OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 944/19

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2020:1209.7K944.19.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einreihung als zubereitetes Körperpflegemittel, andersweit weder genannt noch inbegriffen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einreihung als zubereitetes Körperpflegemittel, andersweit weder genannt noch inbegriffen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abgabenbescheid und die dazugehörige Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die streitgegenständlichen Ohrkerzen wurden von dem Beklagten zu Recht nicht in die Position 3406 (dazu zu a), sondern in die Position 3307 (dazu zu b) des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur – KN), aktualisiert durch die Kommissionsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 (ABl. L 312, 1), eingereiht. a) Eine Tarifierung in die Pos. 3406 kommt nicht in Betracht, da die Ohrkerzen weder Kerzen (Lichte) aller Art noch dergleichen sind. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur [AV]). Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (ErlHS) und die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) stellen wichtige, wenn auch nicht verbindliche Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, C-227/17, Medtronic, ZfZ 2018, 200). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des EuGH kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungsmerkmal sein, vorausgesetzt, dass er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, C-227/17, Medtronic, ZfZ 2018, 200). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf deshalb dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 8. November 2016, VII R 9/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, BFH/NV 2018, 67). Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen usw. gehören grundsätzlich nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 1/18, BFH/NV 2019, 848; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, ZfZ 2019, 86; EuGH, Urteil vom 17. März 2005, C-467/03, Ikegami, ZfZ 2005, 161). Wenn wegen des Wortlauts der Bestimmungen und Erläuterungen Verwendungszwecke herangezogen werden können, so ist derjenige, der seinen Zubereitungen in den genannten Unterlagen bestimme Eigenschaften zuschreibt, nach Treu und Glauben verpflichtet, sich an diesen Angaben festhalten zu lassen, ohne dass die Finanzbehörden oder die Gerichte verpflichtet sind, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 9/17, BFH/NV 2019, 210). bb) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Einreihung in die Pos. 3406 KN bereits aufgrund der tatsächlichen, objektiven Beschaffenheit der streitgegenständlichen Ohrkerzen aus. In der Pos. 3406 KN sind nach dem Positionswortlaut „Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen“ einzureihen. Zwar bestehen Ohrkerzen zu einem wesentlichen Teil auch aus Wachs, weshalb die Randnummer 01.0 ErlHS, wonach Kerzen (Lichte) aus Stearin, Paraffin oder Wachsen hergestellt werden, nicht bereits zu einem Ausschluss führt. Auch ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als weder die Kombinierte Nomenklatur selbst noch die Erläuterungen zum Harmonisierten System noch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur Hinweise auf erforderliche Mischungsverhältnisse oder Zusammensetzungsquoten geben und daraus keine für einen Ausschluss aus der Pos. 3406 KN sprechenden Rückschlüsse gezogen werden können. Jedoch gibt es keine tarifliche Definition des Begriffes „Kerze“, weswegen in Übereinstimmung mit den Beteiligten auf eine allgemeine Definition gängiger Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach definiert die Homepage www.Wikipedia.de, abgerufen am 27. September 2018, eine Kerze als ein Leuchtmittel aus Wachs, Stearin, Paraffin, Talg oder Walrat mit einem Docht in der Mitte, das mit offener Flamme brennend Licht und Wärme gibt. Die Homepage www.duden.de definiert die Kerze als meist zylindrisches Gebilde aus gegossenem Wachs, Stearin, Paraffin oder ähnlichem mit einem Docht in der Mitte, der mit offener Flamme brennend Licht gibt. Beide Definitionen sehen dabei den Docht als erforderlichen und integralen Bestandteil einer Kerze an, der in der Mitte gelagert und von einem Brennmaterial umgeben ist. Ohrkerzen hingegen sind röhrenförmig und in der Mitte ausgehöhlt. Zwar besitzen sie ein Baumwollgewebe, das als Trägermaterial zur Vergasung des Wachses dient und damit die gleiche Funktion wie der Docht einer Kerze ausübt. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass das Baumwollgewebe lediglich die gleiche Funktion erfüllt und somit alternativ zum Docht vorliegt, nicht jedoch einen Docht selbst darstellt. Die Klägerin ist zwar der Ansicht, dass das gerollte Baumwollgewebe einen Docht im physikalischen Sinne darstelle, was die Ohrkerze – durch die gleiche Funktionsweise einer Kerze mit einem Docht – zu einer Kerze im physikalischen Sinne mache. Der Positionswortlaut und die Erläuterungen stellen jedoch nicht auf eine physikalische Wirkweise ab. Ob das Baumwollgewebe damit tatsächlich in physikalischer Hinsicht vollständig einem Docht entspricht, woran z.B. aufgrund der geringen Brenndauer von 10 bis 12 Minuten Zweifel bestehen, oder vielmehr als Alternative zum Docht gesehen werden muss, kann mithin offengelassen werden. Bereits aus dem Positionswortlaut, der Kerzen durch den Klammerzusatz als Lichte definiert, kann abgeleitet werden, dass die optische Abgabe von Licht ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung dieser Position ist. Dabei fällt auf, dass der Anwender, der bei dem Gebrauch der Ohrkerzen auf der Seite liegt, dieses Licht, dass sich in ca. 90 Grad zur Blickrichtung befindet, kaum bis gar nicht optisch wahrnehmen dürfte, weil es sich außerhalb seines Gesichtsfeldes befindet. Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass auch der aktive, sekundäre Part, der die Kerze beaufsichtigt und im Ohr des primären, passiven Anwenders platziert, selbst ein Anwender der Ohrkerze sei, so ist diesem entgegen zu halten, dass bereits nach dem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung das Erlebnis wechselseitig (Partner A gibt Partner B eine Ohrkerzen-Anwendung, dann gibt Partner B Partner A eine Ohrkerzen-Anwendung) konzipiert ist. Der erkennende Senat sieht dabei den Partner, der die Anwendung durchführt, vergleichbar mit einem Masseur oder Physiotherapeut, der auf den Körper einwirkt, nicht als gleichgestellt mit dem Anwender. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Ohrkerze nicht wegen einer Erzeugung von Licht an den Körper des Anwenders gehalten wird und für den Anwender nach den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ohrkerze Licht nicht als ausschlaggebendes Kriterium maßgeblich ist. Etwas anderes gilt auch nicht dadurch, dass der Wortlaut der Pos. 3406 KN den Zusatz „und dergleichen“ enthält. Entgegen der Ansicht der Klägerin legt der Senat den Zusatz „und dergleichen“ nicht so extensiv aus, dass von dieser Position alle zusätzlichen Produkte erfasst werden, die ähnlich einer Kerze aufgebaut sind oder wirken. Zwar ist durch den Klammerzusatz „Lichte“ deutlich gemacht, dass eine Lichtquelle gegeben sein muss. Jedoch ist nicht jedes brennbare Produkt, das Licht durch Verbrennung erzeugt, als „Kerze und dergleichen“ einzureihen. Denn andernfalls müssten auch Pech- und Harzfackeln, die ähnlich einer Kerze durch die Verbrennung Licht erzeugen und aus getränkten, brennbaren Stoffen bestehen, welche in der Regel an einem Holzgriff befestigt oder mit Papier, Gewebe oder anderen Stoffen umwickelt sind, in diese Position einzureihen sein. Jedoch besagt die Randnummer 16.0 ErlHS, dass diese Pech- und Harzfackeln in die Pos. 3606 KN einzureihen sind. b) Vielmehr sind die streitgegenständlichen Ohrkerzen der Pos. 3307 KN zuzuweisen und als zubereitetes Körperpflegemittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. Was ein Körperpflegemittel ist, ist ebenfalls weder in der Kombinierten Nomenklatur noch in den Erläuterungen zum Harmonisierten System definiert. Hinweise gibt die Anmerkung 4 zum Kapitel 33, wonach als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel" im Sinne der Position 3307 – unter anderem – folgende Erzeugnisse gelten: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe sowie zubereitete Körperpflegemittel für Tiere. Ferner bestimmen die ErlHS zur Position 3307 in Randnummer 07.5 unter IV, dass parfümierte