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Urteil

9 A 204/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0423.9A204.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich als Eigentümer des in A-Stadt gelegenen 827 m² großen Grundstücks, A-Straße (Flurstück 916/51; Flur ...) gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 31.03.2011 vorgenommene Heranziehung eines Schmutzwasserbeitrages für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Entsorgungsgebiet I in Höhe von 3.308,00 Euro. 2 In der Straße „Blaurock“ befindet sind auf Seiten des klägerischen Grundstücks und im hinteren Bereich anschließende Wohnbebauung mit Nebenanlagen. Zu einer Seite schließt sich an das Grundstück eine Wochenendhaussiedlung an. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit wird auf die in den Akten befindlichen Pläne, Skizzen und Zeichnungen sowie auf die Aufnahmen in „google-earth“ und „google-maps“ verwiesen. 3 Im Jahre 1979 hatten die Kläger eine abflussfreie und wasserundurchlässige Klärgrube zur Entsorgung ihres Schmutzwassers errichtet. Nachdem die Beklagte im Jahre 2010 entlang der Straße „Blaurock“ die Schmutzwasserkanalisation errichtete, stellten die Kläger unter dem 01.06.2010 (Bl. 128 ff GA) den Antrag zur Schmutzwasserbeseitigung und Herstellung eines Schmutzwasserkanalanschlusses für ihr Wohngrundstück. Zuvor fand unter dem 27.10.2008 (Bl. 122 ff GA) eine Erfassung der dezentralen Abwasseranlage der Kläger statt. Auf dem dortigen Formular kreuzten die Kläger die Rubrik „Weiternutzung einer vorhandenen Grube“ an 4 Der Anschlussbeitrag wurde auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Stadt A-Stadt vom 02.12.2009 gestützt, welche für den Anschluss der im Entsorgungsgebiet I gelegenen Grundstücke einen Beitragssatz von 2,50 €/m² beitragspflichtige Fläche vorsieht. Die zuvor ergangenen Satzungen waren mangels Kalkulation unwirksam. 5 Den gegen den Anschlussbeitrag eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 als unbegründet zurück. 6 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides und sind der Auffassung, dass der Beitragssatz von 2,50 €/m² bereits nicht nachvollziehbar sei. So sei nicht ersichtlich, wie hoch die Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zum Jahr 2009 gewesen seien und woraus sich die Übrigen Komponenten der Kalkulation und somit des Betragssatzes ergeben würden. Demnach sei unklar, ob in die nunmehrige Kalkulation frühere Kosten mit eingestellt worden seien. Denn nach der Rechtsprechung könnten an sich ansatzfähige, aber ausschließlich durch frühere Leistungen verursachte Kosten, die der Einrichtungsträger bewusst oder irrtümlich nicht in die bisherige Gebührenkalkulation eingestellt habe, nicht erstmals in die Nachberechnung und neue Kalkulation eingestellt werden. Darüber hinaus seien in den Entsorgungsgebieten I und II unterschiedliche Gebührenansätze gewählt worden. § 6 c Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) sei nicht berücksichtigt worden. Denn wegen der vorhandenen Klärgruben habe kein Bedarf nach einem Anschluss bestanden. Zudem sei die teilweise Außenbereichslage des Grundstücks nicht berücksichtigt worden. Demnach sei nicht die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen. 7 Die im Anschluss an das Wohngrundstück der Kläger gelegenen Wochenendgrundstücke seien nicht in die Kalkulation eingestellt und trotz straßenseitiger Leitungslegung nicht zur Beitragszahlung herangezogen worden. 8 Im Übrigen seien die Kläger getäuscht worden. Denn trotz gewünschter Beibehaltung ihrer dezentralen Anlage seien sie an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen worden, wodurch für sie erhebliche Kosten entstanden seien. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen 13 und verteidigt den Beitragsbescheid. Die sog. sachliche Beitragspflicht sei durch die erstmals wirksame Satzung aus dem Jahre 2009 mit dem tatsächlichen Anschluss im Jahre 2010 entstanden. Der Beitragsbescheid sei zudem hinreichend bestimmt und begründet. Die für die konkrete Beitragsbemessung maßgebenden Faktoren seien im Bescheid benannt. Mangels Kalkulationsperioden komme es im Beitragsrecht nicht darauf an, ob - anders als im Gebührenrecht - frühere Leistungen erstmals eingestellt worden seien. Vielmehr sei bei der zugrunde gelegten Globalberechnung entscheidend, dass sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen eingestellt worden seien. Durch die Bildung zweier unterschiedlicher Entsorgungsgebiete sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. § 6 c Abs. 3 KAG LSA sei vorliegend nicht anwendbar. Denn das Grundstück der Kläger werde als Wohngrundstück genutzt und bedarf daher der Abwasserbeseitigung. Schließlich liege das gesamte Grundstück der Kläger in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und somit nicht im Außenbereich. 