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Urteil

4 K 113/14

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2015:0929.4K113.14.0A
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Leitsätze
Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen(Rn.21) (Rn.31) (Rn.33) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen(Rn.21) (Rn.31) (Rn.33) . I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage wurde innerhalb der einmonatigen Frist (§ 47 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. FGO) erhoben. Da die Einspruchsentscheidung am 24.04.2014 zur Post gegeben wurde, gilt sie gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 27.04.2014 zugestellt. Bei Klageerhebung am 26.04.2014 war die Klagefrist somit noch nicht abgelaufen. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/00/...-2 vom 06.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Antidumpingzoll ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Antidumpingzoll (dazu 1.) sowie der nichtpräferenzielle Drittlandszoll (dazu 2.). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 3.). 1. Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 85 % gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 29/1 v. 31.01.2009; im Folgenden: Verordnung Nr. 91/2009). Da die Erhebung des Antidumpingzolls allein auf diese Verordnung gestützt wird, ist es unerheblich, dass die von der Klägerin angeführte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 vom 18.07.2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. EU L 194/6) im Einfuhrzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Die ebenfalls von der Klägerin in Bezug genommene Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27.10.2010 (ABl. EU L 282/29) kann schon deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage dienen, weil hierdurch lediglich das Untersuchungsverfahren zur Ausweitung der Verordnung Nr. 91/2009 angeordnet wurde. Nach Art. 1 Abs. 1 Verordnung Nr. 91/2009 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der VR China. Diese Verordnung ist zeitlich anwendbar (dazu 1.1). Die eingeführte Ware ist chinesischen Ursprungs (dazu 1.2) und unterfällt einer von der Verordnung Nr. 91/2009 erfassten KN-Position (dazu 1.3). Die Höhe des Zolls wurde zutreffend ermittelt (dazu 1.4). 1.1 Die Verordnung Nr. 91/2009 ist zeitlich ab dem 01.02.2010 anwendbar (Art. 3 UAbs. 1). Die hier in Rede stehende Einfuhr fand am 17.08.2010 statt. 1.2 Der Einzelrichter ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführte Ware chinesischen Ursprungs ist, weil sie gemäß Art. 23 Abs. 1 ZK vollständig in diesem Land hergestellt worden ist und in Malaysia lediglich umgeladen wurde. Eine solche Umladung stellt keine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 ZK dar. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urt. v. 15.07.1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urt. v. 30.08.2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2011, 4 K 25/10, S. 13 UA [n. v.]; Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 12 BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem OLAF-Abschlussbericht OF/.../.../... (Blatt A 49 ff. der Sachakte). Die dort getroffenen Feststellungen sind plausibel und konnten von der Klägerin nicht erschüttert werden. Im Einzelnen: Für eine Umgehung der Antidumpingzölle spricht, dass nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 91/2009 die Ausfuhren von Verbindungselementen, die von dieser Verordnung erfasst sind, aus China in die EU zurückgingen und zugleich die Ausfuhren derartiger Erzeugnisse aus China nach Malaysia sowie die Einfuhren aus Malaysia in die EU stark anstiegen (S. 3 des Abschlussberichts). Bei dem Ausführer B handelt es sich um eines von zwölf Unternehmen, die bereits im Rahmen der Voruntersuchung unter Verdacht standen und auf die ca. 25 % aller Ausfuhren von Verbindungselementen