Kerzen nicht hierher, sondern in die Position 3406 gehörten. Der Senat misst demnach dem Anwendungsbereich der zubereiteten Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmitteln unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen und Erläuterungen damit einen weiten Umfang zu, was sich auch daran erkennbar zeigt, dass duftende zubereitete Räuchermittel enthalten seien sollen und parfümierte Kerzen zwar grundsätzlich erfasst sein könnten, aber ausdrücklich ausgenommen sind. Maßgebliches Kriterium für die Klassifizierung als Körperpflegemittel ist, dass die Aufmachung und der Verwendungszweck des Produktes auf eine Anwendung am Körper abzielt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2012, 4 K 71/11, juris). Die Ohrkerzen werden in den äußeren Gehörgang eingeführt, so dass eine Anwendung am Körper bzw. sogar eine teilweise Anwendung im Körper vorliegt. Auch der erkennende Senat sieht den hinreichenden Bezug auf die Körperpflege dadurch gegeben, dass die Aufmachung und der Verwendungszweck suggerieren, die Anwendung der Ohrkerzen habe eine wohltuende Wirkung auf den Körper (vgl. zum hinreichenden Bezug zum Körper: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2012, 4 K 71/11, juris). Dabei bedarf es keiner wissenschaftlich nachgewiesenen Reinigungsfunktion. Bereits die durch den thermischen Reiz (Wärme), den akustischen Reiz (Knistern der Flamme) und den olfaktorischen Reiz (Duft) begünstigte Entspannungswirkung ist ebenfalls eine körperliche Wirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Messbarkeit kommt es dabei nicht darauf an, wieweit der einzelne Anwender tatsächliche Entspannung erfährt, sondern vielmehr darauf, dass Aufmachung und Verwendungszweck auf ein solches positives Körpererlebnis abzielen und im Wortlaut der Position, der unmittelbar auf Körperpflege abstellt, angelegt sind. Damit muss die Klägerin, die von ihr beworbene körperpflegende Entspannungswirkung nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen, ohne dass das Finanzgericht verpflichtet ist, Untersuchungen zur Entspannungswirkung in der Form durchzuführen, dass abschließend beurteilt werden kann, ob und wenn ja wie die Entspannung – z.B. durch das Produkt unmittelbar selbst oder erst durch die Anwendung des Produkts – herbeigeführt wird. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO zur Rechtsfortbildung zuzulassen, da die Rechtsfrage, wie Ohrkerzen einzureihen sind, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Ihre Beantwortung liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse. Die Beteiligten streiten um die Einreihung aus A eingeführter Ohrkerzen. Ohrkerzen sind hohlkerzen- bzw. strohhalmförmige Produkte in runder, länglicher Form, welche an einem Ende angezündet werden können. Sie sind insgesamt ca. 22 cm lang und bestehen hauptsächlich aus einem Baumwollgewebe, welches in Wachs getränkt und röhrenförmig gerollt ist. Die durchschnittliche Zusammensetzung der handgefertigten Ohrkerzen ist zwischen den Beteiligten unstreitig: 46,6 % ungebleichte Baumwolle, 34,4 % natürliches Bienenwachs, 17,4 % Bio-Plastik (Sicherheitsfilter) sowie 1,6 % natürliches, ätherisches Öl. Das Baumwollgewebe dient dabei als Trägermaterial zur Vergasung des Wachses und hat damit die gleiche Funktion wie der Baumwolldocht einer Kerze. Die Ohrkerze selbst besitzt keinen Docht, sondern ist vielmehr innen hohl. Sie brennt mit offener Flamme mit einer Brenndauer von 10-12 Minuten ab. Dabei wird sowohl Licht als auch Wärme abgegeben. Die Abgabe von Wärme ist physikalisch durch den Brennvorgang verursacht. Eingesetzt werden Ohrkerzen zur Entspannung und Vermittlung von Wohlbefinden in der Gesundheitsprävention und Naturheilkunde. Beim Gebrauch liegt der Anwender in einer bequemen Seitenlage, so dass der Gehörgang fast senkrecht nach oben zeigt. Die Ohrkerze wird am unbeschrifteten Ende angezündet und mit dem nicht brennenden Ende senkrecht auf den äußeren Gehörgang aufgesetzt. Mit leicht drehender Bewegung und sanftem Druck wird die Ohrkerze in den äußeren Gehörgang eingeführt, bis sie seitlich abdichtend im Ohr aufsetzt. So soll Wärme in den äußeren Gehörgang transportiert werden und der Anwender ein angenehmes und entspannendes Knistern und Rauschen der