OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 162/12

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0923.4K162.12.0A
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Tintenkartusche, die zum Einsatz in einem Drucker bestimmt ist, in die kein Druckkopf integriert ist und die über einen Chip verfügt, mit dem Daten im Zusammenhang mit der in der Kartusche befindlichen Tinte an die im Drucker befindliche Steuereinheit übermittelt werden, um die Druckqualität zu optimieren, und die darüber hinaus noch mechanische Teile zum Pumpen der Tinte beinhaltet, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als Tinte in die Unterposition 3215 9000 90 und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition 8443 9990 einzureihen (Rn.29) (Rn.33) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tintenkartusche, die zum Einsatz in einem Drucker bestimmt ist, in die kein Druckkopf integriert ist und die über einen Chip verfügt, mit dem Daten im Zusammenhang mit der in der Kartusche befindlichen Tinte an die im Drucker befindliche Steuereinheit übermittelt werden, um die Druckqualität zu optimieren, und die darüber hinaus noch mechanische Teile zum Pumpen der Tinte beinhaltet, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als Tinte in die Unterposition 3215 9000 90 und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition 8443 9990 einzureihen (Rn.29) (Rn.33) . Das Gericht entscheidet gem. § 6 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskünfte, § 101 Satz 1 FGO. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (- BFH -; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.11.2001, VII R 78/00; vom 09.10.2001, VII R 69/00; vom 14.11.2000, VII R 83/99; vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, C-143/96; vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9; und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze führen die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Kartuschen zu der vom Beklagten vorgenommenen Einreihung in Position 3215 KN. In diese Position werden Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben und Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form, eingereiht. Die unter Position 8443 KN, die die Klägerin für richtig hält, beschreibt u. a. Teile und Zubehör für Drucker. Für die Einreihung von Tintenkartuschen für Drucker ist das Urteil des EuGH vom 26.10.2006 (C-250/05, "Turbon II") von maßgebender Bedeutung. Dort hat der EuGH entschieden, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf (dort bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial), die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einen bestimmten Druckertyp eingesetzt werden kann, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Unterposition 3215 90 80 KN Nomenklatur einzureihen ist. Weiter heißt es in der Entscheidung: Wenn auch die in Rede stehende Tintenkartusche so konstruiert ist, dass der Drucker ohne die genannte Kartusche nicht funktionieren kann, so ist doch die in der Kartusche enthaltene Tinte in Bezug auf die Verwendung der fraglichen Ware von überwiegender Bedeutung. Denn die Kartusche wird in den Drucker nicht zu dem Zweck eingesetzt, den Drucker als solchen in Funktion zu setzen, sondern eben zu dem Zweck, ihn mit Tinte zu versorgen. Daraus folgt, dass der Tintenkartusche die Tinte ihren wesentlichen Charakter verleiht. Streitig ist nun zwischen den Beteiligten, ob die streitgegenständlichen Kartuschen, obwohl nicht mit einem Druckkopf ausgestattet, gleichwohl solche Bestandteile aufweisen, die in einem Maße für die Funktion des Druckers von Bedeutung sind, dass sie der Kartusche über die Tinte hinaus ihren wesentlichen Charakter verleihen. Dies ist nach Würdigung des Gerichts nicht der Fall. Die von der Klägerin vorgebrachten Funktionen haben weder für sich noch in der Gesamtschau einen derart wesentlichen Charakter. Im Einzelnen: Die von der Klägerin geltend gemachte Warnfunktion kann nicht erkannt werden. Sie Funktion der Kartusche beschränkt sich nach dem Vortrag der Klägerin darauf, dass die bei verbrauchter Tinte veränderten Druckverhältnisse in der Kartusche zu einer bestimmten Spannung einer in der Kartusche verbauten Feder führen. Für sich genommen bewirkt diese Federspannung noch nichts. Nach dem Vortrag der Klägerin habe infolge dieser Situation ein mechanisches Bauteil des Druckers einen längeren