14 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. d. Abwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 02.12.2009 dar. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 3. Jahrgang, Nr. 31 vom 23.12.2009 veröffentlicht und ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die erste rechtswirksame Satzung der Beklagten. Die Vorgängersatzungen sind mangels Kalkulation als nicht rechtswirksam zu betrachten. Auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08; juris), wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, kommt es nicht an. Denn hier ist der tatsächliche Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage als letzte Komponente der sog. sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2010 nach der rechtsgültigen Satzung vom Dezember 2009 und damit unmittelbar im Zusammenhang mit der Erstellung des Beitragsbescheides im Jahre 2011 ergangen. Hier liegt also nicht der umgekehrte Fall vor, dass nach dem tatsächlichen Anschluss als erste Komponente der sog. sachlichen Beitragspflicht die Satzung als letzte rechtliche Komponente der sog. sachlichen Beitragspflicht und damit Voraussetzung für den Beitragsbescheid erst zeitlich wesentlich später erlassen worden wäre. 17 Bei der hier entscheidenden Beitragskalkulation muss kein Vergleich mit früheren Kalkulationen der früheren unwirksamen Satzungen vorgenommen werden. Die Kläger gehen fehl in ihrer rechtlichen Annahme, dass es entscheidend sei, ob hierin auch früher angefallene Leistungen und in den früheren Kalkulationen vergessene Investitionen nunmehr nachgeholt worden seien. Denn diesbezüglich verwechseln die Kläger die Voraussetzungen im Beitrags- und Gebührenrecht. Demnach dürfen in einer Gebührenkalkulation nicht erstmals zeitlich frühere und vergessene Aufwendungen in die nachfolgenden Kalkulationszeiträume eingestellt werden (vgl. Nds. OVG, U. v. 15.04.2011, 9 LB 146/09; juris). Hingegen gibt es im Beitragsrecht keine Kalkulationsperioden, sondern die sog. Globalkalkulation. Danach werden sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen, die für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung angefallen sind, mit den künftigen geschätzten Aufwendungen addiert und der sich so ergebende Betrag nach Abzug etwaiger Zuschüsse nach dem Maßstab der Beitragssatzung auf die bevorteilten Flächen verteilt. Dementsprechend ist die Beklagte auch im vorliegenden Fall vorgegangen. 18 Die sich im weiteren Verlauf der Straße „Blaurock“ anschließenden Wochenendgrundstücke sind für die Beitragserhebung kalkulatorisch unbeachtlich. Zwar liegt sogar nach dem Vortrag der Beklagten die Hauptleitung vor den Grundstücken in der Straße „Blaurock“. Jedoch ist entscheidend, dass die jeweiligen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstücksanschlüsse nicht gelegt wurden. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Aussage der Beklagten, dass sie nicht die Absicht habe, diese Grundstücke mit Grundstücksanschlüssen zu versehen. Im Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten werden diese Grundstücke als dauerhaft dezentral zur Entsorgung geführt. Der diesbezügliche Anschlusszwang der Wochenendhäuser ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 der Abwasserbeitragssatzung der Beklagten. Denn für die Wochenendhäuser ist ein ständiges ganzjähriges Wohnen und damit die Anmeldung mit Hauptwohnung rechtlich nicht zulässig (vgl. Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 01.02.2011; Bl. 131 GA). Dementsprechend hatte die Verteilung der Hausnummern in diesem Bereich nur ordnungspolitische Gründe, welche für die Abwasserbeitragsverhältnisse nicht heranzuziehen sind. § 4 Abs. 3 Nr. 6 b der Beitragssatzung besagt nur etwas über die Zahl der Vollgeschosse bei durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten, was vorliegend nicht der Fall ist. Der von den Klägern gezogene Umkehrschluss, dass Wochenendhäuser daher stets kalkulatorisch heranzuziehen seien greift nicht. Entscheidend sind die Regelungen in dem Abwasserbeseitigungskonzept. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob sich die Heranziehung dieser Flächen kalkulatorisch überhaupt entscheidend auswirkt. 19 Ebenso unerheblich ist, ob nach dem hier streitentscheidenden Zeitpunkt der Beitragserhebung durch Bescheid weitere anschlussfähige Grundstücke in dem Entsorgungsgebiet hinzugetreten sind. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern nunmehr in den Blick genommene Neubausiedlung im weiteren Verlauf der Straße „Blaurock“ nach den Wochenendhäusern. 