Flamme hören. Durch die beigefügten Aroma-Essenzen soll dabei laut Verkaufsprospekt Ziel der Behandlung sein, „eine einzigartige Tiefenentspannung in Dreiklang der Sinne: fühlen, riechen, hören“ zu erleben. Ob Ohrkerzen neben dem Entspannungseffekt auch eine Reinigungswirkung besitzen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Laut gängiger Literatur wird diese Wirkung zwar häufig genannt, ist aber medizinisch nicht nachweisbar. Die Klägerin geht davon aus, dass Ohrkerzen keinerlei Reinigungswirkung besitzen und bietet aus diesem Grund diese nicht als Reinigungsmittel für Ohren an, sondern allein aufgrund einer möglichen, rein subjektiv empfundenen Entspannungswirkung (so die Gebrauchsanleitung). Ursprünglich hatte die Klägerin am 9. Februar 2015, 12. März 2015, 30. März 2015, 9. April 2015, 29. April 2015, 1. Juni 2015, 16. Juli 2015, 3. August 2015, 26. Oktober 2015, 23. Mai 2016, 8. September 2016, 20. Januar 2017, 6. Juni 2017, 29. Juni 2017, 2. Oktober 2017, 13. November 2017 und 27. November 2017 Ohrkerzen eingeführt und unter Einreihung in die Position (Pos.) 3406 der Kombinierten Nomenklatur (KN) „Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen“ angemeldet. Festgesetzt wurden jeweils Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer, nicht jedoch Zoll-Euro, da der Zollsatz 0 % betrug. Mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Januar 2018 (Az.: …) wurde der mit Bescheid vom 9. Februar 2015 festgesetzte Antidumpingzoll aufgehoben und unter Einreihung der eingeführten Ohrkerzen in die Pos. 3307 „Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften“ … € nacherhoben. Der Zollsatz betrug nunmehr 6,5 %. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 legte die Klägerin gegen den Nacherhebungsbescheid Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin durch Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2019 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 21. Juni 2019 fristgerecht Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Ohrkerzen als Kerzen in die Pos. 3406 einzureihen seien. Sowohl Beschaffenheit als auch Verwendungszweck würden diese Tarifierung rechtfertigen. Hinsichtlich der Beschaffenheit sei festzuhalten, dass das in Wachs getränkte, röhrenförmig gerollte Baumwollgewebe die gleiche Funktion wie der Docht einer Kerze habe und im physikalischen Sinne einen solchen Docht darstelle. Das Wachs schmelze, steige durch den Kapillareffekt auf, verdampfe und das Gas verbrenne. Es handele sich damit im physikalischen Sinne um eine Kerze. Weder die Kombinierte Nomenklatur noch die Erläuterungen enthielten eine Definition von Kerzen. Lediglich der Wortlaut der Position mit dem Klammerhinweis „Lichte“ würde auf die Bedeutung hinweisen, dass es sich um ein Produkt handeln müsse, welches durch Anzünden und Abbrennen mit offener Flamme Licht erzeugt. Dies sei bei den Ohrkerzen gegeben. Gleichzeitig ergäbe sich aus dem Wortlaut der Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS, Textziffer 01.0), dass es sich um Produkte handeln müsse, welche aus Wachs oder einem ähnlichen Material bestünden. Auch sei der Umstand, dass Ohrkerzen im Verhältnis zu den im Handel üblichen Kerzen weniger Anteil an Wachs aufwiesen, kein Ausschlusskriterium für die Einreihung in die Position 3406. Denn andernfalls wären typische Geburtstagskerzen für Torten auch keine Kerzen, da diese nur aus einem Docht mit sehr wenig ummantelndem Wachs bestünden, so dass sie zügig abbrennen könnten. Darüber hinaus sei durch den Zusatz in dem Positionswortlaut „aller Art“ festzustellen, dass dieser Position jede Art von Produkten zuzuordnen sei, die sich in ihrem Aufbau und ihrer Funktionalität als Kerze darstelle. Es sei damit explizit zugelassen, dass Kerzen sich in Form und Aufbau und damit in ihrer Art unterscheiden könnten, ohne dass es zu einem Ausschluss aus dieser Position komme. Mit dem weiteren Zusatz „und dergleichen“ werde zusätzlich zugelassen, dass Produkte mit Abweichungen, die sich sogar wesentlich vom Aufbau normaler Kerzen unterschieden, in diese Position einzureihen sind. Die Auslegung dieses Zusatzes definiere bereits, dass von dieser Position gezielt zusätzliche Produkte erfasst würden, die sich in ihrer Optik und