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Urteil

4 K 98/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0718.4K98.10.0A
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Leitsätze
Keine Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege nach Art. 239 ZK bei vorschriftswidrigem Verbringen von Waren, die im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 ZK in einer Freizone gelagert werden, in außerhalb der Freizone belegene Lagerstätten eines Zolllagers, auch wenn irrig angenommen wird, dass bei Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens die Waren ohne vorherige Anmeldung zum Zolllagerverfahren zwischen einer in der Freizone belegenen Lagerstätte und den außerhalb der Freizone belegenen Lagerstätten befördert werden dürfen(Rn.20) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege nach Art. 239 ZK bei vorschriftswidrigem Verbringen von Waren, die im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 ZK in einer Freizone gelagert werden, in außerhalb der Freizone belegene Lagerstätten eines Zolllagers, auch wenn irrig angenommen wird, dass bei Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens die Waren ohne vorherige Anmeldung zum Zolllagerverfahren zwischen einer in der Freizone belegenen Lagerstätte und den außerhalb der Freizone belegenen Lagerstätten befördert werden dürfen(Rn.20) . I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.12.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.10.2009 erhobenen Einfuhrabgaben. Die Voraussetzungen für einen Erlassanspruch nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 239 ZK liegen nicht vor. Nach Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 ZK genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. Nach Art. 239 Abs. 1, 1. Beistrich ZK werden diese Fälle nach dem Ausschussverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich diese Fälle nach Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK aus den Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, in: juris, dort: Rn. 18; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, in: juris, dort: Rn. 56). Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 899 Abs. 1, 1. Beistrich und Abs. 2 ZK-DVO kann der Beklagte - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 239 Abs. 2 ZK - dementsprechend Einfuhrabgaben erstatten oder erlassen, wenn ein Fall der Art. 900 bis 903 ZK-DVO vorliegt oder - ausgenommen bei einer im vorliegenden Fall allerdings mangels Einschlägigkeit der in Art. 905 Abs. 1, 1. bis 3. Beistrich ZK-DVO genannten Fälle nicht gebotenen Befassung der Kommission gemäß Art. 905 ZK-DVO - in besonderen Fällen, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Einer der Fälle des Art. 900 bis 903 ZK-DVO liegt hier ersichtlich nicht vor. Auch ein Erlass nach Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK i.V.m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO kommt nicht in Betracht. Aus Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, der die Regelung des Art. 239 ZK präzisiert und weiterentwickelt, ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten. Der Erlass der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (vgl. Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften - EuG -, Urteil vom 13.09.2005, T-53/02, in: juris, dort: Rn. 103). Im Streitfall fehlt es bereits am Vorliegen eines besonderen Falls. Der Begriff des besonderen Falles ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auf einen im vorbezeichneten Sinne besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, in: juris; dort: Rn. 56; Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, in: juris, dort: Rn. 22). Ferner stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, in: juris, dort: Rn. 91; EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98, in: juris, dort: Rn. 52; Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften - EuG -, Urteil vom 12.02.2004, T-282/01, in: juris, dort: Rn. 55). Besondere Umstände liegen - mit anderen Worten - mithin vor, wenn das normale berufliche und geschäftliche Risiko des Beteiligten überschritten wird. Zu Recht hat der Beklagte einen derart besonderen Fall hier nicht angenommen. Dies gilt zunächst für den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, sie habe aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Absprachen und laufenden Abstimmungen hinsichtlich der für die Einfuhrabgaben maßgeblichen fehlerhaften Verfahrensweise bei der Umlagerung von Waren zwischen den Zolllagerstätten bzw. mangels anderslautender ausdrücklicher Hinweise durch den Beklagten in die Richtigkeit ihrer Verfahrensweise vertrauen dürfen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass bei einer maßgeblichen Mitverursachung der Zollbehörden an dem die Einfuhrabgabenschuld auslösenden Geschehensablauf die Annahme eines besonderen Falls im eingangs genannten Sinne unter Umständen angenommen werden kann, beispielsweise bei einer falschen Auskunft einer Zollbehörde (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.1993, Rs.: C-250/91, in: juris, dort: Rn. 42 ff.) oder bei schwerwiegendem behördlichem Fehlverhalten (vgl. EuG, Urteil vom 19.02.1998, T-42/96, in: juris, dort: Rn. 163 ff.). In der Sache jedoch ist vorliegend eine derartige maßgebliche Mitverursachung des Beklagten im Hinblick auf das einfuhrabgabenauslösende Fehlverhalten der Klägerin durch Verbringen von Waren aus der Freizonenlagerung in die außerhalb der Freizone belegenen Zolllagerstätten nicht festzustellen. Dies gilt zum einen für den von der Klägerin in erster Linie betonten Umstand, dass sie aufgrund des schriftlichen und mündlichen Austausches hinsichtlich der fehlerhaften Verfahrensweise von einer Billigung der Verfahrensweise durch den Beklagten als ordnungsgemäß habe ausgehen