20 Der Beitragsbescheid ist hinreichend begründet. Im Bescheid selbst ist die Satzung als Rechtsgrundlage der Beitragserhebung genannt. Für die Überprüfung des Bescheides reicht es aus, wenn die für die konkrete Beitragsbemessung maßgebenden Faktoren angegeben sind. Mit der Mitteilung des Beitragssatzes der beitragsfähigen Grundstücksfläche und deren Gewichtung gibt der Bescheid die für die Beitragsfestsetzung unmittelbar erheblichen Angaben wieder. Einzelheiten darüber, wie sich der erhobene Beitrag errechnet und der abzurechnende Beitrag zusammensetzt, muss der Abgabenschuldner der Beitragssatzung und der ihr zugrundeliegenden Beitragskalkulation entnehmen. Notwendiger Bestandteil der Begründung des Bescheides sind diese Einzelheiten hingegen nicht. Entscheidend ist, dass der Gegenstand der Beitragspflicht nicht unklar bleibt (vgl. zusammenfassend nur: OVG LSA, B. v. 27.10.2011, 4 L 219/10; juris). 21 Ein Vergleich zwischen den rechtlich selbstständigen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen für das Entsorgungsgebiet I und II als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verbietet sich. Denn es handelt sich um zwei rechtlich selbstständige und mit unterschiedlichen Kosten betriebene Anlagen. 22 § 6 c Abs. 3 KAG LSA ist vorliegend nicht einschlägig. Denn das klägerische Grundstück wird nach seiner Art nicht etwa so genutzt, dass kein Bedarf an Abwasserbeseitigung besteht. Die Nutzung als Wohngrundstück bedarf der Abwasserbeseitigung. Nach dieser Norm ist nicht entscheidend, ob andere Entsorgungsmöglichkeiten wie hier eine dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage vorhanden gewesen wären. 23 Nach den in den Akten vorhandenen Unterlagen, Plänen und Skizzen sowie anhand von Recherchen in „google-earth“ und „google-maps“ liegt das klägerische Wohngrundstück nicht im baurechtlichen Außenbereich und auch nicht teilweise sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. 24 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich in dem Urteil vom 11.09.2012 (4 L 155/09; juris) aus: 25 „Sollte es darauf ankommen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht verläuft, lässt sich dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse und Straßen. Zu berücksichtigen sind indes nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt danach eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus (Bebauungszusammenhang), die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2011, 4 M 43/11 und v. 19.12.2011, 4 L 75/11; juris m. w. N.). Danach unterbricht ein tatsächlich bebautes Grundstück grundsätzlich nicht den Bebauungszusammenhang. Insoweit kann auch eine aufgegebene oder dem Verfall preisgegebene Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten. Unter den Begriff „Bebauung“ fallen allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Bauwerke, die maßstabsbildend, also optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind. Eine ursprünglich vorhandene Prägung der näheren Umgebung kann zwar auch noch für eine gewisse Zeit nach Aufgabe einer Nutzung nachwirken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert indes ihre maßstabsbildende Wirkung, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (so OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2011, 4 M 43/11; juris).“ 26 Das Grundstück der Kläger ist von der Erschließungsstraße „Blaurock“ aus gesehen zur Längsseite und im hinteren Bereich von Wohnbebauung mit Nebenanlagen umgeben. Es befindet sich im sog. unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Grundstück ist geprägt von der südlich der Erschließungsstraße gelegenen Bebauung, die aus ein- und zweigeschossigen Wohngebäuden mit deren Nebenanlagen besteht. Die Gebäude liegen aufgrund des Verlaufs der Straße in verschiedenen Abständen zu dieser. Das Haus der Kläger weist dabei den geringsten Abstand zur Straße aus. Auch wenn davon ausgegangen werden würde, dass die sich an der westlichen Grundstücksgrenze, also von der Straße aus gesehen links, angrenzende Wochenendhaussiedlung wegen der nicht maßstabsbildenden Bebauung keinen baulichen Zusammenhang mehr zu der aus Wohnbebauung prägenden Bebauung im Bereich des klägerischen Grundstücks herstellen und sogar baurechtlichen Außenbereich darstellen würde, ändert dies nichts zu Gunsten der Kläger. Denn insoweit ist anerkannt, dass bei der grundstücksflächenbezogenen Beitragsbemessung der Außenbereich nicht generell an der Gebäudekante anfängt sondern stets die Verhältnisse auf dem Grundstück entscheidend sind. Dabei wird eine Flächenbegrenzung unter dem Gesichtspunkt der begrenzten Erschließungswirkung in seiner Bedeutung häufig weit überschätzt (VG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2013, 2 B 169/12; juris zum Straßenausbaubeitragsrecht mit Verweis auf: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rz. 45). 