in die EU entfielen (S. 7 des Schlussberichts). Der sich hieraus ergebende Verdacht von Umgehungsmaßnahmen hat sich hinsichtlich der Ware, um die es im vorliegenden Verfahren geht, bestätigt. Mithilfe der von den malaysischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten konnten OLAF und das ZKA den Reiseweg von 1.195 Containern mit Verbindungselementen - darunter der hier in Rede stehende Container - nachvollziehen (S. 13 des Abschlussberichts; Bl. A5 Nr. 3 der Sachakte). Wie sich aus den überzeugenden Erläuterungen im Abschlussbericht (S. 11) ergibt, lässt sich der Wareneingang in die Freizone anhand einer ZB1-Nummer verfolgen. Auf dieser Grundlage ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die hier in Rede stehende Ware ausweislich der am 15.07.2010 angelegten ZB1-Meldung Nr. ZB1-1 am 11.07.2010 im Container YYY aus dem chinesischen Hafen C kommend in die Freizone eingeführt wurde. Versender war die Firma D ... Co Ltd. Weiter ergibt sich aus der am 15.07.2010 angelegten ZB2-Meldung Nr. -2, bei der die entsprechende ZB1-Nummer angegeben werden musste, dass die Ware im Container XXX am 16.07.2010 aus der Freizone in die EU exportiert wurde. Ernsthafte Zweifel an der Datenerhebung und Verknüpfung der Wareneingänge und -ausgänge hat der Einzelrichter nicht (siehe auch FG Hamburg, Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 14 BA [n. v.]). Insbesondere haben OLAF und die deutschen Zollbehörden die von der malaysischen Zollverwaltung gelieferten Daten nicht unkritisch übernommen. Wie sich insbesondere aus der E-Mail des ZKA vom 17.08.2012 ergibt, war es nicht in allen Fällen möglich, die Datensätze der ZB-Meldungen konkreten Einfuhren in die EU zuzuordnen. Anders als in anderen Fällen gehört die hier in Rede stehende Einfuhr jedoch zu den Transaktionen, bei der eine eindeutige Zuordnung möglich war (siehe z. B. die Vermerke zu den lfd. Nr. 4-10 einerseits und zu den lfd. Nr. 11-13 andererseits; Bl. 67 der Sachakte). Der Zulässigkeit der Verwendung der ZB-Meldedaten steht nicht entgegen, dass die ihnen zu Grunde liegenden Belege (z. B. Rechnungen und Packlisten) nicht (mehr) zugänglich sind. Eine solche papierlose Ausfuhrabwicklung ist für sich genommen nichts Ungewöhnliches. Der Einzelrichter kann auch keinen Grund erkennen, warum die Ausfuhranmelder gegenüber dem malaysischen Zoll im Hinblick auf die hier relevanten Daten falsche Angaben hätten machen sollen. Wenn die Ware tatsächlich in Malaysia hergestellt worden wäre, hätte es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, bei der Ausfuhr wahrheitswidrig als Herkunftsland China (ZB2_CTRY_ORIGIN) sowie die ZB1-Meldung anzugeben. Zu der vom Beklagten behaupteten Umladung der Ware in der Freizone spricht auch ihre kurze Verweildauer von sechs Tagen (11.-16.07.2010). Der Umstand, dass die ZB1- und die ZB2-Meldung am selben Tag - dem 15.07.2010 - erfolgten und der 11.07.2010 als Einfuhrdatum angegeben wurde, macht die Meldungen nicht unplausibel. Wie die malaysischen Behörden auf Nachfrage von OLAF ausführten, würden einige Zollanmelder die tatsächliche Wareneinfuhr verspätet, also nach dem tatsächlichem Eingang der Ware in der Freizone, anmelden (Blatt A72 f. der Sachakte). In Anbetracht der kurzen Verweildauer von sechs Tagen ist der Einzelrichter auch davon überzeugt, dass keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Ware in Malaysia stattgefunden hat. Nach den Angaben der Verwaltung der Freizone ist jede Form der Warenverarbeitung verboten, so dass keine ursprungsbegründenden Tätigkeiten stattfinden dürfen. Nach den Feststellungen des Abschlussberichts sind die Verbindungselemente vielmehr aus der VR China in die Freizone exportiert, dort umgepackt und in die EU ausgeführt worden. Anhaltspunkte für einen anderen tatsächlichen Geschehensablauf hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Schließlich erschüttert das der