ihrem Aufbau nicht wie normale (wie im Handel übliche) Kerzen darstellen. Dieser Zusatz sehe explizit vor, dass ähnlich aufgebaute oder ähnlich wirkende Produkte trotzdem in diese Position einzureihen seien. Hinsichtlich der Wirkungsweise sei festzuhalten, dass das beim Abbrennen der Kerze hervorgerufene Gefühl eines Wohlbefindens und der damit einhergehende gefühlte Entspannungseffekt kein Ausschlusskriterium hinsichtlich der Einreihung als Kerze sei. Durch den Vorgang des Verbrennens werde keine Entspannung erzielt, stattdessen gehe von der Anwendung die beruhigende Wirkung aus. Die Anwendung erfolge zu zweit und führe dazu, dass die Anwender zur Ruhe kämen. Somit würde die Entspannungswirkung durch die Anwendung und nicht durch das Produkt selbst erzielt. Ohrkerzen hätten keine therapeutische Wirkung; eine solche sei nicht nachweisbar. Der Wortlaut der Position stelle nur auf objektive Merkmale des Aufbaus und der Verwendung des Produktes ab. Subjektive „Nebenerscheinungen“ würden hinsichtlich der Subsumtion indes evident keine Rolle spielen. Wäre dies ein Einreihungskriterium, wären sowohl Duftkerzen, deren sich im Raum verbreitende Düfte ebenfalls eine gefühlte Entspannungswirkung hervorrufen, als auch normale Kerzen aufgrund ihrer subjektiv gefühlten beruhigenden Wirkung der offenen Flammen, der Wärme und aufgrund des daraus resultierenden Ambientes, von der Pos. 3406 auszuschließen. Folglich könne es sich bei der Entspannungswirkung um kein Ausschlusskriterium bezogen auf die Einreihung als Kerze in Pos. 3406 handeln. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Januar 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2019 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Ohrkerzen zutreffend als zubereitetes Körperpflegemittel, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in die Codenummer … eingereiht wurden. Weder Beschaffenheit noch Verwendungszweck würden eine andere Tarifierung, insbesondere die Einreihung in die Pos. 3406 als Kerzen, rechtfertigen. Hinsichtlich der Beschaffenheit seien Kerzen der Pos. 3406 zwar nicht explizit definiert, bei fehlender Definition seien jedoch objektive Merkmale und Eigenschaften sowie allgemeine Definition gängiger Literatur heranzuziehen. Nach Behler, Römpp Online, Georg Thieme Verlag KG 2018, Stand November 2005 und dem Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., RAL Gütezeichenkerzen, Gütesicherung RAL-GZ 041, Stand September 2016 seien Kerzen Lichtquellen mit einem oder mehreren Dochten, die von einer bei Raumtemperatur festen oder halbfesten Brennmasse umgeben sind. Bereits mangels Dochts seien Ohrkerzen damit nicht von der gängigen Definition erfasst und nach ihrer Beschaffenheit keine Kerzen. Das typische Erscheinungsbild von Kerzen und damit indirekt auch die Definition von Kerzen im Zolltarif werde an der Einreihung von Fackeln deutlich. Fackeln, die Licht geben und aus z.B. mit Harz getränkten brennbaren Stoffen bestehen, würden nicht von der Pos. 3406 erfasst, sondern in die Pos. 3606 eingereiht. Das Argument der Klägerin, wonach kein vorgeschriebenes Mengenverhältnis von Wachs zu Docht vorgeschrieben sei und auch geringe Wachsanteile nicht zu einer Ausweisung aus der Pos. 3406 führen würden, gehe fehl. Soweit dies die Klägerin damit begründe, dass sonst typische Geburtstagskerzen keine Kerzen wären, verfange dieses Argument bereits deshalb nicht, weil Geburtstagskerzen unstreitig in die Pos. 3406 einzureihen seien. Hinsichtlich des Verwendungszweckes sei festzuhalten, dass der Positionswortlaut „Kerzen“ nicht so beliebig ausgeweitet werden könne, dass alle brennbaren oder als Kerzen bezeichneten Produkte Kerzen im Sinne der Pos. 3406 wären. So gehörten neben den Fackeln als brennbare Produkte (s. o.) auch Zündkerzen für Pkw oder Nachtkerzenöl tariflich nicht zu Kerzen, auch wenn der Wortteil „Kerzen“ im Wort enthalten sei. Da Ohrkerzen gezielt als Entspannungsmittel verkauft würden, seien sie vielmehr hinsichtlich des angegebenen und angestrebten Verwendungszwecks in die Pos. 3307 als Körperpflegemittel einzureihen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lag ein Hefter des Beklagten mit der Verwaltungsakte sowie ein Hefter mit der Abschrift des Originalbescheides vor.