27 Gegenstand der Beitragsveranlagung ist grundsätzlich das Buchgrundstück (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA ist immer dann lediglich eine Teilfläche eines Buchgrundstückes, wenn nur diese Teilfläche im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann und damit durch die öffentliche Einrichtung erschlossen wird. Denn der Beitrag wird für die wirtschaftlichen Vorteile erhoben, die sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage ergeben, weil das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden kann und damit schmutzwassertechnisch erschlossen wird. Erstreckt sich diese Erschließungswirkung nicht auf sämtliche Flächen eins Buchgrundstückes und wird diesen deshalb ein beitragsrechtlicher Vorteil nicht vermittelt, fehlt es an der sachlichen Rechtfertigung für das Entstehen eines Beitragsanspruches für diese Teilflächen (ausführlich: VG Halle, Urteil v. 26.05.2009, 4 A 37/09; juris). 28 Gibt etwa die Grundstückssituation zu erkennen, dass aufgrund der Örtlichkeit etwa durch Pflasterung, Zuwegung, Garage, Schuppen, Terrassen, Grillplatz etc. oder der Nutzung des hinteren Grundstücksteils Besonderheiten gelten, ist auch diese Fläche beitragsrechtlich dem Innenbereich und nicht etwa dem Außenbereich zuzurechnen. Denn in diesen Fällen bieten auch diese Grundstücksflächen als Annexflächen zur Gebäudenutzung den Vorteil welcher durch die Beitragsheranziehung abgeschöpft werden soll. So ist es auch vorliegend. Denn die Zuwegung und damit Grundstücksnutzung erfolgt von der Straße „Blaurock“ entlang der Grundstücksgrenze zur Wochenendhaussiedlung. Demnach verbietet sich bereits deshalb die isolierte beitragsrechtliche Sichtweise nur von der Gebäudekante aus. 29 Auch hilft den Kläger bei ihrer Betrachtungsweise die sogenannte „Tiefenbegrenzung“ nicht weiter. Eine Tiefenbegrenzung dient dazu, dass bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind (vgl. zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, B. v. 22.01.2013, 2 B 169/12; juris mit Verweis auf OVG LSA, U. v. 21.02.2012, 4 K 98/10; juris). 30 § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragssatzung der Beklagten bestimmt hinsichtlich der sog. „Tiefenbegrenzung“ das, wenn die Grundstücksfläche mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft angesetzt werden können. Demnach ist entscheidend, dass die sog. Tiefenbegrenzung nur dann greift, wenn die heranzuziehende Grundstücksfläche teilweise im Außenbereich liegt und zwar von der Straßengrenze aus gesehen, d. h. von der Erschließung aus gesehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn ausweislich des in den Akten befindlichen Karten- und Skizzenmaterials sowie der Sichtweise aus „google earth“ ergibt sich, dass von der Straße „Blaurock“ gesehen, der hintere Teil des Grundstücks und damit die Tiefe des Grundstücks gerade nicht im Außenbereich liegt. Denn daran schließt sich weitere Bebauung an. 31 Es mag sein, dass die Kläger von vornherein beabsichtigten ihre dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage, sprich Klärgrube, auf ihrem Grundstück beizubehalten und dies auch der Beklagten gegenüber in den ersten Gesprächen im Jahre 2008 mitgeteilt haben. Dafür streitet zumindest ihre Angabe in dem „Erfassungsblatt /Dezentrale Abwasseranlage“ vom 03.04.2008 (Bl. 122 GA), wo sie die Weiternutzung einer vorhandenen Grube mit Dichtheitsnachweis angekreuzt haben. Zum einen ist es zu diesem Dichtheitsnachweis nicht gekommen und zum anderen ist diese Angabe durch den zeitlich danach liegenden tatsächlichen Anschluss aufgrund des Antrages zur Schmutzwasserbeseitigung vom 01.06.2010 (Bl.128 GA) überholt worden. Inwieweit die Kläger hier von der Beklagten in rechtlich erheblicher Weise getäuscht worden sind und dies Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnte, vermag und muss das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Entscheidend ist hier die tatsächliche Rechtslage, wonach die Kläger aufgrund ihres Antrages angeschlossen wurden und sie den daraus resultierenden Vorteil genießen. Ein dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelter, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bereits vor, wenn die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert besteht (vgl. nur: OVG LSA, Beschl. v. 2.07.2009, 4 L 66/09 mit Verweis auf Beschl. v. 02.12.2008, 4 L 348/06; beide juris). Allein die Anschlussmöglichkeit und damit der besondere wirtschaftliche Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert reicht aus (vgl. nur: OVG LSA, Beschl. v. 09.07.2007, 4 O 172/07). Ob der Eigentümer diesen Nutzen subjektiv als solchen wahrnimmt, ist nicht von Belang. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des Beitragssatzes.