Einfuhrzollanmeldung beigefügte Ursprungszeugnis des MITI nicht die Überzeugung des Einzelrichters vom chinesischen Ursprung der Verbindungselemente. Denn die darin ausgewiesene Ursprungseigenschaft hat aufgrund des nach den OLAF-Feststellungen anzunehmenden chinesischen Ursprungs der eingeführten Ware gerade keine Bestätigung gefunden, unabhängig von den näheren Umständen, namentlich etwaigen Betrugshandlungen, unter denen das Ursprungszeugnis möglicherweise ausgestellt worden ist. Es war nicht erforderlich eine vor Ort-Besichtigung durchzuführen. Die Verknüpfung der Ausfuhren aus China nach Malaysia mit den Ausfuhren aus Malaysia in die EU über die ZB-Meldungen und die weiteren Begleitumstände des Reiseweges der Bolzen sind für sich genommen überzeugend, um eine Umgehung der Verordnung Nr. 91/2009 zu belegen. 1.3 Bei der eingeführten Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus rostendem Eisen oder Stahl im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 91/2009. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in der Packliste als bolts (Bolzen) bezeichneten Ware um Holzschrauben im Sinne der ursprünglichen Zollanmeldung (Unterposition 7318 1290 KN) handelt. Die Ware gehört jedenfalls zu einer von der Verordnung Nr. 91/2009 erfassten Zolltarifposition. Aus dem bei der Zollanmeldung gewählten KN-Code wird deutlich, dass es sich um Waren mit Gewinde handeln muss, weil Schrauben ein Gewinde haben. Dem steht nicht die Handelsbezeichnung bolts entgegen, weil auch derartige Waren ein Gewinde haben können (siehe beispielhaft www.westfieldfasteners.co.uk/ScrewBolt_M.html). Aus der Warenbezeichnung wird ferner deutlich, dass es sich - wenn es keine Holzschrauben gewesen sein sollten - um andere, vom Antidumpingzoll erfasste Waren handelt. Aus der Spezifizierung M20 ergibt sich, dass sie einen Außendurchmesser von 20 mm haben, so dass sie nicht in die vom Antidumpingzoll nicht erfasste Unterposition 7318 1510 KN eingereiht werden können (Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger). Da die Warenbezeichnung "HDG" im Zusammenhang mit Verbindungselementen für hot-dip galvanization, also Feuerverzinkung, steht, müssen die Waren aus rostendem Stahl hergestellt sein, weil die Verzinkung bei nicht rostendem Stahl unnötig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Bolzen keinen Kopf haben - und mithin in die vom Antidumpingzoll nicht erfassten Unterpositionen 7318 1530, ...41 oder ...49 KN fallen könnten -, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht außerdem die Bezeichnung in der Zollanmeldung als "Holzschrauben", weil solche Waren immer einen Kopf haben. Offenbleiben kann, welchen Antrieb die eingeführte Ware hat, da alle Bolzen mit Kopf aus rostendem Stahl mit Schlitz oder Kreuzschlitz (Unterposition 7318 1559 KN), Innen- oder Außensechskant (Unterposition 7318 1569/90 KN) oder anderen Antriebsformen (Unterposition 7318 1590 KN) vom Antidumpingzoll erfasst sind. 1.4 Der Antidumpingzoll ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte den in Art. 1 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 91/2009 genannten Zollsatz i. H. v. 85 % des Nettopreises frei Grenze der EU zugrunde gelegt. Dieser Zollsatz, der für "alle übrigen Unternehmen" gilt, die nicht in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführt sind, wurde zwar durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 04.10.