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Beschluss

4 V 288/11

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0110.4V288.11.0A
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Leitsätze
1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71)(Rn.30) . 2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist(Rn.30) . 3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden(Rn.30) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71)(Rn.30) . 2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist(Rn.30) . 3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden(Rn.30) . II. Der wegen der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung der streitgegenständlichen Steuer in einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung umzudeutende Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig und begründet, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder - was vorliegend nicht in Betracht kommt und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird - seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich der Verwaltungsakt bei abschließender Klärung dieser Fragen als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07, BFHE 219, 19; Beschluss vom 30.10.2008, II B 58/08, BFH/NV 2009, 418; Beschluss vom 02.04.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, jeweils m. w. N.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. 2. Unter Berücksichtigung des vorstehend skizzierten Prüfungsmaßstabs bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Steueranmeldung. Denn es bestehen gewichtige Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 (BGBl I S. 1804, im Folgenden: KernbrStG), das die Grundlage der angefochtenen Steueranmeldung bildet. Der beschließende Senat hält an seiner im Beschluss vom 16.09.2011 (4 V 133/11) geäußerten und eingehend begründeten Auffassung fest, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob dem Bund für den Erlas der mit dem KernbrennStG eingeführten "neue(n) Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen" (vgl. BT-Drucksache 17/3057 vom 25.09.2010 - Entwurf eines KernbrStG) eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den Inhalt des Beschlusses vom 16.09.2011 (4 V 133/11) Bezug, der den Beteiligten dieses Verfahrens bekannt ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Finanzgericht München in einer weiteren Parallelsache mit Beschluss vom 04.10.2011 ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes festgestellt hat (14 V 2155/11). Diese Zweifel sind durch die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 18.11.2011, auf die er zur Begründung seines Abweisungsantrags Bezug genommen hat, nicht ausgeräumt worden. Soweit der Antragsgegner allerdings - zu Recht - meint, dass selbst bei einer historisch orientierten, typisierenden Betrachtung des Verbrauchsteuerbegriffs dem technischen und gesellschaftlichen Wandel Rechnung getragen werden müsse, ist damit noch nicht begründet festgestellt, dass die streitgegenständliche Kernbrennstoffsteuer einem derart weiterentwickelten Typusbegriff unterfällt. Die Einlassung des Antragsgegners, die Kernbrennstoffsteuer sei entgegen der Gesetzesbegründung tatsächlich überwälzbar, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend überprüft werden. Die auch insoweit bei Beschlussfassung in der Sache 4 V 133/11 bestehenden ernsthaften Zweifel des Senat sind durch den Vortrag der Antragsgegner nicht entkräftet worden. 3. Der beschließende Senat ordnet wegen der ernstlichen Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG und damit an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Steueranmeldung die Aufhebung der Vollziehung an. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, hat das Finanzgericht dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Nach einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzt die Aussetzung der Vollziehung infolge von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll dem bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang einzuräumen sein, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (zuletzt BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09 BFHE 228, 149, mit umfassenden weiteren Nachweisen). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die zunehmend auf Kritik stößt (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2009, VI B 69/09, BFHE 226, 85, m. w. N.; ausdrücklich offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011, juris), steht vorliegend indes der Aufhebung der bereits vollzogenen Steueranmeldung nicht entgegen. Denn der zur Entscheidung gestellte Rechtsstreit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz formell ordnungsgemäß, nämlich unter Inanspruchnahme einer dem Bund zustehenden Gesetzgebungskompetenz zustande gekommen ist. Für die vom Antragsgegner vertretene Auffassung, die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beziehe sich auf alle Gesetze, mithin auch auf solche, bei denen nicht feststehe, dass sie formell ordnungsgemäß zustande gekommen seien, vermag der erkennende Senat in der veröffentlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Stütze zu finden. Die zitierte Rechtsprechung spricht ausdrücklich nur vom "Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes". Die insoweit vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1984 (Beschluss vom 10.02.1984, III B 40/83, BFHE 140, 396) ist nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Denn in jenem Verfahren hatte der Bundesfinanzhof betont, dass bei Vorliegen der Voraussetzung des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO die Vollziehung grundsätzlich auszusetzen sei, er sich allerdings in diesem konkreten Fall an einer Aussetzung gehindert sehe. Der Fall sei "atypisch", weil der Zweck des Gesetzes - im Interesse einer alsbaldigen Belebung der Wirtschaft kurzfristig finanzielle Mittel zur Ankurbelung des Wohnungsbaues zu beschaffen - durch die Aussetzung der Vollziehung zeitweise zumindest in wesentlichen Teilen vereitelt würde und die Aussetzung der Vollziehung damit eine so weitreichende Wirkung hätte, wie sie nur durch eine Entscheidung des BVerfG geschaffen werden könne. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, denn das KernbrStG ist insoweit ein typisches Gesetz, als es offenkundig auf die Erzielung von Einnahmen für den Staatshaushalt zielt. Letztlich kommt es hier auf diese Frage nicht entscheidend an, weil ein besonderes berechtigtes Interesse im Sinne der zitierten Rechtsprechung bei der Antragstellerin im Hinblick auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung eintretenden Eingriffs vorliegt, dem im konkreten Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen steht. Dabei mag bei einer jährlichen Einnahme für den Bundeshaushalt, den die Beteiligten übereinstimmend auf rund EUR 1,3 Mrd. beziffern, grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berührt sein. Indes ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich dabei um nicht mehr als rund 0,5 % der Gesamteinnahmen des Bundes handelt, zum anderen ist die absolute und die relative Größe dieser Einnahme in ein Verhältnis zu setzen zur Belastungswirkung bei der Antragstellerin, die im vorliegenden Fall mit einem Betrag von über EUR ... Mio. nicht nur einen relativ hohen Anteil von mehr ... % des erwarteten Jahresaufkommens der Steuer zu leisten hat, sondern insbesondere auch einen in seiner absoluten Höhe beträchtlichen Betrag. Die Belastung der Antragstellerin bei Nichtaufhebung der Vollziehung ist im Verhältnis zu den Auswirkungen für den öffentlichen Haushalt bei Aufhebung der Vollziehung demnach sehr hoch; sie würde die Aufhebung nach Ansicht des beschließenden Senats auch dann rechtfertigen, wenn das Kernbrennstoffsteuergesetz einen Geltungsvorrang beanspruchen könnte. Aus der vom Antragsgegner zur Begründung seines Zurückweisungsantrags angesprochenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.1988 (1 BvR 146/88, juris) ergibt sich nichts anderes. In jenem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (vom 06.01.1987, III B 101/86, BFHE 151, 428) gehabt, in dem dieser eine beantragte Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Kürzung eines Ausbildungsfreibetrags für Kinder von DM 4.200 auf DM 2.100 (siehe insoweit BVerfG, Beschluss vom 26.01.1994, BVerfGE 89, 346, über den Vorlagebeschluss des FG Bremen vom 20.12.1985, EFG 1986, 126, auf den der angesprochene Beschluss des BFH vom 06.01.1987 Bezug nimmt) abgelehnt hatte im Hinblick auf die Breitenwirkung und erwartete Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass "das Begehren weit über die bislang vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe für die Anerkennung unvermeidbarer tatsächlicher Unterhaltsaufwendungen hinausgeht." Der vorliegende Fall ist mit einer solchen Konstellation nicht vergleichbar. Zum einen ist bei bundesweit nur noch neun in Betrieb befindlichen Kernkraftwerken der Kreis der betroffenen Steuerschuldner sehr begrenzt, so dass von einer Breitenwirkung nicht gesprochen werden kann. Zum anderen ist die Belastungswirkung des einzelnen Steuerschuldners im Verhältnis zum zu erwartenden gesamten Steuerausfall unvergleichlich höher. Hinzu kommt, dass es sich bei der Kernbrennstoffsteuer - selbst wenn es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer handeln sollte - um eine ganz neuartige Verbrauchsteuer handeln würde, für deren Rechtmäßigkeit es im Übrigen - mit Blick auf deren materielle Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtsmäßigkeit - noch keinerlei Rechtsprechung gibt. Bei einer Steuer mit einer punktuell sehr hohen Belastungswirkung wie der, die die Kernbrennstoffsteuer für die einzelnen Steuerschuldner bedeutet, kann nach Meinung des beschließenden Senats auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des KernbrStG seine Anwendung für eine Übergangszeit zulassen wird. 4. Die Befristung der Aufhebung der Vollziehung entspricht dem Antrag der Antragstellerin, über den das Gericht nicht hinausgehen darf. 5. Der Senat erachtet im Streitfall die Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung als ermessensgerecht. Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (vgl. BFH, Beschluss vom 19.02.2010, II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144). Sie erübrigt sich zum einen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.05.2005, I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782). Eine Sicherheitsleistung ist zum anderen nicht angezeigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2009, XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58; BFH, Beschluss vom 03.02.2005, I B 208/04, BFHE 209, 204). So liegt der Fall auch hier. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des in Rede stehenden Steueranspruchs hat der Antragsgegner weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. 6. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last, § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 151 Abs. 3 FGO analog, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit in § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71, BFHE 108, 479, BStBl II 1973, 499). Der Gesetzgeber hat es nicht bei der in § 151 Abs. 1 FGO angeordneten allgemeinen sinngemäßen Anwendung des Achten Buches der Zivilprozessordnung bewenden lassen wollen, sondern die Vollstreckungstitel abweichend von den Vorschriften der § 704 und § 794 ZPO in § 151 Abs. 2 FGO aufgezählt. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber auch - wie hier - Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Darin, dass der Gesetzgeber in § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Endurteile und Entscheidungen im Sinne der §§ 704, 794 ZPO zusammengefasst hat und für sie beide - und nicht nur für Endurteile wie in § 704 ZPO geregelt - verlangt, dass sie rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind, zeigt sich, dass im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung auch andere Entscheidungen als Endurteile für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71, BFHE 108, 479, BStBl II 1973, 499). In entsprechender Anwendung von § 151 Abs. 3 FGO können demnach die Kostenentscheidungen von Beschlüssen, die die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung anordnen, gleich Urteilen auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer. 1. Die Antragstellerin betreibt in A ein Kernkraftwerk. Im ... 2011 setzte die Antragstellerin Brennelemente in den Kernreaktor ein und löste anschließend eine selbsttragende Kettenreaktion aus. Die verwendeten Brennelemente enthielten ... kg Uran ... kg Plutonium ... und ... kg Plutonium 241. In ihrer Steueranmeldung gegenüber dem Antragsgegner vom 13.07.2011 berechnete die Antragstellerin einen Betrag von EUR ... als Kernbrennstoffsteuer gemäß Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG). Am 18.07.2011 erhob die Antragstellerin beim Finanzgericht Hamburg Sprungklage gegen die Steueranmeldung (FG Hamburg 4 K 130/11), die aufgrund fehlender Zustimmung des Antragsgegners sodann als Einspruch behandelt und vom Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2011 abgelehnt wurde. Die Antragstellerin hat hiergegen fristgerecht Klage beim Finanzgericht eingelegt (FG Hamburg 4 K 275/11), über die noch nicht entschieden worden ist. 2. Den am 19.07.2011 von der Antragstellerin beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.07.2011 ab. Den gegen diese Ablehnung gerichteten Einspruch der Antragstellerin vom 26.07.2011 lehnte der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2011 ab. Die Antragstellerin hat die angemeldete Kernbrennstoffsteuer zwischenzeitlich gezahlt. 3. Am 09.12.2011 hat die Antragstellerin bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Steueranmeldung sei rechtswidrig, denn das Kernbrennstoffsteuergesetz sei mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass einer Kernbrennstoffsteuer formell verfassungswidrig, materiell verfassungswidrig und unionsrechtswidrig. Sie nimmt zur Begründung ihres Antrags Bezug auf ihren gegenüber dem Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie die in Kopie beigefügten Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 16.09.2011 (4 V 133/11, juris) und des Finanzgerichts München vom 04.10.2011 (14 V 2155/11, juris). Beide Gerichte haben in gleichgelagerten Fällen die Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer wegen ernstlicher Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes ohne Sicherheitsleistung aufgehoben. Über die jeweils eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden. Ergänzend trägt die Antragstellerin zu den Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung vor, dass im Rahmen des Eilverfahrens sowohl im Hinblick auf die Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit als auch an der Europarechtskonformität des Kernbrennstoffsteuergesetzes keine Abwägung mit öffentlichen Interessen an einer geordneten Haushaltsführung stattfinde. Im Übrigen sei die geordnete Haushaltsführung im Fall der Nichtvereinnahmung der Kernbrennstoffsteuer nicht gefährdet, weil sie nach den Erwartungen mit rund EUR 1,3 Mrd. nur ca. 0,5 % der Bundeseinnahmen ausmache. Die Antragstellerin sei durch die Steuer neben dem sogenannten Atomausstieg wirtschaftlich hart getroffen worden. Es sei auch zu beachten, dass der Kreis der von der Steuer belasteten Unternehmen sehr klein sei, d. h. ihre Last sich auf einige wenige besondere hart getroffene Unternehmen verteile. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angemeldeten Kernbrennstoffsteuer in Höhe von EUR ... zunächst bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs über die beiden dort anhängigen Beschwerden (Az. VII B 171/11, Az. VII B 185/11) gegen die Gewährung der Aufhebung der Vollziehung in den Parallelverfahren vor dem FG Hamburg (Az. 4 V 133/11) und dem FG München (Az. 14 BV 2155/11), längstens bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Abschluss der Klage, auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Nachdem die Antragstellerin die angemeldete Kennbrennstoffsteuer zwischenzeitlich gezahlt habe, komme eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht, sondern lediglich eine Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung seines Antrags im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes nimmt der Antragsgegner Bezug auf seine Einspruchsentscheidung vom 18.11.2011. Der Antragsgegner führt vorsorglich im Hinblick auf etwaigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum für eine Aufhebung der Vollziehung ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich sei, auch soweit die Zweifel die Gesetzgebungskompetenz beträfen (unter Bezugnahme auf BFH, Entscheidung vom 10.02.1984, III B 40/83). Die Aufhebung der Vollziehung würde über den hier zu entscheiden Einzelfall hinaus zur vorläufigen Nichtanwendung des Kernbrennstoffsteuergesetzes führen. Bei erwarteten jährlichen Kernbrennstoffsteuereinnahmen von EUR 1,3 Mrd. werde deutlich, dass eine Aufhebung der Vollziehung allein auf Grund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit im Bundeshaushalt sehr schnell zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen würde. Das öffentliche Interesse sei bei einer solchen Größenordnung höher zu gewichten als das Einzelinteresse der Antragstellerin. Ohne Relevanz sei die Tatsache, dass von dem Gesetz nur wenige Steuerpflichtige betroffen seien. 4. Neben den Schriftsätzen nebst Anlagen lagen dem Gericht 3 Hefte Akten des Antragsgegners (in 4 Aktenordnern) vor.