Urteil
4 K 71/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0111.4K71.11.0A
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Leitsätze
1. Die Einreihung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung in Position 3304 KN setzt eine entsprechende Aufmachung voraus(Rn.39)
.
2. Erfolgt die Einreihung einer Warenzusammenstellung nach ihrem charakterbestimmten Bestandteil (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - 3b), so ist die Aufmachung der Warenzusammenstellung maßgebend(Rn.42)
.
3. Die Aufmachung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung als einer beim Liebesspiel stimulierenden Substanz steht einer Einreihung in Position 3304 KN entgegen, nicht aber einer Einreihung in Position 3307 KN(Rn.31)
(Rn.55)
(Rn.57)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreihung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung in Position 3304 KN setzt eine entsprechende Aufmachung voraus(Rn.39) . 2. Erfolgt die Einreihung einer Warenzusammenstellung nach ihrem charakterbestimmten Bestandteil (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - 3b), so ist die Aufmachung der Warenzusammenstellung maßgebend(Rn.42) . 3. Die Aufmachung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung als einer beim Liebesspiel stimulierenden Substanz steht einer Einreihung in Position 3304 KN entgegen, nicht aber einer Einreihung in Position 3307 KN(Rn.31) (Rn.55) (Rn.57) . Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. Die zulässige Klage ist unbegründet. Streitgegenstand ist gemäß § 68 FGO die nach Klagerhebung - mit Schriftsatz vom 17.05.2011 vom Beklagten zur Akte gereichte - verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) DE ...-1, in der die Ware ... in die Zolltarifnummer 3307 9000 00 eingereiht wird. Diese vZTA ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK) des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die Ware in die Unterpos. 3304 9900 KN eingereiht wird. Die Ware ist vielmehr der Position 3307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuzuweisen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofes (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - Ziff. 1 bis 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH, Urteil vom 27.10.2011, Rs. C-559/10 m. w. N). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 03.04.2009, VII B 123/08 m. w. N.). 2. Bei dem ... Gel handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung. Nach den ErlHS AV 3b Rdnr. 25.0 ff. sind Warenzusammenstellungen in Aufmachung für den Einzelverkauf solche Zusammenstellungen, die a) aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen, b) aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und c) so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen. Die Ware ... Gel ist eine Warenzusammenstellung; sie besteht außer aus den beiden Flüssigkeiten (im Folgenden: Gel) auch aus einer größeren wasserdichten Folie. Das Gel und die Folie jeweils für sich betrachtet wären in verschiedene Positionen einzureihen. Das Gel und die Folie sind zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit - wie es auf der Verpackung heißt: "Spaßabenteuer für Verliebte" - zusammengestellt worden. Ferner eignet sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher. Da eine Einreihung nach der AV 3a nicht möglich ist, ist die Ware ... Gel nach dem Bestandteil einzureihen, welcher der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht (AV 3b). Welcher Bestandteil einer zusammengesetzten Ware charakterbestimmend ist, lässt sich unter Beachtung der ErlHS AV 3b Rdnr. 19.0 ermitteln. Danach kann sich das entscheidende Merkmal z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 Rs. C-250/05, Slg. I 2006, 10531 Rdnr. 22). Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Urteil vom 23.07.1998 VII R 36/97, BFHE 186, 188; Urteil vom 19.12.2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368). Wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig, ist hier das Gel sowohl im Hinblick auf den Verwendungszweck als auch nach Umfang und Wert der charakterbestimmende Bestandteil. Das Gel ist in Position 3307 einzureihen, seine Einreihung unter Position 3304 kommt nicht in Betracht. 