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 275/1 v. 10.10.2012) auf 74,1 % ermäßigt. Diese Änderungsverordnung trat jedoch erst am 11.10.2012 (Art. 2 der Verordnung) - also nach der Einfuhr der hier in Rede stehenden Waren - in Kraft. Bei der Firma B handelt es sich nicht um ein in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 genanntes Unternehmen, für das ein individueller Antidumpingzollsatz gilt. Einwände gegen die Höhe des durch die Verordnung Nr. 91/2009 festgesetzten Antidumpingzolls kann die Klägerin nicht geltend machen, da die Verordnung Nr. 91/2009 bereits seit langem bestandskräftig ist. Drei Direktklagen gegen die Verordnung wurden abgewiesen (EuG, Urteile v. 10.10.2012, Rs. T-150/09, T-170/09, T-172/09; das Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rs. T-150/09 hat der EuGH mit Urteil v. 27.02.2014, Rs. C-601/12 P, zurückgewiesen.). Gründe für die Unionsrechtswidrigkeit der Verordnung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Der Beklagte hat zu Recht Drittlandszoll i. H. v. 3,7 % nacherhoben. Auch hier sind die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK erfüllt, wonach der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst wurde. Im vorliegenden Fall ist abweichend von dem ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheid der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK i. V. m. der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30.09.2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 287/1) vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Denn die Klägerin kann sich für den von ihr behaupteten malaysischen Ursprung nicht mehr auf das von ihr vorgelegte präferenzielle Ursprungszeugnis stützen. Auch hier kann offenbleiben, welcher Unterposition der Position 7318 KN die Ware zuzuordnen ist. Alle in Betracht kommenden Unterpositionen (siehe oben 1.3) haben einen Drittlandszollsatz von 3,7 %. 3. Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. 3.1 Hinsichtlich der Nacherhebung des Antidumpingzolls besteht schon deshalb kein Vertrauensschutz, weil das ZA keinem sog. aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK unterlag. Die ungeprüfte Entgegennahme einer Zollanmeldung stellt kein derartiges aktives Verhalten dar. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschl. v. 28.11.2005, VII B 116/05, juris, Rn. 7). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum des ZA liegt nicht vor. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten wurde die Warensendung nicht beschaut und der Ursprung weder bei Ausgang aus Malaysia noch beim ZA überprüft. 3.2 Auch hinsichtlich der Nacherhebung des Drittlandzolls kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands grundsätzlich die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 2 ZK). Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Nach diesen Grundsätzen kommt kein Vertrauensschutz in Betracht. Zwar gilt grundsätzlich die Ausstellung des mit der Einfuhranmeldung vorgelegten Ursprungszeugnisses, in dem das MITI den malaysischen Ursprung der Ware bescheinigt hat, als Irrtum, da die Bescheinigung sich wegen des durch OLAF ermittelten chinesischen Ursprungs der Warensendung als unrichtig erwiesen hat. Da jedoch aufgrund der Erkenntnisse von OLAF die im Ergebnis unrichtige Bescheinigung darauf beruht, dass der Ausführer - hier B - unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. zu der untrennbaren Verknüpfung der Richtigkeit der Bescheinigung und der Richtigkeit der Darstellung der Fakten durch den Ausführer auch BFH, Urt. v. 24.04.2012, VII R 31/09, juris, Rn. 36), stellt die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung nur dann einen Irrtum dar, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Für die Annahme dieser Tatsache, die die Klägerin beweisen muss (FG Hamburg, Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 10 f. BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, juris, Rn. 98 m. w. N.), gibt es keine Anhaltspunkte. Das MITI, das das Ursprungszeugnis ausgestellt hat, ist eine unabhängig von der Hafenbehörde arbeitende Behörde. Erst durch die Verknüpfung der ZB-Registerdaten wurde das MITI auf die unrichtige Ursprungsbescheinigung aufmerksam. Anhaltspunkte dafür, dass das MITI auch nur die Möglichkeit zu einem Abgleich mit den bei der Hafenbehörde geführten ZB-Registerdaten gehabt hätte, liegen nicht vor. Allein