die eidesstattliche Versicherung der Warenempfängerin sei erst am 30. Mai 2007 abgegeben worden. 2. Die Klägerin legte am 17. September 2009 Einspruch ein. Sie habe die Realisierung ihrer Forderungen gemäß den Voraussetzungen des § 60 EnergieStG verfolgt. Dabei seien ihre Vollstreckungsbemühungen für alle drei Forderungen im Zusammenhang zu würdigen, eine isolierte Betrachtung der Forderung aus der Rechnung vom 15. November 2006 sei nicht sachgerecht. Die zuständige Gerichtsvollzieherin habe auf die wegen der beiden anderen Forderungen erteilten Vollstreckungsaufträge mitgeteilt, "bei der Schuldnerin sei nichts zu holen", deshalb werde ihr die eidesstattliche Versicherung abgenommen. 3. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2010 als unbegründet zurück. Bei der streitgegenständlichen Forderung fehle es an dem erforderlichen nachdrücklichen Bemühen der Klägerin um die Realisierung. Der Maßstab hierfür ergebe sich u. a. aus dem Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998 (VII R 148/97). Demnach verdiene derjenige die Abwälzung seines Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht, der die erforderlichen nachdrücklichen Bemühungen unterlasse, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen mögen oder sich aufgrund einer ex-post-Betrachtung sogar als sinnlos erwiesen. III. Die Klägerin hat am 19. März 2010 Klage erhoben. Die Klägerin weist darauf hin, dass es nur wegen der unterschiedlichen Zeitpunkte bei der Erstellung der drei Rechnungen nicht zu einem, sondern zu drei Vollstreckungsverfahren gekommen sei. Diese seien von ihr zeitnah eingeleitet worden. Insgesamt habe die Klägerin die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit großem Aufwand und nachhaltig verfolgt. Für den Entlastungstatbestand des § 60 EnergieStG sei insoweit eine Gesamtwürdigung der Verfahren hinsichtlich der gesamten drei Forderungen vorzunehmen. Die Sachverhalte der von dem Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung seien auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, weil es dort jeweils nur um eine Forderung des Verkäufers gegangen sei. Dem Verkäufer sei ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, bei dessen Ausschöpfung er sich an den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu orientieren habe und in dem sich die Klägerin mit ihrer Forderungsverfolgung gehalten habe. Ein dritter Gerichtsvollzieherauftrag sei bereits vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Warenempfängerin offensichtlich sinnlos gewesen. Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Entlastungsbescheids vom 14. August 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2010 zu verpflichten, der Klägerin Steuerentlastung in Höhe von EUR 7.652 im Hinblick auf die Rechnung Nr. 1 vom 15. November 2006 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe die streitgegenständliche Forderung nicht gerichtlich verfolgt bzw. seit dem 24. April 2007 nicht mehr gerichtlich verfolgt. Für die Frage der Entlastung sei jede der Forderungen für sich zu betrachten. IV. Dem Gericht lag als Akte des Beklagten ein Ringordner vor.