Arbeitsweg zurückzulegen, was letztlich wiederum von einem in den Drucker integrierten Sensor wahrgenommen werde, der eine Information an den Nutzer bereitstelle. Letztlich ist es dieser Sensor und die hinter ihm stehende Steuerung, die den Füllstand der Kartusche erkennen und es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Kartusche selbst eine Warnfunktion habe. Dass ein in der Kartusche integrierter Chip, der lediglich der Weitergabe von Daten dient, die zur Optimierung des Druckergebnisses bei der Steuerung des Druckvorgangs verwendet werden, lediglich eine Funktion ausübt, die der Zufuhr von Tinte zum Drucker dient und ihm daher keine über die Tintenzufuhr hinausgehende Funktion beigemessen werden kann, ist bereits durch Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 26.08.2011 (4 K 45/11) rechtskräftig festgestellt worden. Der erkennende Richter legt diese Rechtsansicht auch diesem Urteil zugrunde und nimmt insoweit auf die genannte Entscheidung Bezug. Auch der sog. Bongo-Mechanik vermag das Gericht keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Dabei kann dahinstehen, ob eine in die Kartusche integrierte Pumpe, die den Druckkopf eigenständig mit Tinte versorgt, eine für die Funktion des Druckers im Sinne der EuGH-Rechtsprechung wesentliche Bedeutung haben könnte. Denn im vorliegenden Fall ist schon von dem Vorhandensein einer solchen Pumpe nicht zu sprechen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass mit der Membran und dem Leitungssystem mit Ventil nur ein Teil der für eine Pumpe wesentlichen Bauteile in der Kartusche vorhanden sind. Die Ansteuerung der Membran und die für den Pumpvorgang notwendigen Energie werden von Bauteilen beigestellt, die in dem Drucker selbst integriert sind. Indem der Pumpimpuls und die Pumpenergie aus dem Drucker kommen und in der Kartusche lediglich die mechanische Weiterleitung des Impulses erfolgt und sodann als Druck auf die Tinte übertragen wird, leistet die Kartusche insoweit nichts anderes als die Tinte bereitzustellen, die für den eigentlichen Druckvorgang, der im Druckkopf außerhalb der Kartusche stattfindet, benötigt wird. Auch eine Gesamtschau der von der Klägerin in Anspruch genommenen weiteren Funktionen ergibt, dass es sich jeweils nur um Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte handelt und auch insoweit die Tinte weiterhin derjenige Teil der streitgegenständlichen Ware ist, der den wesentlichen Charakter im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausmacht. 3. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es hierbei um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt geht. Da sich die Entscheidung an der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des EuGH orientiert und gültige vZTA, die gleiche Kartuschen in die von der Klägerin favorisierten Tarifstelle einreihen, offenbar nicht vorhanden sind, sieht das erkennende Gericht ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht für veranlasst. Streitgegenstand sind die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) für zwei Tintenpatronen für Drucker (Druckerkartuschen). 1. Unter dem 26.08.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Tintenpatronen mit der Artikel Nr. X und Y. In dem Antrag heißt es, die Patronen bestehen im Grundsatz aus einem Tintenbehälter sowie einem Pumpenkopf. Die Tintenkartusche X ist eine quaderförmige Kartusche aus Kunststoff (Abmessungen ca. 8 x 7 x 3 cm) mit integrierter Ausgabeöffnung, einem mechanischen Bauteil für eine kontrollierte Tintenentnahme (sog. Bongo-Pumpe), einem Mikrochip und einem Tintenbehälter (Inhalt ca. 67 ml). Die Tintenkartusche Y unterscheidet sich von der vorher beschriebenen lediglich in ihren Abmessungen (ca. 14 x 7 x 3 cm) und der Größe des Tintenbehälters (Inhalt 130 ml). Die Klägerin gab als Einreihungsvorschlag jeweils die Unterposition 8443 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. 2. Der Beklagte erließ am 22.12.2011 bzw. 24.01.2012 jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der er die Ware jeweils in die Unterposition 3215 90 00 90 einreihte. 