3. Der Wortlaut der Position 3304 umfasst seinem Wortlaut nach Zubereitungen zur Hautpflege. Der Wortlaut stellt nicht allein auf eine Eignung der Ware zur Hautpflege ab, sondern enthält ein Zweckbestimmungskriterium. Dies ergibt sich zunächst aus der Verwendung des Wortes "zur" in der Positionsbeschreibung "Zubereitung zur Hautpflege". Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Anmerkungen und Erläuterungen. In den Anmerkungen zu Kapitel 33 KN "Ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel" heißt es unter Ziffer 3: "Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, ..., die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Position geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind." In den Erläuterungen zu Kapitel 33 HS heißt es: "Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören Erzeugnisse, ..., die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Position geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind." Weiter heißt es dort: "Zubereitungen ..., die außer zu den oben genannten Verwendungszwecken zu anderen Zwecken dienen, gehören nur zu diesen Positionen: (a) wenn sie in einer Aufmachung für den Einzelverkauf an den Verbraucher vorliegen, aus der sich durch Etiketten, Aufdrucke oder auf andere Weise ergibt, dass sie zur Verwendung als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel oder als Raumdesodorierungsmittel bestimmt sind; oder (b) wenn sie in speziellen Formen aufgemacht sind, so dass ihre Bestimmung zu den gleichen Zwecken unzweifelhaft ist." Dass es auf die Aufmachung ankommt, wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass etwa für Vaseline ausdrücklich bestimmt ist, dass sie, auch wenn sie zur Hautpflege geeignet ist, nicht in diesem Kapitel einzureihen ist, soweit sie nicht zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Der Hinweis der Klägerin, dass es in den Anmerkungen zu Artikel 33 heißt, " ... gehören insbesondere Erzeugnisse ..." und die Verwendung des Wortes "insbesondere" so zu verstehen sei, dass die sodann genannten Merkmale nicht zwingend gegeben sein müssen, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Zum einen ist festzustellen, dass der entsprechende Passus in den gleichfalls zur Auslegung heranzuziehende Erläuterungen zum Harmonisierten System das Wort "insbesondere" nicht enthält. Vor allem ist zu bedenken, dass diese Anmerkung alle in den Positionen 3303 bis 3307 erfassten Waren betrifft, jedoch nur ein Teil der Warenbeschreibungen dieser Positionen auch eine Zweckbestimmungskriterium enthält, so wie dies bei der Ware "Zubereitung zur Hautpflege" der Fall ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann der Verwendung des Wortes "insbesondere" nicht entnommen werden, dass eine entsprechende Aufmachung generell nicht vorausgesetzt wird. Soweit der weitere Vortrag der Klägerin zum Verständnis der Anmerkung so verstanden werden sollte, dass jegliche Aufmachung gemäß einer der Positionen 3304 bis 3307 zur Einreihung in eine dieser Positionen ausreiche und die konkrete Einreihung dann jedoch innerhalb dieser Positionen nur nach objektiven Merkmalen ohne Berücksichtigung von Zweckbestimmungskriterien zu erfolgen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Soweit die Aufmachung Voraussetzung für die Einreihung ist, müssen die Aufmachung und die konkrete Einreihung in eine Position miteinander korrespondieren; soweit die Aufmachung für die Einreihung vor Relevanz ist, wäre es sinnwidrig, wenn die Aufmachung nicht der Beschreibung der Position entspricht, in die eingereiht werden soll. Unter Zugrundelegung des Wortlauts der Position und der zur Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen und Anmerkungen ist also zusammenfassend festzustellen, dass eine "Zubereitung zur Hautpflege" nur dann vorliegt, wenn sie als solche zum Verkauf aufgemacht ist, dem potentiellen Käufer also als eine Ware präsentiert wird, deren Zweck gerade die Hautpflege ist. Dabei ist die Aufmachung der Ware bei Warenzusammenstellungen nicht durch einen isolierten Blick auf den charakterbestimmenden Bestandteil zu bestimmen - hier also auf die ... Flaschen mit den Flüssigkeiten -, sondern aus einer Betrachtung der Aufmachung der einzureihenden Warenzusammenstellung insgesamt. 