dürfen. Der von der Klägerin hierzu angeführte E-Mail-Schriftverkehr gibt dazu keinen Anlass. So ist zum einen zu berücksichtigen, dass sämtliche, an den Beklagten - entweder direkt oder in Kopie zur Kenntnis - gesandten E-Mail-Schreiben betreffend die von der Klägerin beabsichtige bzw. praktizierte Verfahrensweise zur "Umlagerung" von Waren in die außerhalb der Freizone belegenen Zolllagerstätten von ihrem objektiven Erklärungsinhalt her Vorgänge beschreiben, die den Transport von Waren zwischen den Zolllagerstätten (einschließlich der neuen Zolllagerstätte C, Y-Straße) betreffen, mithin - bei verständiger Würdigung - den Transport von bereits zum Zolllagerverfahren abgefertigten Waren. Dass die Klägerin, bzw. der die E-Mail-Schreiben verfassende Mitarbeiter der Klägerin, Herr L, den in den E-Mail-Schreiben vom 24.07.2007, 20.08.2007 und 17.09.2007 beschriebenen Vorgängen jeweils ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hat - nämlich die irrige Annahme, dass sämtliche an der Betriebsstätte der Klägerin in der Y-Straße gelagerten Waren ohne Gestellung an der Freizonengrenze in die außerhalb der Freizone belegenen Zolllagerstätten der Klägerin umgelagert werden dürften, ohne zu differenzieren, ob diese Waren dort im Rahmen einer Freizonenlagerung nach Maßgabe der Bewilligung der Zulassung der Bestandsaufzeichnungen für gewerblich ausgeübte Tätigkeiten in der Freizone lagerten oder vielmehr nach erfolgter (ggf. vereinfachter) Anmeldung zum Zolllagerverfahren dem Warenbestand des Zolllagers der Klägerin zuzurechnen waren - ist angesichts des anders lautenden objektiven Erklärungsinhalts letztlich unbeachtlich. Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass - anders als die Klägerin meint - dem Antwort-E-Mail-Schreiben des Beklagten, dem E-Mail-Schreiben von Frau G vom 17.09.2007, keine Bestätigung der vermeintlichen Richtigkeit des fehlerhaften Verständnisses der Klägerin zur Verfahrensweise in Bezug auf den beabsichtigten Umlagerungsverkehr zu entnehmen ist. Im Gegenteil: Im diesem E-Mail-Schreiben wird ausdrücklich nur bestätigt, dass "von Ihnen zu Ihrem Zolllagerverfahren DE/.../.../-1 abgefertigte Drittlandswaren anschließend zwischen den einzelnen Lagerstätten des Zolllagers wie von Ihnen dargestellt befördert [werden können]". Zusätzlich wird noch darauf hingewiesen, dass "es sich [...] bei diesen Vorgängen ausdrücklich nicht um Lagerzugangs- bzw. Lagerabgangsvorgänge, sondern um Umlagerungsvorgänge zwischen Lagerstätten eines Zolllagers [handelt]" und "das Zolllagerverfahren selbst [...] durch die Beförderung nicht unterbrochen [wird]." Damit ist die - das zulässige Verfahren zutreffend beschreibende - Aussage eindeutig und unmissverständlich und hätte der Klägerin vielmehr Anlass geben müssen, die von ihr beschriebene Verfahrensweise, soweit diese sich auch auf in der Freizonenlagerung befindliche Waren, die mangels Anmeldung noch nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren, beziehen sollte, kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls hierzu bei dem Beklagten erneut Nachfrage zu halten. Ähnliches gilt übrigens auch schon für das Schreiben des Beklagten vom 21.08.2007 an die Klägerin, mit dem die Beantwortung der E-Mail-Anfragen der Klägerin nach Rückkehr der zuständigen Sachbearbeiterin Frau G in Aussicht gestellt wurde. Denn dort heißt es ausdrücklich, "dass eine abschließende Prüfung der von Ihnen angegeben vereinfachten Verfahrensweise anlässlich der Beförderung der in das Zolllagerverfahren übergeführten Nichtgemeinschaftswaren (Umlagerungsverkehr) zwischen ihren Zolllagerstätten im Zolllagerverfahren erst nach dem 3. September 2007 unter Mitwirkung von Frau G erfolgen kann." Auch hieraus wird deutlich, dass sich der von der Klägerin geschilderte beabsichtigte Umlagerungsverkehr nach dem objektiven Erklärungsinhalt der E-Mail-Anfragen der Klägerin vom 24.07.2007 und vom 20.08.2007 sinnhaft allein auf bereits in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren beziehen konnte. Schließlich vermag auch die E-Mail-Anfrage der Klägerin vom 29.10.2007 keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Zugang dieses E-Mail-Schreibens beim Beklagten - wofür die Klägerin gegebenenfalls darlegungs- und beweispflichtig wäre - bestritten wird, ergibt sich aus dessen Inhalt ebenfalls nicht zwingend, dass die Klägerin Waren aus der Freizonenlagerung ohne Überführung in das Zolllagerverfahren im Wege der Umlagerung in die außerhalb der Freizone belegenen Zolllagerstätten zu verbringen beabsichtigte. In erster Linie betrifft dieses E-Mail-Schreiben ohnehin nur die ergänzende Vorlage des Verzeichnisses der Lagerzugänge mit Vordruck 0514 und mithin einen von der eigentlichen Beförderung von Waren zwischen den Zolllagerstätten zu unterscheidenden Vorgang. Soweit sich in dem E-Mail-Schreiben darüber hinaus der Hinweis der Klägerin findet, dass "[wir] lediglich für die 'echten Zugänge' von direkten Lieferanten an eine unserer Lagerstätten das Papier 747/748 für die Aufnahme in das Zolllagerverfahren [ausfüllen]" und "dies ausschließlich B und das A Lager [betrifft]", so mag diese Formulierung faktisch dadurch bedingt gewesen sein, dass die Klägerin - irrtümlich - davon ausging, eine Aufnahme in das Zolllagerverfahren sei für Warenzugänge aus der Freizonenlagerung nicht mehr erforderlich. Da eine Anmeldung zum Zolllagerverfahren jedoch nach der Bewilligungserweiterung vom 31.05.2006 gerade - fakultativ - auch im vereinfachten Verfahren hätte erfolgen können, konnte der Angabe, es würden nur für die Zugänge in den Zolllagerstätten B und A das Papier 747/748 für die Aufnahme in das Zolllagerverfahren ausgefüllt, mithin eine Zollanmeldung im Normalverfahren erfolgen, keine weitergehende Bedeutung entnommen werden. Zu darüber hinausgehenden (mündlichen) Absprachen