3. Mit Schreiben vom 16.01. bzw. 02.02.2012 erhob die Klägerin Einspruch. In ihrer Einspruchsbegründung nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-25005 (Turbon II, Urteil vom 26.10.2006). Demnach seien die streitgegenständlichen Druckerkartuschen in die Unterposition 8443 KN einzureihen, denn die Kartuschen seien für das Funktionieren des Druckers unerlässlich und damit Teile des Druckers im Sinne dieser Unterposition. Die Kartuschen übten Funktionen aus, die typischerweise vom Drucker selbst ausgeübt würden; diese Funktionen seien gewissermaßen vom Drucker an die Kartuschen ausgelagert. Die Kartuschen pumpten die Tinte in den Drucker und steuerten so die Geschwindigkeit des Drucks. Damit unterschieden sich die Kartuschen wesentlich von den Kartuschen, die Gegenstand des zitierten EuGH-Urteils gewesen seien. Die Funktion der Kartuschen als Teile des Druckers und nicht die in den Kartuschen enthaltene Tinte verliehen den Kartuschen ihren wesentlichen Charakter. Folglich seien die Kartuschen gemäß der allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b) der Kombinierte Nomenklatur in die Unterposition 8443 KN einzureihen. Zumindest aber bestimmten die beide Funktionen der Kartuschen als Teil des Druckers ihren Charakter in gleicher Weise wie die in den Kartuschen befindliche Tinte, sodass wenn nicht AV 3 b) so doch AV 3 c) zur Anwendung komme, was ebenfalls zur Einreihung in die Position 8443 KN führe. Im Einzelnen führte die Klägerin aus: Bei einem normalen Tintenstrahldrucksystem gebe es, sofern die Tinte nicht bloß mittels der Schwerkraft von der Kartusche zum Druckkopf fließe, eine im Drucker integrierte Pumpe zur Beförderung der Tinte. Bei den Druckersystemen, die die streitgegenständlichen Kartuschen verwendeten, funktioniere der Pumpvorgang hingegen wie folgt: Drücke ein im Drucker eingebauter Lifter die sich in der Kartusche befindliche Gummimembran nach oben, werde er von einer in die Kartusche ebenfalls eingebaute Feder wieder nach unten gedrückt. Durch konstante Wiederholung dieser aufeinander abgestimmten Bewegungen werde die im Tintenbehälter befindliche Tinte in den unteren Teil der Kartusche gesaugt und schließlich von dort über eine Leitung in den außerhalb der Kartusche befindlichen Druckkopf gepresst. Statt durch den Drucker könne die Pumpe der Kartusche auch etwa durch einen Stift oder einen Finger betätigt werden, was zeige, dass der Drucker bei diesem Vorgang technisch keine komplexe Funktion habe. Weiterhin sei in der Kartusche ein Mikrochip integriert, der dem Drucker die Menge der noch in der Kartusche befindlichen Tinte mitteile. Falle der Tintenstand unter ein bestimmtes Niveau, verzögere der Druckkopf auf die ihm übermittelte Mitteilung den nächsten Ausdruckvorgang, damit in der Kartusche Druck für das Sammeln einer ausreichenden Menge von Tinte aufgebaut werden könne. Ohne diesen Chip käme es zu qualitativen Einbußen im Druckprozess und ggf. zu einer Beschädigung der Druckköpfe, wenn gedruckt würde, ohne dass genügend Tinte nachgeschossen würde. Weitere Funktion der Kartusche sei das Geben eines Warnsignals. Wenn in der Kartusche keine Tinte mehr vorhanden sei, werde die schon erwähnte Feder zusammengedrückt. Dies habe zur Folge, dass der die Membran der Kartusche ansteuernde Druckerarm einen weiteren Weg zurücklegen müsse, wodurch eine im Drucker integrierte Feder, die den Druckerarm bewege, weiter zusammengepresst werde, als bei vollem Tintenstand. Dies erkenne ein optischer Sensor im Drucker, worauf dem Benutzer über die Anzeige des Druckers mitgeteilt werde, dass die Tinte aufgebraucht worden sei. Druckbefehle würden in diesem Stadium nicht mehr angenommen. Aufgrund dieser technischen Funktionen dienten die Kartuschen nicht nur der "kontrollierten Tintenentnahme", sondern dem "eigentlichen Druckvorgang". Es handele sich um "Tintenpatronen mit weitergehender Ausrüstung". Die Klägerin wies in ihrer Einspruchsbegründung darauf hin, dass sowohl die niederländischen als auch die französischen Zollbehörden die Kartuschen entsprechend in die Position 8443 KN eingereiht hätten. Darüber hinaus würden, soweit ersichtlich, die zuständigen Zollbehörden sämtlicher Signatar-Staaten des Übereinkommens über das Harmonisierte System Tintenkartuschen generell in die Position 8443 der HS-Nomenklatur einreihen. Auch im Interesse einer weltweit einheitlichen Anwendung des Übereinkommens seien die Kartuschen in die Position 8443 KN einzureihen. 4. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 10.09.2012 als unbegründet zurück. Zur Bedeutung der sog. Bongo-Pumpe führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung u. a. aus, die zum Ablauf des Pumpvorgangs erforderliche Mechanik befinde sich in größerem Umfang außerhalb der Kartusche, wohingegen sich der Teil des Pumpensystems, der in der Kartusche sei, aus vergleichsweise wenigen und einfachen Bauteilen (Membran, Ventil und Feder) zusammensetze. Dies stehe auch mit der einmaligen Verwendung der Kartusche als Wegwerfartikel im Einklang: Die einfacheren Teile würden mit der aufgebrauchten Kartusche entsorgt, während die aufwendigeren Teile als feste Bestandteile des Druckers weiter verwendet würden. Die Pumpenteile der Kartusche arbeiten nicht von sich aus, sondern nur auf mechanischen Anstoß durch die Bauteile des Druckers. Zu den in den Kartuschen integrierten Chips hieß es in der Einspruchsentscheidung, der jeweilige Chip sei nicht unmittelbar an dem Druckvorgang beteiligt, sondern versorge den Drucker lediglich mit Informationen über die spezielle Kartusche sowie der vorhandenen Tintenmenge und den Tintenverbrauch, die ausschließlich dazu dienten, dass der Drucker optimal mit Tinte versorgt werde. Entsprechend dem Turbon II-Urteil des EuGH sei die Tinte charakterbestimmender Stoff der streitgegenständlichen Kartuschen, während alle weiteren Bestandteile nicht am eigentlichen Druckvorgang beteiligt seien. Demnach sei bei den strittigen Kartuschen die Tinte eindeutig als charakterbestimmender Stoff zu erkennen. Aufgrund dessen habe die Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3B in die Unterposition 3215 9000 90 KN zu erfolgen. 5. Die Klägerin hat am 08.10.2012 Klage erhoben. Die Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Während bei anderen Drucker- und Pumpsystemen, bei denen der Druckkopf ebenfalls nicht direkt in die Tintenkartusche eingebaut sei, die Tinte von den Kartuschen nur passiv zur Verfügung gestellt und vom Drucker "abgeholt" werde, beförderten die streitgegenständlichen Kartuschen durch ihre technische Konstruktion die Tinte aktiv zum Druckkopf. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei nicht pauschal jede Tintenkartusche, bei der der Druckkopf nicht integriert sei, in die Position 3215 KN einzureihen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall anhand der besonderen Merkmale der Kartusche festzustellen, ob die Tinte oder die als Teile des Druckers aufzufassenden Teile ihren wesentlichen Charakter ausmachten. Nach richtiger Ansicht verliehen den Kartuschen die erwähnten besonderen Funktionen und nicht die in den Kartuschen enthaltene Tinte ihnen ihren wesentlichen Charakter. Der Drucker sei nicht funktionsfähig, wenn die Kartusche nicht ordnungsgemäß eingesetzt worden sei oder die in den Kartuschen befindliche Pumpe nicht funktioniere. Zudem nähmen die Kartuschen Pump- und Steuerungsfunktionen wahr, die normalerweise vom Drucker selbst und nicht von den Tintenkartuschen ausgeführt würden. Bei den streitgegenständlichen Kartuschen handelt es sich um technisch wesentlich komplexere Kartuschen, als bei der Kartusche, die Gegenstand des EuGH-Urteils Turbon II gewesen sei. Die Klägerin regt an, ggf. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...5/...-1 vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 101.09.2012 zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Tintenpatrone Y in die Unterposition 8443 99 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird, und 2. den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...4/...-1 vom 24.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2012 zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Tintenpatrone X in die Unterposition 8443 99 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Für die Frage der Einreihung sei jede Kartusche einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen, die zur Einreihung in die Position 3215 KN führe. Der Beklagte bestreitet, dass der Drucker nicht funktionstüchtig sei, solange die streitgegenständlichen Kartuschen nicht ordnungsgemäß eingesetzt worden seien oder die in den Kartuschen befindlichen Pumpenteile nicht funktionierten. 6. Außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen lag dem Gericht ein Ordner mit Verfahrensunterlagen des Beklagten vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 12.04.2013. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.11.2012 dem Berichterstatter gem. § 6 FGO als Einzelrichter übertragen. Im Erörterungstermin haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.