4. Es braucht an dieser Stelle nicht weiter geklärt zu werden, wie diese Zweckbestimmung im Einzelnen zum Ausdruck gebracht werden kann. Denn die streitgegenständliche Warenzusammenstellung ist jedenfalls nicht in der Art und Weise eines Hautpflegemittels aufgemacht. a) Die Inaugenscheinnahme hat ergeben: Die Ware ist aufgemacht für den Einzelverkauf in einer bedruckten Pappfaltschachtel, die ... bedruckte Kunststoffflaschen à ... ml verschiedener Flüssigkeiten, einem Beipackzettel mit Angaben zur Zubereitung der Flüssigkeit und einer ... wasserdichte Folie (Größe ... cm x ... cm) beinhaltet. Die Schachtel trägt auf ihrer Oberseite eine japanisch anmutende Zeichnung bzw. Grafik, die die unbekleideten Oberkörper eines Paares im Liebesspiel zeigt, und die Beschriftung "... Erotic ..." trägt. Die weitere Beschriftung "...Erotic Massage ..." findet sich auch in französischer Sprache. Auf der Rückseite der Schachtel heißt es in vier Sprachen, u. a. der deutschen: "Orientalische Köper-an-Körper-Massage - erotisches Massage-Gel. Die Geishas der Edo-Epoche erhielten das Körpergel von ihren Gönnern um damit himmlische Freuden zu verbreiten. Durch die Anwendung des Körper-Gels erlangt man eine außergewöhnlich erotische und sinnliche Erfahrung. Die Köper scheinen schwerelos aufeinander zu gleiten. Beim großzügigen Auftragen des Gels auf die beiden nackten Körper ersteht ein berauschendes, anregendes Gefühlt. Die Haut wird angeregt und empfänglich für Streicheleinheiten für ein aufregendes Vergnügen bis hin zu Erfüllung Ihrer wildesten Phantasien. Ein einzigartiges Spaß-Abenteuer für Verliebte. Das Set enthält eine Lösung, die nach dem Mischen mit Leitungswasser ... Liter weiches und warmes Massage-Gel ergibt, und dazu eine wasserdichte Folie für ungetrübtes Vergnügen." Auf zwei der Schachtelseiten heißt es in vier Sprachen, u. a. der deutscher: "Ein einzigartiges Spaß-Abenteuer für Verliebte - Die Mischung ergibt ... Liter Gel - große wasserdichte Folie enthalten". Auf einer der Schmalseiten der Schachtel heißt es - nur in englischer Sprache -: "Ingredients (I.N.C.I): Bottle # 1: Demineralized Water (Aqua), Glycerin, Acrylates / C10-30 Alkyl Acrylate Crosspolymer, Artificial Flavor (Aroma), DMDMH, Sodium saccharin, Methylparaben, Aloe vera (Aloes), FD & C Blue # 1 (Cl 2090). Bottle # 2: Demineralized Water (Aqua), Triethanolamine, Methylparaben". Auf der anderen Schmalseite heißt es auf Englisch "Sensual Aroma of Exotic Fruits" und "Intimate Moment Products" und entsprechend auf Französisch. Der Pappschachtel hat einen äußeren Deckel, der aufgeklappt werden kann, so dass auf seiner Innenseite und dem sodann sichtbar werdenden inneren Deckel zwei Anweisungen erkennbar werden für die "Zubereitung des Gels" und "Wie Sie Ihre Spielwiese vorbereiten"; beide finden sich auch auf dem separaten Beipackzettel. Auf der Schachtel sichtbar ist sodann die "Warnung: Dieses Produkt eignet sich nicht für sensible Haut." b) Dahinstehen kann, ob sich der Betrachter aus einzelnen Aussagen der Verpackung ("die Haut wird angeregt") oder aus der Angabe der Bestandteile der Flüssigkeiten erschließen kann, dass das Gel hautpflegend wirkt und deswegen auch zum Zweck der Hautpflege verwendet werden kann. Denn die Zielrichtung der Aufmachung ist eindeutig eine Verwendung der Ware als sexuelle Körperstimulanz, die wegen der Anwendungsform - Übergießen der Körper eines Liebespaares, Aufeinandergleiten ihrer Körper etc. - nicht unter dem Begriff der Hautpflege zu fassen ist. Dass die Aufmachung den Warnhinweis enthält, die Ware eigne sich nicht für sensible Haut, steht im Übrigen nicht für eine Zweckbestimmung "zur Hautpflege". 5. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ware als Körperpflegemittel unter der Position 3307 eingereiht hat. Die Warenart Körperpflegemittel, die in der Positionsbeschreibung in dem Begriff "Haarentfernungsmittel und andere zubereite Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel" enthalten ist, erfasst für sich genommen einen deutlich weiteren Warenkreis als den mit dem Begriff der "Zubereitung zur Hautpflege" umschriebenen. Dies gilt sowohl hinsichtlich als der Anforderungen an die Aufmachung als auch im Hinblick auf den Anwendungsbereich. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs ist festzuhalten, dass die Haut ein Teil des Körpers ist und damit nach dem Wortsinn jedes Hautpflegemittel zugleich notwendig auch ein Körperpflegemittel ist. Der Tarif löst die sich daraus ergebende Einreihungskollision dadurch, dass er diese Position durch den ausdrücklichen Zusatz "anderweit weder genannt noch inbegriffen" auf die Körperpflegemittel beschränkt, die nicht bereits an anderer Stelle erfasst sind, und die Position 3307 damit subsidiär ist. Da das streitgegenständliche Gel, wie gezeigt, mangels entsprechender Aufmachung trotz seiner hautpflegenden Eigenschaften nicht unter der Position 3304 eingereiht werden kann, ist es wegen seiner grundsätzlichen Eignung zur Pflege von (nicht-sensibler) Haut zugleich auch ein Körperpflegemittel gemäß Position 3307 und wegen Nichtgreifens der Subsidiaritätsklausel dort einzureihen. Einer Einreihung der Warenzusammenstellung unter Position 3307 steht ihre Aufmachung nicht entgegen. Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob unter Berücksichtigung der Anmerkungen und Erläuterungen für die Einreihung überhaupt das Erfordernis einer Aufmachung der Ware zur Verwendung als Körperpflegemittel besteht - in Position 3307 heißt es insoweit nur "Körperpflegemittel" und nicht etwa "Mittel zur Körperpflege". Denn die oben näher beschriebene Aufmachung der streitgegenständlichen Warenzusammenstellung zielt, indem sie ihre Verwendung beim körperlichen Liebesspiel herausstellt, auf eine Anwendung am Körper, und indem sie suggeriert, die Anwendung habe eine wohltuende Wirkung auf den Körper, hat sie einen hinreichenden Bezug auf die Körperpflege. Insoweit unterscheidet sich die Einreihung der Ware in die Position 3307 von der in die Position 3304. Denn bei der aufmachungsgemäßen Anwendung des Gels wirkt dieses zwar auf die Haut, zielt aber auf nicht auf die Pflege der Haut, sondern auf das Körpererlebnis. Im Übrigen dürfte die Ware, wenn sie nicht bereits ohnehin unmittelbar unter die Position 3307 einzureihen wäre, wovon hier wie ausgeführt ausgegangen wird, gemäß AV 4 - "Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind." - gleichwohl in diese Position einzureihen sein. 6. Die Beanstandungen der Klägerin im Hinblick auf die Warenbeschreibung in der vZTA sind für die Rechtmäßigkeit der vZTA nicht von Bedeutung. Die Beschreibung in der vZTA dient im Wesentlichen dazu, bei der Einfuhr von Waren zu prüfen, ob es sich um solche handelt, für die die vZTA ausgestellt worden ist. Dass die Beschreibung diese Funktion nicht zu erfüllen vermag, kann nicht erkannt werden. Nicht zu beanstanden ist auch das Ausstellungsdatum der vZTA. Es handelt sich dabei nicht um eine Rückdatierung, sondern die streitgegenständliche vZTA stellt einen Änderungsbescheid für die bereits zuvor auf den Antrag der Klägerin zu jenem Datum erlassenen vZTA dar, wobei sich die Änderung nicht auf den Wirksamkeitszeitraum gemäß Art. 12 Abs. 4 ZK bezieht. 7. Es kann nicht festgestellt werden, dass für andere Waren, die der streitgegenständlichen im wesentlichen, also nicht nur hinsichtlich der Inhaltsstoffe des charakterbestimmenden Bestandteils, sondern auch im Hinblick auf ihre Aufmachung gleichen, anderslautende vZTA ausgestellt worden sind. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Einreihung einer Ware durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA). 1. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer vZTA für eine Ware, die in einer Pappschachtel verpackt ist, deren Oberseite die Bezeichnung (erotisches Massagegel) trägt, und in der sich ... Flaschen mit Flüssigkeit, eine Folie und ein Beipackzettel befinden. Der Beklagte erteilte am 21.01.2010 zwei vZTA, in der die Folie unter der Code-Nr. 3920 6219 940 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) eingereiht wurde und die Flüssigkeiten unter der Code-Nr. 3307 9000 000. Auf die Einsprüche der Klägerin erließ der Beklagte am 30.03.2011 eine Einspruchsentscheidung mit dem Tenor, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werde, soweit dem Begehren der Klägerin, die Warenzusammenstellung in die Codenummer 3304 9900 000 einzureihen, nicht entsprochen werde. In den Gründen erklärte der Beklagte, dass an der getrennten Einreihung nicht mehr festgehalten werde; die beiden vZTA würden aufgehoben werden und anstelle dessen eine vZTA mit einer Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf nach dem charakterbestimmenden Bestandteil - erotisches Massagegel - mit der Einreihung in die Codenummer 3307 9000 000 erteilt werde. 