der Text in der vordruckmäßig erfolgten Bestätigung des Warenursprungs ("on the basis of control carried out") ist insofern nicht ausreichend, da damit keine Aussage darüber getroffen wird, ob es sich dabei um eine reine Dokumentenkontrolle oder um eine weitergehende Überprüfung gehandelt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Herkunft der Waren dadurch verschleiert wurde, dass der Empfänger der Einfuhrsendung aus der VR China (E ...) nicht identisch mit dem Ausführer aus Malaysia (B) ist, und die Container getauscht wurden (Einfuhr aus China: YYY; Ausfuhr in die EU: XXX). Auch dies spricht dagegen, dass das MITI Veranlassung gehabt hätte, an der Richtigkeit der Angaben zum Ursprung gerade der streitgegenständlichen Warensendung zu zweifeln. Unbeachtlich ist, dass das bei der Wareneinfuhr vorgelegte Ursprungszeugnis von den malaysischen Behörden nicht für ungültig erklärt worden ist. Da die Gewährung des Präferenzzolls im vorliegenden Fall nicht auf einer vertraglichen Grundlage beruht, sondern seinen Rechtsgrund in einem autonomen Rechtsakt der EU hat (siehe S. 5 des Abschlussberichts), sind die Zollbehörden in der EU nicht an die Feststellungen des Ursprungszeugnisses des Ausfuhrstaates gebunden, wenn sie - wie hier - Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, Rs. C-438/11, Rn. 35 f.). Auf die Frage, ob die Klägerin gutgläubig gehandelt hat, ob der Irrtum für sie vernünftigerweise erkennbar war und ob sie alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll für die Einfuhr von Bolzen aus rostendem Stahl. Am 17.08.2010 meldete die Klägerin beim Zollamt A des Beklagten (ZA) die sich im Container XXX befindlichen "Bolzen aus rostendem Stahl, M20 x 45 + M20 x 50" unter der Warennummer 7318 1290 90 0 (andere Holzschrauben aus rostendem Stahl) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Form A ... beantragte sie die Gewährung der Allgemeinen Zollpräferenz für Waren malaysischen Ursprungs. In der Packliste wird die Ware als "Bolts 8 HDG M20 x 45 M20 x 50" bezeichnet; als Verkäuferin ist die Fa. B ... (B) in Malaysia angegeben. Das ZA nahm die Anmeldung ungeprüft an und überließ die Ware unter Gewährung der beantragten Zollpräferenz. Da zu diesem Zeitpunkt Waren der genannten KN-Position aus Malaysia zollfrei eingeführt werden konnten, wurden mit Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/C/42/...-1 vom 17.08.2010 keine Einfuhrabgaben erhoben. Mit Schreiben vom 17.08.2012 informierte das Zollkriminalamt (ZKA) den Beklagten über eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Verbindungselemente, die aus der malaysischen "Free Commercial Zone Port Klang" (Freizone) in die Europäische Union (EU) eingeführt worden seien, tatsächlich ihren Warenursprung in der Volksrepublik (VR) China hätten. Daraufhin erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/00/...-2 vom 06.09.2012, zugestellt am 02.11.2012 (Bl. 50a der Sachakte), auf der Grundlage von Art. 220 ZK Drittlandszoll in Höhe von 339,25 € und Antidumpingzoll in Höhe von 7.793,68 €, insgesamt 8.132,93 €, nach. Daten der malaysischen Behörden bewiesen, dass die Schrauben aus der VR China nach Malaysia eingeführt worden seien. Die Zollpräferenz werde daher zurückgenommen und die Differenz zwischen dem angewandten Präferenzzollsatz (zollfrei) und dem Drittlandszollsatz sowie Antidumpingzoll i. H. v. 85 % gemäß Art. 220 ZK nacherhoben. Mit Schreiben vom 12.11.