Urteil
4 K 45/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0826.4K45.11.0A
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Leitsätze
Eine Tintenkartusche, die zum Einsatz in einem Drucker bestimmt ist, in die kein Druckkopf integriert ist und die über einen sog. Interface-Chip verfügt, mit dem Daten im Zusammenhang mit der in der Kartusche befindlichen Tinte an die im Drucker befindliche Steuereinheit (Controller Board) übermittelt werden, um die Druckqualität zu optimieren, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als Tinte in die Unterposition 3215 9000 90 und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition 8443 9990 einzureihen(Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.22)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tintenkartusche, die zum Einsatz in einem Drucker bestimmt ist, in die kein Druckkopf integriert ist und die über einen sog. Interface-Chip verfügt, mit dem Daten im Zusammenhang mit der in der Kartusche befindlichen Tinte an die im Drucker befindliche Steuereinheit (Controller Board) übermittelt werden, um die Druckqualität zu optimieren, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als Tinte in die Unterposition 3215 9000 90 und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition 8443 9990 einzureihen(Rn.18) (Rn.19) (Rn.22) . Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, § 101 S. 1 FGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften - AV - 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Ausgehend von diesen Kriterien hält das Gericht die vom Beklagten vorge-nommene Einreihung der Tintenkartusche in die Unterposition 3215 9000 90 0 für richtig. In die Position 3215 werden Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben und Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form, eingereiht, während die Unterposition 3215 9000 90 0 andere als Druckfarben und bestimmte Tintenarten erfasst. Die Unterposition 8443 9990, die die Klägerin für richtig hält, beschreibt unter anderem andere Teile und Zubehör für Drucker. Die Ware stellt unstreitig eine Tintenkartusche dar. Diese enthält u. a. ein mit Tinte gefülltes Behältnis sowie einen Interface-Chip, der der Erfassung und Weitergabe von Daten dient, die u. a. benötigt werden, um die optimale Drucktemperatur zu steuern. In die Kartusche ist kein Druckkopf integriert. Der Chip steuert den Druckvorgang nicht selbst. Die Funktion des Interface-Chips konzentriert sich auf das Sammeln von Informationen und deren Weitergabe an das Printer Controller Board, um das Druckergebnis zu optimieren. Die streitgegenständliche Ware besteht einerseits aus der Tinte, die für sich genommen ohne weiteres in die Unterposition 3215 9000 90 einzureihen ist und der Kartusche als solcher mit dem Chip, die jedenfalls ungefüllt ein Teil bzw. Zubehör für einen Drucker im Sinne der Unterposition 8443 9990 darstellen kann, wenn sie denn für das Funktionieren des Druckers unerlässlich ist, was durchaus problematisch ist, weil der Drucker, wie sich im Rahmen des Erörterungstermins vom 25.08.2011 ergeben hat, auch ohne eingesetzte Kartusche funktioniert, soweit sich noch Tinte im Subcartridge, einer Art Reservebehälter, die fest im Drucker installiert ist, befindet. Wenn man davon ausgeht, dass für die Einreihung grundsätzlich mehrere Positionen in Betracht kommen, findet die Allgemeine Vorschrift (AV) 3 Anwendung. Eine Einreihung nach der AV 3 a, wonach die genauere Warenbezeichnung der Position mit einer allgemeineren Warenbezeichnung vorgeht, ist nicht möglich, weil sich jede mögliche Unterposition nur auf einen Bestandteil der Warenzusammenstellung bezieht. Nach der AV 3 b ist bei einer - wie hier - für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung für die Einreihung auf den Bestandteil abzustellen, die ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Im Streitfall stellt die Tinte den charakterverleihenden Bestandteil dar, so dass auch eine Anwendung der AV 3 c, auf die die Klägerin abstellt, ausscheidet. Das Merkmal, das im Sinne der AV 3 b den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Erl. AV 3 Rn. 19.1). Im Streitfall ergibt sich, dass die Tinte im Hinblick auf den Verwendung der charakterbestimmende Bestandteil der Kartusche ist. Die Kartusche enthält die Tinte, die erforderlich ist, damit Papier oder ähnliches mithilfe des Druckers bedruckt werden kann. Das Bedrucken ist der wesentliche Verwendungszweck eines Druckers. Nahe liegend ist dabei das Vorhandensein von Tinte von entscheidender Bedeutung. Die Kartusche wird dem Drucker in erster Linie deswegen zugeführt, weil sie die Tinte enthält. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Erörterungstermin vom 25.08.2011 ausgeführt hat, dass der Drucker auch funktioniert, wenn die Kartusche nicht eingesetzt ist, sofern sich in der im Drucker fest installierten Subcartridge noch Tinte befindet, wird deutlich, dass es beim Einsatz der Tintenkartusche vornehmlich um die Zufuhr von Tinte geht. Selbst wenn man diesen Umstand ausblendet und mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Drucker ohne die zugeführte Kartusche nicht funktioniert, wird die Kartusche zur Überzeugung des Gerichts vornehmlich in den Drucker eingesetzt, um diesen mit Tinte zu versorgen und nicht, um den Drucker als solchen in Funktion zu setzen. Die Kartusche ist nämlich in die Steuerung des Druckvorgangs insofern nicht aktiv eingebunden, als in ihr kein Druckkopf integriert ist, der Druckbefehl vom PC erfolgt und die Steuerung des Druckvorgangs innerhalb des Druckers das Printer Controller Board wahrnimmt. Der Chip in der Kartusche dient lediglich der Weitergabe von Daten, die im Interesse einer Optimierung des Druckergebnisses bei der Steuerung des Druckvorgangs verwandt werden. Das Gericht stützt sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.10.2006 (C-250/05), in dem die Einreihung einer Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend unter anderem aus einem Kunststoffgehäuse und Tinte unter Anwendung der AV 3 b in die Unterposition 3215 9080 bestätigt worden ist. Das Gericht sieht keinen durchgreifenden Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Ware und der Ware, die Gegenstand dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewesen ist. In beiden Fällen lässt sich nur mit eingesetzten und gefüllten Kartuschen ein Druckergebnis erzielen. Der Unterschied ist offenbar nur, dass bei dem Drucker, dessen Kartuschen Gegenstand der EuGH-Entscheidung waren, unbedruckte Seiten ausgeworfen werden, wenn die Druckerpatronen leer sind, während bei den streitgegenständlichen Kartuschen in diesem Fall keinerlei Reaktion des Druckers erfolgt, sofern sich nicht noch Tinte in der Subcartridge befindet. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.10.2006 (C-205/05) in Rn. 23 ausgeführt: "Wenn auch eine Tintenkartusche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende so konstruiert ist, dass der Drucker ohne die genannte Kartusche nicht funktionieren kann, so ist doch die in der Kartusche enthaltene Tinte in Bezug auf die Verwendung der fraglichen Ware von überwiegender Bedeutung. Denn die Kartusche wird in den Drucker nicht zu dem Zweck eingesetzt, den Drucker als solchen in Funktion zu setzen, sondern eben zu dem Zweck, ihn mit Tinte zu versorgen. Daraus folgt, dass einer Tintenkartusche wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Tinte ihren wesentlichen Charakter verleiht." Diese Rechtsprechung ist auch im Streitfall anwendbar. Auch hier ist der Drucker ohne die Kartusche jedenfalls dann nicht funktionstüchtig, wenn sich keine Tinte mehr in der Subcartridge befindet und auch hier wird die Kartusche vornehmlich eingesetzt, um den Drucker mit Tinte zu versorgen. Letzteres wird - wie bereits oben dargelegt - auch durch den Umstand deutlich, dass der Drucker auch ohne Kartusche betrieben werden kann, solange sich in der Subcartridge noch Tinte befindet. Dass die Kartusche im Streitfall noch über einen Chip verfügt, der durch die Übertragung bestimmter tintenspezifischer Daten eine Optimierung des Druckergebnisses ermöglicht, ist letztlich ein Qualitätsmerkmal der Ware, das jedoch nichts daran ändert, dass es beim eigentlichen Zweck, nämlich der Versorgung des Druckers mit Tinte, verbleibt. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Am 11.12.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Tintenkartusche (IP-101 yellow). Am 07.09.2010 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft Nr. DE .../..., mit der er die Ware in die Warennummer 3215 9000 90 einreihte. Zur Warenbeschreibung hieß es: "Angaben: Tintenkartusche IP-101 yellow. Warenbeschaffenheit: Sackförmiges, mit Flüssigkeit gefülltes Behältnis aus schwarzer, verstärkter Kunststofffolie (1500 ml, ca. 25x12x6 cm, mit harter Einschubvorrichtung und Chip). Der Chip dient zur Identifikation der Tintenkartusche, der Kontrolle der korrekten Einführung, der Ermittlung des Tintenverbrauchs, des Tintenzustands und der vorhandenen Tintenmenge. Befund: Tinte, andere als zum Schreiben oder Zeichnen." Gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft legte die Klägerin am 20.09.2010 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte könne sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.10.2006 (C-250/05) stützen. Die streitgegenständliche Tintenkartusche sei im Gegensatz zu der Kartusche, die Gegenstand der EuGH-Entscheidung gewesen sei, mit einem Interface-Chip ausgestattet, der eine laufende Kommunikation zwischen der Kartusche und dem Drucker gewährleiste. Die Druckermodelle, in denen die streitgegenständliche Kartusche zum Einsatz komme, verfügten über sechs bzw. acht Druckköpfe und ebenso vielen Tintenkartuschen. Die Steuerung der Druckköpfe erfolge durch