2. Nachdem die Klägerin Klage erhoben hat - gegen die beiden vZTA vom 21.01.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2011 - hat der Beklagte zunächst vorgetragen, die in der Einspruchsentscheidung angekündigte, neu zu erteilende vZTA befinde sich noch in der Bearbeitung. Er reichte mit Schriftsatz vom 17.05.2011 sodann die - wiederum auf den 21.01.2010 datierte - vZTA mit der Nummer ... über die Einreihung der Ware unter der Codenummer 3307 9000 000 zur Akte. In der Sache ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig, ob die Ware wie von der Klägerin begehrt unter die Codenummer 3304 9900 00 einzureihen ist. Die Position 3304 ist mit "Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisses zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel" überschrieben. Die vom Beklagten gewählte Position 3307 lautet "Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften". Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die (bei Anwendung miteinander zu sog. Gel zu vermengenden) Flüssigkeiten aus den ... Flaschen der Ware hautpflegende Wirkung haben; streitig ist, ob bzw. wie die Ware als Hautpflegemittel aufgemacht sein muss und ob sie gegebenenfalls hinreichend als Hautpflegemittel aufgemacht ist oder ob sie andernfalls als Körperpflegemittel zu tarifieren ist. 3. Die Klägerin hat am 21.04.2011 Klage erhoben Die Klägerin rügt, die nunmehr streitgegenständliche vZTA sei formell rechtswidrig, weil sie ein unzutreffendes Ausstellungsdatum trage. Außerdem seien die Warenbeschreibung und die zusätzlichen Angaben gegenüber der ursprünglichen vZTA verändert worden, so dass die Inhaltsstoffe des Körpergels nun nicht mehr in ihr aufgeführt seien. Die Klägerin trägt vor, auf der Verpackung der Ware sei mit der Beschreibung "Die Haut wird angeregt" der Zweck des den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmenden Gels bezeichnet und sie sei somit in die Position 3304 einzureihen. Die Anmerkung 3 zu Kapitel 33 der Kombinierten Nomenklatur stehe dem nicht entgegen. Die Anmerkung weise Erzeugnisse diesen Positionen zu, wenn sie die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Positionen 3304-3307 haben, regele aber nicht das Verhältnis dieser Positionen untereinander. Im Übrigen weise die Aufmachung der Ware darauf hin, dass es sich um eine Zubereitung zur Hautpflege handelt. Ob außer der Hautpflege noch weitere Anwendungszwecke Gegenstand der Aufmachung seien, sei unerheblich. Die in der Aufmachung der Ware angesprochene sinnliche Erfahrung sei im Übrigen auch kein Hauptzweck, sondern lediglich eine Folge der hautpflegenden Eigenschaft "Anregung der Haut" des Gels. Vergleichbare Waren würden in Position 3304 eingereiht; die Klägerin verweist im Hinblick auf anderen Berechtigten erteilte vZTA auf Anlage 2 ihres Antrags auf Erteilung einer vZTA vom 07.09.2009. Eine Einreihung in die Position 3307 sei ausgeschlossen, weil dem Gel jede der im Wortlaut dieser Position genannten Zusammensetzungen oder Eigenschaften fehle. Das Gel solle auf keinen anderen Körperteil als der Haut aufgetragen werden. Position 3307 sei auch keine Auffangposition. Die Klägerin beantragt, die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...-1 mit dem Erteilungsdatum 21.01.2010, in der die Ware in die Zolltarifnummer 3307 9000 00 eingereiht wird, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine vZTA zu erteilen, in der die streitbefangene Ware in die Zolltarifnummer 3304 9900 00 eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Aufmachung nicht der einer Zubereitung für Hautpflege entspreche. Die von der Klägerin angesprochenen anderweitigen vZTA beträfen abweichende Waren. 4. Der Senat hat die Sache durch Beschluss vom 17.11.2011 gemäß § 6 FGO auf den Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag ein Ordner mit dem Verwaltungsvorgang des Beklagten vor.