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein. Auf eine Anfrage der Bundeszollverwaltung teilte das malaysische Ministry of International Trade and Industry (MITI) mit Schreiben vom 08.01.2013 mit, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgestellt worden sei. Gleichwohl habe OLAF ermittelt, dass der Ausführer an Transitlieferungen beteiligt gewesen sein könnte. Schlussfolgerungen hinsichtlich des Ursprungs der Ware würden daher von OLAF getroffen werden (Bl. 80 der Sachakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 22.04.2014, zur Post gegeben am 24.04.2014, wurde der - nicht näher begründete - Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Daten, auf die sich die Nacherhebung stütze, stammten von der die Freizone verwaltenden Port Authority (Hafenbehörde). Die Zuordnung der hier in Rede stehenden Warensendung zu einer Lieferung aus der VR China in die Freizone sei durch die ZB-Meldungen unschwer möglich, da bei der Ausfuhranmeldung aus der Freizone (ZB2-Meldung) - soweit vorhanden - die Einfuhrmeldung (ZB1-Meldung) angegeben werden müsse. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Das Ursprungszeugnis sei nicht von der Hafenbehörde, sondern vom MITI ausgestellt worden, das im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auf die Feststellungen von OLAF verwiesen habe. Da die EU die Präferenzzölle für malaysische Waren autonom festsetzte, bedürfe es keines förmlichen Nachprüfungsverfahrens, um das bei der Einfuhr vorgelegte Ursprungszeugnis unberücksichtigt zu lassen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Das ZA habe die Ware nicht auf den angemeldeten Ursprung überprüft. Das MITI sei bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses getäuscht worden. Auch die dreijährige Festsetzungsfrist (Art. 221 Abs. 3 S. 1 ZK) sei nicht abgelaufen gewesen. Mit der am 26.05.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Nacherhebung fehle schon der Rechtsgrund, da die Verordnungen (EU) Nr. 966/2010 und Nr. 723/2011 erst nach der hier in Rede stehenden Einfuhr in Kraft getreten seien. Die Klägerin bestreite, dass die Bolzen aus der VR China stammten. Die Waren seien nicht ausreichend konkretisiert. Es fehle eine stückbezogene Belegkette. Den Datensätzen, auf die in der Sachakte Bezug genommen werde, fehle die vollständige Wahrnehmbarkeit und Prüffähigkeit; jedenfalls fehle ihnen die Urkundsqualität. Ungeprüft geblieben sei, ob die Angaben im Abfertigungsverfahren in der Freizone tatsächlich richtig seien. Aus allgemeinen Erkenntnissen könnten keine Rückschlüsse auf den Ursprung der eingeführten Bolzen gezogen werden. Vorsorglich werde auch die Höhe des Antidumpingzolls bestritten. Schließlich habe die Klägerin gutgläubig gehandelt und sich das MITI bei Ausstellung des Ursprungszeugnisses aktiv geirrt. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/00/...-2 vom 06.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Bei den ZB-Meldungen sei die Unterposition 7318 15 HS angegeben worden. Aus der Handelsrechnung ergebe sich, dass die Ware einen Außendurchmesser von 20 mm habe. Selbst wenn es sich nicht - wie bei der Einfuhr in die EU angemeldet - um Holzschrauben gehandelt habe, müsste die Ware in die Unterpositionen 7318 1559, ...69, ...81, ...89 oder ...90 KN eingereiht werden. Auch derartige Waren unterlägen der Verordnung Nr. 91/2009. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stamme die Einfuhrware aus der VR China. Das Unternehmen, das die Handelsrechnung ausgestellt habe und von der Klägerin als Versenderin und Verkäuferin bezeichnet worden sei, habe schon seit 2010 unter Verdacht gestanden, an Umgehungsmaßnahmen beteiligt zu sein. Die von der Hafenbehörde zur Verfügung gestellten Daten belegten, dass die Ware nicht in Malaysia hergestellt, sondern lediglich durch die Freizone hindurch befördert worden sei. Aus der ZB1-Meldung ergebe sich, dass die Ware aus der VR China stamme. Die Versender oder Zollvertreter, die die ZB1-Meldung abgegeben hätten, hätten keine Veranlassung gehabt, über der Hafenbehörde falsche Angaben zu machen. Daher sei es auch unerheblich, dass die Unterlagen, die die ZB1-Meldung Daten belegen könnten, nicht aufbewahrt würden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Bl. 34, 37 der Akte). Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen, auf die ergänzend Bezug genommen wird.