das Printer Controller Board. Der Druckauftrag werde im PC entwickelt und anschließend an den Drucker gesandt. Der Chip habe verschiedene Funktionen. Er melde auch Informationen über die jeweilige Tintenfarbe, wodurch sichergestellt sei, dass die Kartusche korrekt eingesetzt worden sei. Er liefere auch Informationen über die Zusammensetzung der Tinte und die Füllstände. Auf dem Chip sei auch das Verfallsdatum der Tinte gespeichert. Der Chip gewährleiste den für die Ausführung eines Druckauftrags erforderlichen permanenten Datenaustausch mit dem Printer Controller Board. Er verhindere auch, dass die Kartusche mit Tinten fremder Hersteller nachgefüllt werden könne. Die Tintenkartusche diene nicht nur dazu, den Drucker mit Tinte zu versorgen, mittels des Chips würden zudem die für den Druckauftrag erforderlichen Informationen geliefert. Diese beiden Funktionen seien gleichrangig, so dass die Allgemeine Vorschrift 3 b nicht einschlägig sei. Die Einreihung müsste nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c erfolgen. Danach sei die zuletzt genannte Position 8443 maßgeblich. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm am 10.12.2010 zum Einspruch Stellung. Es bestätigte seine Tarifierungsauffassung. Die in der Kartusche enthaltene elektronische Schaltung sei ein Speicherbaustein, der ausschließlich Informationen zur jeweiligen Tintenfarbe, Zusammensetzung der Tinte, Nenn-Füllmenge der betreffenden Kartusche, Identifizierung der Herstellungs-Charge, enthaltenen Restmenge, zu den Einsatzdaten und dem Verfallsdatum speichere. Diese Angaben dienten ausschließlich dazu, den Drucker optimal mit Tinte zu versorgen, die Steuerung der Druckköpfe erfolge über das ihm Drucker eingebaute Printer Controller Board, das mithilfe der gespeicherten Angaben in dem Chip unter Berücksichtigung aller Parameter die optimale Drucktemperatur errechne, um damit die Druckköpfe anzusteuern. Der Chip sei also nicht unmittelbar an dem Druckvorgang beteiligt, da die Steuerung des Druckvorgangs durch das Printer Controller Board erfolge. Dass die Tintenkartusche in dem Urteil des EuGH vom 26.10.2006 keinen Chip besitze, sei unbeachtlich, da der Chip wie die Tintenkartusche des Urteils für das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers notwendig sei. In beiden Fällen seien die Kartuschen jederzeit alternativ nachfüllbar und der Chip könne mit neuen Daten beschrieben werden. Dies stelle klar, dass die Tinte ein Verbrauchsmaterial sei, das jederzeit aus beliebiger Quelle mit der entsprechenden Ausrüstung nachgefüllt werden könne. Die Tinte sei für den Druckvorgang unerlässlich und bestimme den Charakter der Ware. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung gab der Beklagte die Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung wieder. Das Urteil des EuGH in der Sache C-250/05 sei auf den Streitfall anwendbar. Die Tinte sei der charakterbestimmende Stoff, da das Vorhandensein der Tinte für den Druckvorgang unerlässlich sei. Dass der Druckvorgang ohne das Vorhandensein eines Chips nicht funktioniere, sei unerheblich. Die Kartusche werde nicht zu dem Zweck in den Drucker eingesetzt, ihn als solchen in Funktion zu setzen, sondern um ihn mit Tinte zu versorgen. Lediglich Kartuschen mit integriertem Druckkopf seien in die Position 8443 einzureihen, da der Druckkopf maßgeblich am Druckvorgang beteiligt sei und nicht wie der Chip nur zur Speicherung von Informationen diene. Mit ihrer am 10.03.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen die Einspruchsbegründung. Ergänzend trägt sie vor, im Gegensatz zu der Kartusche, die Gegenstand der Entscheidung des EuGH in der Sache C-205/0 gewesen sei, finde im Streitfall ein Datenaustausch zwischen der Kartusche und dem Drucker statt. Die für das Druckergebnis so wesentliche Temperatur werde durch eine entsprechende Steuerung der Druckköpfe im Drucker durch das Printer Controller Board erzielt, zu diesem Zweck würden die Druckköpfe mit unterschiedlichen Stromspannungen betrieben. Die Kartusche diene nicht ausschließlich der Versorgung des Druckers mit Tinte, vielmehr sei die Zusammenarbeit zwischen dem Chip und dem Printer Controller Board unerlässlich für die Durchführung des Druckvorgangs. Die Kartusche übe daher eine Funktion aus, die über die bloße Versorgung des Druckers mit Tinte hinausgehe. Weder die Tinte noch der Chip könnten daher als charakterbestimmend angesehen werden. Daher müsse die Einreihung unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschrift 3 c antragsgemäß erfolgen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2011 zu verpflichten, ihr gemäß Antrag vom 11.12.2009 eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware in die Unterposition 8443 9990 eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls des Erörterungstermins vom 25.8.2011 sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.