oder Abstimmungsvorgängen, die die Annahme der Klägerin, ihre fehlerhafte Verfahrensweise sei vom Beklagten ausdrücklich bestätigt oder zumindest gebilligt worden, stützen könnten, ist nichts weiter substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Des Weiteren ist auch keine besondere Situation dahin gehend gegeben, dass bei der Klägerin aufgrund fehlender Hinweise oder Beanstandungen des Beklagten bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Verfahrensweise bei der Umlagerung von Waren aus der Freizonenlagerung in Zolllagerstätten außerhalb der Freizone ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass - wie sich aus der informatorischen Anhörung der Mitarbeiter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergeben hat und zugunsten der Klägerin auch unterstellt werden mag - sich die Klägerin mit den Mitarbeitern des Beklagten in einem ständigen vertrauensvollen Austausch hinsichtlich der täglich abzuwickelnden zollrelevanten Vorgänge befand, keinen besonderen Fall im Sinne einer Billigkeitserstattung bzw. eines Billigkeitserlasses für die Klägerin begründet, sollten die Zollbehörden - wozu sogleich noch Näheres aufzuführen ist - trotz Kenntnis fehlerhafter Verfahrensweisen entsprechende Hinweise an die Klägerin als Zollbeteiligte unterlassen haben. Angesichts des eng auszulegenden Anwendungsbereichs der Erstattungs- und Erlassvorschriften ist nämlich davon auszugehen, dass das bloße Unterlassen (anders als gegebenenfalls aktives Handeln, beispielsweise durch fehlerhafte Auskünfte, vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.1993, Rs.: C-250/91, in: juris, dort: Rn. 42 ff., oder von der Zollverwaltung im Interesse der Ermittlungen von Zoll- oder Polizeibehörden bewusst nicht verhinderte Verstöße, vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.1999, C-61/98, in: juris, dort: Rn. 53 ff.) grundsätzlich keinen hinreichenden Vertrauensschutz zu begründen vermag. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Wege einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zusätzlich im Blick zu behalten ist, dass die Klägerin aufgrund der eindeutigen Hinweislage nach dem E-Mail-Schreiben des Beklagten vom 17.09.2007 ihr Fehlverhalten bereits selber hätte erkennen können und ein etwaiges späteres Unterlassen des Beklagten demgegenüber in den Hintergrund zu treten hat. Davon abgesehen, kann vorliegend aber ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten das fehlerhafte Verhalten der Klägerin überhaupt vor Durchführung der Zollprüfung und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das relevante Fehlverhalten noch aktuell stattfand, bekannt geworden ist, so dass ihm ein etwaiger Hinweis gar nicht möglich war. Dies gilt zum einen mit Blick auf die Teilnahme des Prüfungsdienstes des Beklagten an den Bestandsaufnahmen bei den am 16.01.2008 und 14.01.2009 durchgeführten Jahresinventuren der Klägerin. Nach der - aufgrund der Stellungnahme des Prüfungsdienstes und der jeweiligen Mitteilungsschreiben bestätigten und im Übrigen von der Klägerin auch unbestritten gebliebenen - Darlegung des Beklagten ist durch den Prüfungsdienst jeweils nur eine stichprobenweise Bestandskontrolle der im Zolllager der Klägerin befindlichen unversteuerten Nichtgemeinschaftswaren vorgenommen worden. Eine Prüfung der Zugänge zum Zolllagerverfahren oder der Nutzung von vereinfachten Verfahren im Zolllagerverfahren hat hingegen nicht stattgefunden, so dass auch keine Kenntnis des Beklagten vom klägerischen Fehlverhalten bezüglich des Umlagerungsverkehrs begründet werden konnte. Dementsprechend kann das Ausbleiben entsprechender Beanstandungen auch nicht vertrauensschutzrelevant geworden sein. Ebenso wenig stellt die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, bei den Inventuren seien alle im Rahmen der Umlagerungen aus dem Freizonenlager entnommenen Waren sowie sämtliche Differenzmengen von ihr "angemeldet" worden, einen Umstand dar, aufgrund dessen der Beklagte das Fehlverhalten der Klägerin hätte erkennen können. Die Klägerin meint - mangels unstreitig nicht erfolgter Anmeldung zum Zolllagerverfahren - insoweit allein ihre mit Schreiben vom 31.01.2008 und vom 09.02.2009 dem Beklagten jeweils mitgeteilten Fehlmengen bei den Bestandsaufnahmen des Zolllagers zum 31.12.2007 bzw. 31.12.2008 mit beigefügten Artikellistenausdrucken. Hierzu ergibt sich bereits aus der schriftlichen Stellungnahme der insoweit zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten, Frau H, vom 13.08.2010, die sich bei den Sachakten des Beklagten befindet, und den damit übereinstimmenden Angaben von Frau H bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise, dass sich die Fehlmengen in einer Zolllagerstätte, die nach ihren Unterlagen keine Zugänge aufwies, nämlich in der Zolllagerstätte C- X-Straße, seinerzeit ohne weiteres dadurch erklären ließen, dass der Klägerin die Beförderung zwischen den zugelassenen Zolllagerstätten ohne weitere Zollförmlichkeiten zugelassen war und Überführungen in das Zolllagerverfahren für die Zolllagerstätten A und B vorlagen, so dass die Klägerin die übergeführten Nichtgemeinschaftswaren jederzeit ohne Beteiligung einer Zollstelle von Lagerstätte zu Lagerstätte befördern konnte. Zur Klarstellung sei ergänzend darauf hingewiesen, dass für das Gericht insoweit unerheblich ist, wie sich Frau H in dem mit Mitarbeitern der Klägerin anlässlich der Zollprüfung am 08.05.2009 geführten Besprechungstermin zu diesem Sachverhalt geäußert hat. Denn selbst wenn Frau H, wie die Klägerin behauptet, dort - gegebenenfalls auch nur in missverständlicher Weise - geäußert haben sollte, ihr sei bereits anhand der Inventurmeldungen der Klägerin aufgefallen, dass an der Verfahrensweise der Umlagerung etwas falsch laufe, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass nach der tatsächlichen Erkenntnislage allein aufgrund der Inventurmeldungen kein Anlass für die Annahme einer fehlerhaften Verfahrensweise der Klägerin gegeben war. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung zu den von Frau H getätigten Äußerungen im Besprechungstermin war folglich nicht geboten - zumal eine etwaige bloße Kenntnis bzw. ein etwaiges Kennenmüssen des Beklagten vom Fehlverhalten der Klägerin aufgrund der oben aufgezeigten Erwägungen nach Auffassung des Gerichts hier ohnehin keinen besonderen Fall im Sinne einer Billigkeitserstattung bzw. eines Billigkeitserlasses für die Klägerin zu begründen vermag und mithin nicht entscheidungserheblich ist. Auch der von der Klägerin weiter ins Feld geführte Umstand, dass sie nur durch das Anraten eines Mitarbeiters des Beklagten wegen der bevorstehenden Abschaffung der Freizone C dazu veranlasst worden sei, die Zulassung der zusätzlichen Zolllagerstätte in der Y-Straße zu beantragen, vermag keinen besonderen Fall zu begründen. Denn selbst wenn dies - zugunsten der Klägerin einmal unterstellt - so gewesen sein sollte, so ist die Bewilligung der weiteren Zolllagerstätte letztlich auf einen eigenverantwortlichen Entschluss der Klägerin, die Bewilligung dieser weiteren Zolllagerstätte zu beantragen, zurückzuführen. Auch wird die Klägerin als Zollbeteiligte durch ein derartiges behördliches Anraten nicht von dem Risiko entbunden, dass ihr bei dem Gebrauch der mit der Bewilligung eingeräumten Verfahrensmöglichkeiten Fehler unterlaufen können. Zudem hätte die zusätzliche Zolllagerstätte der Klägerin, bei entsprechender ordnungsgemäßer Nutzung der durch die erweiterte Bewilligung gebotenen Handlungsmöglichkeiten, schon vor Abschaffung der Freizone C einen Vorteil, nämlich die Möglichkeit der vereinfachten Abwicklung der Beförderung von Waren zu den außerhalb der Freizone belegenen Zolllagerstätten, bieten können, was der Klägerin, worauf auch die im Antragsschreiben der Klägerin vom 10.08.2006 angegebene Begründung schließen lässt, übrigens durchaus bekannt war. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht unbillig, dass die Klägerin und nicht etwa der Beklagte etwaige Risiken des fehlerhaften Gebrauchs der Bewilligungserweiterung tragen muss. Soweit die Klägerin schließlich meint, ein besonderer Fall sei dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei dem fehlerhaften Verhalten um einen bloß formellen Verstoß gehandelt habe, der zudem, wäre er nicht begangen worden, sich einfuhrabgabenrechtlich nicht ausgewirkt hätte, da im Fall ordnungsgemäßen Verhaltens keine Einfuhrabgaben angefallen wären, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die im Rahmen des Umlagerungsverkehrs in die außerhalb der Freizone belegenen Zolllagerstätten verbrachten Waren dort aufgenommen und zum Verfahren angeschrieben worden sind, und dass, wenn die Waren zunächst ordnungsgemäß zum Zolllagerverfahren angemeldet worden wären, letztlich in gleicher Weise mit der Ware verfahren worden wäre, ohne dass Einfuhrabgaben entstanden wären. Dennoch kann allein die Tatsache, dass nur aufgrund des fehlerhaften Verhaltens Einfuhrabgaben entstanden sind, die sonst nicht entstanden wären, keinen besonderen Fall begründen. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den Zollschuldentstehungstatbeständen in vielen Fällen gerade vorschriftswidriges Verhalten regelmäßig ursächlich für die Entstehung von Einfuhrabgaben wird, unabhängig davon, wie sich die Sachlage dargestellt hätte, wenn das vorschriftswidrige Verhalten ausgeblieben wäre. Dem entspricht auch der der Zollerhebung zugrunde liegende Sanktionscharakter bei Unregelmäßigkeiten (vgl. dazu Witte, in: Witte, Zollkodex, 5. Aufl. 2009, vor Art. 201 Rn. 4) sowie der vom konkreten Zollschuldentstehungstatbestand abhängende begrenzte Anwendungsbereich von Heilungsmöglichkeiten bei Verfehlungen (vgl. dazu Witte, a.a.O., vor Art. 201 Rn. 23 ff.). Ein über die Erstattung bzw. den Erlass im Billigkeitswege gleichsam ausgedehnter Anwendungsbereich von Heilungsmöglichkeiten bei Unregelmäßigkeiten, die zur Zollschuldentstehung führen, wäre systemfremd. Zudem zeigt der Vergleich mit den in Art. 900 Abs. 1 ZK-DVO genannten Katalogfällen, in denen Erstattung bzw. Erlass zu gewähren ist, dass nur in Einzelfällen und bei einer nachträglichen Wiederherstellung des ursprünglichen zollrechtlichen Status ein die Erstattung bzw. den Erlass aus Billigkeitsgründen rechtfertigender besonderer Fall bei zollrechtlichen Verfehlungen, wie beispielsweise dem irrtümlichen Entzug von Nichtgemeinschaftswaren aus einem besonderen Zollverfahren (Art. 900 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO), angenommen werden kann. Auch etwaige Wertungen aus Art. 86 Abs. 1 lit. h) i.V.m. Art. 46 lit. a) des Modernisierten Zollkodex haben in diesem Zusammenhang, da sie (noch) kein geltendes Recht sind, außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen trägt die genannte Vorschrift des Modernisierten Zollkodex ohnehin nicht die vorliegende Fallkonstellation. Denn das einfuhrabgabenauslösende Verhalten der Klägerin erschöpft sich nicht allein in einem formellen Verstoß. Die Klägerin hat nicht gegen bloße Formvorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren zwischen den Zolllagerstätten verstoßen, sondern gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. b) ZK vorschriftswidrig einfuhrabgabenpflichtige Waren, die sich in einer Freizone befanden, in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht. Darüber hinaus sind die Umstände, die zur Entstehung der Einfuhrabgabenschuld führten - hier nämlich, dass die Klägerin Waren, die im Rahmen der bewilligten Zulassung der Bestandsaufzeichnungen für gewerblich ausgeübte Tätigkeiten in einer Freizone in ihrer Betriebsstätte in der Y-Straße lagerten, in die außerhalb der Freizone belegenen Zolllagerstätten ihres Zolllagers verbrachte, ohne sie zuvor zum Zolllagerverfahren anzumelden bzw. sie an der Freizonengrenze zu stellen - der Klägerin als im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK offensichtlich fahrlässig anzulasten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat, wie eingangs bereits dargelegt, wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind. Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach hervorgehoben, dass die in den Art. 239 und 220 ZK vorgesehenen Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Zahlung bzw. Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, in: juris, dort: Rn. 57; EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91, in: juris, dort: Rn. 46), woraus sich ergibt, dass die Tatbestände dieser Artikel - bei Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen, bei Art. 220 ZK das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der von dem Abgabenschuldner erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-357/07, in: juris, dort: Rn. 58). Aus dieser Erkenntnis folgt weiterhin, dass für die Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK vorzuwerfen ist, die Kriterien, die im Rahmen von Art. 220 ZK für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde für einen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogen worden sind, entsprechend anzuwenden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-357/07, in: juris, dort: Rn. 59; EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, in: juris, dort: Rn. 92). Entsprechend diesen Kriterien müssen bei der Beantwortung der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98, in: juris, dort: Rn. 56 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin zu bejahen: Vorliegend hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Art. 59 Abs. 1 ZK niedergelegten Anmeldegrundsatz, wonach alle Waren, die in ein Zollverfahren - hier in das Zolllagerverfahren - übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden sind, um eine einfache Vorschrift handelt, die jedem Zollanmelder bekannt sein muss. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick darauf, dass es vorliegend durch die Bewilligung der zusätzlichen Zolllagerstätte Y-Straße an der Betriebsstätte der Klägerin in der Freizone C für die Klägerin erstmals zu einer parallelen Nutzung der Räumlichkeiten Y-Straße als Freizonenlager im Rahmen der bewilligten Zulassung der Bestandsaufzeichnungen für gewerblich ausgeübte Tätigkeiten in einer Freizone (vgl. Art. 176 ZK) einerseits und als Zolllager (vgl. Art. 98 Abs. 2 ZK) andererseits gekommen ist. Auch insoweit handelt es sich um begrifflich und rechtlich einfach zu erfassende getrennte Bewilligungen und entsprechend unterschiedlich ausgestaltete Lagerungsvorgänge. Die Klägerin ist auch im Umgang mit den hier einschlägigen Zollvorschriften vertraut. Als professionelle Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten seit 2005 ein Zolllager und zudem seit 2001 diverse Verbrauchssteuerlager innehat sowie diverse Bewilligungen und Zulassungen im Zusammenhang mit ... sowie bereits eine Zulassung der Bestandsaufzeichnungen für die C Freizone aus 1991 erteilt bekommen hat, ist die Klägerin auch als erfahren im Umgang mit Zollvorschriften anzusehen. Dazu gehören insbesondere auch die Zollvorschriften, die im Zusammenhang mit Warenverkehr in bzw. aus einer Freizone sowie im Zusammenhang mit einem Zolllager zu beachten sind, so dass die Klägerin sich nicht auf eine mangelnde Zollerfahrung berufen kann. Schließlich hat die Klägerin auch die ihr obliegende Sorgfalt verletzt. Ihr hätte bekannt sein müssen, dass sie Waren, die sich noch in der Freizonenlagerung befanden, nicht ohne weiteres an Zolllagerstätten außerhalb der Freizone verbringen durfte. Denn die notwendige Differenzierung zwischen der Lagerung von Waren in der Freizone einerseits und der Lagerung von Waren in der Zolllagerstätte Y-Straße als Teil des Zolllagers andererseits und die sich daraus ergebenden Notwendigkeit, Waren, die in außerhalb der Freizone belegene Zolllagerstätten verbracht werden sollten, zuvor zum Zolllagerverfahren anzumelden, ergab sich sowohl aus dem Inhalt der jeweiligen Bewilligungen als auch aus der im Rahmen des E-Mail-Schriftverkehrs übermittelten eindeutigen und zutreffenden Auskunft von Frau G vom 17.09.2007. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände die Klägerin annahm, dass mit der Bewilligung der Zolllagerstätte Y-Straße die bisher über Jahre erfolgte Anmeldung von Waren zum Zolllagerverfahren auf einmal nicht mehr erforderlich gewesen sein sollte. Soweit hier bei der Klägerin ein Missverständnis der mit dem bewilligten vereinfachten Anmeldeverfahren einhergehenden Regelungen über eine vereinfachte Beförderung der Waren zwischen den zugelassenen Zolllagerstätten aufgetreten war, so hätte dieses anhand des E-Mail-Schreibens von Frau G vom 17.09.2007 beseitigt sein müssen. Auch ist die von der Klägerin zu beachtende Sorgfalt vorliegend nicht dadurch vermindert, dass ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der fehlerhaften Verfahrensweise durch den Beklagten begründet worden wäre. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines besonderen Falles verwiesen werden. Auch dass die Klägerin die Bewilligung der zusätzlichen Zolllagerstätte in der Y-Straße nicht zum Anlass genommen hat, eine getrennte Bestandserfassung und Handhabung des Warenverkehrs in der Y-Straße je nach Freizonenlagerung bzw. nach Lagerung im Zolllagerverfahren vorzunehmen, sondern die Ware undifferenziert als "A-Ware" erfasste, wodurch das klägerische Fehlverhalten beim Umlagerungsverkehr letztlich begünstigt wurde, ist angesichts der erkennbar unterschiedlichen zollrechtlichen Regelungen und Rechtsfolgen ebenfalls nicht nachvollziehbar und mithin sorgfaltswidrig. Dass sich die Klägerin nach ihrem Vortrag ansonsten jahrelang unbeanstandet verhalten hat, rechtfertigt ebenfalls keine ihr günstigere Beurteilung. Dies wäre nur dann ein für die Klägerin streitender Umstand, wenn es sich bei der fehlerhaften Verfahrensweise um einen vereinzelten Arbeitsfehler handelte, der bei einem ansonsten üblichen betrieblichen Ablauf mit sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht immer vermieden werden kann. Dies kann indes bei einem Fehlverhalten über einen Zeitraum von 21 Monaten mit einer Anzahl von 177 fehlerhaften Vorgängen nicht angenommen werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege. Die Klägerin, die mit erlaubnisfreien Waren aller Art handelt sowie Dienstleistungen im Bereich der ... erbringt, ist Inhaberin eines Zolllagers Typ C gemäß Bewilligung vom ... 2005 (DE/.../.../-1). Zu diesem Zolllager sind insgesamt vier Lagerstätten - eine in A, eine in B und zwei Lagerstätten in C (X-Straße und Y-Straße) - zugelassen. Die Lagerstätte C, Y-Straße, befindet sich in der Betriebsstätte der Klägerin, die in der seinerzeitigen Freizone C belegen ist, und wurde am 23.02.2007 mit Geltungsdauer ab 01.03.2007 auf Antrag der Klägerin vom 10.08.2006 als Lagerstätte in die genannte Bewilligung aufgenommen. Diesen Antrag begründete die Klägerin damit, dass sie auch in der Freizone ein Zolllager benötige, um den Warenverkehr, der derzeitig zwischen den Lägern mit einem T1-Papier erfolge, vereinfachen zu können. Am 31.05.2006 wurde die Bewilligung vom ... 2005 u. a. dahin gehend erweitert, dass ab dem 01.06.2006 die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren im vereinfachten Anmeldeverfahren erfolgen kann, u. a. auch durch Verwendung von Verwaltungs- oder Handelspapieren (Rechnung, Lieferschein o. ä.) mit den im Vordruck 0777 vorgesehenen Angaben (vgl. Feld 14 der Bewilligung mit Vordruck 0213 sowie Ergänzungsblatt zum Feld 14, dort 1. Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren), sowie dass zum Zolllager abgefertigte Waren aufgrund des vereinfachten Anmeldeverfahrens ohne Förmlichkeiten zwischen den verschiedenen Lagerstätten des Zolllagers befördert werden können (Feld 15 der Bewilligung mit Vordruck 0213 Ziffer 1, Merkblatt zum Antrag Vordruck 0210 zu Feld 15 der Bewilligung). Darüber hinaus war der Klägerin auf Antrag vom 31.07.2007 in Aktualisierung der schon seit Jahren bestehenden vergleichbaren Bewilligungen gemäß Bewilligung vom 2007 (DE/.../.../-2) die Zulassung der Bestandsaufzeichnungen für gewerblich ausgeübte Tätigkeiten in einer Freizone nach Kontrolltyp I gemäß Art. 176 ZK ab dem 06.09.2007 erteilt worden. Die zugelassenen Bestandsaufzeichnungen umfassten die von der Klägerin in der Freizone C ausgeübten Tätigkeiten (Lagerung von gewerblichen und/oder landwirtschaftlichen Nichtgemeinschaftswaren sowie diesen entsprechenden Gemeinschaftswaren und Ankauf/Verkauf von Waren) unter der Lager- und Betriebsanschrift der Klägerin in der Y-Straße. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 09.04.2009 wurde durch den Beklagten bei der Klägerin eine Zollprüfung für den Prüfungszeitraum 01.06.2006 bis 31.12.2008, erweitert auf 07.05.2009, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin ab August 2007 bis Mai 2009 verschiedene Waren aus der Freizone C, also Nichtgemeinschaftswaren, die nicht zuvor zum Zolllagerverfahren angemeldet worden waren, in ihre Zolllagerstätten in C in der X-Straße, in A und B umlagerte, ohne sie beim Zollamt F, der seinerzeitigen Freizonenzollstelle, zu gestellen. Zur Dokumentation verwendete die Klägerin Handelsrechnungen, die den Hinweis auf den Status der Nichtgemeinschaftsware sowie weitere Angaben enthielten, die aber nicht alle Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung enthielten. Die Waren wurden anschließend nachweislich in die genannten Zolllagerstätten gebracht und dort körperlich aufgenommen. Es handelt sich um insgesamt 177 Vorgänge. Im Warenwirtschaftssystem der Klägerin, mit dem sie ihre Bestandsaufzeichnungen führt, wurde nicht zwischen Zolllagerwaren und Freizonenlagerwaren unterschieden, sondern für alle Nichtgemeinschaftswaren der Status "A-Ware" vergeben. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.10.2009 erhob der Beklagte bei der Klägerin insgesamt ... EUR Einfuhrabgaben - ZollEU, Branntweinsteuer, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer - nach. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin von August 2007 bis Mai 2009 Waren aus der Freizone C entfernt und in ihre Zolllagerstätten gebracht habe, ohne die Waren beim Zollamt F zu gestellen, und dadurch die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Dadurch seien eine Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK -, § 21 Tabaksteuergesetz, § 147 Gesetz über das Branntweinmonopol sowie Einfuhrumsatzsteuer, vgl. § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz, entstanden. Den gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid eingelegten Einspruch nahm die Klägerin unter dem 24.03.2010 zurück. Mit Schreiben vom 21.10.2009 beantragte die Klägerin den Erlass der mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 08.10.2009 erhobenen Einfuhrabgaben. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Voraussetzungen des Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK erfüllt seien. Es lägen besondere Umstände i. S. v. Art. 239 ZK i. V. m. Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 02.07.1993 (ABl. Nr. L 253/1, ber. ABl. 1994 Nr. L 268/32, ABl. 1996 Nr. L 180/34, ABl. 1997 Nr. L 156/59 und ABl. 1999 Nr. L 111/88, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK-DVO - vor, da sie, die Klägerin, sich in einer im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Lage befunden habe. Sie habe die vorgenommene Umlagerung der Waren zwischen den Zolllagerstätten im Vorfeld mit dem Beklagten ausführlich besprochen und abgestimmt. Hierzu sei insbesondere auf E-Mail-Verkehr mit dem Beklagten in der Zeit Juli bis Oktober 2007 zu verweisen, in dem sie mehrfach dargelegt habe, wie sie aufgrund der erweiterten Bewilligung für die vereinfachte Abwicklung des Zolllagerverfahrens von Zolllager zu Zolllager zukünftig im Umlagerungsverkehr zwischen den Lagerstätten verfahren wolle, insbesondere die Nutzung des vereinfachten Verfahrens ohne Gestellung von Waren an der Freizonengrenze durch Benutzung nur noch von Umlagerungsrechnungen. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe mit E-Mail vom 17.09.2007 die Richtigkeit der beabsichtigten Verfahrensweise bestätigt. Im Vertrauen darauf habe sie, die Klägerin, davon ausgehen können, dass die von ihr gewählte Verfahrensweise richtig sei. Ferner habe es seit der Bewilligungserweiterung zur Nutzung der vereinfachten Verfahrensweise regelmäßig Zollinventuren gegeben, ohne dass die beteiligten Zollbeamten die Anwendung der vereinfachten Verfahrensweise bei der Umlagerung beanstandet hätten. Bei den Inventuren seien alle im Rahmen der Umlagerungen aus dem Freizonenlager entnommenen Waren sowie sämtliche Differenzmengen von ihr angemeldet worden. Hieraus hätte der Beklagte im Vorfeld erkennen können, dass die Waren ohne zusätzliche Freizonengestellung in ein Zolllager verbracht worden seien. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass auch bei einer nicht vereinfachten Verfahrensweise keine Einfuhrabgaben entstanden wären und sich der Fehler letztlich nicht ausgewirkt hätte. Dann wären die Waren nämlich an der Freizonengrenze gestellt und sodann direkt in das Zolllagerverfahren übergeführt, ins Zolllager verbracht und zum Verfahren angeschrieben worden, ohne dass es zu einer Entstehung einer Einfuhrabgabenschuld gekommen wäre. Sämtliche umgelagerten Waren seien nachweislich in die außerhalb der Freizone befindlichen Zolllagerstätten verbracht und dort zum Verfahren angeschrieben worden. Damit sei ein bloßer Verstoß gegen formelle Vorschriften gegeben. Unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 450/2008 vom 23.04.2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. Nr. L 145/1) könne davon ausgegangen werden, dass der europäische Gesetzgeber die nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben bei einem bloßen Verstoß gegen formelle Vorschriften nicht für gerechtfertigt erachte, insbesondere wenn bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise keine Einfuhrabgaben entstanden wären. Dass Einfuhrabgaben, die aus einem bloß formellen Verstoß entstanden seien, zu erlassen seien, entspreche der Wertung des Art. 86 Abs. 1 lit. h) i. V. m. Art. 46 lit. a) des Modernisierten Zollkodex. Auch habe sie weder in betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt. Es zeuge von besonderer Sorgfalt, dass sie alle Verfahrensschritte mit dem zuständigen Zollamt abgesprochen habe. Die Fehlerhaftigkeit der Verfahrensweise habe sie nicht erkennen können, weil die vermeintliche Richtigkeit ihrer Verfahrensweise von dem Beklagten vorab bestätigt worden sei und auch die bei den Zollinventuren eingesetzten Zollbeamten von der Richtigkeit der Verfahrensweise ausgegangen seien. Im Übrigen seien ihr in der Vergangenheit keine Fehler bei der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften unterlaufen. Die Verfahrensabläufe im Zollbereich seien sorgfältig organisiert, die Mitarbeiter seien gut ausgebildet, würden regelmäßig geschult, kontrolliert und evaluiert. Mit Bescheid vom 09.12.2009 lehnte der Beklagte die Erstattung der von der Klägerin mittlerweile gezahlten Einfuhrabgaben ab. Mit Schreiben vom 21.12.2009 erhob die Klägerin dagegen Einspruch. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, dass sie allein auf dringendes Anraten eines Mitarbeiters des Beklagten unter dem Hinweis auf die baldige Abschaffung der Freizone C die weitere Zolllagerstätte in der Y-Straße beantragt habe. Ohne dieses Anraten wäre es zu dem irrtümlichen Verhalten in Bezug auf die Verfahrensweise bei der Umlagerung nicht gekommen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens holte der Beklagte eine Stellungnahme eines Mitarbeiters aus dem Sachgebiet ..., Prüfungsdienste, vom 16.03.2010 zum Vorgang der regelmäßigen Inventurprüfungen im Zolllager der Klägerin ein; darüber hinaus befinden sich in den Sachakten des Beklagten Mitteilungsschreiben des Sachgebiets ... vom 17.01.2008 und vom 18.02.2009 über die Teilnahme an der Bestandsaufnahme 2007 bzw. 2008 innerhalb des Zolllagers der Klägerin. Auf deren Einzelheiten wird verwiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Erstattung nach Art. 239 Abs. 1, 1. Beistrich ZK komme nicht in Betracht, da keiner der Fälle des Art. 900 ZK-DVO vorliege. Auch liege kein besonderer, in Art. 900 ZK-DVO nicht genannter Fall nach Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK vor. Die Annahme eines solchen Falles scheitere schon daran, dass es am Vorliegen besonderer Umstände fehle. Zunächst sei nicht ersichtlich, dass die Bewilligung einer Zolllagerstätte in der Y-Straße nur auf dringendes Anraten des benannten Mitarbeiters zustande gekommen sei. Vielmehr hätte diese Lösung auch für jeden anderen Bearbeiter auf der Hand gelegen. Es sei objektiv richtig, dass nach der bereits damals ins Auge gefassten Auflösung der Freizone C eine Lagerung unversteuerter Nichtgemeinschaftswaren in der Y-Straße nur noch im Zolllagerverfahren hätte erfolgen können. Die Zolllagerstätte sei letztlich auch von der Klägerin selbst aufgrund einer plausiblen Begründung beantragt worden, nämlich weil sie die in ihrem Hause und damit zugleich in der Freizone gelegene weitere Zolllagerstätte benötige, um den Warenverkehr, der derzeit zwischen den Lägern (d. h. der Freizonenlagerung und den Lagerstätten des Zolllagers) mit einem T 1 Papier erfolge, vereinfachen zu können. Ein Vertrauen in die vermeintliche Richtigkeit der Verfahrensweise der Klägerin sei durch ihn, den Beklagten, weder durch eine entsprechende Bestätigung im Rahmen der wechselseitigen Absprachen noch durch fehlende Beanstandungen durch die Zollprüfer bei den Inventurprüfungen begründet worden. Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen E-Mail-Schreiben an den Beklagten vom 24.07.2007 und 20.08.2007 ergebe sich, dass die dort beschriebene Verfahrensweise sich ausschließlich auf den Umlagerungsverkehr von Zolllagerstätte und Zolllagerstätte beziehe. Dementsprechend beziehe sich auch die Antwort-E-Mail von Frau G vom 17.09.2007 ausschließlich auf den Umlagerungsverkehr im Zolllagerverfahren und mache zudem sehr deutlich, dass die Voraussetzung für die beschriebenen Umlagerungsvorgänge die vorausgegangene Zollabfertigung zum Zolllagerverfahren sei. Die von der Klägerin vorgelegte E-Mail vom 29.10.2007 habe er, der Beklagte, nicht erhalten. Abgesehen davon, betreffe diese E-Mail nur die ergänzende Vorlage des Verzeichnisses der Lagerzugänge mit Vordruck 0514. Auch aus der Teilnahme des Prüfungsdienstes an den Bestandsaufnahmen bei den durchgeführten Jahresinventuren habe die Klägerin für die vermeintliche Richtigkeit ihrer Verfahrensweise keine Schlussfolgerungen ziehen können. Durch den Prüfungsdienst sei jeweils nur eine stichprobenweise Bestandskontrolle der im Zolllager der Klägerin befindlichen unversteuerten Nichtgemeinschaftswaren vorgenommen worden. Eine Prüfung der Zugänge zum Zolllagerverfahren oder der Nutzung von vereinfachten Verfahren im Zolllagerverfahren habe hingegen nicht stattgefunden. Schließlich sei auch der Umstand, dass bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise eine Zollschuld nicht entstanden wäre, kein besonderer Umstand i. S. v. Art. 239 ZK. Denn praktisch alle Zollschuldentstehungstatbestände der Art. 202 bis 205 ZK beruhten darauf, dass Verfehlungen begangen worden seien, wodurch dem Sanktionscharakter der Zollerhebung Rechnung getragen werde. Die Wertungen des Modernisierten Zollkodex seien, da (noch) kein geltendes Recht, nicht vorgreifend heranzuziehen. Darüber hinaus sei das Verhalten der Klägerin auch offensichtlich fahrlässig gewesen. Vorliegend sei die anzuwendende Regelung des in Art. 59 ZK festgehaltenen Anmeldegrundsatzes nicht komplex. Zudem hätte die Klägerin anhand der erteilten Bewilligung erkennen müssen, dass Nichtgemeinschaftswaren ohne Zollformalitäten nur dann zwischen den Lagerstätten eines Zolllagers befördert werden dürften, wenn sie zuvor zum Zolllagerverfahren abgefertigt worden seien. Die Klägerin als professionelle Wirtschaftsbeteiligte, die seit 2005 ein Zolllager und zudem seit 2001 diverse Verbrauchssteuerlager innehabe sowie diverse Bewilligungen und Zulassungen im Zusammenhang mit Schiffsbedarf sowie bereits eine Zulassung der Bestandsaufzeichnungen für die C Freizone aus 1991 erteilt bekommen habe, sei auch erfahren im Umgang mit Zollvorschriften. Die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Sie habe durch die E-Mail der Frau G vom 17.09.2007 sowie aufgrund der Bewilligungsunterlagen ihre Pflichten erkennen müssen. Auch ein bloßer Arbeitsfehler sei nicht gegeben. Mit ihrer am 17.05.2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: In einem Besprechungstermin anlässlich der Zollprüfung habe Frau H, die seit mehreren Jahren die Inventurmeldungen aus dem Freizonenlager bearbeite und in vielen Dingen regelmäßige Ansprechpartnerin für sie, die Klägerin, gewesen sei, mitgeteilt, dass ihr schon seit längerem, insbesondere auch bei der regelmäßigen Inventurmeldung, aufgefallen sei, dass an ihrer, der Klägerin, Verfahrensweise der Umlagerung der Waren in die Zolllagerstätten außerhalb der Freizone etwas falsch laufe; gerade aus diesem Grund habe sie Herrn J zur Zollprüfung in das Unternehmen geschickt. Dennoch seien Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Umlagerung von Waren von der Freizone in die Zolllagerstätten ohne entsprechende Zollabwicklung unterblieben. Auf die E-Mail vom 29.10.2007 hätte der Beklagte reagieren müssen, um seiner Beratungspflicht gemäß § 89 AO und dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO zu genügen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2010 zu verpflichten, die Einfuhrabgaben in Höhe von ... EUR aus dem Einfuhrabgabenbescheid vom 08.10.2009 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt die Gründe der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass ausweislich einer Stellungnahme der ZAR in Frau H, HZA C, Sachgebiet ..., vom 13.08.2010, Frau H keinen Anlass zu einem Verdacht, dass die Verfahrensweise der Klägerin bei der Umlagerung von Waren in die Zolllagerstätten außerhalb der Freizone fehlerhaft gewesen sein könnte, gehabt habe. Dementsprechend habe es für Frau H auch keine Veranlassung gegeben, die Klägerin auf ihre fehlerhafte Vorgehensweise hinzuweisen. Unzutreffend sei auch, dass Frau H den Prüfungsdienst in das Unternehmen der Klägerin geschickt habe. Denn tatsächlich würden Zollprüfungen der Hauptzollämter, wie auch im vorliegenden Fall, auf der Grundlage eines jährlich aufgestellten Prüfungsplans angeordnet und dann von den Prüfern nach freien Kapazitäten durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 hat das Gericht Frau H vom Hauptzollamt C sowie Frau K, Herrn L und Herrn M, sämtlich Mitarbeiter der Klägerin, informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakten des Beklagten (1 Ordner mit 1 Hefter Klageverfahren und 4 Heftern Nebenakten) und der Gerichtsakte Bezug genommen.